L 7 AS 224/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 942/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 224/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 126/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.01. bis 31.01. und für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2006 hat. Das vorrangige Problem besteht darin, ob K, welche die Lebensgefährtin des Klägers ist, zur Bedarfsgemeinschaft gehörte und somit ihr Einkommen für ihn "einzusetzen" hatte.

Der 1969 geborene ledige Kläger hat einen inzwischen 13-jährigen Sohn, der bei dessen Mutter lebt. Mutter und Sohn leben getrennt vom Kläger. Dem Sohn leistete der Kläger in den streitgegenständlichen Monaten freiwillig Unterhalt in Höhe von 200 EUR monatlich.

Der Kläger lebt mit K zusammen, mit der er nicht verheiratet ist; diese hatte er Anfang 2002 kennengelernt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.07.2008 hat der Kläger die Kopie einer "Verfügungserklärung" der K vorgelegt, die das Datum "17. Juli 2002" trägt. Darin äußerte sie einen speziellen Wunsch für ihre Bestattung und beauftragte den Kläger, diesen im Fall des vorzeitigen Ablebens zu erfüllen. K wünscht eine Feuerbestattung und im Anschluss daran das Verstreuen der Asche an einem Gipfelkreuz.

K setzte den Kläger als Bezugsberechtigten (für den Todesfall) einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ein. Die Versicherungssumme beträgt 19.171,60 EUR. Die Versicherung begann am 01.10.1986, Versicherungsablauf und Ablauf der Beitragszahlung ist der 01.10.2021. In der "Verfügungserklärung" vom 17.07.2002 wies K darauf hin, der Kläger erhalte die Versicherungssumme zugewandt, damit er ihren Bestattungswunsch finanzieren könne. Die monatliche Beitragsbelastung für K betrug im Januar und September 2006 67,54 EUR. Der Lebensversicherer teilte folgenden Wert der Versicherung zum 01.11.2005 mit: Rückvergütung 3.909,18 EUR, Überschussanteile 3.130,93 EUR, insgesamt 7.040,11 EUR, bisherige Beitragszahlungen 9.639,48 EUR.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht (im Februar 2007) legte der Kläger die Kopie einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und K vom 11.09.2003 vor. Darin erklärten beide, sie wollten den jeweils anderen im Fall einer finanziellen Not nicht unterstützen.

Der Kläger und K bewohnen seit Oktober 2002 eine 60,45 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung in der L.str. in A-Stadt. Der Kläger hatte in dieser Wohnung bereits ab 01.05.2001 gelebt, während K vorher eine Wohnung in L. hatte. Die beiden teilen ein Schlafzimmer und nutzen gemeinsam sämtliche Einrichtungsgegenstände. Den Mietvertrag mit den Wohnungseigentümern hat alleine der Kläger abgeschlossen und die Miete wird vollständig von seinem Konto überwiesen. Als Kosten der Unterkunft fiel in beiden streitigen Monaten jeweils eine Grundmiete von 321,79 EUR an, die Garagenmiete betrug jeweils 25,56 EUR, die Betriebskostenvorauszahlung jeweils 76,69 EUR, die Heizkostenvorauszahlung jeweils 33,23 EUR.

Der Kläger arbeitet freiberuflich für die D. als Lehrbeauftragter; er unterrichtet Angehörige der Bundeswehr in elektronischer Datenverarbeitung.

Die ehemalige Arbeitgeberin der K, die Kreissparkasse B-Stadt, hatte für den Monat September 2005 ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von monatlich 2.225,83 EUR sowie ein Nettoarbeitsentgelt von 1.353,23 EUR bescheinigt. Das Arbeitsentgelt war monatlich konstant. K verlor diesen Arbeitsplatz mit Ablauf des Jahres 2005. In § 2 des entsprechenden Auflösungsvertrages wurde vereinbart, für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalte K eine steuerfreie Abfindung von 2.133,55 EUR; diese sei in einer Summe am 31.01.2006 fällig. Laut Bescheinigung der DAK vom 10.01.2006 erhielt K ab 01.01.2006 Krankengeld von kalendertäglich 44,68 EUR brutto (38,33 EUR netto). Die Krankschreibung erstreckte sich über den ganzen Monat Januar 2006.

Im September 2006 erhielt K Arbeitslosengeld in Höhe von netto 944,70 EUR. Beim Kläger fielen im September Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 111,57 EUR bzw. 15,08 EUR an. In ihrer Berechnung zog die Beklagte vom Arbeitslosengeld der K 30 EUR Versicherungspauschale sowie 16,91 EUR für die Kfz-Haftpflicht ab.

