Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AL 74/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 115/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2004.
Der 1941 geborene Kläger stand jahrelang im Leistungsbezug bei der Beklagten, zuletzt erhielt er Alhi in Höhe von 797,40 EUR monatlich.
Mit Antrag vom 07.10.2003 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Alhi ab 01.11.2003. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Sparguthaben von 796,51 EUR bei der H.Bank, Filiale M.; zum 31.12.2003 betrug das Sparguthaben 502,34 EUR. Die Ehefrau des Klägers, W. A. (WS) geboren 11.01.1944, verfügte über ein Sparbuch bei der R.Bank A-Stadt, welches zum 01.11.2003 ein Guthaben von 528,68 EUR und zum 31.12.2003 ein Guthaben von 532,26 EUR aufwies; darüber hinaus verfügte WS über ein Bausparguthaben bei der S., Bauspar-Nr 13. 626 984 J01, welches zum 01.11.2003 ein Guthaben von 3.681,43 EUR und zum 31.12.2003 von 3.919,85 EUR aufwies.
Darüber hinaus war WS Eigentümerin des selbstbewohnten Grundstücks Flur-Nr 1705/1, K.str., Gebäude- und Freifläche mit einer Grundstücksgröße von 1.055 qm in der Gemeinde A-Stadt (Grundbuch von A-Stadt, Band 42, Bl 1502), sowie der Flur-Nr 1705, K.str ... 9, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Grünland - Acker mit einer Grundstücksgröße von 7.131 qm in A-Stadt (Grundbuch von A-Stadt, Band 47, Bl 1647).
Der Kläger bezog seit 01.01.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Ab 01.07.2004 wurden dem Kläger monatlich laufend 851,34 EUR gewährt, für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 erhielt der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 5.126,34 EUR (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 08.04.2004).
Mit Bescheid vom 13.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alhi ab. Er verfüge gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen von 126.887,19 EUR das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für den Kläger und WS verblieben 63.447,19 EUR, damit läge eine Bedürftigkeit des Klägers nicht vor.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach einer Anfrage beim Gutachterausschuss des Landratsamts W. mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 zurück. Der Kläger verfüge über ein verwertbares Vermögen von insgesamt 66.527,06 EUR, dem ständen Freibeträge in Höhe von insgesamt 63.440,00 EUR entgegen, damit läge eine Bedürftigkeit des Klägers nicht vor, das verwertbare Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau sei höher als der Freibetrag.
Hiergegen hat der Kläger am 13.02.2004 Klage erhoben. Er sei bedürftig, insbesondere habe die Beklagte den Wert der Grundstücke der WS zu hoch angesetzt. Darüber hinaus sind Kontoauszüge der S. sowie Kopien der Sparbücher bei der Vereinsbank und R.Bank vorgelegt worden, des Weiteren die Schuldenstände des Klägers und seiner Frau bei der H.Bank (Darlehens-Nr 780213064). Nach der Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt vom 23.11.2006 hat das Grundstück Flur-Nr 1705/1 der Gemarkung A-Stadt einen Flächeninhalt von 1.055 qm. Das Grundstück sei im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche dargestellt, wobei entlang der K.str ... auf dem Grundstück eine ca. 10 m breite Fläche festgesetzt sei, welche für bauliche Zwecke nicht verwendet werden dürfe. Diese Teilfläche sei selbstständig nicht verwertbar, da sie nicht bebaut werden dürfe, eine Verwertung an Dritte sei nicht gegeben.
