Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 106/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 879/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
10. September 2008 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, im Wege der Eingliederungshilfe eine Schulbegleitung über die volle Zeit des Schulbesuches des Antragstellers ab dem 5. September 2008 bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens beim Sozialgericht, längstens zur Beendigung des Schuljahres 2008/2009 zu bezahlen.
II. Dem Antragsteller sind seine außergerichtlichen Kosten vom Antragsgegner zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der dem Antragsteller (Ast) als Sachleistung erbrachten Eingliederungshilfe (zeitlicher Umfang der Schulbegleitung).
Der 2001 geborene Ast leidet an Osteogenesis imperfecta (milde Form einer sogenannten Glasknochenkrankheit).
Der Antragsgegner (Ag) bewilligte zunächst mit Bescheid vom 19.09.2007 befristet bis 28.02.2008 die Kosten für eine Schulbegleitung.
Grundlage dieser Entscheidung waren diverse ärztliche Meinungsäußerungen u.a. von Dr. K. vom 26.06.2007, wonach im Schulsportunterricht eine Begleitperson anwesend sein müsse. Prof. Dr. B. erklärte am 21.08.2007, dass eine Befreiung vom Sportunterricht und die Nähe einer Aufsichtsperson (der Ast solle sich in der ersten Zeit in der Pause in der Nähe einer Aufsichtsperson aufhalten) ausreichend seien, wenn sichergestellt werde, dass der Ast nicht über längere Zeit eine schwere Schultasche tragen müsse. Ein eigener Schulbegleiter zur Betreuung während der Pause bzw. während des Sportunterrichts sei nicht zwingend notwendig. Die Eltern des Ast legten selbst Befundberichte, u.a. von Prof. Dr. P. von der Kinderklinik des Klinikums I. vom 03.09.2007 und ein Attest von Dr. F. vom 29.08.2007, vor. Danach sei eine Beaufsichtigung durch einen Zivildienstleistenden über sechs Stunden am Tag dringend erforderlich. Der Fachbereich Gesundheit des Ag bestätigte nach Untersuchung des Ast, dass die Bereitstellung einer Schulbegleiters für das erste Schulhalbjahr 2007/2008 medizinisch sinnvoll sei.
Zur Überprüfung der Leistungsgewährung erstellte das Staatliche Schulamt im Landkreis D-Stadt einen Entwicklungsbericht zur Betreuungssituation des Ast., woraus zu ersehen war, dass der Ast ab 14.01.2008 aus pädagogischen Gründen die Grundschule gewechselt hat und die grundsätzliche Fortführung der Unterstützung bis zum Ende des Schuljahres weiterhin förderlich wäre. Die Unterstützung sollte jedoch zunehmend flexibel gehandhabt werden im Sinne einer nachfragenden Unterstützung durch die Klassenlehrkraft. Ein unmittelbar unterstützender und damit sichernder Unterrichtseinsatz sei unter Umständen nur noch in den Fächern Sportunterricht und Werken notwendig. Der Fachbereich Gesundheit der Ag befürwortete am 30.01.2008 noch eine Fortführung bis zum Ende des Schuljahres. Insbesondere gehe es dabei darum, dem Ast. dort Schutz zu gewährleisten, wo er das Risiko altersbedingt noch nicht einschätzen könne. Dies betreffe die Schulwege, die Pause und den Sportunterricht. Eine Anwesenheit des Integrationshelfers im Klassenzimmer sei dagegen nicht erforderlich, wenn der Integrationshelfer weiterhin im Schulbereich erreichbar sei.
Mit Bescheid vom 11.02.2008 verlängerte der Ag die Bewilligung in der bisherigen Form daraufhin bis 01.08.2008.
Im Mai 2008 gab das Staatliche Schulamt im Landkreis D-Stadt nach Rücksprache mit der Klassenlehrkraft, dem Schulleiter, dem Beratungsrektor und Schulpsychologen sowie der Fachlehrkraft für den Umgang mit Körperbehinderungen eine neue Stellungnahme ab. Unter Berücksichtigung der schulischen Gesamtbelastung werde eine Fortsetzung der Schulbegleitung in begrenztem/reduziertem Umfang (Empfehlung: tägliche Anwesenheit des Schulbegleiters nur während der Pause und während der beiden Wochenstunden Sportunterricht) befürwortet. Die Eingrenzung und Rückführung auf das oben genannte Maß habe sich aus Krankheitsgründen (der Schulbegleiterin) in den letzten Wochen gelegentlich bereits ergeben und auch bewährt.
