Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 69/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 724/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde hin wird die sofortige Vollziehung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 09.01.2008 angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von Juli 2007 bis Juli 2008.
Der 1962 geborene ASt bezog vom Ag ab 01.11.2005 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Bescheid vom 22.11.2005).
Mit Kürzungsbescheiden vom 27.07.2006, 05.09.2006, 05.10.2006 und 31.10.2006 wurden die dem ASt gewährten Leistungen gekürzt bzw. ab 01.11.2006 eingestellt. Zur Begründung wurde in den Bescheiden jeweils ausgeführt, dass sich der ASt weigere, sich einer stationären Therapie zu unterziehen. Die Leistungen seien damit wegen fehlender Mitwirkung des ASt zu versagen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte vorher mit Schreiben vom 28.12.2005 mitgeteilt, es sei nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung durch eine stationäre Therapie behoben werden könne, die Leistungsbeurteilung gelte befristet bis zum 31.12.2008.
Im hiergegen vom ASt erhobenen Klageverfahren (Az. S 10 SO 64/06) hob das Sozialgericht B. mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2007 die Kürzungsbescheide auf und verpflichtete den Ag ab 01.08.2006, ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nach Maßgabe des Gesetzes zu bewilligen und unter Anrechnung der vom 09.02.2007 bis 30.06.2007 gewährten Leistungen zu zahlen. Zur Begründung führte das SG aus, dass der ASt vor den entziehenden/versagenden Bescheiden nicht nach § 66 Abs. 3 SGB I auf die beabsichtigte Leitungskürzung hingewiesen worden sei, weshalb die Leistungsversagungen rechtswidrig seien. Darüber hinaus sei das Verlangen des Ag, der Kläger solle sich einer fachnervenärztlichen Behandlung unterziehen, dem ASt aus einem wichtigen Grund i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nicht zumutbar. Die Willensbildung des ASt sei durch seine psychische Erkrankung bestimmt. Das Nichterkennen seiner objektiv bestehenden Behandlungsbedürftigkeit sei Ausdruck dieser Erkrankung. Aus seiner subjektiven Wirklichkeit heraus empfinde der ASt das Ansinnen des Ag als absolut unzumutbar und er wehre sich dagegen. Auch bei gehöriger Willensanspannung könne er die objektiven Gegebenheiten nicht erkennen. Dr. G., Dr. R. und Dr. H. hielten es für unwahrscheinlich, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wieder hergestellt werden könne. Die im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 106 SGG gehörte Gutachterin Dr. M. habe nachvollziehbar ausgeführt, dass beim ASt eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit paranoiden Persönlichkeitsanteilen vorläge, infolge deren er jedenfalls seit September 2005 auf Dauer nur noch unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könne. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei nur eine sehr geringe therapeutische Beeinflussbarkeit anzunehmen, es sei insbesondere nicht damit zu rechnen, dass seine Erwerbsfähigkeit auf mehr als 3 Stunden täglich angehoben werden könne. Die krankhaften Überzeugungen des ASt ließen eine Änderung seines Standpunktes nicht zu, sie seien seinem Willen nicht ausreichend zugänglich. Auch mit Willensanspannung könne von ihm das Erfordernis der Behandlungsbedürftigkeit nicht ausreichend erkannt werden, weshalb er sich nicht entsprechend verhalten könne. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 31.05.2007 forderte der Ag den ASt auf, sich am 26.06.2007 im Bezirkskrankenhaus B. zu einer stationären Aufnahme zur Diagnostik des Grundes der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und einer möglichen Heilbehandlung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einzufinden. Der stationäre Aufenthalt sollte voraussichtlich bis 04.07.2007 andauern.
Da der ASt auch zu diesem Termin nicht erschien, kürzte der Ag mit Bescheid vom 28.06.2007 die mit Bescheid vom 22.11.2005 bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung vom 27.06.2007 bis auf weiteres (unbefristet) um 564, 29 EUR. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Nach dem Widerspruch des ASt wurde die Kürzung mit Teilabhilfebescheid vom 30.07.2007 mit Wirkung vom 29.06.2007 festgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2008 hob die Regierung von Oberfranken den Bescheid des Landratsamtes B. vom 28.06.2007 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 30.07.2007 auf und verpflichtete den Ag, dem ASt ab 27.06.2007 unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 SGB I lägen nicht vor. Sowohl Dr. M., als auch Dr. H. und Dr. G. verträten die Auffassung, dass infolge fehlender Krankheitseinsicht und fehlender Compliance eine Heilbehandlung keine Aussicht auf Erfolg verspräche. Dies stelle einen wichtigen Grund nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I für die Nichtteilnahme an einer wie auch immer gearteten "nervenärztlichen" Behandlung dar. Nach der Stellungsnahme der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken vom 28.12.2005 sei der ASt befristet bis 31.12.2008 erwerbsunfähig. Damit seien die Voraussetzungen für den Erhalt von Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt.
