L 8 AL 310/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 537/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 310/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des 1982 geborenen Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben für die Ausbildung zum Rettungsassistenten.

Der seit Februar 2005 bei einer Zeitarbeitnehmerfirma beschäftigte Kläger stellte am
1. März 2005 den Antrag, seine beabsichtigte Ausbildung zum Rettungsassistenten zu fördern. Zuvor hatte er den Beruf des Schreiners erlernt, leistete anschließend Zivildienst und war nochmals für zwei Jahre als Schreiner tätig (2002 bis 2004).

Mit dem Bescheid vom 3. Juni 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
8. September 2005) versagte die Beklagte die beantragte Leistung, weil der Kläger damit nicht nachhaltig beruflich gefördert werden könne. Zur Entscheidung lagen der Beklagten u.a. ein Bericht des behandelnden Lungenarztes Dr. H. (Diagnose: deutliche bronchiale, nicht nur saisonale Überempfindlichkeit) sowie amtsärztliche Gutachten vom 8. April 2005 und vom 17. Mai 2005 (Dr. L.) vor.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Zwischenzeitlich hatte er sich am 7. September 2005 für die Berufsfachschule angemeldet und am
1. August 2006 einen Lehrgang zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen. Weiter ist der Abschluss eines Praktikantenvertrages mit dem Berufsziel des Rettungsassistenten über die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 mit dem BRK bekannt.

Das SG holte nach Beiziehung von Befundberichten des Hausarztes Dr. J. ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr. I. W. vom 26. März 2007 ein, welches das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens bestätigte.

Mit Urteil vom 23. August 2007 wies das SG die Klage ab.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese damit begründet, dass keine gesundheitlichen Gründe gegen die beantragte Umschulung sprächen. Insbesondere sei angesichts seines noch jungen Alters eine zuverlässige Prognose über die Entwicklung des Gesundheitszustandes nicht möglich.

Der Kläger hat am 1. August 2006 nach erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang die staatliche Prüfung zum Rettungsassistenten mit Erfolg abgelegt. Dabei hatte er auch ein
160-stündiges Praktikum absolviert. Anschließend (26. März 2007) erfolgte ein Praktikantenvertrag über 12 Monate. Dr. J. hält in einem Attest vom 11. April 2008 des Hausarztes eine Eignung zur Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten für gegeben. Seit zwei Jahren bestünden keine Beschwerden mehr.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom
23. August 2007 sowie des Bescheides vom 3. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2005 zu verurteilen, dem Grunde nach berufliche Rehabilitationsleistungen für die Ausbildung zum Rettungsassistenten zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Für die begehrte Verpflichtung der Beklagten im Rahmen einer Ermessensentscheidung fehlen die Voraussetzungen. Gemäß § 54 Abs. 2 SGG ist der Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Ein solcher Anspruch besteht für die Kläger weder nach den allgemeinen Vorschriften der Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung (Viertes Kapitel, fünfter und sechster Abschnitt des SGB III) noch - wozu sich die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten verhalten - als Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 97 ff SGB III, Viertes Kapitel, 7. Abschnitt SGB III).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2005, mit welchem eine Ermessensleistung auf Antrag vom 1. März 2005 versagt wird. Die Klage hatte keinen Erfolg, weil die Versagung nicht rechtswidrig ist und das Ermessen der Beklagten schon gar nicht derart reduziert ist, dass dem Kläger die Weiterbildung als Rettungssanitäter als einzig mögliche Förderungsmaßnahme zukommt.

