Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5365/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge des Klägers auf Erlass von einstweiligen Anordnungen in den Verfahren L 7 SO 5365/08 ER, L 7 SO 5366/08 ER, L 7 SO 5367/08 ER, L 7 SO 5368/08 ER, L 7 SO 5369/08 ER, L 7 SO 5370/08 ER, L 7 SO 5371/08 ER, L 7 SO 5372/08 ER, L 7 SO 5373/08 ER und L 7 SO 5374/08 ER werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anträge des Klägers auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben keinen Erfolg. Für die Entscheidung über die Anträge, die sich nach der klarstellenden Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2008 gegen den Landkreis Sigmaringen als Sozialhilfeträger richten, ist nach § 86b Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Landessozialgericht als Gericht der Hauptsache zuständig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Voraussetzungen für die hier allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Die Anordnungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Bereits der Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Beim Kläger ist eine volle Erwerbsminderung, d.h. eine auf unter drei Stunden täglich geminderte Leistungsfähigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), bislang nicht festgestellt, so dass - bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) - bis zur zweifelsfreien Klärung der Erwerbsfähigkeit einstweilen Leistungen nach dem SGB II zu erbringen wären (vgl. § 44a SGB II; hierzu etwa Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/06 ER-B - FEVS 2006, 170; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2006 - L 7 SO 3419/06 ER-B -). Für die Leistungen nach dem SGB II ist indes nicht der Beklagte, sondern die ARGE Landkreis Sigmaringen zuständiger Träger. Das Leistungssystem des SGB II ist überdies vorrangig gegenüber der Sozialhilfe (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)), weshalb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII selbst dann nicht zu gewähren sind, wenn es zu Verzögerungen bei der Zahlung der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gekommen sein sollte (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Januar 2006 - B 9b SO 3/05 B -).
Bereits unter diesen Gesichtspunkten vermag der Kläger die in den Verfahren L 7 SO 5365/08 ER, 5366/08 ER, 5368/08 ER, 5369/08 ER, 5370/08 ER, 5371/08 ER und 5374/08 ER einstweilen verlangten Leistungen (Erstausstattung für Bekleidung, Übernahme von Mietrückständen, Übernahme von Umzugskosten, Übernahme der Kosten für neue Gardinen, Übernahme einer Mietkaution, Übernahme von Renovierungskosten sowie Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht gegenüber dem Beklagten durchzusetzen. Da der Kläger mangels festgestellter voller Erwerbsminderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dem Leistungssystem des SGB XII zugehört, kommt auch die in den Verfahren L 7 SO 5372/08 ER, L 7 SO 5373/08 ER und L 7 SO 5374/08 ER wohl vorläufig erstrebte sozialhilferechtliche Krankenhilfe (§ 48 SGB XII), die in ihrem Anwendungsbereich ohnehin nachrangig gegenüber der Regelung des § 264 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wäre, ungeachtet der fraglichen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht in Betracht. Soweit der Kläger im Verfahren L 7 SO 5367/08 ER Hilfen zur Beschaffung einer Wohnung begehrt, wäre zwar an die im Achten Kapitel des SGB XII geregelte Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) i.V.m. der Durchführungsverordnung vom 24. Januar 2001 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) zu denken. Dass der Kläger dem von § 67 SGB XII i.V.m. § 1 der Durchführungsverordnung geschützten Personenkreis zugehören soll (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. November 2008 - L 7 SO 5251/08 ER-B -), ist indessen gleichfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Soweit der Kläger in den vorliegenden Verfahren Akteneinsicht begehrt (§ 120 SGG), wird ihm diese im Hauptsacheverfahren (L 7 SO 5222//08) gewährt werden. In Anbetracht der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens erscheint eine Aktenübersendung hier untunlich.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anträge des Klägers auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben keinen Erfolg. Für die Entscheidung über die Anträge, die sich nach der klarstellenden Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2008 gegen den Landkreis Sigmaringen als Sozialhilfeträger richten, ist nach § 86b Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Landessozialgericht als Gericht der Hauptsache zuständig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Voraussetzungen für die hier allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Die Anordnungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Bereits der Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Beim Kläger ist eine volle Erwerbsminderung, d.h. eine auf unter drei Stunden täglich geminderte Leistungsfähigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), bislang nicht festgestellt, so dass - bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) - bis zur zweifelsfreien Klärung der Erwerbsfähigkeit einstweilen Leistungen nach dem SGB II zu erbringen wären (vgl. § 44a SGB II; hierzu etwa Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/06 ER-B - FEVS 2006, 170; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2006 - L 7 SO 3419/06 ER-B -). Für die Leistungen nach dem SGB II ist indes nicht der Beklagte, sondern die ARGE Landkreis Sigmaringen zuständiger Träger. Das Leistungssystem des SGB II ist überdies vorrangig gegenüber der Sozialhilfe (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)), weshalb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII selbst dann nicht zu gewähren sind, wenn es zu Verzögerungen bei der Zahlung der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gekommen sein sollte (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Januar 2006 - B 9b SO 3/05 B -).
Bereits unter diesen Gesichtspunkten vermag der Kläger die in den Verfahren L 7 SO 5365/08 ER, 5366/08 ER, 5368/08 ER, 5369/08 ER, 5370/08 ER, 5371/08 ER und 5374/08 ER einstweilen verlangten Leistungen (Erstausstattung für Bekleidung, Übernahme von Mietrückständen, Übernahme von Umzugskosten, Übernahme der Kosten für neue Gardinen, Übernahme einer Mietkaution, Übernahme von Renovierungskosten sowie Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht gegenüber dem Beklagten durchzusetzen. Da der Kläger mangels festgestellter voller Erwerbsminderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dem Leistungssystem des SGB XII zugehört, kommt auch die in den Verfahren L 7 SO 5372/08 ER, L 7 SO 5373/08 ER und L 7 SO 5374/08 ER wohl vorläufig erstrebte sozialhilferechtliche Krankenhilfe (§ 48 SGB XII), die in ihrem Anwendungsbereich ohnehin nachrangig gegenüber der Regelung des § 264 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wäre, ungeachtet der fraglichen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht in Betracht. Soweit der Kläger im Verfahren L 7 SO 5367/08 ER Hilfen zur Beschaffung einer Wohnung begehrt, wäre zwar an die im Achten Kapitel des SGB XII geregelte Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) i.V.m. der Durchführungsverordnung vom 24. Januar 2001 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) zu denken. Dass der Kläger dem von § 67 SGB XII i.V.m. § 1 der Durchführungsverordnung geschützten Personenkreis zugehören soll (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. November 2008 - L 7 SO 5251/08 ER-B -), ist indessen gleichfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Soweit der Kläger in den vorliegenden Verfahren Akteneinsicht begehrt (§ 120 SGG), wird ihm diese im Hauptsacheverfahren (L 7 SO 5222//08) gewährt werden. In Anbetracht der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens erscheint eine Aktenübersendung hier untunlich.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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