Der Kläger war in den streitigen Monaten Eigentümer eines Mercedes Benz, Baujahr 1991, Modell 124 (E 200), geschätzter Wert 150 EUR, sowie eines VW Sharan, Baujahr 1997, geschätzter Wert 4.000 EUR bei 3.330 EUR Verbindlichkeiten. K besaß einen Pkw, der 2.000 EUR wert war.

Im ersten Leistungsantrag des Klägers vom 14.10.2005 wurde neben der oben erwähnten Kapitallebensversicherung der K auch ein Bausparvertrag für K mit einem Guthaben von 296,86 EUR mitgeteilt. Im Rahmen dieser Antragstellung gab der Kläger weiter an, mit seiner Lebenspartnerin, der K, nicht dauernd getrennt zu leben. Die von der Beklagten in den Monaten November und Dezember 2005 eingeforderten Kontoauszüge und Verdienstbescheinigungen für K wurden vom Kläger ohne Beanstandung eingereicht. Mit Schreiben vom 13.01.2006 bestätigte der Kläger, er beantrage Alg II ab 01.01.2006. Am 23.01.06 fragte er nach, warum er die K überhaupt im Antrag vom 14.10.06 habe angeben müssen. Er sei mit ihr schließlich nicht verheiratet und lebe auch nicht mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Mit Bescheid vom 25.01.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Dieser sei nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Mit den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen der K könne der Lebensunterhalt des Klägers und der K gedeckt werden. Im Einzelnen führte die Beklagte aus, als Einkommen werde das Krankengeld der K abzüglich der Versicherungspauschale sowie einer Kfz-Haftpflichtver-sicherung angerechnet. Als sonstiges Einkommen werde bei K ein Viertel des Weihnachtsgeldes angerechnet, welches der K im November zugeflossen sei. Jenes stelle eine einmalige Einnahme dar, die auf die Monate November 2005 bis Februar 2006 aufzuteilen sei. Auf eine Anrechnung der Abfindung werde verzichtet. Auf der Bedarfsseite berücksichtigte die Beklagte die Grundmiete und die Betriebskostenvorauszahlung in tatsächlicher Höhe sowie die Heizkostenvorauszahlung nach Abzug des Warmwasseranteils in Höhe von 27,25 EUR, nicht aber die Garagenkosten.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, zwischen ihm und K bestehe keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Der Zusammenzug sei lediglich aus Kostenersparnisgründen erfolgt und mit Einverständnis des Vermieters habe der Kläger mit K mündlich einen Untermietvertrag geschlossen. Die anteilige Miete gebe K dem Kläger in bar, darüber gebe es keine Belege. Gemeinsam gekocht werde nur selten, die Gegenstände des täglichen Bedarfs besorge und bezahle jeder selber. Abwechselnd werde die Wohnung gereinigt und jeder Partei gehörten Einrichtungsgegenstände, die sie aus Gründen der Effizienz gemeinsam nutzten. Ebenfalls aus Gründen der Effizienz und Ökonomie werde gemeinsam gewaschen. Gemeinsame Anschaffungen gebe es nicht. Die Freizeit werde gelegentlich gemeinsam verbracht. Es beständen keine Verlobungs- oder Heiratsabsichten und keine Bereitschaft, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen bzw. füreinander einzustehen.

Am 24.08.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Fortzahlungsantrag für die Zeit vom 01.09.06 bis 30.09.2006.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2006 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg mit der Begründung, zwischen ihm und K bestehe eine bloße Wohngemeinschaft und keine eheähnliche Gemeinschaft im Sinn des SGB II. K habe der Kläger nur deswegen in seinem Leistungsantrag als "Lebenspartnerin" angegeben, weil die Sachbearbeiterin der Beklagten gesagt habe, es sei dafür nicht notwendig, dass die Lebenspartnerschaft eingetragen sei. Es stimme jedenfalls nicht, dass der Kläger erst in Kenntnis der Rechtsfolgen der eheähnlichen Gemeinschaft für das Beziehen von Leistungen nach dem SGB II die Lebensgemeinschaft in Abrede gestellt habe.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 24.08.2006 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2006 für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 Alg II in Höhe von 354,59 EUR für den Kläger und K zusammen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2007 zurück. Auch hiergegen hat der Kläger am 22.02.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die beiden Klagen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