Nach den Stellungnahmen des Landratsamts W. vom 05.12.2006 und 17.01.2007 ist die im Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt festgesetzte Grünfläche, soweit sie die streitgegenständlichen Grundstücke betraf, ausgemessen und in einen aktuellen Lageplan übertragen worden. Unter Zugrundelegung dieser öffentlichen Grünfläche ergebe sich nunmehr für das Grundstück Flur-Nr 1705/01 nur 925 qm Bauland (statt vorher 1.055 qm) und 130 qm öffentliche Grünfläche, sodass sich der Verkehrswert im Ergebnis um 2.000,00 EUR reduziere. Für das Grundstück Flur-Nr 1705 mit einer Gesamtquadratmeterfläche von 7.131 qm ergebe sich ein Wert ohne Erschließung von rd. 66.000,00 EUR (Bauland, 17,00 EUR pro qm x 1.150 qm = 19.550,00 EUR; Bauerwartungsland, 8,50 EUR pro qm x 5.381 qm = 45.738,50 EUR; öffentliche Grünfläche, 1,00 EUR pro qm x 600 qm = 600,00 EUR) und für das Grundstück Flur-Nr 1705/1 ein Verkehrswert von rd. 16.000,00 EUR (Bauland, 17,00 EUR pro qm x 925 qm = 15.725,00 EUR; öffentliche Grünfläche, 1,00 EUR pro qm x 130 qm = 130,00 EUR). Der Bodenrichtwert für Wohnbauflächen in A-Stadt betrage nach dem Stand 31.12.2002 17,00 EUR pro qm, dieser Wertermittlungsstichtag sei am 01.11.2003 gültig, bis 31.12.2003 ergäben sich keine Änderungen. Das bebaute Teilgrundstück (1.150 qm) Flur-Nr 1705 sowie das Grundstück Flur-Nr 1705/1 besäßen spätestens seit ihrer Bebauung Baulandqualität. Das Gebäude auf dem Grundstück Flur-Nr 1705/1 sei am 14.04.1980 durch das Landratsamt W. bauaufsichtlich genehmigt worden. Das Gebäude auf Flur-Nr 1705 sei bereits vor 1973 erbaut. Bei der Abtrennung einer Teilfläche von 255 qm vom Grundstück Flur-Nr 1705/1 könne ein Bodenwert in Höhe von 17,00 EUR pro qm bzw. 1,00 EUR pro qm zum Wertermittlungsstichtag in Ansatz gebracht werden. Der Stellungnahme war ein aktualisierter Auszug aus dem Katasterwerk zum 15.01.2007, sowie ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt beigefügt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.02.2007 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2003 nicht bedürftig gewesen sei. Zwar sei das Grundstück Flur-Nr 1705/1 nach §§ 193 Abs 2, 206 Nr 1 SGB III iVm § 1 Abs 3 Nr 5 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 nicht zu berücksichtigen, da es vom Kläger selbst bewohnt werde, eine um 255 qm übersteigende Grundstücksfläche sei nicht als unangemessen anzusehen. Das der WS gehörende Grundstück Flur-Nr 1705 mit einer Gesamtfläche von 7.131 qm sei jedoch mit einem Wert von 66.000,00 EUR zu berücksichtigen. Die Verwertung des Grundstücks sei dem Kläger auch zumutbar. Ferner seien Sparvermögen des Klägers und WS mit einem Stand von insgesamt 1.325,19 EUR (zum 01.11.2003) bzw. 1.034,60 EUR (zum 31.12.2003) zu berücksichtigen. Des Weiteren der Bausparvertrag der WS in Höhe von 3.681,43 EUR (zum 01.11.2003) bzw. 3.919,85 EUR (zum 31.12.2003). Die vom Kläger geltend gemachten Schulden könnten nicht berücksichtigt werden. Der Wert des Vermögens des Klägers läge über den Freibeträgen von 63.440,00 EUR, damit sei dieser nicht bedürftig. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 hätte der Kläger keinen Anspruch auf Alhi, da er seit 01.01.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit erhalte, gemäß § 198 Satz 2 Nr 6 iVm § 142 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III ruhe der Zahlungsanspruch auf Alhi während dieser Zeit. Ab 01.01.2005 bestünde kein Anspruch auf Alhi mehr, da die Alhi abgeschafft worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 19.03.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Wert des Grundstücks Flur-Nr 1705/1 unzutreffend festgesetzt sei. Die Gestaltung der Restfläche von Flur-Nr 1705 lasse eine in sich geschlossene Verwertung als Bauerwartungsland nicht zu. Die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche sei nicht nachvollziehbar. Er sei nicht Mitbesitzer des Grundstücks, da die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen worden sei. Die Pflicht zur Verwertung der im Eigentum der WS stehenden Grundstücke sei rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.02.2007 und den Be-
scheid der Beklagten vom 13.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 22.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
01.11.2003 Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig. Ab 01.01.2004 habe der Kläger ohne jeden Zweifel keinen Anspruch auf Alhi mehr, da er ab diesem Zeitpunkt Altersrente beziehe. Für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2003 bestehe eine Bedürftigkeit des Klägers nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Beklagtenakten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs 1 SGG.
