Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 1 AS 1381/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 218/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verneint das Sozialgericht die für die Prozesskostenbewilligung erforderliche Erfolgsaussicht, weil es zu
Unrecht die Klage für unzulässig hält, kann das Landessozialgericht im Beschwerdeverfahren den Beschluss
aufheben und die Sache in analoger Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zurückverweisen.
Unrecht die Klage für unzulässig hält, kann das Landessozialgericht im Beschwerdeverfahren den Beschluss
aufheben und die Sache in analoger Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zurückverweisen.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 17. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts- anwalts an das Sozialgericht Schleswig zurückverwiesen.
Gründe:
I.
In dem Hauptsacheverfahren (S 1 AS 1381/06) streiten die Beteiligten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von 900,00 EUR monatlich und berücksichtigte dabei die tatsächlichen Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung. Mit weiterem Bescheid vom 6. Februar 2006 gewährte die Beklagte Leistungen vom 1. September bis 30. September 2006 in Höhe von 839,00 EUR, ebenfalls unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Kläger nur Anspruch auf angemessene Kosten der Unterkunft habe. Nach den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft des Kreises Plön ergebe das für einen Einpersonenhaushalt einen Betrag von höchstens 262,50 EUR Kaltmiete inklusive Nebenkosten und 30,60 EUR Heizkosten. Gemessen daran sei die Miete des Klägers in Höhe von 361,30 EUR zuzüglich 38,70 EUR Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser unangemessen. Der Kläger werde aufgefordert, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Ab 1. Juni 2006 werde nur noch die angemessene Miete gezahlt.
Die Beklagte änderte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 14. Februar 2006 dahingehend, dass sie für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2006 nur noch die angemessenen Mietkosten berücksichtigte. Mit weiterem Bescheid vom 14. Feb¬ruar 2006 gewährte sie auch für die Zeit vom 1. September bis zum 30. September 2006 lediglich die angemessene Miete.
Gemäß Aktenvermerk legte der Kläger am 14. Februar 2006 gegen den Bescheid vom 14. Februar 2006 bei der Beklagten persönlich Widerspruch ein und bat darum, die Entscheidung zu überprüfen. Da er derzeit in Scheidung lebe und sich seine drei Kinder alle 14 Tage bei ihm aufhielten, benötige er einen entsprechenden Mehrbedarf an Wohnraum.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006 gewährte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 2006 dem Kläger die tatsächliche Miete bis einschließlich 31. August 2006. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 11. August 2006 Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M beantragt.
Das Sozialgericht hat den PKH-Antrag mit der Begründung abgelehnt, für das Begehren des Klägers auf Übernahme der tatsächlichen Mietkosten ab 1. September 2006 bis zum 28. Feb¬ruar 2007 bestehe keine Erfolgsaussicht, da dieser Zeitraum nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei. Der Kläger habe lediglich denjenigen Leistungsbescheid angefochten, der ihm Leistungen bis zum 31. August 2006 zugesprochen habe. Für diesen Zeitraum seien nach der erfolgten Abhilfe die tatsächlichen Kosten der Unterkunft komplett übernommen worden.
Gegen diesen am 21. Juli 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 18. August 2008 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe rechtzeitig gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 Widerspruch eingelegt. Dieser Bescheid treffe entgegen der Auffassung des Gerichts ausdrücklich nicht nur eine Regelung bis zum 31. August 2006, sondern bis zum 30. September 2006.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akte des Sozialgerichts Schleswig mit dem Aktenzeichen S 1 AS 1381/06.
II.
Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückweisung der Sache an das Sozialgericht zur erneuten Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet. Denn das Sozialgericht durfte die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers nicht treffen, ohne über die Erfolgsaussicht in materiell-rechtlicher Hinsicht zu entscheiden. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Das Sozialgericht hat den PKH-Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass für die Übernahme der tatsächlichen Mietkosten ab 1. September 2006 begrenzt bis 28. Februar 2007 keine Erfolgsaussicht bestehe, da dieser Zeitraum nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei. Würde man dem Sozialgericht folgen, hätte dies zur Folge, dass die Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens (§ 78 SGG) unzulässig wäre. Ausgehend von dieser Prämisse hat das Sozialgericht in logischer Konsequenz über die Erfolgsaussicht des materiell rechtlichen Anspruchs nicht entschieden.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Zeitraum vom 1. September bis 30. September 2006 jedoch Gegenstand der angefochtenen Bescheide. In dem Aktenvermerk der Beklagten vom 14. Februar 2006 heißt es, der Kläger habe gegen den Bescheid vom 14. Februar 2006 Widerspruch einlegt. Nicht vermerkt ist, gegen welchen der beiden Bescheide sich der Widerspruch richten sollte. Der Widerspruchsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger seinen Anspruch zeitlich begrenzen bzw. auf einen der beiden Bescheide vom 14. Februar 2006 beschränken wollte. So hat es auch die Beklagte verstanden. Denn mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 hat die Beklagte dem Kläger in Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 2006 die tatsächliche Miete bis einschließlich 31. August 2006 gewährt und im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dass in dem Widerspruchsbescheid auch eine Entscheidung über den Zeitraum vom 1. Septem¬ber 2006 getroffen worden ist, folgt aus der Formulierung, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, dass für die Zeit ab dem 1. September 2006 nur noch die Unterkunftskosten im Rahmen der Mietobergrenze berücksichtigt würden. Insofern war vom SG eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
Der Senat verweist den Rechtsstreit in Ausübung des ihm in § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessens an das Sozialgericht zurück. Der Senat berücksichtigt dabei, dass sich eine Zurückverweisung im PKH-Beschwerdeverfahren an der Verfahrensökonomie auszurichten hat und eine Zurückverweisung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Andererseits ist in die Abwägung einzubeziehen, dass den Beteiligten nach dem Willen des Gesetzgebers auch im PKH-Verfahren die Inanspruchnahme von zwei Tatsacheninstanzen offensteht. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist ausnahmsweise eine Zurückverweisung gerechtfertigt, wenn sich das Sozialgericht – wie vorliegend – zur Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht geäußert hat, da dem Kläger anderenfalls eine volle Tatsacheninstanz genommen würde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
In dem Hauptsacheverfahren (S 1 AS 1381/06) streiten die Beteiligten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von 900,00 EUR monatlich und berücksichtigte dabei die tatsächlichen Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung. Mit weiterem Bescheid vom 6. Februar 2006 gewährte die Beklagte Leistungen vom 1. September bis 30. September 2006 in Höhe von 839,00 EUR, ebenfalls unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Kläger nur Anspruch auf angemessene Kosten der Unterkunft habe. Nach den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft des Kreises Plön ergebe das für einen Einpersonenhaushalt einen Betrag von höchstens 262,50 EUR Kaltmiete inklusive Nebenkosten und 30,60 EUR Heizkosten. Gemessen daran sei die Miete des Klägers in Höhe von 361,30 EUR zuzüglich 38,70 EUR Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser unangemessen. Der Kläger werde aufgefordert, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Ab 1. Juni 2006 werde nur noch die angemessene Miete gezahlt.
Die Beklagte änderte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 14. Februar 2006 dahingehend, dass sie für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2006 nur noch die angemessenen Mietkosten berücksichtigte. Mit weiterem Bescheid vom 14. Feb¬ruar 2006 gewährte sie auch für die Zeit vom 1. September bis zum 30. September 2006 lediglich die angemessene Miete.
Gemäß Aktenvermerk legte der Kläger am 14. Februar 2006 gegen den Bescheid vom 14. Februar 2006 bei der Beklagten persönlich Widerspruch ein und bat darum, die Entscheidung zu überprüfen. Da er derzeit in Scheidung lebe und sich seine drei Kinder alle 14 Tage bei ihm aufhielten, benötige er einen entsprechenden Mehrbedarf an Wohnraum.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006 gewährte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 2006 dem Kläger die tatsächliche Miete bis einschließlich 31. August 2006. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 11. August 2006 Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M beantragt.