In einer weiteren Stellungnahme vom 02.06.2008 sprach sich auch der Fachbereich Gesundheit des Ag dafür aus, die Anwesenheit des Schulbegleiters auf die Pausen und den Sportunterricht zu begrenzen. Bei einer Untersuchung am 28.05.2008 hätten die Eltern bestätigt, dass seit der letzten Untersuchung keine Knochenbrüche aufgetreten seien. Aktuell habe der Ast allerdings eine Zerrung der Sehne im Handgelenksbereich. Auch solle er innerhalb der Schule keine Wege mit einem schweren Schulranzen zurücklegen. Insoweit wurde die Anschaffung eines Schulranzentrolleys empfohlen.
Mit Bescheid vom 25.06.2008 gewährte der Ag daraufhin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Begleitperson zum Besuch der Volksschule für die Zeit vom 16.09.2008 bis 31.07.2009 nur noch schultäglich für die Zeit der Pause (10.05 Uhr bis 10.25 Uhr) sowie für die Zeit der drei Sportstunden, wöchentlich a 45 Minuten.
Mit Widerspruch vom 30.06.2008 wies der Ast darauf hin, dass tatsächlich in den Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe seit Beginn der Bewilligung keine Änderung eingetreten sei, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Insbesondere könne die zuständige Lehrkraft im Rahmen des Unterrichts- und Pausenbetriebs neben ihren sonstigen Aufgaben die Betreuung in keiner Weise gewährleisten, wodurch es zu vermeidbaren und zumutbaren Gefährdungen des Ast kommen würde. Es wurden weitere Atteste von Dr. F. vom 18.07.2008, wonach aus medizinischer Sicht weiterhin eine Begleitperson für ca. 6 Stunden am Tag erforderlich sei, sowie von Dr. H. vom 17.07.2008 vorgelegt, der auch darauf hinweist, dass der Ast weiterhin Hilfe bei feinmotorischen Tätigkeiten benötige. Ebenso wurde beigebracht eine Stellungnahme der R.-Stiftung vom 25.07.2008, wonach eine Schulbegleitung in dem bewilligten reduzierten Umfang nicht für sinnvoll gehalten werde. Schließlich könne der Ast durch einen einzigen Sturz oder Schlag auch im Rollstuhl landen oder bleibende Knochendeformierungen erleiden.
Am 02.09.2008 stellte der Ast beim Sozialgericht Augsburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast Eingliederungshilfe in Form der Schulwegbegleitung in schultäglich zeitlich vollem Umfang für den Schulbesuch ab Beginn des Schuljahres 2008/2009 ab dem 15.09.2008 zu gewähren.
Der Ast benötige nach wie vor im vollen zeitlichen Rahmen während des Schulbesuchs die Begleitperson an seiner Seite bzw. während des Unterrichts in Rufbereitschaft. Diese müsse unbedingt eine Fachkraft sein, die im erforderlichen Maße mit seiner Krankheit vertraut sei. Die zuständige Lehrkraft könne dies neben ihren sonstigen Aufgaben in keiner Weise gewährleisten. Auch die Anschaffung eines Schulranzentrolleys mache eine Begleitung für Wege innerhalb der Schule in keiner Weise entbehrlich. Ohne qualifizierte Schulwegbegleitung sei somit eine erhebliche akute Gefährdung gegeben, die nicht durch sonstige Maßnahmen beseitigt werden könne. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass bislang kein Maßnahmeträger gefunden worden sei, der in der Lage wäre, für einen derart geringen zeitlichen Umfang die Schulwegbegleitung durchzuführen, da sich die Gemeinde Syrgenstein in einem ländlichen Raum mit sehr weiten Zufahrtswegen befinde.