Das Sozialgericht hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 19.02.2007 die Klage abgewiesen, der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2004 ist rechtmäßig, damit liegt auch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor.
Anspruch auf Alhi haben Arbeitnehmer (u.a.), die bedürftig sind, § 190 Abs 1 Nr 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (in den jeweils anwendbaren Fassungen). Nach § 193 Abs 1 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht.
Nach § 193 Abs 2 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Der Kläger war weder für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2003 noch bis 31.12.2004 bedürftig iS des Gesetzes. Der Senat schließt sich nach § 153 Abs 2 SGG den überzeugenden Ausführungen des SG an.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 keinesfalls einen Anspruch auf Alhi hat, da er seit dem 01.01.2004 Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit hat. Damit ruht der Anspruch auf Alhi gemäß § 198 Satz 2 Nr 6 (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) iVm § 142 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III. Ein Ausnahmefall nach § 2 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV 2002) wonach die dort genannten Einnahmen nicht als Einkommen gelten, liegt nicht vor. Gründe, warum von der gesetzlichen Vorschrift des Eintretens eines Ruhenstatbestandes abzuweichen wär, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden, und dem Senat auch nicht ersichtlich.
Darüber hinaus war der Kläger auch im Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2003 nicht bedürftig, für diesen Zeitraum übersteigt das zu berücksichtigende Vermögen die Freibeträge des Klägers und seiner Ehefrau WS.
Nach § 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers war somit nicht nur sein Vermögen zu berücksichtigen, sondern auch das Vermögen seiner Ehefrau WS. Darauf, dass die im Eigentum der WS stehenden Grundstücksflächen von dieser geerbt worden sind, kommt es rechtlich entscheidend nicht an.
Beim anzurechnenden Vermögen sind die Sparbücher des Klägers und WS, sowie der Bausparvertrag der WS zu berücksichtigen. Die vom Kläger geltend gemachten Schulden sind demgegenüber nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um allgemeine, mit dem Vermögensgegenstand nicht rechtlich verknüpfte Schulden und Verbindlichkeiten handelt, (vgl. insoweit Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB III § 193 Rdnr 259).
Darüber hinaus ist das im Eigentum der WS stehende Grundstück Flur-Nr 1705 mit einer Gesamtgröße von 7.131 qm und einem Wert von 66.000,00 EUR zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Verkehrswerts durch das Landratsamt W. ist für den Senat schlüssig und nachvollziehbar. Zweifel, die Anlass gäben, hiervon abzuweichen, hat der Senat nicht. Das Landratsamt W. hat den wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt berücksichtigt. Soweit - wie vom Kläger gerügt - in diesem eine ca. 10 m breite Grünfläche lediglich zur K.str ... (St 2665) festgesetzt wurde, entspricht dies den Feststellungen des Flächennutzungsplanes. Ob eine weitere Grünfläche auf der anderen Seite der Flur-Nr 1705 sinnvoll wäre oder nicht, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ...
Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Wertberechnung für das Grundstück 1705/1 rügt, kann dies rechtlich dahinstehen, da dieses sowohl vom SG als auch vom Senat für die Bedürftigkeitsprüfung nach den §§ 193 Abs 2, 206 Nr 1 SGB III iVm 1 Abs 3 Nr 5 AlhiV 2002 nicht herangezogen wurde. Unabhängig davon belief sich das verwertbare Vermögen auf ca. 70.000.- EUR.
Das zu berücksichtigende Vermögen lag somit über den anzusetzenden Freibeträgen in Höhe von 63.440,00 EUR (Freibetrag des Klägers 32.240,00 EUR; Freibetrag von WS 31.200,00 EUR). Eine darüber hinausgehende, besondere Härte liegt nicht vor. Der Kläger war damit nicht bedürftig i.S des Gesetzes.
Ab dem 01.01.2005 bestand kein Anspruch auf Alhi mehr, da die hierzu maßgeblichen Vorschriften mit Wirkung zum 01.01.2005 weggefallen sind.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2004.