In der mündlichen Verhandlung am 24.05.2007 hat das Sozialgericht K als Zeugin vernommen. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat diese Folgendes geäußert: Sie sei mit dem Kläger aus Kostenersparnisgründen zusammengezogen. Aufgeteilte Räume gebe es nicht; auch das Schlafzimmer werde gemeinsam genutzt. Sie hätte sowohl mit dem K als auch mit anderen Personen eine geschlechtliche Beziehung; diese anderen Personen habe sie aber nicht mit in die gemeinsame Wohnung gebracht. Die Namen der Liebhaber könne sie nicht nennen. Wenn sie, die K, etwas für den Kläger gekauft hätte, habe dieser die Auslagen in bar erstattet. Mit welchen finanziellen Mitteln der Kläger seinen Lebensunterhalt finanziere, wisse sie nicht. Den Mietanteil zahle sie bar an den Kläger, wobei sie keine Belege vorweisen könne. Als Begünstigten der Lebensversicherung habe K den Kläger deshalb eingesetzt, weil sie mit diesem vertraglich vereinbart habe, er würde sich um ihre Bestattung kümmern. Ein entsprechender Vertrag befinde sich zu Hause in einer Schublade. Den Kläger habe sie gewählt, weil sie sonst niemanden habe, den sie damit beauftragen könne. Das Risiko, dass der Kläger sich nicht daran halte, gehe sie ein. Die Vereinbarung vom 11.09.2003 hätte schon früher geschlossen werden sollen; vorher hätten sie, K und der Kläger, das aber nicht geschafft.

Mit Urteil vom 24.05.2007 hat das Sozialgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat sich maßgebend darauf gestützt, zwischen dem Kläger und K habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen mit der Folge, dass Einkommen und Vermögen der K eingesetzt werden müssten. Einführend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, besonderes Augenmerk sei auf solche Angaben, Umstände und Verhaltensweisen zu legen, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder dessen Partner erst im Hinblick auf den erhofften Leistungsbezug änderten. Einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegenstehende bloße Erklärungen der Partner hätten keine durchgreifende Bedeutung. Die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren hätten, worauf es ankomme, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, würden zusehends weniger glaubhaft werden. Das Fehlen einzelner Indizien stehe nicht unbedingt der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegen.

In die konkrete Beweiswürdigung hat das Sozialgericht folgende Erwägungen einfließen lassen: Bei der vorgefundenen Wohnsituation fehle es an einer - wie für die Wohngemeinschaft typisch - eindeutig abgrenzbaren Privatsphäre des Klägers. Er und K würden wie Eheleute leben einschließlich einer geschlechtlichen Beziehung. Die Beziehung sei auf Dauer angelegt. Die Partner würden bereits seit mehr als vier Jahren zusammenleben. Zudem habe K für den Fall ihres Todes dem Kläger die Lebensversicherung zugewandt; das spreche für eine besondere und dauerhafte Beziehung. Die Erklärung der K und des Klägers, die Lebensversicherung solle letzterem ermöglichen, dem Bestattungswunsch der K zu entsprechen, überzeuge nicht. Insbesondere hätten sich die beiden widersprüchlich zu der behaupteten schriftlichen Vereinbarung geäußert; im Gegensatz zu K habe der Kläger nämlich gesagt, eine schriftliche Vereinbarung existiere nicht. Das Gericht gehe davon aus, dass eine solche Abrede nicht getroffen worden sei. Weiterhin hat das Sozialgericht den Umstand, dass für K ein 15-prozentiger Partnerrabatt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers eingeräumt wird, als Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft gewertet. Das gilt im Besonderen für die Eintragungen im ersten Leistungsantrag des Klägers. Hierzu hat das Sozialgericht bemerkt, der Kläger und K hätten bei der Antragstellung durchaus über Wissen bezüglich der leistungsrechtlichen Konsequenzen einer eheähnlichen Gemeinschaft verfügt. Dafür spreche die Vereinbarung vom 11.09.2003, speziell der Zeitpunkt ihres Abschlusses. Weiterhin habe sich K zu Beginn des Verwaltungsverfahrens auch kooperativ gezeigt; der Kläger und K hätten sich zu diesem Zeitpunkt wie Eheleute verhalten. Schließlich indiziere der Modus der Mietzahlung eine eheähnliche Gemeinschaft. Die behaupteten Seitensprünge hätten nicht vermocht, der Kontinuität der Paarbeziehung zu schaden.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.07.2007 Berufung eingelegt. In seiner Begründung versucht er, die vom Sozialgericht für maßgeblich erachteten Indizien zu entkräften.

Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 25.01. und 18.12.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.11.2006 und 31.01.2007 zu verurteilen, ihm für die Monate Januar und September 2006 Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Einkommens der K zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausgangsentscheidungen sowie das Urteil des Sozialgerichts.