Hiergegen hat der Ag gegen die Regierung von Oberfranken Klage zum Sozialgericht B. erhoben (Az. S 10 SO 15/08), über die noch nicht entschieden ist.
Am 21.07.2008 beantragte der ASt im Wege der einstweiligen Anordnung vom Ag die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 2007.
Mit Beschluss vom 25.07.2008 hat das Sozialgericht B. (SG) den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Ast ab sofort bis längstens zum Eintritt der Bestandskraft der derzeit vor dem SG anhängigen Verfahren S 10 SO 15/08 angefochtenen Bescheide vom 28.06.2007 und 30.07.2007 (mit an den Ag adressierten Widerspruchsbescheid vom 09.01.2008) Leistungen nach dem SGB XII (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt) nach Maßgabe des Gesetzes ungekürzt zu gewähren; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass unter Berücksichtigung einer summarischen Prüfung deutlich mehr für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. des § 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) als dagegen spräche. Die Leistungsversagung begegne erheblichen Bedenken, es sei für den Ast absolut unvertretbar, dass er seit einem ganzen Jahr völlig ohne die ihm zustehenden Leistungen und damit ohne zeitgleich deckendes Einkommen sei. Für die Vergangenheit hänge der Leistungsanspruch aber vom rechtskräftigen Ergebnis des anhängigen Verfahrens S 10 SO 15/08 ab, das vom Ast zumutbar abzuwarten sei.
Hiergegen hat der Ast am 19.08.2008 Beschwerde eingelegt und hierzu sinngemäß vorgebracht, er begehre die Leistungsbewilligung ab Juli 2007, er sei diesbezüglich in seinen Rechten verletzt.
Der Ag hat mit Schreiben vom 11.09.2008 mitgeteilt, dass der Ast ab 25.07.2008 Hilfe zum Lebensunterhalt auf Dauer erhält. Die Auszahlungsanordnung der Leistungen sei am 28.07.2008 erfolgt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Ag sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung seitens des SG ist wegen des Wegfalls des § 174 SGG aF nicht mehr erforderlich. Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.
Entgegen der Auffassung des SG handelt es sich bei dem vom ASt begehrten Eilverfahren nicht um eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern um einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 09.01.2008 nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Die Klage des Ag gegen diesen Widerspruchsbescheid hat nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage des Ag gegen die Regierung von Oberfranken (vgl. BayLSG vom 21.09.2006, Az. L 11 SO 28/06). Insbesondere trifft dies auf die Klage gegen die Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2007 Punkt II - Anordnung der sofortigen Vollziehung - zu.
Den Antrag kann auch der im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren beigeladene ASt stellen (vgl insoweit Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 9. Aufl. § 86 b Rdnr. 4).
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen.
Die Beschwerde des ASt ist zulässig. Zwar werden von ihm Leistungen für die Zeit von Juli 2007 bis Juli 2008 - somit für die Vergangenheit - begehrt. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Ag aber verpflichtet, den Widerspruchsbescheid auszuführen und damit dem ASt die begehrten Leistungen ab 27.06.2007 zu gewähren, ein Rechtsschutzbedürfnis des ASt ist damit gegeben.
Die Beschwerde ist auch begründet. Ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG ist begründet, wenn das Interesse des ASt an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund der Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4,151,155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl LSG Baden-Württemberg vom 27.01.2004, Az. L 5 KA 4663/03 ER).
Vorliegend erscheint ein Obsiegen des Ag im gerichtlichen Verfahren unwahrscheinlich, damit überwiegt das Vollzugsinteresse des ASt.