Mit Beschluss vom 10.09.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zwar habe der Ast dem Grunde nach einen Anspruch auf Bereitstellung einer Schulbegleitung durch den Ag im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII). Die Schulbegleitung stelle dabei eine Maßnahme im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-Verordnung dar, die erforderlich und geeignet sei, dem Ast eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erreichbare Bildung zu ermöglichen. Er bestehe aber nicht in dem beantragten Umfang. Eine Weiterführung der Schulbegleitung im bisher bewilligten Umfang sei nicht mehr erforderlich, um dem Ast den Schulbesuch weiter zu ermöglichen. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich keine medizinische Notwendigkeit zu einer vollumfänglichen Schulbegleitung. Schon bei Antragstellung im Jahr 2007 habe sich eine Notwendigkeit nur im Sportunterricht bzw. bei Pausen ergeben. Eine entsprechende Praxis in der zweiten Schuljahreshälfte (tatsächlich nur noch während der Pausen und im Sportunterricht sowie gegebenenfalls auf dem Weg ins Klassenzimmer) habe sich bewährt. Unter Beachtung aller Stellungnahmen sei das SG - vorbehaltlich verbleibender und im Hauptsacheverfahren noch aufzuklärender Restzweifel - zur Überzeugung gelangt, dass tatsächlich eine Notwendigkeit einer Schulbegleitung im Sinne des Sozialhilferechts nur noch für die Pausen sowie den Sportunterricht gegeben sei. Unter Beachtung des Umstandes, dass die erforderliche Hilfe bereits im Rahmen der allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften bzw. durch die Schule selbst geleistet werden könne, verbleibe keine Situation, in der dem Ast über die vom Ag bewilligten Leistungen hinaus auch unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdung seiner Gesundheit im Wege der einstweiligen Anordnung eine weitergehende Schulbegleitung zugesprochen werden müsste. Die wenigen Situationen, in denen über die anerkannten Zeiten hinaus eine Begleitung erforderlich werden könnte, rechtfertigten nicht das dauernde Vorhalten einer Schulbegleitung. Ein solches Rest- Risiko könnte nur minimiert werden, wenn tatsächlich dem Ast ein Schulbegleiter in wirklich jeder Situation körperlich zur Seite steht, was aber offensichtlich auch in der bisher praktizierten Form nicht der Fall gewesen sei.
Hiergegen hat der Antragsteller am 29.09.2008 beim SG Beschwerde eingelegt, die am 10.10.2008 damit begründet wurde, dass in den letzten Monaten erneut Verletzungen des Antragstellers aufgetreten seien. Nach Ansicht der behandelnden Ärztin Dr. H. seinen der gesamten Schulzeit eine schulische Assistenz notwendig. So sei es im Mai zu einer Seitenbandläsion des linken Unterarms im Januar zu einer Fraktur des linken Daumens gekommen.
Schließlich hat der Antragsteller noch eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für durch Glasknochen Betroffene vom 21.10.2008 vorgelegt, wonach ein Integrationshelferbedarf in mehrfacher Hinsicht bestehe. Zum einen bedeuten schon die allgemeinen schulischen Alltagsanforderungen eine körperliche Mehrbelastung im Vergleich zu den Mitschülern. Eine derartige Überforderung verursache eine Chancenungleichheit, die ein Begleiter mildern kann. Zum anderen könnte durch eine Assistenz Gefahrensituationen gemindert werden sowie eine Entlastung in körperlich anstrengenden Tätigkeiten erfolgen.