In der mündlichen Verhandlung am 24.07.2008 hat der Kläger beantragt, neben der Beiziehung der Verfahrensakte des Sozialgerichts Augsburg S 16 AS 90/08 samt der dort beigezogenen Akten K als Zeugin dazu zu vernehmen, dass sie dem Kläger keine finanzielle Unterstützung gewähre. Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch für September 2006 in Höhe von 25,56 EUR anerkannt; der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Streitig sind Geldleistungen von mehr als 500,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Den Streitgegenstand bilden
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Alg II für den Kläger für
die Monate Januar und September 2006. Die in diesem Zusammenhang begehrten (Mehr-)Leistungen übersteigen deutlich den gesetzlichen Mindestwert der Beschwer. Leistungen für K werden nicht geltend gemacht. Sie ist nicht als Klägerin zu führen, zumal der Kläger seine Argumentation gerade darauf aufbaut, sie würde nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen für den Monat Januar 2006 überhaupt keine und für den Monat September 2006 zumindest keine höheren Leistungen zu, als sie mit Bescheid vom 18.12.2006 bewilligt worden sind zuzüglich des von der Beklagten anerkannten Betrags von 25,56 EUR.

Zwar erfüllt der Kläger zweifellos den größten Teil der Leistungsvoraussetzungen nach § 7 SGB II. Insbesondere war er während der maßgebenden Zeiträume erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Problematisch ist lediglich, ob und inwieweit bei ihm Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II) vorliegt. Diese ist allenfalls in dem Umfang gegeben, wie es die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden vom 25.01. und 18.12.2006 angenommen hat.

Denn Einkommen und Vermögen der K waren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II zu berücksichtigen, weil diese zumindest in den streitgegenständlichen Zeiträumen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehörte. Das führt letztlich dazu, dass der Kläger keinen Leistungsanspruch über das hinaus hat, was ihm bereits zugestanden worden ist.

1. Zur Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen hat

K ist deswegen für den Kläger "einsatzpflichtig" im Sinn von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II, weil sie als Partnerin nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu behandeln ist. Sie lebte im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Kläger so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur eheähnlichen Gemeinschaft gemäß dem Recht der Arbeitslosenhilfe (BVerfGE 87, 234 ) macht (nach dem aktuellen Recht) § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II die Einstandspflicht des nichtehelichen Partners vom wechselseitigen Willen abhängig, füreinander einstehen zu wollen. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge damit an das Vorliegen eines subjektiven Tatbestandes, der nur mit Hilfe von (mittelbaren) Hinweistatsachen ermittelt werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Monat Januar 2006 ist diesbezüglich nach dem bis 31.07.2006 geltenden Recht zu beurteilen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II in der hierfür maßgebenden Fassung (a.F.) gehörte zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebte. Für den Monat September 2006 gilt dagegen das "neue" Recht: § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II in der aktuellen Fassung (n.F.) rechnet als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Zugleich hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 a SGB II eine Regelung eingeführt, nach der unter bestimmten Voraussetzungen der genannte subjektive Tatbestand widerleglich vermutet wird (vgl. Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 72/07).

Auch wenn für die beiden streitigen Monate unterschiedliche Regelungen einschlägig sind, so führt die Prüfung doch jeweils zum Ergebnis, dass eine zu einer Bedarfsgemeinschaft führende eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen hat.

a) Für den Monat Januar 2006 muss das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft anhand einer Gesamtschau aller relevanten Umstände beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 30.03.2007 - L 7 AS 326/06). Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (vgl. a.a.O.). Es liegt im Wesen einer Prognoseentscheidung, dass ein nachträgliches Widerlegen der Prognose unbeachtlich ist, wenn diese bei vorausschauender Betrachtung zutreffend gewesen ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 60/06 R RdNr. 12). Auszugehen ist dabei von der Definition des Bundesverfassungsgerichts, wonach es sich bei der eheähnlichen Gemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handelt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234 ; vgl. auch Senatsurteile vom 30.03.2007 - L 7 AS 326/06 und vom 25.01.2008 - L 7 AS 43/07). Eine Gesamtbetrachtung anhand dieses rechtlichen Maßstabs zeigt im Folgenden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinn für den streitgegenständlichen Monat angenommen werden muss.

Eine Würdigung aller Umstände durch den Senat führt zum gleichen Ergebnis, zu dem auch das Sozialgericht gekommen ist. Angesichts der Detailliertheit und Lebensnähe der Begründung, die das Sozialgericht gegeben hat, kann der Senat bezüglich seiner eigenen Begründung maßgeblich daran anknüpfen und sich auf Ergänzungen beschränken.

Dem Sozialgericht wird uneingeschränkt darin zugestimmt, dass die Wohnverhältnisse des Klägers und der K typisch für Eheleute sind. Ohne Zweifel wird die nicht allzu große Wohnung von beiden nahezu komplett gemeinsam genutzt. Zudem hat im Außenverhältnis der Kläger die Mietzahlungen übernommen. Die Einzelheiten dazu hat das Sozialgericht überzeugend dargestellt und die richtigen Schlüsse daraus gezogen.

