L 10 AL 433/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AL 53/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 433/05
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2005 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Meldung einer beitragsfreien Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers vom 19.12.2003 bis 22.11.2004 an den Rentenversicherungsträger.

Der 1950 geborene Kläger war lange Jahre arbeitslos. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld von 1984 bis 1985 und Übergangsgeld im Jahre 1995 lehnte die Beklagte mehrfach die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers ab. Der Kläger war jahrelang ohne Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit arbeitslos gemeldet.

Seit dem Jahre 2000 pflegte der Kläger seine Mutter, die zuerst eine anerkannte Pflegestufe von I hatte. Nach einem Beratungsvermerk der Beklagten vom 25.09.2003 habe die Mutter des Klägers nunmehr Pflegestufe II. Vom Kläger könne die von ihm noch zu leistende Arbeitszeit nicht konkretisiert werden. Er solle sich vom Rentenversicherungsträger aus aber regelmäßig melden. Nach einem weiteren Beratungsvermerk vom 18.12.2003 könne und wolle der Kläger keine Aussage treffen, in welchem Rahmen er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wolle. Er könne beispielsweise keinerlei Angaben zur Arbeitszeit machen, er beharre darauf, dass er sich lediglich wegen des Rentenversicherungsträgers melden müsse. Nach dem Aktenvermerk sei der Versuch, ihn über die Verfügbarkeit und des Erfordernisses von Mitteilungspflichten zu informieren, gescheitert. Der Kläger sei explizit darauf hingewiesen worden, dass er somit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe und hieraus auch keine Rentenanwartschaftszeiten mehr zu bestätigen seien.

Am 19.12.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Beendigungsmeldung. Danach seien nur Zeiten vom 01.01.2003 bis 18.12.2003 dem Rentenversicherungsträger zu melden, da danach die (beitragsfreie) Zeit der Arbeitslosigkeit ende.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.12.2003 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2004 als unzulässig zurück wies, da in der Beendigungsmitteilung kein Verwaltungsakt zu sehen sei.

Mit Bescheid vom 27.01.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Arbeitslosigkeit seit 18.12.2003 nicht mehr vorliege. Arbeitslos sei, wer die Voraussetzungen des § 118 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfülle, wozu u.a. auch gehöre, dass er eine Beschäftigung suche. Hierzu müsse der Betreffende den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung stehen. Der Kläger habe jedoch im Gespräch mit dem Arbeitsvermittler B. am 18.12.2003 keinerlei Auskünfte und Feststellungen hinsichtlich der neben der Pflege der Mutter möglichen Arbeitszeit machen können, so dass festzustellen sei, dass der Kläger den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts nicht länger zur Verfügung stehe.

Hiergegen legte der Kläger am 27.01.2004 zur Niederschrift Widerspruch ein. Im Rahmen dieser Niederschrift sei nach einem Beratungsvermerk vom selben Tage wiederum versucht worden, den Kläger hinsichtlich einer Verfügbarkeit festzulegen. Der Kläger habe erklärt, hierzu keine Antwort geben zu müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Kläger hat gegen das Schreiben der Beklagten vom 19.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 (Az S 16 AL 53/04) und gegen den Bescheid vom 27.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2004 (Az S 16 AL 110/04) beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Mit Beschluss vom 18.07.2005 hat das SG C-Stadt die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, eine Belehrung durch die Beklagte, Herrn B., sei nicht erfolgt. Die Pflege von Angehörigen sei ein Ehrenamt, danach stehe die Pflegeperson gemäß § 118a SGB III dem Arbeitsmarkt zur Verfügung; aus § 119 Abs 4 SGB III ergebe sich, dass man auch bei der Pflege dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, außerdem bestehe seit Jahren ein Pflegenotstand, so dass sich die Verfügbarkeit auch aus § 120 SGB III ergebe.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2005 hat der Kläger erklärt, er stehe dem Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden in der Woche zur Verfügung, wenngleich er nicht angeben könne, wann er diese 15 Stunden jeweils erbringen könne. Es gebe allerdings Arbeitsstellen, wo man insofern flexibel eingesetzt werden könne. Seine Mutter sei seit dem 22.11.2004 in der Pflegestufe III eingestuft. Es gehe ihm nur um den Zeitraum bis 21.11.2004, als seine Mutter noch in Pflegestufe II eingestuft gewesen sei. Hätte er eine Arbeitsstelle erhalten, so hätte er auch die Pflege seiner Mutter, jedenfalls bis zum 22.11.2004, in andere Hände gegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2005 hat das Gericht den Arbeitsvermittler der Beklagten, Herrn B., als Zeuge vernommen.