Der 1941 geborene Kläger stand jahrelang im Leistungsbezug bei der Beklagten, zuletzt erhielt er Alhi in Höhe von 797,40 EUR monatlich.
Mit Antrag vom 07.10.2003 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Alhi ab 01.11.2003. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Sparguthaben von 796,51 EUR bei der H.Bank, Filiale M.; zum 31.12.2003 betrug das Sparguthaben 502,34 EUR. Die Ehefrau des Klägers, W. A. (WS) geboren 11.01.1944, verfügte über ein Sparbuch bei der R.Bank A-Stadt, welches zum 01.11.2003 ein Guthaben von 528,68 EUR und zum 31.12.2003 ein Guthaben von 532,26 EUR aufwies; darüber hinaus verfügte WS über ein Bausparguthaben bei der S., Bauspar-Nr 13. 626 984 J01, welches zum 01.11.2003 ein Guthaben von 3.681,43 EUR und zum 31.12.2003 von 3.919,85 EUR aufwies.
Darüber hinaus war WS Eigentümerin des selbstbewohnten Grundstücks Flur-Nr 1705/1, K.str., Gebäude- und Freifläche mit einer Grundstücksgröße von 1.055 qm in der Gemeinde A-Stadt (Grundbuch von A-Stadt, Band 42, Bl 1502), sowie der Flur-Nr 1705, K.str ... 9, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Grünland - Acker mit einer Grundstücksgröße von 7.131 qm in A-Stadt (Grundbuch von A-Stadt, Band 47, Bl 1647).
Der Kläger bezog seit 01.01.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Ab 01.07.2004 wurden dem Kläger monatlich laufend 851,34 EUR gewährt, für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 erhielt der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 5.126,34 EUR (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 08.04.2004).
Mit Bescheid vom 13.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alhi ab. Er verfüge gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen von 126.887,19 EUR das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für den Kläger und WS verblieben 63.447,19 EUR, damit läge eine Bedürftigkeit des Klägers nicht vor.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach einer Anfrage beim Gutachterausschuss des Landratsamts W. mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 zurück. Der Kläger verfüge über ein verwertbares Vermögen von insgesamt 66.527,06 EUR, dem ständen Freibeträge in Höhe von insgesamt 63.440,00 EUR entgegen, damit läge eine Bedürftigkeit des Klägers nicht vor, das verwertbare Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau sei höher als der Freibetrag.
Hiergegen hat der Kläger am 13.02.2004 Klage erhoben. Er sei bedürftig, insbesondere habe die Beklagte den Wert der Grundstücke der WS zu hoch angesetzt. Darüber hinaus sind Kontoauszüge der S. sowie Kopien der Sparbücher bei der Vereinsbank und R.Bank vorgelegt worden, des Weiteren die Schuldenstände des Klägers und seiner Frau bei der H.Bank (Darlehens-Nr 780213064). Nach der Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt vom 23.11.2006 hat das Grundstück Flur-Nr 1705/1 der Gemarkung A-Stadt einen Flächeninhalt von 1.055 qm. Das Grundstück sei im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche dargestellt, wobei entlang der K.str ... auf dem Grundstück eine ca. 10 m breite Fläche festgesetzt sei, welche für bauliche Zwecke nicht verwendet werden dürfe. Diese Teilfläche sei selbstständig nicht verwertbar, da sie nicht bebaut werden dürfe, eine Verwertung an Dritte sei nicht gegeben.