Anspruchsgrundlage für die vom Kläger beanspruchte Leistung der beruflichen Rehabilitation (vgl. zur Prüfungsreihenfolge: Urteil des BSG vom 17. November 2005, Az: B 11a AL 23/05) kann nur § 97 SGB III idF des Zweiten SGB III - Änderungsgesetzes - 2. SGB III - ÄndG, BGBl vom 26.7.1999 (Förderung wegen einer Behinderung) sein (vgl. zur Anwendung neuen Rechts bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung § 422 Abs. 1 Nr. 3
SGB III). Die Förderung einer beruflichen Ausbildung scheitert an einer bereits erfolgten Erstausbildung zum Schreiner (vgl. § 60 Abs. 2 SGB III). Die angestrebte Ausbildung ist im Übrigen keine berufliche Weiterbildung sondern eine völlig neue Berufsausbildung; zudem fehlt es an den übrigen Voraussetzungen versicherungsrechtlicher Art nach § 77 SGB III idF d. Art. 1 Nr. 53 Buchst. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I 2848 - 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen. So fehlt dem Kläger kein Berufsabschluss (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative SGB III). Die Weiterbildung ist bei dem gegebenen Sachverhalt einer Antragstellung bei laufender anderer Beschäftigung auch nicht notwendig, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden (o.g. 1. und 2. Alternative).

Nach § 97 Abs. 1 SGB III in der o.g. Fassung iVm § 15 SGB IX können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufliche Eingliederung) zu sichern.

Als Rechtsgrundlage für den auf Geldleistungen gerichteten Anspruch des Klägers kommen grundsätzlich als Anspruchsgrundlagen in Betracht (vgl. Urteil des BSG vom 17. November 2005, Az.: B 11a AL 23/05 R und SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 RdNr. 6), ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung gemäß §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 5 SGB III iVm §§ 59 ff SGB III, ein Anspruch auf Unterhaltsgeld zuzüglich der Weiterbildungskosten als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung nach §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III iVm §§ 77, 81, 153 SGB III, ein Anspruch auf Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld zuzüglich der Teilnahmekosten als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung gemäß §§ 98 Abs. 1 Nr. 2, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 103 SGB III iVm §§ 160 ff, 104 ff, 109 ff SGB III. Der Kläger erhielt im Übrigen Ausbildungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das Landratsamt (monatlich ca. 192 Euro) von September 2005 bis Juli 2006.

Hier bestehen keine Zweifel an der Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung. Nach § 12 SGB III iVm § 19 Abs. 1 SGB III (in der nach dem Inkrafttreten des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuches ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung des AFRG) sind Behinderte im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Menschen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Im Fall des Klägers steht aufgrund aller medizinischen Äußerungen fest, dass gesundheitliche bzw. behinderungsbedingte Gründe ein Abgehen vom Berufsfeld des Schreiners notwendig machen. Insoweit wird auf die im Urteil des Sozialgerichts angebrachten Ausführungen zur Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit einer Förderungsmaßnahme Bezug genommen.

Dennoch ist damit noch kein Anspruch des Klägers auf eine Förderung in den Beruf des Rettungsassistentin gegeben. Die Auswahl der Leistung unterliegt dem Ermessen des Leistungsträgers. Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld und diversen anderen Lohnersatzleistungen (§ 3 Abs. 5 SGB III). Die Entscheidung des Auswahlermessens (vgl. § 3 Abs. 5 SGB III), die zuvor an die Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen geknüpft ist, wird wiederum durch unbestimmte Rechtsbegriffe beschrieben. So verlangt schon § 97 Abs. 1 SGB III neben der Zweckbestimmung einer Förderung der beruflichen Eingliederung die Erforderlichkeit der Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung. Sodann sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat dabei auch nach § 7 Abs. 1 SGB III bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu der die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 97 zählt, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei sind vorrangig, die Fähigkeiten der zu fördernden Personen und die Erfolgsaussichten einer Eingliederung zugrunde zu legen. Eine Maßnahme ist demnach nur förderfähig, wenn der behinderte Mensch für diese objektiv geeignet ist, also über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, so dass die Maßnahme voraussichtlich mit Erfolg abgeschlossen werden kann und zur beruflichen Eingliederung führt. Dieser objektiven Eignung kommt Vorrang zu, auch wenn dies nicht immer den Wünschen des Betroffenen entspricht. Es muss demnach ein Beruf angestrebt werden, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird (vgl. Urteil des BSG vom 26. August 1992, Az.: 9b RAr 5/92; Urteil vom 7. November 2005, Az.:
B 11a AL 23/05).