Das wiederum legt die Folgerung nahe, dass zwischen dem Kläger und K gerade die emotionalen Bande bestehen, wie sie idealtypisch bei Eheleuten anzutreffen sind. Dagegen lassen sich nicht die behaupteten "Seitensprünge" beider Partner ins Felde führen. Der Senat kann dahin stehen lassen, ob der entsprechende Vortrag des Klägers und der K überhaupt zutrifft, zumal es beide - der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung - offenbar vermeiden wollen, sich näher dazu einzulassen, insbesondere Namen der anderen Partner zu nennen. Es kommt im hier vorliegenden Fall auch nicht darauf an, in welchen Zeiträumen die behaupteten "Seitensprünge" stattgefunden haben, obwohl dies generell durchaus von Bedeutung wäre. Denn selbst wenn die Fehltritte zeitnah stattgefunden hätten, wären sie nicht geeignet, die besondere Bindung zwischen dem Kläger und der K in Frage zu stellen. Womöglich wollen beide für sich in Anspruch nehmen, gewisse zwischenmenschliche Bedürfnisse außerhalb ihrer Beziehung zu befriedigen. Sollte dem tatsächlich so sein, dann könnte das allenfalls auf möglicherweise freizügige sexuelle Ansichten beider Partner zurückgeführt werden, nicht aber auf ein Fehlen intensiver emotionaler Bande. Denn der Kläger und K teilen ohne Zweifel ihr Leben miteinander, und zwar in jeder Beziehung. Augenscheinlich hat keiner der behaupteten anderen Partner eine derart zentrale Rolle eingenommen, dass von einer "Konkurrenz" für die Paarbeziehung des Klägers zu K die Rede sein könnte; alles deutet vielmehr auf wesentlich oberflächlichere Beziehungen hin. Eine ausschließlich sexuelle Beziehung besteht - anders als es der Kläger implizit vorträgt - zwischen ihm und K nicht. Vielmehr liegt hier eine gemeinsame Lebensplanung vor.

Fehl würde das Argument gehen, nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor, weil die Beziehung zwischen dem Kläger und K keine andere gleichartige Beziehungen ausschließende Wirkung habe, wie deren Partnerverhalten zeige. Denn die vermeintlichen anderen Beziehungen stellen, wie eben ausgeführt, keine "Lebensgemeinschaften gleicher Art" im Sinn dieser Rechtsprechung dar.

Die Feststellung, zwischen K und dem Kläger habe eine Lebensgemeinschaft wie unter Eheleuten vorgelegen, ergibt sich keineswegs nur aus den konkreten Wohnverhältnissen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatten der Kläger und K bereits mehr als drei Jahre zusammengelebt. Nach altem Recht führt dies zwar nicht zu einer Vermutung für eine eheähnliche Gemeinschaft, von besonderer Aussagekraft ist die Dauer der Lebensgemeinschaft aber sehr wohl.

Das gilt nicht weniger für den Umstand, dass K den Kläger als Bezugsberechtigten (im Todesfall) ihrer Lebensversicherung eingesetzt hat. Es mag sein, dass der Kläger für den Fall des vorzeitigen Ablebens der K für die von dieser gewünschte Bestattung sorgen soll. Jedoch ist der Senat davon überzeugt, dass der aus der Lebensversicherung zu erzielende Betrag - es handelt sich ja nicht nur um die Versicherungssumme, sondern in aller Regel auch um Überschussbeteiligungen - die notwendigen Kosten einer Bestattung der gewünschten Art weit übersteigen würde. Die Einsetzung des Klägers als Bezugsberechtigten hat bei Würdigung aller Umstände in erster Linie Zuwendungscharakter. Dass K überhaupt dem Kläger die Totenfürsorge übertragen hat, zeugt allein schon von außerordentlich großem Vertrauen und einer besonderen Verbundenheit.

Somit lässt sich bereits an dieser Stelle konstatieren, dass sich die Beziehung zwischen K und dem Kläger während der maßgeblichen Zeit durch mehrere Faktoren ausgezeichnet hat: Einerseits hat ein tiefes Vertrauen vorgelegen, das nur als Ausdruck inniger menschlicher Verbundenheit gedeutet werden kann. Andererseits haben die beiden auch rein äußerlich das Leben miteinander geteilt; das ergibt sich aus den Wohnverhältnissen. Schließlich hat auch eine sexuelle Beziehung vorgelegen. Somit findet man die "charakteristischen" Elemente einer ehelichen oder ehegleichen Beziehung.

Dies wird durch das Verhalten des Klägers und der K im Rahmen des ersten Leistungsantrags unterstrichen. Auch insoweit macht sich der Senat die umfassende und zutreffende Würdigung, die das Sozialgericht auf Seite 10/11 seines Urteils vorgenommen hat, zu eigen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger dazu nichts vorgetragen, was die Schlussfolgerungen des Sozialgerichts erschüttern könnten.

