L 15 SB 30/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SB 311/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 30/04
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Landshut vom 21. Januar 2004 wird zurück-
gewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht streitig.

Die 1928 geborene Klägerin hat am 18.09.2000 erstmalig die Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz beantragt. Der Beklagte hat Befundberichte des Orthopäden Dr. H., der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. sowie des prakt. Arztes Dr. H. beigezogen. Nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen durch die Vertragsärztin Dr. H. hat der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2000 bei der Klägerin als Behinderungen
1. Seelische Störung, Beeinträchtigung der Gehirnfunktion,
2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen,
3. Funktionsbehinderung beider Schultergelenke,
4. Bluthochdruck
bei einem Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2000 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde ein Arztbrief des Internisten Dr. S. vom 06.11.2000 vorgelegt. Der Beklagte hat die beigezogenen bzw. vorgelegten medizinischen Unterlagen des Orthopäden Dr. H., der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B., des Allgemeinarztes Dr. H., des Internisten Dr. S., des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W., des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. sowie des Internisten Dr. B. durch die Vertragsärztin Dr. H. auswerten lassen, die weiterhin einen Gesamt-GdB von 50 für angemessen erachtet hat.

Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001 den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 25.05.2001 zum Sozialgericht Landshut (Az.: S 10 SB 311/01).

Am 16.09.2002 hat die Klägerin bei dem Beklagten Antrag auf Erhöhung des Gesamt-GdB gestellt. Dem Antrag lagen Arztbriefe des Internisten Dr. S. vom 14.08.2002, des Neurologen und Psychiaters Dr. W. vom 26.08.2002, des HNO-Arztes Dr. O. vom 16.08.2002 und 16.05.2001, der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis Dres. A. u.a. vom 12.06.2002, des Internisten Dr. H. vom 28.06.2001. des Orthopäden Dr. H. vom 08.02.2002, des Internisten Dr. H. vom 06.02.2002, des Kreiskrankenhauses Z. vom 04.02.2002, 05.11.2001, 03.08.2001 und 27.06.2001, des Urologen Dr. R. vom 13.12.2001 sowie der Frauenärztin Dr. R. vom 25.04.2001 bei. Der Beklagte hat daraufhin eine Begutachtung im Wege des Hausbesuches durch den Medizinaloberrat (MOR) K. veranlasst. Eine körperliche Untersuchung wurde aber von der Klägerin abgelehnt. MOR K. kam zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass nach Erhebung der Anamnese sich die Klägerin geweigert habe, sich untersuchen zu lassen. Soweit anamnestisch eruierbar, würden bei der Klägerin massive psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Teilweise verarbeite sie die bisher durchgemachten Erkrankungen in deutlich paranoider Weise. Sie fühle sich von allen Medizinern verfolgt. Aufgrund der erheblichen psychischen Beeinträchtigung werde hierfür ein Einzel-GdB um 50 als sicher begründet erachtet. Zu den rein körperlichen Beeinträchtigungen sei aufgrund der Anamneseerhebung keine schlüssige Aussage möglich. Soweit im Rahmen der Untersuchung beobachtbar sei die Klägerin in der Lage gewesen, kurze Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen, das Gangbild im Hause sei dabei flott und sicher gewesen. Insgesamt befürwortete der MOR K. bei der Klägerin einen Gesamt-GdB in Höhe von 70.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17.02.2002 weitere Arztbriefe des HNO-Arztes Dr. O. vom 20.01.2003, des Internisten Dr. S. vom 14.08.2002 und des prakt. Arztes Dr. H. vom Januar 2003 vorgelegt. Der MOR K. hat nach Auswertung dieser Unterlagen keine Änderung an der bisherigen Beurteilung feststellen können. Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 04.04.2003 den GdB bei der Klägerin mit 70 festgestellt. Dieser Bescheid wurde gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

Das SG hat aktuelle Befundberichte des Nervenarztes Dr. W. vom 06.06.2003 und des praktischen Arztes Dr. H. vom 12.06.2003 beigezogen, die jeweils weitere bei ihnen aufliegende Befundberichte mitübersandt haben.

Daraufhin wurde der Facharzt für Psychiatrie Dr. N. zum Sachverständigen ernannt, der auf der Grundlage der Akten das Gutachten vom 09.07.2003 erstellt hat. Dr. N. hat bei der Klägerin folgende Behinderungen festgestellt:
1. Seelische Störung, Beeinträchtigung der Gehirnfunktion (Einzel-GdB 60).
2. Schädigung des Mittelhandnervens links (Einzel-GdB 20).
3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen (Einzel-GdB 20).
4. Funktionsbehinderung beider Schultergelenke (Einzel-GdB 20).
5. Bluthochdruck (Einzel-GdB 20).
6. Degenerative Veränderungen der Kniegelenke, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits (Einzel-GdB 10).
Den Gesamt-GdB schätzt Dr. N. seit dem 16.09.2002 mit 80 ein.

