L 8 B 753/08 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 SO 56/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 753/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
19. August 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. GSW
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin - Ag - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller - Ast - ein Darlehen wegen einer vorübergehenden Notlage nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch - SGB - XII zu gewähren.

Der Ast und seine Ehefrau K. A. (E) bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Renteneinkünften und Wohngeldleistungen. Hilfe zum Lebensunterhalt - HLU - steht ihnen wegen des entsprechenden Einkommens nicht zu (bestandskräftiger Bescheid vom 09.08.2006 für den Zeitraum ab 01.09.2006). Sie leben mit ihren beiden erwachsenen Kindern P. (P) und G. A., die Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten, in zwei angemieteten nebeneinander liegenden Wohnungen in A-Stadt.

Am 05.08.2008 beantragte der Ast, vertreten durch P, ein Darlehen. Der Ast habe das Unterhaltsgeld verloren. Es werde um einen Vorschuss gebeten. Die Ag könne von der Grundsicherung der P jeden Monat 50,00 EUR einbehalten. Beigefügt war eine Verlustanzeige beim Fundamt der Ag wegen eines schwarzen Geldbeutels mit einem Inhalt von ca. 1.240,00 EUR. Am 06.08.2008 ergänzte der Ast den Antrag dahingehend, dass für ihn und E bei vorübergehender Notlage ein Darlehen beantragt werden müsse, da er und seine Frau keine Grundsicherungsleistungsempfänger seien. Der Ast bitte, von den Grundsicherungsleistungen der Kinder monatliche Raten für das Darlehen in Höhe von insgesamt 150,00 EUR so lange einzubehalten, bis auch das Darlehen, das er noch für sich und seine Frau beantragen werde, vollständig getilgt sei. Ein Darlehensbescheid werde nicht benötigt.

Aus Aktennotizen der Ag ergibt sich, dass dem Ast und E zur Bewältigung einer vorübergehenden Notlage gemäß § 38 Abs.1 SGB XII ein Darlehen in Höhe von 273,87 EUR bewilligt wurde. Die Rückzahlung erfolge im Wege der Einbehaltung aus den Grundsicherungsleistungen der Kinder. Da die Unterkunft nicht gefährdet sei, wenn die Miete für August nicht gezahlt werde, würden Mietkosten nicht übernommen. Es sei den Hilfesuchenden zumutbar, die offene Augustmiete in Raten zu bezahlen. Ihr Einkommen übersteige den Bedarf.
Der genannte Betrag wurde ausbezahlt. Ausweislich einer anderen Aktennotiz ging die Ag bei der Berechnung des Darlehensbetrages von einem Regelsatz für den Ast und E in Höhe von jeweils 316,00 EUR aus, mithin von einem Bedarf ohne Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 632,00 EUR. Die Ag legte einen unerlässlichen Teil von 50 % des Regelsatzes zu Grunde. Die Ende Juli ausgezahlten Renten für August seien verloren worden und stünden nicht mehr als bereite Mittel zur Verfügung. Von den 50 % des Regelsatzes (316,00 EUR gesamt für E und den Ast) bewilligte die Ag 26/30, also 273,87 EUR, als Darlehen unter Bezugnahme auf Nr.28.06 Abs.2 Satz 1 der Sozialhilferichtlinien (SHR). Der Ast habe erhebliche Mietschulden in Höhe von 8.364,57 EUR (Stand 12.08.2008). Da der Mietanteil für die beiden Kinder vom Sozialamt bereits an den Vermieter überwiesen werde, sei nur noch ein Darlehen für die Verpflegung notwendig. Der Verpflegungsanteil im Regelsatz betrage 50 %. Daher werde ein Darlehen pro Kind in Höhe von 140,50 EUR gewährt.

