L 5 SF 136/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 82/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 136/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung der Vorsitzenden der 9. Kammer des Sozialgerichts Augsburg, Richterin am Sozialgericht K., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.



Gründe:

I.
Der Kläger führt vor der 9. Kammer des Sozialgerichts Augsburg (SG), deren Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht (RiSG) K. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen Leistungen nach dem SGB II.

In dem seit Januar 2008 anhängigen Verfahren hat RiSG K. mit Beschluss vom 26.05.2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da sich die Beteiligten auf die Durchführung eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens geeinigt hatten. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.06.2008 Beschwerde ein und zog sein Einverständnis zur Mediation zurück. Dieses Schreiben übersandte RiSG K. dem Bevollmächtigten des Klägers mit der Bitte um Mitteilung, ob die Zustimmung zum Mediationsverfahren zurückgezogen wird.

Mit Schreiben vom 07.07.2008 lehnte der Kläger RiSG K. wegen Besorgnis der Befangenheit ab und hielt ihr Untätigkeit und Hinauszögern der Entscheidung vor. Ferner begründete er seine Besorgnis mit dem Inhalt eines Urteils vom 01.02.2008 sowie der Ablehnung eines Antrages auf einstweilige Anordnung. Das Einverständnis zur Mediation habe er nur erklärt, da nach Aussage der Richterin dadurch keine Verzögerung eintrete. Bis zum Ruhensbeschluss seien jedoch über vier Monate vergangen. Ferner monierte er, dass die Richterin erst bei seinem Bevollmächtigten nachgefragt habe, ob die Zustimmung zur Mediation zurückgezogen werde.

RiSG K. hat sich zum Ablehnungsgrund dienstlich geäußert, wozu der Kläger wiederum Stellung genommen hat und seine Besorgnis der Befangenheit bestätigt sah.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).

Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG K. ist unbegründet.

Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.

Der Vorhalt der Untätigkeit und Verfahrensverzögerung entbehrt jeder Grundlage. Das Verfahren ist erst seit 25.01.2008 beim SG anhängig und wird seitdem von der Richterin zügig bearbeitet. Dass es zwischen der Zustimmung zur Mediation und dem Ruhensbeschluss zu einer geringfügigen Verzögerung kam, lag nach der dienstlichen Äußerung der Richterin allein an einer verwaltungstechnischen Umstellung und ist somit nicht von RiSG K. zu verantworten. Fraglich ist, ob nach Rücknahme der Zustimmung zur Mediation noch eine Bestätigung des Klägerbevollmächtigten erforderlich war. Hierüber ist jedoch nicht im Befangenheitsverfahren zu entscheiden. Jedenfalls rechtfertigt diese an § 73 Abs.3 Satz 1 bzw. ab 01.07.2008 § 73 Abs.6 Satz 5 SGG orientierte Vorgehensweise bei vernünftiger Betrachtung nicht die Besorgnis, die Richterin sei dem Kläger gegenüber voreingenommen oder nicht unparteiisch.

Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf frühere Entscheidungen der RiSG K. stützt, mit den er nicht einverstanden ist, rechtfertigt dies unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit der entscheidenden Richterin. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Entscheidungen eines Richters zu wehren. Insoweit steht ggf. der Rechtsweg offen. Ausnahmsweise könnte eine richterliche Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit auslösen, wenn die gerügte Fehlerhaftigkeit auf sachfremden Erwägungen oder gar auf Willkür beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

Objektive Anhaltspunkte hierfür vermag der Senat im vorliegenden Sachverhalt und im Vorbringen des Klägers nicht zu erkennen.

Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG K. ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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