Der Beklagte hat sich daraufhin mit Schreiben vom 10.09.2003 vergleichsweise bereit erklärt, den Gesamt-GdB ab 16.09.2002 bei der Klägerin mit 80 festzustellen. Die Anfrage des SG, ob das Vergleichsangebot angenommen werde, hat die Klägerin nicht beantwortet.

Das Sozialgericht Landshut hat mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2004 unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 17.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2001 sowie des Bescheides vom 04.04.2003 den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin mit Wirkung ab 16.09.2002 einen GdB von 80 festzustellen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet betrage der GdB nunmehr 80. Soweit das Vorbringen bzw. die Nichtstellungnahme der Klägerin dahingehend zu verstehen sei, dass sie einen höheren GdB als 80 begehre, sei die Klage abzuweisen. Bei der Klägerin stünden die Störungen auf nervenärztlichem Gebiet im Vordergrund. Vom behandelnden Hausarzt sei sowohl ein hirnorganisches Psychosyndrom mit wahnhafter Ausgestaltung als auch ein Parkinson-Syndrom bestätigt worden. Der Realitätsbezug der Klägerin sei durch das paranoide Erleben zumindest partiell erheblich gestört. Nach Aktenlage gehe die organisch bedingte cerebrale Schädigung der Klägerin bzw. die Beeinträchtigung ihrer Hirnfunktion mit zumindest mittelgradigen, im Alltag sich deutlich auswirkenden Folgen/sozia-len Anpassungsproblemen einher. Nach den in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" dargelegten Grundsätzen sei für Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung bzw. mit sich im Alltag deutlich auswirkenden psychischen Störungen ein Einzel-GdB von 50 bis 60 in Ansatz zu bringen. Daneben bestehe bei der Klägerin noch eine Schädigung des Mittelhandnervens links, eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke sowie ein Bluthochdruck (Einzel-GdB jeweils 20). Ferner bestünden degenerative Veränderungen der Kniegelenke und eine Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits (Einzel-GdB 10). Ingesamt seien die vorliegenden Behinderungen seit dem 16.09.2002 mit einem Gesamt-GdB von 80 zu beurteilen. Die Kammer folge bei ihrer Entscheidung in vollem Umfang den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. N ...

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht vom 19.02.2004. Sie widerspreche der Festsetzung eines Grades der Behinderung von 80 und beantrage die Höherbewertung des Grades der Behinderung.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.04.2004 u.a. vorgetragen, dass es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechtsmitteleinlegung fehle, da die Klägerin ihren Schwerbehindertenausweis über einen GdB von 70 nicht einmal abgeholt habe und einen solchen über einen GdB von 80 in Ausführung des angefochtenen Gerichtsbescheides noch nicht einmal beantragt habe. Wenn die Klägerin also offensichtlich keinen Nachweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX benötige, stelle sich die Frage nach dem Sinn der vorliegenden Berufungseinlegung. Sollte das Gericht die Berufung gleichwohl für zulässig erachten, werde unter Bezugnahme auf den Akteninhalt und die zutreffende Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.2004 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin hat mit Formularantrag vom 24.08.2005 abermals Antrag auf Erhöhung des GdB beim Beklagten gestellt. In dem Antrag hat sie auch auf die behandelnden Ärzte, den Hausarzt Dr. H., den Internisten Dr. H., den Orthopäden Dr. O. und den Neurologen Dr. M. hingewiesen. Dem Antrag sind Befundberichte der genannten Ärzte sowie des Medizinischen Versorgungszentrums W. C-Stadt vom 23.12.2004, 15.03.2005, 04.05.2005 und 04.08.2005 beigefügt. Die Hilfsakte enthält darüber hinaus einen Vermerk, dass nach Rücksprache mit dem Amtsgericht V. im Jahre 2000 ein Betreuungsverfahren anhängig war, welches mit Beschluss vom 12.11.2001 abgeschlossen wurde mit dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine Betreuung anzuordnen sei. Auf Frage des Beklagten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2005 des Weiteren mitgeteilt, dass die übersandten Unterlagen dem Bayer. Landessozialgericht übermittelt werden sollten. Dies ist mit dem Schreiben des Beklagten vom 17.10.2005 geschehen, um das anhängige Berufungsverfahren weiter zu betreiben.

Auf Anfrage des Senats, ob die Klägerin bereit sei, sich neurologisch/psychiatrisch begutachten und untersuchen zu lassen, vom 14.10.2005, 17.11.2005, 23.01.2006, 05.05.2006, 14.06.2006, 28.02.2007, 10.08.2007, 26.09.2007 hat die Klägerin nicht reagiert. Auf nochmalige Anfrage des Senats vom 10.03.2008 hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.03.2008 mitgeteilt, dass sie eine diesbezügliche unabhängige nervenfachärztliche Untersuchung beantrage.