Auch die sonstigen von der Klägerseite vorgetragenen "entlastenden" Tatsachen vermögen an dem Ergebnis, dass eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen ist, nichts zu ändern. Der Kläger verkennt dabei möglicherweise, dass es sich bei der zu ermittelnden Haupttatsache um eine Gesinnung im Verhältnis der Partner zueinander handelt. Äußere Fakten können nur Indizwirkung haben, wobei die Aussagekraft von Gesichtspunkt zu Gesichtspunkt erheblich divergiert. Selbst wenn man dem Kläger und K glauben würde, dass sie ihre Ausgaben streng getrennt vornehmen und bei Auslagen umgehend exakt abrechnen, so wäre dies nicht geeignet, den aus den Gesamtumständen gewonnen Eindruck zu erschüttern. Das gilt umso mehr, als zahlreiche äußere Tatsachen "manipulationsanfällig" sind. Einiges deutet darauf hin, dass auch der Kläger und K versucht haben, ihr Verhalten und ihren Umgang miteinander teilweise nach wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen auszurichten. So haben sie mit der Vereinbarung vom 11.09.2003 nach Auffassung des Senats versucht, ihre Beziehung möglichst wenig sozialleistungsschädlich zu gestalten, auch wenn der Kläger und K das bestritten haben. Fakten, die erst mit Blick darauf geschaffen worden sind, können zur Beurteilung der maßgeblichen Gesinnung der Partner allenfalls sehr eingeschränkt herangezogen werden; zu ermitteln ist vielmehr das Maß der davon unbeeinflussten gegenseitigen Solidarität.

b) Für den Monat September 2006 gilt im Ergebnis nichts anderes. Aufgrund des mehrjährigen Zusammenlebens des Klägers und K greift der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II n.F.; es wird also ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche geeignet sein könnten, die gesetzliche Vermutung zu entkräften. In diesem Rahmen unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass die Vermutungsregelung lediglich eine Umkehr der objektiven Beweislast hinsichtlich des Grundtatbestandes des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II n.F. bewirkt (vgl. Brühl/Schoch in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 7 RdNr. 70), nicht jedoch eine "Aufweichung" des Amtsermittlungs- zu Gunsten des Beibringungsgrundsatzes (Senatsurteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 72/07). Dennoch gelingt es nicht, die Vermutung zu widerlegen. Im Gegenteil: Die Ausführungen zum Zeitraum Januar 2006 zeigen, dass auch ohne die Vermutungsregelung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II n.F. eindeutig nachgewiesen sind.

c) Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war nicht zu entsprechen. Dabei nimmt der Senat zu Gunsten des Klägers ohne nähere Prüfung an, dass es sich tatsächlich um einen Beweisantrag, und nicht nur um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelt.

Allgemein scheint das Problem, nach welchen Maßstäben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit förmliche Beweisanträge ablehnen dürfen, noch nicht geklärt. Zum Einen gibt es eine bedeutende Auffassung, die es den Gerichten im Hinblick auf § 103 Satz 2 SGG ermöglichen will, Beweisanträge immer schon dann abzulehnen, wenn die beantragte Beweiserhebung am Maßstab der Amtsermittlungspflicht gemessen nicht notwendig erscheint (vgl. BSG SozR 1500 § 160 SGG Nr. 5, 12, 13, 35; BSG, Beschluss vom 07.10.2005 - B 1 KR 107/04 B sowie Beschluss vom 27.06.2006 - B 2 U 421/05 B; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, III. Kapitel RdNr. 13 ff. sowie IX. Kapitel, RdNr. 134; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ ders., Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 160 RdNr. 18 d [an anderer Stelle tendiert Leitherer aber offenbar zu einer strengeren Ansicht - siehe sogleich unten]; Pawlak in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, § 103 RdNr. 60 ff. ; Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (Teil II), SGb 2007, S. 328 ).

Eine starke Gegenansicht orientiert sich, soweit ersichtlich, an den Voraussetzungen von § 244 Abs. 3 bis 5 StPO (vgl. BSG, Beschluss vom 06.02.2007 - B 8 KN 16/05 B; Leitherer, a.a.O., § 103 RdNr. 8, 12 c; Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, § 160 RdNr. 26 b ; Kummer in: Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 103 S. II/74-5 f ; Behn in: Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., § 160 RdNr. 216 ff. ).

Im vorliegenden Fall kann dahin stehen, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob ein Beweisantrag abgelehnt werden darf oder muss. Denn auch nach der strengeren zweiten Ansicht könnte der Kläger mit dem Beweisantrag nicht durchdringen.