Nach den Stellungnahmen des Landratsamts W. vom 05.12.2006 und 17.01.2007 ist die im Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt festgesetzte Grünfläche, soweit sie die streitgegenständlichen Grundstücke betraf, ausgemessen und in einen aktuellen Lageplan übertragen worden. Unter Zugrundelegung dieser öffentlichen Grünfläche ergebe sich nunmehr für das Grundstück Flur-Nr 1705/01 nur 925 qm Bauland (statt vorher 1.055 qm) und 130 qm öffentliche Grünfläche, sodass sich der Verkehrswert im Ergebnis um 2.000,00 EUR reduziere. Für das Grundstück Flur-Nr 1705 mit einer Gesamtquadratmeterfläche von 7.131 qm ergebe sich ein Wert ohne Erschließung von rd. 66.000,00 EUR (Bauland, 17,00 EUR pro qm x 1.150 qm = 19.550,00 EUR; Bauerwartungsland, 8,50 EUR pro qm x 5.381 qm = 45.738,50 EUR; öffentliche Grünfläche, 1,00 EUR pro qm x 600 qm = 600,00 EUR) und für das Grundstück Flur-Nr 1705/1 ein Verkehrswert von rd. 16.000,00 EUR (Bauland, 17,00 EUR pro qm x 925 qm = 15.725,00 EUR; öffentliche Grünfläche, 1,00 EUR pro qm x 130 qm = 130,00 EUR). Der Bodenrichtwert für Wohnbauflächen in A-Stadt betrage nach dem Stand 31.12.2002 17,00 EUR pro qm, dieser Wertermittlungsstichtag sei am 01.11.2003 gültig, bis 31.12.2003 ergäben sich keine Änderungen. Das bebaute Teilgrundstück (1.150 qm) Flur-Nr 1705 sowie das Grundstück Flur-Nr 1705/1 besäßen spätestens seit ihrer Bebauung Baulandqualität. Das Gebäude auf dem Grundstück Flur-Nr 1705/1 sei am 14.04.1980 durch das Landratsamt W. bauaufsichtlich genehmigt worden. Das Gebäude auf Flur-Nr 1705 sei bereits vor 1973 erbaut. Bei der Abtrennung einer Teilfläche von 255 qm vom Grundstück Flur-Nr 1705/1 könne ein Bodenwert in Höhe von 17,00 EUR pro qm bzw. 1,00 EUR pro qm zum Wertermittlungsstichtag in Ansatz gebracht werden. Der Stellungnahme war ein aktualisierter Auszug aus dem Katasterwerk zum 15.01.2007, sowie ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt beigefügt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.02.2007 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2003 nicht bedürftig gewesen sei. Zwar sei das Grundstück Flur-Nr 1705/1 nach §§ 193 Abs 2, 206 Nr 1 SGB III iVm § 1 Abs 3 Nr 5 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 nicht zu berücksichtigen, da es vom Kläger selbst bewohnt werde, eine um 255 qm übersteigende Grundstücksfläche sei nicht als unangemessen anzusehen. Das der WS gehörende Grundstück Flur-Nr 1705 mit einer Gesamtfläche von 7.131 qm sei jedoch mit einem Wert von 66.000,00 EUR zu berücksichtigen. Die Verwertung des Grundstücks sei dem Kläger auch zumutbar. Ferner seien Sparvermögen des Klägers und WS mit einem Stand von insgesamt 1.325,19 EUR (zum 01.11.2003) bzw. 1.034,60 EUR (zum 31.12.2003) zu berücksichtigen. Des Weiteren der Bausparvertrag der WS in Höhe von 3.681,43 EUR (zum 01.11.2003) bzw. 3.919,85 EUR (zum 31.12.2003). Die vom Kläger geltend gemachten Schulden könnten nicht berücksichtigt werden. Der Wert des Vermögens des Klägers läge über den Freibeträgen von 63.440,00 EUR, damit sei dieser nicht bedürftig. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 hätte der Kläger keinen Anspruch auf Alhi, da er seit 01.01.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit erhalte, gemäß § 198 Satz 2 Nr 6 iVm § 142 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III ruhe der Zahlungsanspruch auf Alhi während dieser Zeit. Ab 01.01.2005 bestünde kein Anspruch auf Alhi mehr, da die Alhi abgeschafft worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 19.03.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Wert des Grundstücks Flur-Nr 1705/1 unzutreffend festgesetzt sei. Die Gestaltung der Restfläche von Flur-Nr 1705 lasse eine in sich geschlossene Verwertung als Bauerwartungsland nicht zu. Die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche sei nicht nachvollziehbar. Er sei nicht Mitbesitzer des Grundstücks, da die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen worden sei. Die Pflicht zur Verwertung der im Eigentum der WS stehenden Grundstücke sei rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.02.2007 und den Be-
scheid der Beklagten vom 13.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 22.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
01.11.2003 Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig. Ab 01.01.2004 habe der Kläger ohne jeden Zweifel keinen Anspruch auf Alhi mehr, da er ab diesem Zeitpunkt Altersrente beziehe. Für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2003 bestehe eine Bedürftigkeit des Klägers nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Beklagtenakten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs 1 SGG.