Am 11.08.2008 hat der Ast beim Sozialgericht Regensburg - SG - einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er habe seine Geldbörse mit 1.240,00 EUR Inhalt verloren. Daraufhin habe er für seine Kinder ein Darlehen in Höhe von 281,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts bekommen. Mit dem sei er einverstanden. Nicht einverstanden sei er jedoch damit, dass er und seine Ehefrau nur 273,00 EUR Darlehen vom Sozialamt erhalten hätten. Davon könne der Lebensunterhalt nicht bestritten werden. Neben den laufenden monatlichen Kosten wie Miete, Strom und Gas für die zwei kleinen Wohnungen müsse er noch Rechnungen bezahlen. Er begehre deshalb weitere 500,00 EUR für August 2008.

Das SG hat den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, dem Ast stehe weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Dem Ast und E sei kein weiteres Darlehen zu gewähren. Sie seien dem Grunde nach nicht nach dem SGB XII leistungsberechtigt. Mit dem gewährten Darlehen zur Bewältigung einer vorübergehenden Notlage seien sie in der Lage, den unabweisbaren täglichen Bedarf an Lebensmitteln und Ähnlichem zu bestreiten. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schuldenrückzahlung zu gewährleisten. Der Verlust der Versorgung mit Wärme und Strom oder der Verlust der Wohnung sei derzeit nicht zu befürchten. Der Ast weise bereits einen Mietrückstand von über 8.000,00 EUR auf, ohne dass es derzeit Anhaltspunkte dafür gäbe, dass ein Verlust der Wohnung drohe. Im Übrigen erscheine es nicht lebensnah, dass der Ast gerade bei seinen Vermögensverhältnissen einen Geldbetrag von 1.240,00 EUR bar abhebe und diesen dann verliere.

Dagegen hat der Ast Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt und ausgeführt, er habe am 01.08.2008 seine Geldbörse verloren mit einem Inhalt von ca. 1.240,00 EUR, die für den Lebensunterhalt für ihn, E und seine beiden Kinder für den Monat August bestimmt gewesen seien. Er beantrage beim Sozialamt A-Stadt weitere Darlehen, damit er seine alten Rechnungen bezahlen könne. Das entsprechende Schreiben ging am 20.08.2008 beim SG ein.

Der Ast beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19.08.2008 aufzuheben und die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm und seiner Ehefrau zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage ein weiteres Darlehen von 500,00 EUR für August 2008 sowie weitere Darlehen für den Zeitraum ab 01.09.2008 zu gewähren.

Die Ag beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der Ast habe einschließlich der Leistungen für E und seine Kinder insgesamt im August 2008 einen Betrag von 554,87 EUR darlehensweise zur Verfügung gestellt bekommen. Damit könne er für sich und seine Familie den unabweisbaren Bedarf sicherstellen. Zur Begleichung der Miete seien Darlehen nicht erforderlich. Die Miete könne durch Vereinbarung mit dem Vermieter auch ratenweise beglichen werden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Ast bereits ohnehin Mietschulden in Höhe von 8.364,87 EUR habe, ohne dass eine Kündigung des Mietverhältnisses bzw. eine Räumungsklage im Raum stünde. Darüber hinaus könne der Ast verschiedene Möglichkeiten nutzen, für sich und seine Angehörigen kostenlose Lebensmittel von der R. Tafel oder Ähnlichem zu erhalten. Dieses Angebot werde von vielen sozial schwachen Bürgern R. genutzt und sei zumutbar. Auch wegen der sonst vorgelegten Rechnungen könnten weitere Darlehensbeträge nicht mehr ausgebracht werden, da es nicht die Aufgabe der Sozialhilfe sei, Schulden zu begleichen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2
Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für den Er- lass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor.

Insofern waren der vorliegenden Eilentscheidung folgende Grundsätze zugrunde zu legen: Die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B.
für den Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Ist ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Rechtsverletzung in seinen Rechten im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25 - 28) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06) zumindest möglich, ist entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Ferner sind im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen unter Beachtung des Gesetzesbindungspostulats der Art 20 Abs. 3, 97 I GG die Regelungen des § 86 b II 2 SGG zur Anwendung zu bringen.

Bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts sind schwere Rechtsverletzungen des Antragstellers immerhin möglich. Die sonach unter Beachtung des § 86 b II 2 SGG durchzuführende Güter- und Folgenabwägung fällt zuungunsten des Ast aus.