Der Senat hat daraufhin einen Befundbericht des Hausarztes Dr. H. eingeholt, der nach seinen Angaben die Klägerin zum letzten Mal am 02.02.2004 behandelt hat. In ihrem Schreiben vom 16.07.2007 kommt die Klägerin wie schon früher mehrmals auf den Zusammenhang zwischen den bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen und einem Verkehrsunfall bzw. mehreren Arbeitsunfällen zu sprechen.

Der Senat hat den Nervenarzt Dr. C. zum Sachverständigen ernannt, der mit Schreiben vom 19.07.2008 gebeten hat, ihn von dem Auftrag zu entpflichten, weil die Klägerin bereits früher bei ihm in Behandlung gewesen sei und die Sorge der Befangenheit bestehe und er zudem aufgrund beruflicher und zeitlicher Überlastung das Gutachten nicht in angemessener Zeit erstellen könne.

Mit Schreiben vom 24,07.2008 und 08.08.2008 hat der Senat die Klägerin gebeten mitzuteilen, bei welchen Ärzten sie derzeit in Behandlung stehe, damit von dort Befundberichte beigezogen werden könnten. Die zuletzt gesetzte Frist bis 20.08.2008 hat die Klägerin ungenützt verstreichen lassen. Das Sozialgericht Landshut hat mit Schreiben vom 05.08.2008 ein Schreiben der Klägerin vom 10.07.2008 an das Sozialgericht Landshut übermittelt, in dem die Klägerin gegen die Beweisanordnung des Bayer. Landessozialgerichts "Klage" erhebt und keine Beweisanordnung anerkennt. Des Weiteren wendet sie sich gegen die Schreiben des Senats vom 14.10.2005, 17.11.2005, 23.01.2006, 05.05.2006, 14.06.2006, 28.02.2007 und 6.09.2007.

Daneben hat die Klägerin beim Beklagten am 23.05.2008 Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung und auf Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B", "aG", "H" und "RF" gestellt, dem zahlreiche medizinische Befunde beilagen, und hat mit Schreiben vom 23.07.2008 um vorrangige Bearbeitung gegenüber dem Berufungsverfahren gebeten.

Zu der vom Beklagten angebotenen Untersuchung im Wege eines Hausbesuches durch einen Arzt des Medizinisches Dienstes hat die Klägerin sich nicht bereit erklärt. Der Beklagte hat Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. vom 15.12.2006, des Internisten Dr. B. vom 11.08.2008 und des Orthopäden Dr. W. vom 13.08.2008 eingeholt. Die medizinischen Unterlagen wurden von dem Chirurgen und Sozialmediziner Dr. M. ausgewertet. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Einstufung der bisher festgestellten Behinderungen weiterhin zutreffe. Neue Behinderungen mit messbarem GdB lägen nicht vor.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26.09.2008 eine Neufeststellung nach § 69 SGB IX abgelehnt. Mit Schreiben vom 30.09.2008 hat der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin aufrecht erhalten.

Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.2004 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2001 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr ab Antragstellung einen höheren Gesamt-GdB als 80 festzustellen.

Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.09.2004 zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte samt Hilfsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts Landshut mit dem Az.: S 10 SB 311/01, die Akte des Bayer. Landessozialgerichts mit dem Az.: L 15 SB 30/04 sowie die erledigte Akte des Sozialgerichts Landshut mit dem Az.: S 5 Ar 299/94 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.



Entscheidungsgründe:


Die gemäß des §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob bei der Klägerin ein höherer Gesamtgrad der Behinderung besteht als 80. Der Bescheid des Beklagten vom 23.09.2008 mit dem weitergehenden Begehren der Klägerin ist gemäß § 96 Abs.1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Das Sozialgericht Landshut hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 21.01.2004 die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, als es um einen höheren Grad der Behinderung als 80 geht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.2 SGG).

Mangels entsprechender Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Sachverhalts konnte der Senat keine weitergehenden, über die Entscheidung des Sozialgerichts hinausgehenden Erkenntnisse erlangen. Insbesondere steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine Bereitschaft der Klägerin zu einer Untersuchung, auch im Wege eines Hausbesuches, nicht besteht.

Der Senat kommt deshalb auf der Grundlage der nachvollziehbaren und überzeugenden Auswertung der nach Aktenlage vorliegenden aktuellen Befunde im Rahmen des Neufeststellungsantrages der Klägerin vom 23.05.2008 zu der Auffassung, dass bei der Klägerin ein höherer Gesamtgrad der Behinderung als 80 nicht gerechtfertigt ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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