An einer derartigen objektiven Eignung des Klägers fehlt es für den angestrebten Beruf des Rettungsassistenten. Es kann hier in vollem Umfange auf die Gründe des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 22. August 2007 Bezug genommen werden. Dieses stützt sich insbesondere auf amtsärztliche Gutachten vom 8. April 2005 und vom 17. Mai 2005 sowie das des gerichtlichen Sachverständigengutachten, des Arbeitsmediziners Dr. W., vom 26. März2007.

Die Richtigkeit einer Prognose hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sie durch die weitere Entwicklung bestätigt wird (vgl. u.a. Entscheidung des BSG vom 21. September 2000, Az.: B 11 AL 7/00 R). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist der Zeitraum, in dem die Leistung zu erbringen gewesen wäre; hier also ab Antragstellung des Klägers bis zur letzten Verwaltungsentscheidung. Für die Prognose sind die zum maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Daten heranzuziehen. Das schließt die bestätigende oder bekräftigende Berücksichtigung weiterer Entwicklungen nicht aus (vgl. etwa: BSGE 70, 226, 228 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 2 mwN; BAGE 83, 1, 9 f = AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG). Eine gesetzlich geforderte Prognose ist fehlerfrei und verbindlich, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Urteil des BSG vom 30. August 2007 - B 10 EG 6/06 R im Anschluss an die Entscheidung vom 02.10.1997 - 14 Reg 10/96 - SozR 3-7833 § 6 Nr. 15).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Gutachten von Dr. W. schlüssig. Der Senat schließt sich dessen sachverständigen Schlussfolgerungen ebenso an wie das SG. Dr. W. wertete alle maßgeblichen Befundberichte aus und erhob eine zutreffende Anamnese beim Kläger. Er stellt in Übereinstimmung mit den bekannten ärztlichen Äußerungen zutreffende Diagnosen und untermauert diese auch durch eigene Befunderhebung, z.B. diversen Allergietests und Untersuchungen der Empfindlichkeit der Atemwege. Danach liegt beim Kläger eine ausgeprägte Sensibilisierungsreaktion gegenüber verschiedenen Pollen vor. Gegenüber Latex fand sich eine Reaktion. Im unspezifischen bronchialen Reaktionstest mit Metacholin ließ sich eine schon ausgeprägte mittelgradige bronchiale Hyperreagibilität nachweisen. Daher sind seine Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar, wenn er ausführt, dass trotz guter Therapiemöglichkeit nicht von einer dauerhaften Eignung für einen Rettungsassistenten auszugehen ist und die Atemwegserkrankung des Klägers grundsätzlich eher zu einer Verschlechterung neigt als dass auch mögliche günstigere Verläufe eintreten könnten mit Besserung oder gleich bleibenden Beschwerden. Besonders im Rettungsdienst ist demnach am Einsatzort meistens sehr schnelles Handeln erforderlich, so dass der Kläger durch eine Bedarfsmedikation bei einem Asthmaanfall selbst einem Ausfall der Arbeitsleistung für ein bis 2 Minuten bis zum Rettungseinsatz fehlen würde. Schließlich erläutert Dr. W. auch weitere Belastungssituationen im Berufsbild eines Rettungsassistenten mit Beanspruchungen der Atemwege sowie hinsichtlich des Sensibilisierung gegenüber Latex. Auch ein derartiges Wissen kommt dem Sachverständigen als ausgebildetem Arzt, insbesondere als Facharzt für Arbeitsmedizin zu. Schließlich hat sich der Sachverständige auch mit den bisher beim Kläger vorgenommenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen befasst und insbesondere das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung für eine Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr zur Kenntnis genommen.

