Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 KR 684/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 205/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 89/08 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Ge-
richtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. Juli 2008 wird zurückgewie-
sen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit antiallergischem Bettzeug.
Dieses zu beschaffen hatte der Hautarzt Dr.B. am 12.01.2006 der Klägerin empfohlen, die zunächst eine Schlafdecke für 154,45 EUR Gesamtkosten erwarb, woran sich die Beklagte mit 59,94 EUR beteiligte, eine Mehrleistung jedoch ablehnte. Der Widerspruch dagegen wegen der offenen Differenz und die Klage, die dann um 154,45 EUR erweitert wurde, blieben erfolglos. In dem dazu ergangenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2008 ist die Ablehnung mit den fehlenden Voraussetzungen der in Betracht kommenden §§ 13 Abs.3, 33 Sozialgesetzbuch (SGB) V begründet und die Berufung nicht zugelassen worden.
Am 13.08.2008 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt. Sie benötige das gekaufte Bettzeug wegen ihrer Allergien und verweist auf ein Privatrezept vom 13.07.2007. Die Beklagte solle 282,76 EUR bezahlen, deswegen sei die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2008 ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs.4 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, nicht den Betrag von 750,00 EUR, ist die Berufung ausgeschlossen, kann aber nach § 144 SGG zugelassen werden. Der Beschwerdewert liegt hier bei 282,76 EUR, was die Statthaftigkeit der Berufung ausschließt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, was nicht zu beanstanden ist. Es liegt hier ein Fall mit einer so geringen wirtschaftlichen Bedeutung vor, der mittels einer Gerichtsinstanz einer vernünftigen Lösung zugeführt werden soll, ohne die zweite Instanz mit den Kosten eines solchen Rechtsstreites zu belasten. Wie aus den dem Gerichtsbescheid beigefügten Hinweisen ersichtlich, ist
die Zulassung einer an sich ausgeschlossenen Berufung nach § 144 Abs.2 SGG nur möglich, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das ist der Fall, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landesozialgerichts oder der höheren Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Sozialgerichtsurteil beruhen kann.
Ein Verfahrensfehler ist nicht geltend gemacht worden. Auch ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag und auch sonst kein Hinweis, dass das Sozialgericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der des Landessozialgerichts abweicht. Vielmehr hat sich das Sozialgericht München unter Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung der hier maßgeblichen §§ 13 Abs.3 und 33 SGB V ausführlich geäußert.
Aus dem klägerischen Vorbringen oder dem Akteninhalt selbst ergibt sich auch kein Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit Rechtsfragen aufwerfen würde, die bislang nicht geklärt und klärungsbedürftig sind. Eine derartige Rechtsfrage ist nicht zu erkennen. Es handelt sich hier um den alltäglichen Vorgang, dass eine Versicherte sich höherwertiges Bettzeug beschafft hat, also Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die ihr einen gesünderen Schlaf ermöglichen. Hier hat das Sozialgericht deutlich gemacht, warum derartige Anschaffungen nicht zu Lasten der Krankenkasse gemacht werden können, auch wenn sie letztlich der Gesundheit dienen.
Da somit keiner der drei möglichen Berufungszulassungsgründe vorliegt, muss die Beschwerde erfolglos bleiben.
Angesichts der Beschwerdeablehnung besteht kein Grund, der Klägerin ihre außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
richtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. Juli 2008 wird zurückgewie-
sen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit antiallergischem Bettzeug.
Dieses zu beschaffen hatte der Hautarzt Dr.B. am 12.01.2006 der Klägerin empfohlen, die zunächst eine Schlafdecke für 154,45 EUR Gesamtkosten erwarb, woran sich die Beklagte mit 59,94 EUR beteiligte, eine Mehrleistung jedoch ablehnte. Der Widerspruch dagegen wegen der offenen Differenz und die Klage, die dann um 154,45 EUR erweitert wurde, blieben erfolglos. In dem dazu ergangenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2008 ist die Ablehnung mit den fehlenden Voraussetzungen der in Betracht kommenden §§ 13 Abs.3, 33 Sozialgesetzbuch (SGB) V begründet und die Berufung nicht zugelassen worden.
Am 13.08.2008 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt. Sie benötige das gekaufte Bettzeug wegen ihrer Allergien und verweist auf ein Privatrezept vom 13.07.2007. Die Beklagte solle 282,76 EUR bezahlen, deswegen sei die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2008 ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs.4 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, nicht den Betrag von 750,00 EUR, ist die Berufung ausgeschlossen, kann aber nach § 144 SGG zugelassen werden. Der Beschwerdewert liegt hier bei 282,76 EUR, was die Statthaftigkeit der Berufung ausschließt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, was nicht zu beanstanden ist. Es liegt hier ein Fall mit einer so geringen wirtschaftlichen Bedeutung vor, der mittels einer Gerichtsinstanz einer vernünftigen Lösung zugeführt werden soll, ohne die zweite Instanz mit den Kosten eines solchen Rechtsstreites zu belasten. Wie aus den dem Gerichtsbescheid beigefügten Hinweisen ersichtlich, ist
die Zulassung einer an sich ausgeschlossenen Berufung nach § 144 Abs.2 SGG nur möglich, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das ist der Fall, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landesozialgerichts oder der höheren Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Sozialgerichtsurteil beruhen kann.
Ein Verfahrensfehler ist nicht geltend gemacht worden. Auch ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag und auch sonst kein Hinweis, dass das Sozialgericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der des Landessozialgerichts abweicht. Vielmehr hat sich das Sozialgericht München unter Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung der hier maßgeblichen §§ 13 Abs.3 und 33 SGB V ausführlich geäußert.
Aus dem klägerischen Vorbringen oder dem Akteninhalt selbst ergibt sich auch kein Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit Rechtsfragen aufwerfen würde, die bislang nicht geklärt und klärungsbedürftig sind. Eine derartige Rechtsfrage ist nicht zu erkennen. Es handelt sich hier um den alltäglichen Vorgang, dass eine Versicherte sich höherwertiges Bettzeug beschafft hat, also Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die ihr einen gesünderen Schlaf ermöglichen. Hier hat das Sozialgericht deutlich gemacht, warum derartige Anschaffungen nicht zu Lasten der Krankenkasse gemacht werden können, auch wenn sie letztlich der Gesundheit dienen.
Da somit keiner der drei möglichen Berufungszulassungsgründe vorliegt, muss die Beschwerde erfolglos bleiben.
Angesichts der Beschwerdeablehnung besteht kein Grund, der Klägerin ihre außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
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