Der Antragsteller beantragt in Auslegung der entsprechenden Ausführungen seines Bevollmächtigten,
unter Aufhebung des abweisenden Beschlusses des SG Schulwegbegleitung
in schultäglich zeitlich vollem Umfang, auch während der Schulstunden selbst
sowie auf dem Schulweg ab Beginn des Schuljahres 2008 bis zu dessen Ende, zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Einstweiliger Rechtsschutz ist hier in Form der so genannten Regelungsanordnung zulässig. Bei der bisherigen Bewilligung der Schulwegbegleitung handelte es sich nicht um einen unbefristeten Verwaltungsakt auf Dauer. Vielmehr erstreckt sich die jeweilige Regelung nur auf bestimmte Zeiträume, zuletzt bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008. Daher handelt es sich hier - wie das SG richtig erkannt hat - nicht um einen Rechtsbehelf der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 86a SGG.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine derartige Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch zwar nicht glaubhaft gemacht. Jedoch hängt nach der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Maßstabbildung in Eilverfahren vom Rechtsschutzziel ab und erfordert bei drohenden schweren und grundrechtsrelevanten Rechtsbeeinträchtigungen reduzierte Anforderungen (vgl. z.B. für den Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 juris Rdnr. 25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06). Droht einem Antragsteller ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten im Sinne der zur Existenzsicherung (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 juris Rdnr. 25 bis 28) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06), ist entweder eine abschließende (und nicht nur summarische) Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen.
Dementsprechend hat das SG ausgeführt, dass wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden solle. Von diesem Grundsatz soll - wie das SG unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 zurecht ausführt - aber eine Abweichung dann geboten sein, wenn ohne die begehrte Anordnung dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht und damit schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstehen.
So liegt der Fall aber hier. Die diversen ärztlichen und pädagogischen Stellungnahmen zum Umfang der notwendigen Schulbegleitung des Antragstellers lassen sowohl eine volle tägliche Schulwegbegleitung wie auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene reduzierte als möglich erscheinen. Eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruchs kann bei dieser Sachlage nicht erfolgen, denn die bisherige Beweislage genügt nicht zur Bildung einer Überzeugung im Sinne der Glaubhaftmachung. Denn dies erfordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Meyer - Ladewig/Keller, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage Rdnr. 3d zu § 128). Hier herrscht jedoch keine Klarheit darüber, welche äußeren Einwirkungen bei welchem Ausmaß der Anfälligkeit geeignet sind, welche Verletzungen beim Antragsteller zu bewirken. Schließlich steht nicht zur vollen Überzeugung fest, durch welche Einflussmöglichkeiten einer Begleitperson derartigen drohenden Verletzungen entgegengewirkt werden kann. Dies erfordert die Aussagen sachverständiger Zeugen oder besser noch ärztlicher Sachverständigengutachten. Bislang liegen hier nur divergierende ärztliche Meinungsäußerungen von Prof. Dr. B., Prof. Dr. P., Dr. H. und Dr. K. vor. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit aus Gründen der Integration, ebenfalls einem Ziel der Leistungen der Eingliederungshilfe, ein Helfer erforderlich ist.
Angesichts derartiger Unwägbarkeiten - aber andererseits der drohenden Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - ist es verfassungsrechtlich geboten, vorläufig bis zur Klärung der oben angeführten Fragen im Erkenntnisverfahren die Leistung wie im bisherigen Umfang zuzugestehen. Demgegenüber muss das Interesse der Antragsgegnerin an einer möglichen Uneinbringlichkeit von Erstattungsforderungen zurücktreten. Gegebenenfalls ist ein Schadensersatzanspruch gegeben (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 945 ZPO Schadensersatzpflicht).
Bei dem gegebenen Sachverhalt ist damit letztlich auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wie oben dargelegt ist ein Zuwarten bzw. eine Selbstbeschaffung der Schulbegleitung mit gegebenenfalls nachfolgender Durchsetzung einer Kostenerstattung durch den Ast bis zum Ausgang des Erkenntnisverfahrens schon angesichts der anfallenden Kosten in Höhe von etwa 1.500,00 Euro monatlich nicht zumutbar. Auch hier muss sich der Senat mit einer summarischen Prüfung unter Würdigung der vorgelegten Akten begnügen.
Die vorläufigen Leistungen als Kosten für eine Schulbegleitung sind so zu erbringen wie im Bescheid vom 19.09.2007 bzw. Bescheid vom 11.02.2008 schon geschehen. Demnach richtet sich der Umfang der Schulbegleitung nach dem Stundenplan beziehungsweise dem tatsächlich stattfindenden Unterricht zuzüglich der Zeit des Schulweges.
Die Leistungen sind ab Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu erbringen (5. September 2008), befristet bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und längstens bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009.
Die Beschwerde hat aus den genannten Gründen daher insgesamt Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist endgültig.