Das Sozialgericht hat den PKH-Antrag mit der Begründung abgelehnt, für das Begehren des Klägers auf Übernahme der tatsächlichen Mietkosten ab 1. September 2006 bis zum 28. Feb¬ruar 2007 bestehe keine Erfolgsaussicht, da dieser Zeitraum nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei. Der Kläger habe lediglich denjenigen Leistungsbescheid angefochten, der ihm Leistungen bis zum 31. August 2006 zugesprochen habe. Für diesen Zeitraum seien nach der erfolgten Abhilfe die tatsächlichen Kosten der Unterkunft komplett übernommen worden.
Gegen diesen am 21. Juli 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 18. August 2008 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe rechtzeitig gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 Widerspruch eingelegt. Dieser Bescheid treffe entgegen der Auffassung des Gerichts ausdrücklich nicht nur eine Regelung bis zum 31. August 2006, sondern bis zum 30. September 2006.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akte des Sozialgerichts Schleswig mit dem Aktenzeichen S 1 AS 1381/06.
II.
Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückweisung der Sache an das Sozialgericht zur erneuten Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet. Denn das Sozialgericht durfte die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers nicht treffen, ohne über die Erfolgsaussicht in materiell-rechtlicher Hinsicht zu entscheiden. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Das Sozialgericht hat den PKH-Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass für die Übernahme der tatsächlichen Mietkosten ab 1. September 2006 begrenzt bis 28. Februar 2007 keine Erfolgsaussicht bestehe, da dieser Zeitraum nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei. Würde man dem Sozialgericht folgen, hätte dies zur Folge, dass die Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens (§ 78 SGG) unzulässig wäre. Ausgehend von dieser Prämisse hat das Sozialgericht in logischer Konsequenz über die Erfolgsaussicht des materiell rechtlichen Anspruchs nicht entschieden.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Zeitraum vom 1. September bis 30. September 2006 jedoch Gegenstand der angefochtenen Bescheide. In dem Aktenvermerk der Beklagten vom 14. Februar 2006 heißt es, der Kläger habe gegen den Bescheid vom 14. Februar 2006 Widerspruch einlegt. Nicht vermerkt ist, gegen welchen der beiden Bescheide sich der Widerspruch richten sollte. Der Widerspruchsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger seinen Anspruch zeitlich begrenzen bzw. auf einen der beiden Bescheide vom 14. Februar 2006 beschränken wollte. So hat es auch die Beklagte verstanden. Denn mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 hat die Beklagte dem Kläger in Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 2006 die tatsächliche Miete bis einschließlich 31. August 2006 gewährt und im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dass in dem Widerspruchsbescheid auch eine Entscheidung über den Zeitraum vom 1. Septem¬ber 2006 getroffen worden ist, folgt aus der Formulierung, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, dass für die Zeit ab dem 1. September 2006 nur noch die Unterkunftskosten im Rahmen der Mietobergrenze berücksichtigt würden. Insofern war vom SG eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
Der Senat verweist den Rechtsstreit in Ausübung des ihm in § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessens an das Sozialgericht zurück. Der Senat berücksichtigt dabei, dass sich eine Zurückverweisung im PKH-Beschwerdeverfahren an der Verfahrensökonomie auszurichten hat und eine Zurückverweisung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Andererseits ist in die Abwägung einzubeziehen, dass den Beteiligten nach dem Willen des Gesetzgebers auch im PKH-Verfahren die Inanspruchnahme von zwei Tatsacheninstanzen offensteht. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist ausnahmsweise eine Zurückverweisung gerechtfertigt, wenn sich das Sozialgericht – wie vorliegend – zur Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht geäußert hat, da dem Kläger anderenfalls eine volle Tatsacheninstanz genommen würde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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