Im Rahmen der Abwägung ist zunächst zu beachten, dass auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers zu fordern ist. Ansonsten geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art. 19 IV GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen wie der vorliegenden zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an § 86 b II SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 23.09.2008, L 8 B 592/08 SO ER mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn 255, 291 ff), ergibt sich von Verfassungs wegen zwingend das Gebot, die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und der Abwägungsentscheidung (neben anderen Belangen) zugrunde zu legen; die materielle Rechtslage ist als obligatorisches Prüfungs- und Entscheidungskriterium für das sozialgerichtliche Eilverfahren verfassungsrechtlich vorgegeben (Windoffer, Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Rechtsfragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, S. 41).

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist der angegriffene Beschluss des SG nicht zu beanstanden. Das Verwaltunghandeln der Ag verletzt den Ast nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.

Für den Zeitraum ab 01.09.2008 kommt ein Anspruch wegen einer vorhergehenden Notlage für diesen Zeitraum von vorneherein nicht in Betracht, weil dem Ast und seiner Familie die oben dargestellten monatlichen Leistungen ab 01.09.2008 wieder zugeflossen sind. HLU für den Ast scheidet aus, weil sein Einkommen den Bedarf übersteigt. Für den Zeitraum ab 01.09.2008 scheidet die Zuerkennung vorläufiger Leistungen durch das LSG ferner deshalb aus, weil es sich insofern um eine Erweiterung des Antrages handelt, der beim SG nur auf eine Zuerkennung von Leistungen für August wegen der angeblich verlorenen Geldbörse gerichtet war. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist aber nicht zulässig, weil insoweit das Beschwerdegericht nicht das zuständige Prozessgericht der Hauptsache ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.10.2007, L 19 B 122/07 AS ER juris Rn 5; Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, § 86 b Rn 37).

Die Einkommenssituation des Ast und seiner Familie stellt sich nach der Aktenlage und dem eigenen Vorbringen des Ast grundsätzlich zur vollen Überzeugung des Senats so dar, dass sich für den Ast ein den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigendes Einkommen von 166,43 EUR ergibt (HLU 341,00 EUR, Mehrbedarf 56,00 EUR, Unterkunftskosten 115,13 EUR, Summe Bedarf 512,13 EUR; Einkommen Erwerbsminderungsrente 370,55 EUR, Kindergeld 308,00 EUR, Summe 678,55 EUR). Für E ergibt sich ein den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigendes Einkommen von 46,76 EUR (Bedarf HLU 273,00 EUR, Unterkunftskosten 115,13 EUR, Summe Bedarf 388,13 EUR; Einkommen Altersrente 268,45 EUR, Einkommensübertrag Ast 166,43 EUR, Summe 484,88 EUR). Der Mietanteil von 115,12 EUR berechnet sich aus den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) von 460,50 EUR abzüglich der Mietanteile Dritter in Höhe von 345,38 EUR. Die monatliche Hilfe für Ö und P beträgt 454,31 EUR (Bedarf: HLU 281,00 EUR, Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit 47,77 EUR, Unterkunftskosten von 125,54 EUR). Der Mietanteil von 125,54 EUR berechnet sich aus den Unterkunftskosten von 502,17 EUR (Miete + Heizkosten + sonstige Nebenkosten) und dem abzuziehenden Mietanteil Dritter in Höhe von 376,63 EUR.
Die vom Ast im Beschwerdeverfahren angesprochene Schuldentilgung ist nach allgemeiner Auffassung nicht Aufgabe von Sozialhilfeleistungen (dazu Beschluss des Senats vom 10.09.2008, L 8 SO 7/08; LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2008, L 12 AS 20/07 juris Rn 35 a.E.; LSG Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2006, L 19 B 303/06 AS ER, ebenso SG Münster vom 27.09.2006, S 5 AS 128/06 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2006, L 8 AS 3298/06 juris Rn 46; zum BSHG BVerwG vom 10.09.1992 5 C 25/88; ZfSH/SGB 1993, 586; vom 02.03.1982, 5 B 93/81; BVerwG, 1977-12-15, V C 35.77, BVerwGE 55, 148 und BVerwG, 1972-10-05, V C 50.71, BVerwGE 41, 22). Insofern würde es für den Zeitraum ab September 2008 auch an einem per Eilverfahren sicherungsfähigen Recht fehlen.