10. September 2008 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, im Wege der Eingliederungshilfe eine Schulbegleitung über die volle Zeit des Schulbesuches des Antragstellers ab dem 5. September 2008 bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens beim Sozialgericht, längstens zur Beendigung des Schuljahres 2008/2009 zu bezahlen.
II. Dem Antragsteller sind seine außergerichtlichen Kosten vom Antragsgegner zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der dem Antragsteller (Ast) als Sachleistung erbrachten Eingliederungshilfe (zeitlicher Umfang der Schulbegleitung).
Der 2001 geborene Ast leidet an Osteogenesis imperfecta (milde Form einer sogenannten Glasknochenkrankheit).
Der Antragsgegner (Ag) bewilligte zunächst mit Bescheid vom 19.09.2007 befristet bis 28.02.2008 die Kosten für eine Schulbegleitung.
Grundlage dieser Entscheidung waren diverse ärztliche Meinungsäußerungen u.a. von Dr. K. vom 26.06.2007, wonach im Schulsportunterricht eine Begleitperson anwesend sein müsse. Prof. Dr. B. erklärte am 21.08.2007, dass eine Befreiung vom Sportunterricht und die Nähe einer Aufsichtsperson (der Ast solle sich in der ersten Zeit in der Pause in der Nähe einer Aufsichtsperson aufhalten) ausreichend seien, wenn sichergestellt werde, dass der Ast nicht über längere Zeit eine schwere Schultasche tragen müsse. Ein eigener Schulbegleiter zur Betreuung während der Pause bzw. während des Sportunterrichts sei nicht zwingend notwendig. Die Eltern des Ast legten selbst Befundberichte, u.a. von Prof. Dr. P. von der Kinderklinik des Klinikums I. vom 03.09.2007 und ein Attest von Dr. F. vom 29.08.2007, vor. Danach sei eine Beaufsichtigung durch einen Zivildienstleistenden über sechs Stunden am Tag dringend erforderlich. Der Fachbereich Gesundheit des Ag bestätigte nach Untersuchung des Ast, dass die Bereitstellung einer Schulbegleiters für das erste Schulhalbjahr 2007/2008 medizinisch sinnvoll sei.
Zur Überprüfung der Leistungsgewährung erstellte das Staatliche Schulamt im Landkreis D-Stadt einen Entwicklungsbericht zur Betreuungssituation des Ast., woraus zu ersehen war, dass der Ast ab 14.01.2008 aus pädagogischen Gründen die Grundschule gewechselt hat und die grundsätzliche Fortführung der Unterstützung bis zum Ende des Schuljahres weiterhin förderlich wäre. Die Unterstützung sollte jedoch zunehmend flexibel gehandhabt werden im Sinne einer nachfragenden Unterstützung durch die Klassenlehrkraft. Ein unmittelbar unterstützender und damit sichernder Unterrichtseinsatz sei unter Umständen nur noch in den Fächern Sportunterricht und Werken notwendig. Der Fachbereich Gesundheit der Ag befürwortete am 30.01.2008 noch eine Fortführung bis zum Ende des Schuljahres. Insbesondere gehe es dabei darum, dem Ast. dort Schutz zu gewährleisten, wo er das Risiko altersbedingt noch nicht einschätzen könne. Dies betreffe die Schulwege, die Pause und den Sportunterricht. Eine Anwesenheit des Integrationshelfers im Klassenzimmer sei dagegen nicht erforderlich, wenn der Integrationshelfer weiterhin im Schulbereich erreichbar sei.
Mit Bescheid vom 11.02.2008 verlängerte der Ag die Bewilligung in der bisherigen Form daraufhin bis 01.08.2008.
Im Mai 2008 gab das Staatliche Schulamt im Landkreis D-Stadt nach Rücksprache mit der Klassenlehrkraft, dem Schulleiter, dem Beratungsrektor und Schulpsychologen sowie der Fachlehrkraft für den Umgang mit Körperbehinderungen eine neue Stellungnahme ab. Unter Berücksichtigung der schulischen Gesamtbelastung werde eine Fortsetzung der Schulbegleitung in begrenztem/reduziertem Umfang (Empfehlung: tägliche Anwesenheit des Schulbegleiters nur während der Pause und während der beiden Wochenstunden Sportunterricht) befürwortet. Die Eingrenzung und Rückführung auf das oben genannte Maß habe sich aus Krankheitsgründen (der Schulbegleiterin) in den letzten Wochen gelegentlich bereits ergeben und auch bewährt.