Mit Urteil vom 24.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger ab dem 18.12.2003 nicht mehr arbeitslos im Sinne der §§ 118ff SGB III gewesen sei. Grundsätzlich dürfe ein Arbeitsloser seine Arbeitsbereitschaft nicht von bestimmten Bedingungen abhängig machen. Zwar mache § 119 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung hiervon eine Ausnahme, die aber für den Kläger nicht anzuwenden sei, da er gegenüber der Beklagten keinerlei Aussagen hinsichtlich der Verfügbarkeit habe treffen wollen. Auch gegenüber dem Gericht habe der Kläger geäußert, dass der aktuelle Pflegebedarf seiner Mutter eben nicht voraussehbar gewesen sei und er von daher kein Arbeitsverhältnis mit vorher festgelegten Arbeitszeiten hätte eingehen können. § 119 Abs 4 SGB III schließe als lex specialis zudem die Anwendung von § 118a und § 120 SGB III aus. Auf einen Herstellungsanspruch könne sich der Kläger nicht berufen, da dieser eine fehlende Verfügbarkeit ohnehin nicht ersetzen könne. Außerdem habe der Kläger bereits in seinem Widerspruch vom 24.12.2003 auf § 119 Abs 4 SGB III hingewiesen, so dass davon auszugehen sei, dass dem Kläger bereits damals die 15-Stunden-Regelung bekannt gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 18.11.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass er seinen Mitwirkungspflichten in ausreichender Form nachgekommen sei. Das Gesetz verbiete keine flexible Arbeitszeit, es schreibe nur vor, die Dauer und die Lage der Arbeitszeit müsse innerhalb der regulären Arbeitszeit zu den ortsüblichen Bedingungen eines bestimmten Berufes liegen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 sowie den Bescheid vom 27.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Rentenversicherungsträger auch für den Zeitraum vom 19.12.2003 bis 22.11.2004 eine beitragsfreie Zeit der Arbeitslosigkeit zu melden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Mit der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sei der Arbeitslose insoweit privilegiert, als er Einschränkungen hinsichtlich der Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit machen könne, ohne dass die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt entfiele. Sowohl am 25.09.2003 als auch am 27.01.2004 sei dem Kläger erläutert worden, wofür die Angaben hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit erforderlich seien. Nachdem der Kläger sich geweigert habe, dies mitzuteilen, könne nicht mehr von seiner Verfügbarkeit ausgegangen werden.

Das Gericht hat einen Versicherungsverlauf des Klägers beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeholt. Danach sind für die vom Kläger als Zeiten der Arbeitslosigkeit begehrten Zeiträume Pflichtbeitragszeiten wegen Pflegetätigkeit gespeichert.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger ab dem 19.12.2003 nicht mehr arbeitslos im Sinne des Gesetzes war. Damit hat die Beklagte zu Recht eine Meldung von anrechenbaren Zeiten vom 19.12.2003 bis 22.11.2004 für den Kläger beim Rentenversicherungsträger abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2004 handelte es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 19.12.2003 um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X, insbesondere liegt eine Regelung i.S.d. Gesetzes vor. Die Bescheide vom 19.12.2003 und 27.01.2004 sind aber auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich dem Kläger gegenüber - zurecht - festzustellen, dass seine Arbeitslosigkeit mit Ablauf des 18.12.2003 entfallen und damit auch die Meldung von Zeiten zur Rentenversicherung nicht möglich ist.

Die Klage war zulässig. Die vom Kläger begehrte Meldung der Beklagten an den Rentenversicherungsträger entfaltet zwar für sich allein noch keine Rechtswirkungen, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Dieser entscheidet dann eigenverantwortlich (vgl BSG 11.Senat vom 09.02.1994, Az L 11 Rar 49/93).
Für das Klageziel der Verurteilung der Beklagten zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit für die mögliche Anerkennung als Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis grds. aber nicht etwa schon deshalb verneinen, weil die begehrte Meldung von der Beklagten für den Rentenversicherungsträger nicht bindend wäre (vgl Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3.Senat vom 27.05.2005, Az L 3 AL 97/04). Die Bescheinigung der Beklagten über die Zeiten, in denen ein Mitglied der Rentenversicherung als Arbeitsloser arbeitsuchend gemeldet worden war, kann eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO darstellen, der Beweiskraft zukommen kann (vgl Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht aaO unter Verweis auf BSG 11.Senat vom 09.02.1994, Az 11 Rar 49/93). Die Feststellung von Zeiten der Arbeitslosigkeit neben Zeiten der Pflege kann für den Kläger Einfluss auf die Gesamtbewertung seiner versicherungsrechtlichen Zeiten bei der Altersrente haben.

Eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers im Verfahren ist aber nicht geboten, da die Meldung den Rentenversicherungsträger nicht bindet und nicht unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechtssphäre eingreift (vgl BSG 11.Senat vom 09.02.1994, Az 11 Rar 49/93).

Vorliegend hat der Kläger aber keinen Anspruch auf Meldung von Zeiten ab dem 19.12.2003 durch die Beklagte an den Rentenversicherungsträger, das SG hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.

Nach § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI in den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

Arbeitslos im Sinne des § 118 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) ist ein Arbeitnehmer, der (1) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und (2) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).

Eine Beschäftigung im Sinne des § 119 Abs 1 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) sucht, wer (1.) alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (2.) den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und in seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist, § 119 Abs 2 SGB III a.F.

Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der (1.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, (2.) an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und (3.) Vorschlägen des Arbeitsamts zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf, § 119 Abs 3 SGB III a.F.

Arbeitsbereit und arbeitsfähig ist der Arbeitslose auch dann, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nur versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben, wenn dies wegen der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist (§ 119 Abs 4 Nr 2 SGB III a.F.).

Ursprünglich hatte sich der Kläger für eine Vollzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Region A-Stadt zur Verfügung gestellt. In der Beratung vom 18.12.2003 hat der Kläger gegenüber dem Arbeitsvermittler der Beklagten, Herrn B., mitgeteilt, dass er keinerlei Aussagen treffen könne, in welchem Rahmen er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wolle.

Grundsätzlich müssen aber Dauer, Lage und Verteilung den üblichen Bedingungen des (für den Arbeitslosen in Betracht kommenden) Arbeitsmarktes entsprechen. Notwendig ist die Mitteilung einer konkreten Beschäftigung, die der Arbeitslose ausüben kann. Erst dies ermöglicht der Beklagten - und damit auch dem Gericht - die Prüfung, ob auf dem für den Arbeitslosen erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze mit der ihm noch möglichen Lage und Verteilung der Arbeitszeit üblich sind (vgl Brand in Niesel 2. Auflage 2002 § 119 Rdnr. 55). Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum aber keinerlei Dauer, Lage oder Verteilung seiner Arbeitszeit bestimmen können. Es entspricht keinesfalls den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit völlig unabhängig bestimmen und damit eine Planbarkeit der Verfügbarkeit durch den Arbeitgeber völlig verunmöglichen kann.

Erst in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2005 - damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum - hat der Kläger erklärt, dass er überhaupt 15 Stunden arbeiten könne. Damit war der Kläger zumindest nicht arbeitsfähig im Sinne des Gesetzes und stand somit auch den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zu Verfügung.

Die zugunsten von Arbeitslosen wirkende Ausnahmevorschrift des § 119 Abs 4 Nr 2 SGB III a.F. greift zugunsten des Klägers nicht. Der Kläger hat sich gerade nicht bereit erklärt bzw. war gegebenenfalls auch nicht in der Lage eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben.

Ob der Kläger von der Beklagten über die Folgen seines Tuns aufgeklärt wurde oder nicht, ist hier nicht entscheidend. Zum einen kann die fehlende tatsächliche Bereitschaft zu Arbeiten - somit die fehlende Verfügbarkeit des Klägers - als tatsächliche Lebenslage nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hinweggedacht werden (vgl Hauck in Hauck/Noftz, SGB I, § 14 Rdnr. 43 mwN): Darüber hinaus war ein - unterstellter - Beratungsfehler der Beklagten für das Verhalten (Unterlassen) des Klägers nicht kausal. Der Kläger wusste noch am 18.07.2005 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht, wie er seine ihm mögliche Arbeitszeit hätte verteilen können. Dies obwohl er zu diesem Zeitpunkt seit Jahren genaue Kenntnis über die Notwendigkeit einer Festlegung hatte.

Zugunsten des Klägers greift auch offensichtlich keine Ausnahme nach § 118a SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) oder § 120 SGB III (in den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen). Die Pflege der Mutter war nicht ehrenamtlich i.S.d. § 118 a SGB III, da sie jedenfalls nicht bei einer Organisation erfolgt ist, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern (vgl. Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24.05.2002, BGBl I S. 1783, LVAMitt 2004, S. 13ff). Ein öffentlicher Notstand, somit ein Unglücksfall oder eine Gefahrensituation (vgl zur Definition Niesel in Niesel SGB III, § 120 Rdnr. 2) der den Kläger zur vorübergehenden Pflege seiner Mutter veranlasst hätte, war offensichtlich nicht gegeben.

Die Berufung war somit als unbegründet zurückzuweisen ...

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Berufung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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