Der Senat tendiert bereits zu der Annahme, dass K das, was als Beweisthema angeboten worden ist, schon - wenn auch nicht mit exakt diesem Wortlaut - vor dem Sozialgericht ausgesagt hat. Denn dort hat sie verdeutlicht, jeder bezahle selbst, was er brauche und sich anschaffe. Sie wollte damit zum Ausdruck bringen, es gebe keinerlei gegenseitige Unterstützung. Wenn aber die zum Beweisthema gemachte Aussage dem Inhalt nach bereits gemacht worden ist, dann besteht grundsätzlich keine Veranlassung, in der Folgeinstanz die Zeugin neuerlich zu vernehmen. Der Senat würdigt die Aussage der K vor dem Sozialgericht auch nicht ungünstiger für den Kläger, als es das Sozialgericht getan hat; von daher bestünde keine Verpflichtung zu einer zweiten Vernehmung (vgl. BSGE 63, 43 ; Keller in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, a.a.O., § 128 RdNr. 7; Krasney/Udsching, a.a.O., III. Kapitel RdNr. 43).

Auch wenn man diesen Aspekt außer Betracht lässt, kann dem Beweisantrag - sowohl hinsichtlich der Aktenbeiziehung als auch der Zeugenvernehmung - nicht entsprochen werden. Denn die als Beweisthema antizpierte Tatsache kann als wahr unterstellt werden. Würde K den Kläger tatsächlich nicht finanziell unterstützen, so würde das den Gesamteindruck des Senats nicht verändern. Er wäre dennoch von einer ehegleichen Gesinnung der Solidarität und Verbundenheit zwischen dem Kläger und K überzeugt. Darin liegt keine verbotene Beweisantizipation; denn der Senat geht keineswegs von vornherein davon aus, dass K die Unwahrheit sagen würde, sondern dass das, was sie sagt, auch stimmt. Gerade aber auch dann würde sich nichts ändern.

Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beweisantrag im Präsens formuliert hat; denn es hat a priori sehr wenig Aussagewert, ob die K gerade im Juli 2008 - da ist der Beweisantrag gestellt worden - dem Kläger unter die Arme greift oder nicht. An dem Wortlaut des Beweisantrags muss sich der Kläger festhalten lassen. Immerhin ist er durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten. Es ist hinlänglich bekannt, dass bei der Formulierung des Beweisthemas - besonders wenn man sich wie der Kläger offenbar den Weg zum BSG eröffnen will - größte Präzision erforderlich ist. Dass es bei Beweisanträgen - zumal wenn die Kläger anwaltlich vertreten sind - keine großzügigen Auslegungen oder gar Umdeutungen am Wortlaut vorbei geben kann, belegt die Entscheidung BSG SozR 1500 § 160 SGG Nr. 35 hinreichend.

Unabhängig von der zeitlichen Komponente der behaupteten Nicht-Unterstützung stellt dieses Faktum per se nur ein Indiz dar, dem man nur mit großer Zurückhaltung Aussagekraft beimessen darf. Denn der Umstand kann zum Zweck einer möglichst günstigen Sozialleistungsgestaltung sehr leicht "künstlich" geschaffen und auf diese Weise dazu benutzt werden, staatliche Leistungen quasi zu erzwingen. Wenn es aber wie hier darum geht, die hinter eventuellen Zweckmäßigkeitserwägungen stehende Gesinnung zu erforschen, muss Fakten dieser Art generell mit Vorsicht und Wachsamkeit begegnet werden.

2. Konsequenzen aus dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft

Somit hatte K ihr Einkommen für den Kläger einzusetzen. Das führt dazu, dass letzterem keine höheren Leistungsansprüche zugestanden haben.

a) Im Monat Januar 2006 sind neben den Regelbedarfen folgende Kosten für Unterkunft und Heizung angefallen: Grundmiete 321,79 EUR, Betriebskostenvorauszahlung
76,69 EUR, Heizkostenvorauszahlung 33,23 EUR. Davon hat die Beklagte rechtlich zutreffend 18 % Warmwasseranteil abgezogen (vgl. dazu, dass höchstens 11,20 EUR abgezogen werden dürfen, BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R). Zu Gunsten des Klägers wird unterstellt, dass auch die Garagenmiete 25,56 EUR zum Bedarf zählt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R). Die Kosten für Unterkunft und Heizung belaufen sich somit auf 451,29 EUR; der Gesamtbedarf beträgt 1.073,29 EUR.

Beim Einkommen ist das Krankengeld der K zu berücksichtigen. Wie sich aus einer Bescheinigung der DAK vom 10.01.2006 ergibt, hat diese im Januar netto 1.188,23 EUR (31 x 38,33 EUR) bezogen. Im Rahmen der Einkommensbereinigung ist zu berücksichtigen, dass im Monat Januar 2006 kein Arbeitsverhältnis der K mehr bestand. Damit scheiden von vornherein Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II, der Freibetrag nach § 30 SGB II, aber auch der Grundfreibetrag von 100 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II aus. Ohne nähere Prüfung unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung (monatlich 16,91 EUR) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden müssen, weil diese gesetzlich vorgeschrieben ist.