In einer weiteren Stellungnahme vom 02.06.2008 sprach sich auch der Fachbereich Gesundheit des Ag dafür aus, die Anwesenheit des Schulbegleiters auf die Pausen und den Sportunterricht zu begrenzen. Bei einer Untersuchung am 28.05.2008 hätten die Eltern bestätigt, dass seit der letzten Untersuchung keine Knochenbrüche aufgetreten seien. Aktuell habe der Ast allerdings eine Zerrung der Sehne im Handgelenksbereich. Auch solle er innerhalb der Schule keine Wege mit einem schweren Schulranzen zurücklegen. Insoweit wurde die Anschaffung eines Schulranzentrolleys empfohlen.
Mit Bescheid vom 25.06.2008 gewährte der Ag daraufhin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Begleitperson zum Besuch der Volksschule für die Zeit vom 16.09.2008 bis 31.07.2009 nur noch schultäglich für die Zeit der Pause (10.05 Uhr bis 10.25 Uhr) sowie für die Zeit der drei Sportstunden, wöchentlich a 45 Minuten.
Mit Widerspruch vom 30.06.2008 wies der Ast darauf hin, dass tatsächlich in den Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe seit Beginn der Bewilligung keine Änderung eingetreten sei, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Insbesondere könne die zuständige Lehrkraft im Rahmen des Unterrichts- und Pausenbetriebs neben ihren sonstigen Aufgaben die Betreuung in keiner Weise gewährleisten, wodurch es zu vermeidbaren und zumutbaren Gefährdungen des Ast kommen würde. Es wurden weitere Atteste von Dr. F. vom 18.07.2008, wonach aus medizinischer Sicht weiterhin eine Begleitperson für ca. 6 Stunden am Tag erforderlich sei, sowie von Dr. H. vom 17.07.2008 vorgelegt, der auch darauf hinweist, dass der Ast weiterhin Hilfe bei feinmotorischen Tätigkeiten benötige. Ebenso wurde beigebracht eine Stellungnahme der R.-Stiftung vom 25.07.2008, wonach eine Schulbegleitung in dem bewilligten reduzierten Umfang nicht für sinnvoll gehalten werde. Schließlich könne der Ast durch einen einzigen Sturz oder Schlag auch im Rollstuhl landen oder bleibende Knochendeformierungen erleiden.
Am 02.09.2008 stellte der Ast beim Sozialgericht Augsburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast Eingliederungshilfe in Form der Schulwegbegleitung in schultäglich zeitlich vollem Umfang für den Schulbesuch ab Beginn des Schuljahres 2008/2009 ab dem 15.09.2008 zu gewähren.
Der Ast benötige nach wie vor im vollen zeitlichen Rahmen während des Schulbesuchs die Begleitperson an seiner Seite bzw. während des Unterrichts in Rufbereitschaft. Diese müsse unbedingt eine Fachkraft sein, die im erforderlichen Maße mit seiner Krankheit vertraut sei. Die zuständige Lehrkraft könne dies neben ihren sonstigen Aufgaben in keiner Weise gewährleisten. Auch die Anschaffung eines Schulranzentrolleys mache eine Begleitung für Wege innerhalb der Schule in keiner Weise entbehrlich. Ohne qualifizierte Schulwegbegleitung sei somit eine erhebliche akute Gefährdung gegeben, die nicht durch sonstige Maßnahmen beseitigt werden könne. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass bislang kein Maßnahmeträger gefunden worden sei, der in der Lage wäre, für einen derart geringen zeitlichen Umfang die Schulwegbegleitung durchzuführen, da sich die Gemeinde Syrgenstein in einem ländlichen Raum mit sehr weiten Zufahrtswegen befinde.