Der Kläger hat hiergegen in seiner Berufung nichts maßgebliches vorgebracht. Er bezweifelt lediglich die durch den Sachverständigen getroffene Prognoseentscheidung betreffend seiner gesundheitlichen Verhältnisse, ohne dies durch medizinische Argumente stützen zu können. Er führt vielmehr die praktische Erprobung im beantragten Umschulungsberuf an (Anmeldungen für die Berufsfachschule am 7. September 2005, erfolgreich abgeschlossener Lehrgang zum Rettungssanitäter am 1. August 2006, Praktikantenvertrag vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 mit dem BRK) und zieht hieraus Schlussfolgerungen, die sich nicht auf medizinische, sachkundige Erwägungen stützen und nicht den Umstand berücksichtigen, dass ex ante eine Prognoseentscheidung zu treffen war. Zudem kann in der kurzen Zeit seit 2005 von keiner dauerhaften Rezidivfreiheit und schon gar nicht dem Ausbleiben einer stärkeren Atemwegserkrankung in der Zukunft ausgegangen werden. Insoweit ist auch der Einwand nicht überzeugend, dass angesichts des Alters des Klägers überhaupt keine Prognose gestellt werden könnte. Insoweit kommt dem Sachverständigen die nötige Kompetenz zu, aufgrund seiner Untersuchungen (z. B. Ige-Wert, Metacholintest u.a.) eine bereits in der Anlage vorhandene Überempfindlichkeit festzustellen. Der Sachverständige bringt klar zum Ausdruck, dass eine Prognose über einen
24-jährigen Mann zwar schwierig sei, aber in den überwiegenden Fällen mit einer Verschlechterungstendenz gerechnet werden muss (vgl. S. 12 seines Gutachtens). So führe er auch an anderer Stelle seines Gutachtens aus, dass die Atemwegserkrankung des Klägers grundsätzlich eher zu einer Verschlechterung neigt (vgl. S. 13 seines Gutachtens). Damit ist als auch nicht eine Revision der gestellten Prognose veranlasst, die auch nach der Rechtsprechung des BSG durchaus möglich ist. So hat das BSG zwar zur vorausschauenden Beurteilung der Erfolgsaussicht einer beruflichen Reha-Bildungsmaß- nahme, die eine prognostische Einzelbeurteilung darstellt, schon angedeutet (Urteil des BSG vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 18/99 R - SozR 3-4100 § 36 Nr. 5), dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer Prognoseentscheidung der spätere Geschehensablauf nach Erlass des Widerspruchsbescheides dann zu berücksichtigen sei, wenn die Richtigkeit der Prognoseentscheidung widerlegt sei. Davon kann aber nach den oben angebrachten Ausführungen nicht die Rede sein. Hier handelt es sich nicht um ein Festhalten an einer Misserfolgsprognose, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der Wirklichkeit widerlegt worden und damit wirklichkeitsfremd wäre.

Dieses Beweisergebnis vermag insbesondere nicht das Attest des Hausarztes Dr. J. zu entkräften, der lediglich zur Zeit eine Gefährdung des Klägers ausschließt, aber keine wissenschaftlich begründeten prognostischen Erwägungen im Sinne einer dauerhaften Eignung angestrengt.

Aus den genannten Gründen sah sich der Senat auch nicht gehalten, ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nach § 106 Abs. 2 SGG zu folgen.

Auch weitere Ansprüche des Klägers sind nicht gegeben. So werden nach § 98 Abs. 2 SGB III zwar besondere Leistungen zur beruflichen Eingliederung erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine berufliche Eingliederung erreicht werden kann. Insbesondere nach § 102 Abs. 1 SGB III ist dabei auch ein Rechtsanspruch gegeben auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen, wenn
1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen (a) oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen (b) oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
Ein derartiger Behinderungsgrad und dementsprechende funktionelle Beeinträchtigungen im Arbeitsmarkt, die ein Abgehen von den Voraussetzungen der körperlichen Eignung erlauben, bestehen beim Kläger schon nach seinen eigenen Einlassung nicht. Der Beruf des Rettungsassistenten ist angesichts des Behinderungszustand des Klägers gerade nicht die einzig verbleibende Möglichkeit seiner beruflichen Rehabilitation. Eine Ausbildung zum Rettungsassistenten wird in Einrichtungen nach § 102 wohl auch nicht angeboten. Schließlich fehlt es daran, dass nicht schon durch die allgemeinen Leistungen eine berufliche Eingliederung erreicht werden könnte. Wie oben ausgeführt, ist der Kläger seinen erlernten Beruf des Schreiners durchaus gesundheitlich gefährdet gewesen. Daher steht im nach wie vor eine Förderung zu, die den vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien des Auswahlermessens entsprechen.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind dem unterlegenen Kläger nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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