Nach § 66 Abs. 2 SGB I kann ein Sozialleistungsträger bei demjenigen, der eine Sozialleistung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit erhält, bei Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach den §§ 62-65 SGB I die Leistung versagen oder entziehen, wenn unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I besteht eine Mitwirkungspflicht nicht, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Der ASt hat einen wichtigen Grund für die Ablehnung der stationären Diagnostik im Bezirkskrankenhaus B ... Es ist nicht mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch bei einer Mitwirkung eine Besserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eintritt.
Im Ergebnis gehen nämlich die beauftragten Gutachter Dr. H., Dr. G. und die nach § 106 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren beauftragte Gutachterin Dr. M. übereinstimmend davon aus, dass der ASt lediglich noch unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Dr. H. hat in der gutachterlichen Untersuchung am 07.09.2005 eine eingeschränkte Behandlungsfähigkeit bei fehlender Krankheitseinsicht und Compliance festgestellt, Dr. M. geht in ihrem Gutachten vom 26.03.2007 davon aus, dass die krankhaften Überzeugungen des ASt eine Änderung seines ablehnenden Standpunkts nicht zulassen und auch bei einer gehörigen Willensanspannung das Erfordernis der Behandlungsbedürftigkeit vom ASt nicht erkannt werden kann. Auch der Ag selber verneint nicht die Schlüssigkeit der bisherigen Feststellungen, sondern verlangt lediglich eine weiterführende Diagnostik. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten steht dieser Diagnostik aber das beim Kläger bestehende Krankheitsbild entgegen. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob von Seiten des Ag eine stationäre Therapie zur Begutachtung des ASt oder zur Feststellung der Besserungsmöglichkeiten seines Krankheitsbildes verlangt wird.
Dieses Krankheitsbild rechtfertigt einen wichtigen Grund i.S.d § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Abzustellen ist bei der Frage des wichtigen Grundes auf die individuellen Verhältnisse beim Betroffenen (vgl. Hauck in Hauck/Noftz SGB I, § 65 Rdnr. 7, Seewald in Kasseler Kommentar, § 65 SGB I Rdnr. 9)
Darüber hinaus gehen alle befragten Gutachter von einer Unwahrscheinlichkeit der Besserung aus. Auch der von dem Ag beauftragte Dr. G. bestätigt in seiner Stellungsnahme vom 24.09.2008 die Richtigkeit der Ausführungen von Dr. M ... Soweit er ausführt, dass grundsätzlich eine Therapierbarkeit des ASt möglich ist, ändert dies nichts am Nichtvorliegen einer Wahrscheinlichkeit.
Im Rahmen der erforderlichen Prüfung steht somit fest, dass dem ASt unter Berücksichtigung seiner Krankheiten die vom Ag angeordnete stationäre Aufnahme zur Diagnostik im Bezirkskrankenhaus nicht zugemutet werden kann, § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Eine Wahrscheinlichkeit, dass durch eine Behandlung die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, liegt nicht vor. Erfolgsaussichten für das Klageverfahren sind somit nicht wahrscheinlich.
Schlussendlich ist bei den Erfolgsaussichten der Klage ergänzend festzustellen, dass die Rechtsfolgenbelehrung an den ASt im Aufforderungsschreiben vom 31.05.2007 insoweit unzutreffend ist, als kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Ermessensausübung bei der Entziehung durch den Ag erfolgt ist.
Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, da der Sanktionscharakter der Entziehung bereits durch die Entziehung selber sichergestellt ist. Notwendig ist eine Würdigung des konkreten Einzelfalls, allgemeine Wendungen bzw. die Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen i.d.R. hierfür nicht, vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 9.Aufl. SGG, § 86a Rdnr. 21b. Eine Ermessensentscheidung des Ag bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl Keller aaO Rdnr. 19) ist nicht ersichtlich.
Demgegenüber ist von einem erheblichen Interesse des ASt an der Anordnung der sofortigen Vollziehung auszugehen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der ASt nach allen eingeholten Gutachten und wohl auch nach Ansicht des Ag jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist und damit ohne jeden Zweifel die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB XII erfüllt. Der Kläger begehrt - wenn auch für die Vergangenheit - Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, damit die elementarste und wichtigste staatliche Unterstützungsleistung.
Darüber hinaus dient der vom Ag angestrebte stationäre Aufenthalt lediglich der Diagnostik/ einer Gutachtenserstellung des beim ASt bestehendem Krankheitsbild und nicht dessen Behandlung. Dieses Ziel rechtfertigt die vollständige Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht.