Was den Zeitraum August 2008 betrifft, fällt die durchzuführende Güter- und Folgenabwägung zuungunsten des Ast aus. Insofern ist ein sicherungsfähiger Hauptsacheanspruch aus § 38 SGB XII immerhin möglich. Dessen Absatz 1, der im Wesentlichen die Regelungen des bis 31.12.2004 geltenden § 15 b Bundessozialhilfegesetz - BSHG -übernommen hat, lautet: Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

Eine höhere als die auf der Grundlage dieser Vorschrift von der AG bereits bewilligte Leistung steht dem Ast aber auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu. Was diesen vom Ast sinngemäß geltend gemachten Anspruch betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Ag die Hilfe nicht völlig versagt hat. Diese Hilfegewährung war aus der Sicht des Erkenntnisstands zum maßgeblichen Zeitpunkt für die nach § 38 SGB XII zu treffende Prognose, nämlich zu Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung (dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 10.11.1997, 12 L 878/97 zu § 15 b BSHG), unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Gewichts der Menschenwürde geboten, auch wenn nicht unerhebliche, auch im Beschluss des SG anklingende Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Ast bestanden haben mögen.

Soweit sich der Ast gegen die Höhe der für August 2008 bewilligten Leistungen wendet, hat der Eilantrag keinen Erfolg, weil das Verwaltungshandeln der Ag in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Zwar kann dem Ast insofern zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht entgegengehalten werden, dass sein auf einen Notfall im August bezogener Bedarf nun durch Zeitablauf weggefallen ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht 26.11.1997, 2 S 108/95 zu § 15 b BSHG). Jedoch reichten die von der Ag gewährten Leistungen nach Überzeugung des Gerichts für die Deckung des unabweisbaren, nicht aufschiebbaren Lebensunterhalts aus. Insbesondere war die Ag unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht verpflichtet, den vollen Regelsatz als Darlehen zu gewähren. Dass eine Leistung unter dem Niveau des Regelsatzes keine Verletzung des Art. 1 GG zu Lasten des Ast oder Dritter bedeutet, ergibt sich daraus, dass der zu überbrückende Zeitraum sehr kurz war und in den Regelsatzbeträgen auch Ansparbeträge enthalten sind, die in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung stehen mussten. Auch die gesetzgeberische Wertung in den ein Bestimmungen des (hier nicht einschlägigen) Asylbewerberleistungsgesetzes, das Beträge als Hilfe zum Lebensunterhalt weit unter dem Regelsatz des SGB XII vorsieht, zeigen, dass der Gesetzgeber erkennbar davon ausgeht, dass ein menschenwürdiges Leben mit Hilfe eines Betrages unterhalb des Regelsatzes möglich ist. Dies gilt erst recht für die nur vorübergehenden Zeiträume, die die Regelung des § 38 SGB XII erfassen soll, und um so mehr im vorliegenden Fall, in dem es nur um einen Zeitraum von nicht einmal einem Monat geht (Antragstellung am 05.08.2008 bei der Ag; laufendes Einkommen ab 01.09.2008). Hinzu kommt, dass in A-Stadt Hilfeleistungen in Bezug auf den Ernährungsbedarf durch Sozialeinrichtungen zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme der Senat jedenfalls für den hier nur in Frage stehenden sehr kurzen Zeitraum für zumutbar hält. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er im August 2008 zur Vermeidung nicht mehr hinnehmbarer Nachteile auf die sofortige Gewährung höherer als die von der Ag zuerkannten Leistungen angewiesen ist. Die vom Ast genannte Schuldentilgung rechtfertige aus den bereits genannten Gründen keine höheren Leistungen.

Da die Beschwerde des Ast erfolglos bleibt, waren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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