Das Sozialgericht hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 19.02.2007 die Klage abgewiesen, der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2004 ist rechtmäßig, damit liegt auch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor.
Anspruch auf Alhi haben Arbeitnehmer (u.a.), die bedürftig sind, § 190 Abs 1 Nr 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (in den jeweils anwendbaren Fassungen). Nach § 193 Abs 1 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht.
Nach § 193 Abs 2 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Der Kläger war weder für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2003 noch bis 31.12.2004 bedürftig iS des Gesetzes. Der Senat schließt sich nach § 153 Abs 2 SGG den überzeugenden Ausführungen des SG an.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 keinesfalls einen Anspruch auf Alhi hat, da er seit dem 01.01.2004 Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit hat. Damit ruht der Anspruch auf Alhi gemäß § 198 Satz 2 Nr 6 (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) iVm § 142 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III. Ein Ausnahmefall nach § 2 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV 2002) wonach die dort genannten Einnahmen nicht als Einkommen gelten, liegt nicht vor. Gründe, warum von der gesetzlichen Vorschrift des Eintretens eines Ruhenstatbestandes abzuweichen wär, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden, und dem Senat auch nicht ersichtlich.
Darüber hinaus war der Kläger auch im Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2003 nicht bedürftig, für diesen Zeitraum übersteigt das zu berücksichtigende Vermögen die Freibeträge des Klägers und seiner Ehefrau WS.
Nach § 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers war somit nicht nur sein Vermögen zu berücksichtigen, sondern auch das Vermögen seiner Ehefrau WS. Darauf, dass die im Eigentum der WS stehenden Grundstücksflächen von dieser geerbt worden sind, kommt es rechtlich entscheidend nicht an.
Beim anzurechnenden Vermögen sind die Sparbücher des Klägers und WS, sowie der Bausparvertrag der WS zu berücksichtigen. Die vom Kläger geltend gemachten Schulden sind demgegenüber nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um allgemeine, mit dem Vermögensgegenstand nicht rechtlich verknüpfte Schulden und Verbindlichkeiten handelt, (vgl. insoweit Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB III § 193 Rdnr 259).
Darüber hinaus ist das im Eigentum der WS stehende Grundstück Flur-Nr 1705 mit einer Gesamtgröße von 7.131 qm und einem Wert von 66.000,00 EUR zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Verkehrswerts durch das Landratsamt W. ist für den Senat schlüssig und nachvollziehbar. Zweifel, die Anlass gäben, hiervon abzuweichen, hat der Senat nicht. Das Landratsamt W. hat den wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt berücksichtigt. Soweit - wie vom Kläger gerügt - in diesem eine ca. 10 m breite Grünfläche lediglich zur K.str ... (St 2665) festgesetzt wurde, entspricht dies den Feststellungen des Flächennutzungsplanes. Ob eine weitere Grünfläche auf der anderen Seite der Flur-Nr 1705 sinnvoll wäre oder nicht, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ...
Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Wertberechnung für das Grundstück 1705/1 rügt, kann dies rechtlich dahinstehen, da dieses sowohl vom SG als auch vom Senat für die Bedürftigkeitsprüfung nach den §§ 193 Abs 2, 206 Nr 1 SGB III iVm 1 Abs 3 Nr 5 AlhiV 2002 nicht herangezogen wurde. Unabhängig davon belief sich das verwertbare Vermögen auf ca. 70.000.- EUR.
Das zu berücksichtigende Vermögen lag somit über den anzusetzenden Freibeträgen in Höhe von 63.440,00 EUR (Freibetrag des Klägers 32.240,00 EUR; Freibetrag von WS 31.200,00 EUR). Eine darüber hinausgehende, besondere Härte liegt nicht vor. Der Kläger war damit nicht bedürftig i.S des Gesetzes.
Ab dem 01.01.2005 bestand kein Anspruch auf Alhi mehr, da die hierzu maßgeblichen Vorschriften mit Wirkung zum 01.01.2005 weggefallen sind.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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