Im Ergebnis war die Beschwerde somit begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von Juli 2007 bis Juli 2008.
Der 1962 geborene ASt bezog vom Ag ab 01.11.2005 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Bescheid vom 22.11.2005).
Mit Kürzungsbescheiden vom 27.07.2006, 05.09.2006, 05.10.2006 und 31.10.2006 wurden die dem ASt gewährten Leistungen gekürzt bzw. ab 01.11.2006 eingestellt. Zur Begründung wurde in den Bescheiden jeweils ausgeführt, dass sich der ASt weigere, sich einer stationären Therapie zu unterziehen. Die Leistungen seien damit wegen fehlender Mitwirkung des ASt zu versagen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte vorher mit Schreiben vom 28.12.2005 mitgeteilt, es sei nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung durch eine stationäre Therapie behoben werden könne, die Leistungsbeurteilung gelte befristet bis zum 31.12.2008.
Im hiergegen vom ASt erhobenen Klageverfahren (Az. S 10 SO 64/06) hob das Sozialgericht B. mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2007 die Kürzungsbescheide auf und verpflichtete den Ag ab 01.08.2006, ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nach Maßgabe des Gesetzes zu bewilligen und unter Anrechnung der vom 09.02.2007 bis 30.06.2007 gewährten Leistungen zu zahlen. Zur Begründung führte das SG aus, dass der ASt vor den entziehenden/versagenden Bescheiden nicht nach § 66 Abs. 3 SGB I auf die beabsichtigte Leitungskürzung hingewiesen worden sei, weshalb die Leistungsversagungen rechtswidrig seien. Darüber hinaus sei das Verlangen des Ag, der Kläger solle sich einer fachnervenärztlichen Behandlung unterziehen, dem ASt aus einem wichtigen Grund i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nicht zumutbar. Die Willensbildung des ASt sei durch seine psychische Erkrankung bestimmt. Das Nichterkennen seiner objektiv bestehenden Behandlungsbedürftigkeit sei Ausdruck dieser Erkrankung. Aus seiner subjektiven Wirklichkeit heraus empfinde der ASt das Ansinnen des Ag als absolut unzumutbar und er wehre sich dagegen. Auch bei gehöriger Willensanspannung könne er die objektiven Gegebenheiten nicht erkennen. Dr. G., Dr. R. und Dr. H. hielten es für unwahrscheinlich, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wieder hergestellt werden könne. Die im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 106 SGG gehörte Gutachterin Dr. M. habe nachvollziehbar ausgeführt, dass beim ASt eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit paranoiden Persönlichkeitsanteilen vorläge, infolge deren er jedenfalls seit September 2005 auf Dauer nur noch unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könne. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei nur eine sehr geringe therapeutische Beeinflussbarkeit anzunehmen, es sei insbesondere nicht damit zu rechnen, dass seine Erwerbsfähigkeit auf mehr als 3 Stunden täglich angehoben werden könne. Die krankhaften Überzeugungen des ASt ließen eine Änderung seines Standpunktes nicht zu, sie seien seinem Willen nicht ausreichend zugänglich. Auch mit Willensanspannung könne von ihm das Erfordernis der Behandlungsbedürftigkeit nicht ausreichend erkannt werden, weshalb er sich nicht entsprechend verhalten könne. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 31.05.2007 forderte der Ag den ASt auf, sich am 26.06.2007 im Bezirkskrankenhaus B. zu einer stationären Aufnahme zur Diagnostik des Grundes der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und einer möglichen Heilbehandlung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einzufinden. Der stationäre Aufenthalt sollte voraussichtlich bis 04.07.2007 andauern.
Da der ASt auch zu diesem Termin nicht erschien, kürzte der Ag mit Bescheid vom 28.06.2007 die mit Bescheid vom 22.11.2005 bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung vom 27.06.2007 bis auf weiteres (unbefristet) um 564, 29 EUR. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Nach dem Widerspruch des ASt wurde die Kürzung mit Teilabhilfebescheid vom 30.07.2007 mit Wirkung vom 29.06.2007 festgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2008 hob die Regierung von Oberfranken den Bescheid des Landratsamtes B. vom 28.06.2007 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 30.07.2007 auf und verpflichtete den Ag, dem ASt ab 27.06.2007 unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 SGB I lägen nicht vor. Sowohl Dr. M., als auch Dr. H. und Dr. G. verträten die Auffassung, dass infolge fehlender Krankheitseinsicht und fehlender Compliance eine Heilbehandlung keine Aussicht auf Erfolg verspräche. Dies stelle einen wichtigen Grund nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I für die Nichtteilnahme an einer wie auch immer gearteten "nervenärztlichen" Behandlung dar. Nach der Stellungsnahme der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken vom 28.12.2005 sei der ASt befristet bis 31.12.2008 erwerbsunfähig. Damit seien die Voraussetzungen für den Erhalt von Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt.