Mit Beschluss vom 10.09.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zwar habe der Ast dem Grunde nach einen Anspruch auf Bereitstellung einer Schulbegleitung durch den Ag im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII). Die Schulbegleitung stelle dabei eine Maßnahme im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-Verordnung dar, die erforderlich und geeignet sei, dem Ast eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erreichbare Bildung zu ermöglichen. Er bestehe aber nicht in dem beantragten Umfang. Eine Weiterführung der Schulbegleitung im bisher bewilligten Umfang sei nicht mehr erforderlich, um dem Ast den Schulbesuch weiter zu ermöglichen. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich keine medizinische Notwendigkeit zu einer vollumfänglichen Schulbegleitung. Schon bei Antragstellung im Jahr 2007 habe sich eine Notwendigkeit nur im Sportunterricht bzw. bei Pausen ergeben. Eine entsprechende Praxis in der zweiten Schuljahreshälfte (tatsächlich nur noch während der Pausen und im Sportunterricht sowie gegebenenfalls auf dem Weg ins Klassenzimmer) habe sich bewährt. Unter Beachtung aller Stellungnahmen sei das SG - vorbehaltlich verbleibender und im Hauptsacheverfahren noch aufzuklärender Restzweifel - zur Überzeugung gelangt, dass tatsächlich eine Notwendigkeit einer Schulbegleitung im Sinne des Sozialhilferechts nur noch für die Pausen sowie den Sportunterricht gegeben sei. Unter Beachtung des Umstandes, dass die erforderliche Hilfe bereits im Rahmen der allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften bzw. durch die Schule selbst geleistet werden könne, verbleibe keine Situation, in der dem Ast über die vom Ag bewilligten Leistungen hinaus auch unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdung seiner Gesundheit im Wege der einstweiligen Anordnung eine weitergehende Schulbegleitung zugesprochen werden müsste. Die wenigen Situationen, in denen über die anerkannten Zeiten hinaus eine Begleitung erforderlich werden könnte, rechtfertigten nicht das dauernde Vorhalten einer Schulbegleitung. Ein solches Rest- Risiko könnte nur minimiert werden, wenn tatsächlich dem Ast ein Schulbegleiter in wirklich jeder Situation körperlich zur Seite steht, was aber offensichtlich auch in der bisher praktizierten Form nicht der Fall gewesen sei.
Hiergegen hat der Antragsteller am 29.09.2008 beim SG Beschwerde eingelegt, die am 10.10.2008 damit begründet wurde, dass in den letzten Monaten erneut Verletzungen des Antragstellers aufgetreten seien. Nach Ansicht der behandelnden Ärztin Dr. H. seinen der gesamten Schulzeit eine schulische Assistenz notwendig. So sei es im Mai zu einer Seitenbandläsion des linken Unterarms im Januar zu einer Fraktur des linken Daumens gekommen.
Schließlich hat der Antragsteller noch eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für durch Glasknochen Betroffene vom 21.10.2008 vorgelegt, wonach ein Integrationshelferbedarf in mehrfacher Hinsicht bestehe. Zum einen bedeuten schon die allgemeinen schulischen Alltagsanforderungen eine körperliche Mehrbelastung im Vergleich zu den Mitschülern. Eine derartige Überforderung verursache eine Chancenungleichheit, die ein Begleiter mildern kann. Zum anderen könnte durch eine Assistenz Gefahrensituationen gemindert werden sowie eine Entlastung in körperlich anstrengenden Tätigkeiten erfolgen.