Dagegen ist der monatliche Beitrag der K zur Lebensversicherung von 67,54 EUR nicht im Rahmen von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II gesondert absetzbar. Die Versicherung wird als Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bezeichnet. Sie begann am 01.10.1986; der Ablauf ist der 01.10.2021 (ebenso Ablauf der Beitragszahlung). Die Versicherungssumme beträgt 19.171,60 EUR. Die Auszahlung des Versicherungsbetrags vollzieht sich in fünf Schritten: Teilauszahlungen in Höhe von jeweils 2.045,20 EUR sind jeweils am 01.10.1998 und am 01.10.2004 erfolgt; weitere zwei Teilauszahlungen in jeweils der gleichen Höhe sind für den 01.10.2011 und den 01.10.2016 vorgesehen. Der Restbetrag (zusammen mit Leistung aus dynamischen Erhöhungen) wird bei Ablauf der Versicherung fällig. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass diese Versicherung nicht der Altersversorgung - bei Versicherungsablauf wird K erst 52 Jahre alt sein -, sondern lediglich der Kapitalbildung dient. Sie ähnelt einem schlichten Sparvertrag. Das Anlageziel der K besteht in der Erzielung einer günstigen Rendite; ein weitergehender Vorsorgezweck ist nicht erkennbar. Beiträge zu solchen Lebensversicherungen sind nicht angemessen. Damit kann lediglich die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR monatlich berücksichtigt werden. Versicherungen des Klägers können vom Einkommen der K nicht abgesetzt werden.

Somit steht bereits fest, dass das im Januar 2006 erzielte bereinigte Einkommen den maßgeblichen Bedarf des Klägers und K übersteigt mit der Folge, dass kein Leistungsanspruch besteht. Hinzu kommt, dass auch die steuerfreie Abfindung in Höhe von 2.133,55 EUR, die am 31.01.2006 fällig war und im Januar zugeflossen ist, als relevantes Einkommen berücksichtigt werden müsste (vgl. zum Problem der Abfindung Senatsurteil vom 31.08.2006 - L 7 AS 9/06; Senatsurteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 309/06; ebenso Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr. 51 ; wohl auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 RdNr. 28; a.A.: Brühl in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 RdNr. 9)

Auch für den Monat September 2006 besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen, als sie die Beklagte ohnehin schon bewilligt bzw. in Form eines vollstreckbaren Titels anerkannt hat. Aus der Anlage zum Bewilligungsbescheid vom 18.12.2006 geht hervor, dass die Beklagte den Leistungsanspruch im Wesentlichen korrekt errechnet hat. Als einzige Einkommensposition hat sie 944,70 EUR Arbeitslosengeld (netto) der K in die Berechnung eingestellt und davon zutreffend 16,91 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie 30 EUR Versicherungspauschale abgezogen; weitere Absetzungsmöglichkeiten haben nicht bestanden. Auf der Bedarfsseite stellt sich die Frage, ob die Garagenkosten zu den angemessenen Kosten der Unterkunft zu zählen sind. Damit braucht sich der Senat indes nicht zu befassen, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein (angenommenes) Teilanerkenntnis just über diesen Betrag (25,56 EUR) abgegeben hat. Im Übrigen schließt sich der Senat der Berechnung der Beklagten an.

Der Senat lässt dahin stehen, ob nicht auch Einkommen des Klägers selbst angerechnet werden müsste. Die Beklagte hat dies mit der Begründung unterlassen, in den Monaten Januar und September 2006 habe der Kläger keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es spricht - auch wenn eine endgültige Klärung nicht erfolgen musste - sehr viel dafür, dass diese Annahme falsch ist und dem Kläger möglicherweise auch für September 2006 überhaupt keine Leistungen zustehen. Es mag zwar sein, dass er in den fraglichen Monaten kein Einkommen hatte. Es dürfte aber nach momentaner Lage der Dinge nicht davon auszugehen sein, dass er in dieser Zeit auch seine werbende Tätigkeit eingestellt hatte. Darauf kommt es aber an, um § 2 a Abs. 2 Satz 3 Alg II-V (jetzt: § 3 Abs. 1 Satz 3 Alg II-V) in der seinerzeitigen Fassung zu Gunsten des Klägers anwenden zu können. Andernfalls hätte es ein Selbständiger in der Hand, gewisse, möglicherweise gewollte "Auszeiten" dadurch zu überbrücken, dass er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nimmt, ohne dass das Einkommen, das unmittelbar vorher oder unmittelbar nachher erzielt worden ist, irgendwelche Relevanz hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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