Hiergegen hat der Ag gegen die Regierung von Oberfranken Klage zum Sozialgericht B. erhoben (Az. S 10 SO 15/08), über die noch nicht entschieden ist.
Am 21.07.2008 beantragte der ASt im Wege der einstweiligen Anordnung vom Ag die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 2007.
Mit Beschluss vom 25.07.2008 hat das Sozialgericht B. (SG) den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Ast ab sofort bis längstens zum Eintritt der Bestandskraft der derzeit vor dem SG anhängigen Verfahren S 10 SO 15/08 angefochtenen Bescheide vom 28.06.2007 und 30.07.2007 (mit an den Ag adressierten Widerspruchsbescheid vom 09.01.2008) Leistungen nach dem SGB XII (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt) nach Maßgabe des Gesetzes ungekürzt zu gewähren; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass unter Berücksichtigung einer summarischen Prüfung deutlich mehr für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. des § 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) als dagegen spräche. Die Leistungsversagung begegne erheblichen Bedenken, es sei für den Ast absolut unvertretbar, dass er seit einem ganzen Jahr völlig ohne die ihm zustehenden Leistungen und damit ohne zeitgleich deckendes Einkommen sei. Für die Vergangenheit hänge der Leistungsanspruch aber vom rechtskräftigen Ergebnis des anhängigen Verfahrens S 10 SO 15/08 ab, das vom Ast zumutbar abzuwarten sei.
Hiergegen hat der Ast am 19.08.2008 Beschwerde eingelegt und hierzu sinngemäß vorgebracht, er begehre die Leistungsbewilligung ab Juli 2007, er sei diesbezüglich in seinen Rechten verletzt.
Der Ag hat mit Schreiben vom 11.09.2008 mitgeteilt, dass der Ast ab 25.07.2008 Hilfe zum Lebensunterhalt auf Dauer erhält. Die Auszahlungsanordnung der Leistungen sei am 28.07.2008 erfolgt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Ag sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung seitens des SG ist wegen des Wegfalls des § 174 SGG aF nicht mehr erforderlich. Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.
Entgegen der Auffassung des SG handelt es sich bei dem vom ASt begehrten Eilverfahren nicht um eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern um einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 09.01.2008 nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Die Klage des Ag gegen diesen Widerspruchsbescheid hat nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage des Ag gegen die Regierung von Oberfranken (vgl. BayLSG vom 21.09.2006, Az. L 11 SO 28/06). Insbesondere trifft dies auf die Klage gegen die Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2007 Punkt II - Anordnung der sofortigen Vollziehung - zu.
Den Antrag kann auch der im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren beigeladene ASt stellen (vgl insoweit Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 9. Aufl. § 86 b Rdnr. 4).
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen.
Die Beschwerde des ASt ist zulässig. Zwar werden von ihm Leistungen für die Zeit von Juli 2007 bis Juli 2008 - somit für die Vergangenheit - begehrt. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Ag aber verpflichtet, den Widerspruchsbescheid auszuführen und damit dem ASt die begehrten Leistungen ab 27.06.2007 zu gewähren, ein Rechtsschutzbedürfnis des ASt ist damit gegeben.
Die Beschwerde ist auch begründet. Ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG ist begründet, wenn das Interesse des ASt an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund der Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4,151,155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl LSG Baden-Württemberg vom 27.01.2004, Az. L 5 KA 4663/03 ER).
Vorliegend erscheint ein Obsiegen des Ag im gerichtlichen Verfahren unwahrscheinlich, damit überwiegt das Vollzugsinteresse des ASt.