Der Antragsteller beantragt in Auslegung der entsprechenden Ausführungen seines Bevollmächtigten,
unter Aufhebung des abweisenden Beschlusses des SG Schulwegbegleitung
in schultäglich zeitlich vollem Umfang, auch während der Schulstunden selbst
sowie auf dem Schulweg ab Beginn des Schuljahres 2008 bis zu dessen Ende, zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Einstweiliger Rechtsschutz ist hier in Form der so genannten Regelungsanordnung zulässig. Bei der bisherigen Bewilligung der Schulwegbegleitung handelte es sich nicht um einen unbefristeten Verwaltungsakt auf Dauer. Vielmehr erstreckt sich die jeweilige Regelung nur auf bestimmte Zeiträume, zuletzt bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008. Daher handelt es sich hier - wie das SG richtig erkannt hat - nicht um einen Rechtsbehelf der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 86a SGG.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine derartige Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch zwar nicht glaubhaft gemacht. Jedoch hängt nach der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Maßstabbildung in Eilverfahren vom Rechtsschutzziel ab und erfordert bei drohenden schweren und grundrechtsrelevanten Rechtsbeeinträchtigungen reduzierte Anforderungen (vgl. z.B. für den Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 juris Rdnr. 25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06). Droht einem Antragsteller ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten im Sinne der zur Existenzsicherung (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 juris Rdnr. 25 bis 28) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06), ist entweder eine abschließende (und nicht nur summarische) Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen.
Dementsprechend hat das SG ausgeführt, dass wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden solle. Von diesem Grundsatz soll - wie das SG unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 zurecht ausführt - aber eine Abweichung dann geboten sein, wenn ohne die begehrte Anordnung dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht und damit schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstehen.
So liegt der Fall aber hier. Die diversen ärztlichen und pädagogischen Stellungnahmen zum Umfang der notwendigen Schulbegleitung des Antragstellers lassen sowohl eine volle tägliche Schulwegbegleitung wie auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene reduzierte als möglich erscheinen. Eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruchs kann bei dieser Sachlage nicht erfolgen, denn die bisherige Beweislage genügt nicht zur Bildung einer Überzeugung im Sinne der Glaubhaftmachung. Denn dies erfordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Meyer - Ladewig/Keller, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage Rdnr. 3d zu § 128). Hier herrscht jedoch keine Klarheit darüber, welche äußeren Einwirkungen bei welchem Ausmaß der Anfälligkeit geeignet sind, welche Verletzungen beim Antragsteller zu bewirken. Schließlich steht nicht zur vollen Überzeugung fest, durch welche Einflussmöglichkeiten einer Begleitperson derartigen drohenden Verletzungen entgegengewirkt werden kann. Dies erfordert die Aussagen sachverständiger Zeugen oder besser noch ärztlicher Sachverständigengutachten. Bislang liegen hier nur divergierende ärztliche Meinungsäußerungen von Prof. Dr. B., Prof. Dr. P., Dr. H. und Dr. K. vor. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit aus Gründen der Integration, ebenfalls einem Ziel der Leistungen der Eingliederungshilfe, ein Helfer erforderlich ist.
Angesichts derartiger Unwägbarkeiten - aber andererseits der drohenden Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - ist es verfassungsrechtlich geboten, vorläufig bis zur Klärung der oben angeführten Fragen im Erkenntnisverfahren die Leistung wie im bisherigen Umfang zuzugestehen. Demgegenüber muss das Interesse der Antragsgegnerin an einer möglichen Uneinbringlichkeit von Erstattungsforderungen zurücktreten. Gegebenenfalls ist ein Schadensersatzanspruch gegeben (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 945 ZPO Schadensersatzpflicht).
Bei dem gegebenen Sachverhalt ist damit letztlich auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wie oben dargelegt ist ein Zuwarten bzw. eine Selbstbeschaffung der Schulbegleitung mit gegebenenfalls nachfolgender Durchsetzung einer Kostenerstattung durch den Ast bis zum Ausgang des Erkenntnisverfahrens schon angesichts der anfallenden Kosten in Höhe von etwa 1.500,00 Euro monatlich nicht zumutbar. Auch hier muss sich der Senat mit einer summarischen Prüfung unter Würdigung der vorgelegten Akten begnügen.
Die vorläufigen Leistungen als Kosten für eine Schulbegleitung sind so zu erbringen wie im Bescheid vom 19.09.2007 bzw. Bescheid vom 11.02.2008 schon geschehen. Demnach richtet sich der Umfang der Schulbegleitung nach dem Stundenplan beziehungsweise dem tatsächlich stattfindenden Unterricht zuzüglich der Zeit des Schulweges.
Die Leistungen sind ab Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu erbringen (5. September 2008), befristet bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und längstens bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009.
Die Beschwerde hat aus den genannten Gründen daher insgesamt Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist endgültig.
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