Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 1232/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 693/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1945 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) beantragte bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) am 19.05.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit Bescheid vom 09.06.2008 versagte die Bg die Gewährung dieser Leistung mit der Begründung, der Bf sei mit Schreiben vom 19.05.2008 aufgefordert worden, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen bis 09.06.2008 vorzulegen, u.a. Kontoauszüge vom Girokonto der Monate März bis Mai 2008 sowie Nachweise über eine angegebene Zahlung von 30.000,00 Euro in bar an einen Herrn R. Diese Unterlagen lägen bis heute nicht vor.
Bereits am 23.08.2008 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt und angegeben, derzeit im Städt. Unterkunftsheim in der P. Straße zu leben; er verfüge über keinerlei finanzielle Mittel und benötige dringend ca 250,00 Euro als Vorschuss, um die nächsten zwei Monate "überleben" zu können.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Bg hat der Bf am 20.06.2008 erklärt, seit 12.06.2008 in A-Stadt, A-Straße, wohnhaft zu sein. Auf den Hinweis des SG, dass aufgrund des Umzuges die Bg nicht mehr für Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zuständig sei und er gebeten werde, das eingeleitete Eilverfahren für erledigt zu erklären, hat er nicht reagiert.
Mit Beschluss vom 10.07.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle sowohl an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches als auch einer besonderen Dringlichkeit der Entscheidung. Die Anspruchsvoraussetzungen habe der Bf mangels Vorlage der angeforderten Kontoauszüge nicht glaubhaft gemacht. Auch sei ein eiliges Regelungsbedürfnis nicht dargetan worden, da es der Bf selbst in der Hand habe, durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eine zügige Entscheidung der Bg über seinen Antrag herbeizuführen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, mit der er auf sein Vorbringen im Antragsverfahren verweist.
II.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 750,00 Euro übersteigt (§ 172 Abs.3 Nr.1 SGG i.V.m. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG). Aus dem beim SG gestellten Antrag ist nicht klar ersichtlich, ob der Antrag auf die Bewilligung eines Vorschusses von 250,00 Euro beschränkt ist oder generell die Bewilligung von Leistungen ab 19.05.2008 zum Ziel hat. Zugunsten des Bf wird letzteres angenommen. In jedem Fall erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs.2 SGG verneint; der Senat folgt insoweit den Ausführungen des SG und sieht gem. § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hinzuweisen ist auf die inzwischen ergangene Entscheidung des BSG vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, wonach ein Antragsteller grundsätzlich verpflichtet ist, u.a. Kontoauszüge vorzulegen mit der Folge, dass bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht eine Versagung nach § 66 SGB I gerechtfertigt ist. Im Übrigen spricht gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bereits die Tatsache, dass für die Zeit ab 12.06.2008 die Bg für die Leistungsbewilligung nicht mehr zuständig ist und somit Gegenstand der Entscheidung des Senats lediglich die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist. Hierfür kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1945 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) beantragte bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) am 19.05.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit Bescheid vom 09.06.2008 versagte die Bg die Gewährung dieser Leistung mit der Begründung, der Bf sei mit Schreiben vom 19.05.2008 aufgefordert worden, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen bis 09.06.2008 vorzulegen, u.a. Kontoauszüge vom Girokonto der Monate März bis Mai 2008 sowie Nachweise über eine angegebene Zahlung von 30.000,00 Euro in bar an einen Herrn R. Diese Unterlagen lägen bis heute nicht vor.
Bereits am 23.08.2008 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt und angegeben, derzeit im Städt. Unterkunftsheim in der P. Straße zu leben; er verfüge über keinerlei finanzielle Mittel und benötige dringend ca 250,00 Euro als Vorschuss, um die nächsten zwei Monate "überleben" zu können.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Bg hat der Bf am 20.06.2008 erklärt, seit 12.06.2008 in A-Stadt, A-Straße, wohnhaft zu sein. Auf den Hinweis des SG, dass aufgrund des Umzuges die Bg nicht mehr für Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zuständig sei und er gebeten werde, das eingeleitete Eilverfahren für erledigt zu erklären, hat er nicht reagiert.
Mit Beschluss vom 10.07.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle sowohl an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches als auch einer besonderen Dringlichkeit der Entscheidung. Die Anspruchsvoraussetzungen habe der Bf mangels Vorlage der angeforderten Kontoauszüge nicht glaubhaft gemacht. Auch sei ein eiliges Regelungsbedürfnis nicht dargetan worden, da es der Bf selbst in der Hand habe, durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eine zügige Entscheidung der Bg über seinen Antrag herbeizuführen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, mit der er auf sein Vorbringen im Antragsverfahren verweist.
II.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 750,00 Euro übersteigt (§ 172 Abs.3 Nr.1 SGG i.V.m. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG). Aus dem beim SG gestellten Antrag ist nicht klar ersichtlich, ob der Antrag auf die Bewilligung eines Vorschusses von 250,00 Euro beschränkt ist oder generell die Bewilligung von Leistungen ab 19.05.2008 zum Ziel hat. Zugunsten des Bf wird letzteres angenommen. In jedem Fall erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs.2 SGG verneint; der Senat folgt insoweit den Ausführungen des SG und sieht gem. § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hinzuweisen ist auf die inzwischen ergangene Entscheidung des BSG vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, wonach ein Antragsteller grundsätzlich verpflichtet ist, u.a. Kontoauszüge vorzulegen mit der Folge, dass bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht eine Versagung nach § 66 SGB I gerechtfertigt ist. Im Übrigen spricht gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bereits die Tatsache, dass für die Zeit ab 12.06.2008 die Bg für die Leistungsbewilligung nicht mehr zuständig ist und somit Gegenstand der Entscheidung des Senats lediglich die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist. Hierfür kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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