Nach § 66 Abs. 2 SGB I kann ein Sozialleistungsträger bei demjenigen, der eine Sozialleistung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit erhält, bei Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach den §§ 62-65 SGB I die Leistung versagen oder entziehen, wenn unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I besteht eine Mitwirkungspflicht nicht, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Der ASt hat einen wichtigen Grund für die Ablehnung der stationären Diagnostik im Bezirkskrankenhaus B ... Es ist nicht mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch bei einer Mitwirkung eine Besserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eintritt.
Im Ergebnis gehen nämlich die beauftragten Gutachter Dr. H., Dr. G. und die nach § 106 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren beauftragte Gutachterin Dr. M. übereinstimmend davon aus, dass der ASt lediglich noch unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Dr. H. hat in der gutachterlichen Untersuchung am 07.09.2005 eine eingeschränkte Behandlungsfähigkeit bei fehlender Krankheitseinsicht und Compliance festgestellt, Dr. M. geht in ihrem Gutachten vom 26.03.2007 davon aus, dass die krankhaften Überzeugungen des ASt eine Änderung seines ablehnenden Standpunkts nicht zulassen und auch bei einer gehörigen Willensanspannung das Erfordernis der Behandlungsbedürftigkeit vom ASt nicht erkannt werden kann. Auch der Ag selber verneint nicht die Schlüssigkeit der bisherigen Feststellungen, sondern verlangt lediglich eine weiterführende Diagnostik. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten steht dieser Diagnostik aber das beim Kläger bestehende Krankheitsbild entgegen. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob von Seiten des Ag eine stationäre Therapie zur Begutachtung des ASt oder zur Feststellung der Besserungsmöglichkeiten seines Krankheitsbildes verlangt wird.
Dieses Krankheitsbild rechtfertigt einen wichtigen Grund i.S.d § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Abzustellen ist bei der Frage des wichtigen Grundes auf die individuellen Verhältnisse beim Betroffenen (vgl. Hauck in Hauck/Noftz SGB I, § 65 Rdnr. 7, Seewald in Kasseler Kommentar, § 65 SGB I Rdnr. 9)
Darüber hinaus gehen alle befragten Gutachter von einer Unwahrscheinlichkeit der Besserung aus. Auch der von dem Ag beauftragte Dr. G. bestätigt in seiner Stellungsnahme vom 24.09.2008 die Richtigkeit der Ausführungen von Dr. M ... Soweit er ausführt, dass grundsätzlich eine Therapierbarkeit des ASt möglich ist, ändert dies nichts am Nichtvorliegen einer Wahrscheinlichkeit.
Im Rahmen der erforderlichen Prüfung steht somit fest, dass dem ASt unter Berücksichtigung seiner Krankheiten die vom Ag angeordnete stationäre Aufnahme zur Diagnostik im Bezirkskrankenhaus nicht zugemutet werden kann, § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Eine Wahrscheinlichkeit, dass durch eine Behandlung die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, liegt nicht vor. Erfolgsaussichten für das Klageverfahren sind somit nicht wahrscheinlich.
Schlussendlich ist bei den Erfolgsaussichten der Klage ergänzend festzustellen, dass die Rechtsfolgenbelehrung an den ASt im Aufforderungsschreiben vom 31.05.2007 insoweit unzutreffend ist, als kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Ermessensausübung bei der Entziehung durch den Ag erfolgt ist.
Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, da der Sanktionscharakter der Entziehung bereits durch die Entziehung selber sichergestellt ist. Notwendig ist eine Würdigung des konkreten Einzelfalls, allgemeine Wendungen bzw. die Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen i.d.R. hierfür nicht, vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 9.Aufl. SGG, § 86a Rdnr. 21b. Eine Ermessensentscheidung des Ag bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl Keller aaO Rdnr. 19) ist nicht ersichtlich.
Demgegenüber ist von einem erheblichen Interesse des ASt an der Anordnung der sofortigen Vollziehung auszugehen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der ASt nach allen eingeholten Gutachten und wohl auch nach Ansicht des Ag jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist und damit ohne jeden Zweifel die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB XII erfüllt. Der Kläger begehrt - wenn auch für die Vergangenheit - Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, damit die elementarste und wichtigste staatliche Unterstützungsleistung.
Darüber hinaus dient der vom Ag angestrebte stationäre Aufenthalt lediglich der Diagnostik/ einer Gutachtenserstellung des beim ASt bestehendem Krankheitsbild und nicht dessen Behandlung. Dieses Ziel rechtfertigt die vollständige Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht.
Im Ergebnis war die Beschwerde somit begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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