L 1 B 813/08 SF

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 SF 21/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 813/08 SF
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25. August 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe:

Streitig ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten. In der Sache macht der Beschwerdeführer (Bf) Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) aufgrund des ehemals zwischen dem Bf und der Bg bestehenden Arbeitsverhältnises geltend.

Am 20. März 2008 erhob der 1953 geborene Bf Klage gegen die Bg zum Sozialgericht Landshut (SG), verwies auf Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), eine bei ihm vorliegende Schwerbehinderung sowie einen seit 1. Juli 2007 bestehenden Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung und machte gegenüber der Bg einen Anspruch auf Schadensersatz geltend. Die Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sei durch die Verhaltens- und Vorgehensweise des Beschwerdegegner hervorgerufen worden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit angefochtenem Beschluss vom 25. August 2008 den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Regensburg verwiesen, das örtlich und sachlich zuständig sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und der Verweisung an das Arbeitsgericht widersprochen. Streitgegenstand seien Entscheidungen damaliger Werksärzte und die Missachtung arbeitsschutz- und unfallverhütungsrechtlicher Bestimmungen, weshalb er nun schwerbehindert sei und volle Erwerbsminderungsrente beziehe. Verlorene Rentenbeiträge seien durch die Bg auszugleichen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG mit dem Az.: S 12 SF 21/08 und dem Az.: S 4 KR 69/08, der Akte des LSG zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs.1, § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Wird ein Sozialgericht angerufen, hat es über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden (§ 202 SGG iVm § 17a Abs.1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Kommt es zu dem Ergebnis, dass nicht der richtige Rechtsweg beschritten ist, verweist es die Sache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 202 SGG iVm § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Das SG hat den Rechtsstreit zu Recht an das örtlich und sachlich zuständige Arbeitsgericht Regensburg verwiesen. Im Vorfeld sind die Beteiligten ordnungsgemäß angehört worden.

Die Sozialgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung, des Entschädigungsrechts, der Sozialhilfe, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Behindertenrechts, des Lohnfortzahlungsgesetzes sowie in Angelegenheiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet ist (§ 51 Abs.1 SGG). Außerdem entscheiden sie über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung (§ 51 Abs.2 SGG).

Die von dem Bf erhobene Klage betrifft keine solche Streitigkeit. Insbesondere macht er keine Ansprüche auf einen höheren Grad der Behinderung (GdB) oder Ansprüche gegen einen Renten- oder Unfallversicherungsträger geltend. Vielmehr begründet er lediglich geltend gemachte Ansprüche aus dem Arbeitsrecht mit einer bestehenden Schwerbehinderung und Erwerbsminderung, wobei er Verstöße der Bg gegen Vorschriften des Unfallverhütungs- und des Arbeitsschutzrechtes behauptet. Den Streitgegenstand bestimmen jedoch nicht einzelne Elemente einer Klagebegründung, sondern insbesondere das Klageziel. Der Kläger begehrt hier ausschließlich Schadensersatz gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber.

Die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich aus § 2 Abs.1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach sind die Arbeitsgerichte bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Regensbuch ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern.

Der Beschluss des SG vom 25. August 2008 ist deshalb nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beschwerdeführer macht keine Ansprüche geltend, die für den nach § 183 SGG priviligierten Personenkreis in Betracht kommen könnten.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Gründe, die weitere Beschwerde zuzulassen, liegen nicht vor (§ 177 SGG iVm § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG).
Rechtskraft
Aus
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