Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 SO 142/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 844/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.08.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag) die zusätzliche Übernahme von Heizungskosten für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von insgesamt 446,14 EUR.
Der 1940 geborene ASt bezieht von der Ag Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Schreiben vom 14.01.2008 und 04.02.2008 beantragte der ASt die Übernahme weiterer Heizkosten in Höhe von 239,30 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.08.2006 und in Höhe von 206,84 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.08.2007. Diese Anträge lehnte die Ag mit Bescheiden vom 29.01.2008 und 20.02.2008 ab.
Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 zurück. Bereits vorher, am 29.07.2008, hatte der ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, mit dem Antrag, die Stadt A-Stadt zu verurteilen, die Heizkostendifferenz in Höhe von insgesamt 446,14 EUR zu zahlen (Az: S 20 SO 134/08).
Den am 11.08.2008 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit Beschluss vom 22.08.2008 zurückgewiesen. Der ASt habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Leistungen der Grundsicherung dienten der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts. Eine vorläufige Regelung von Leistungsansprüchen, die abgelaufene Zeiträume beträfen, sei regelmäßig nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, da durch solche Leistungen kein gegenwärtiger Bedarf gedeckt werde. Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz fehle es in diesen Fällen grundsätzlich an der Eilbedürftigkeit.
Hiergegen hat der ASt am 16.09.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass es keine Rolle spiele, wie das Heizverhalten des ASt einzustufen sei. Unter Berücksichtigung eines Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf seien dem ASt die geltend gemachten Beträge zu erstatten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akte der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Danach ist eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Betrages von 446,14 EUR ist der Berufungsstreitwert nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG nicht erreicht, damit ist auch die Beschwerde ausgeschlossen.
Die Beschwerde war damit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag) die zusätzliche Übernahme von Heizungskosten für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von insgesamt 446,14 EUR.
Der 1940 geborene ASt bezieht von der Ag Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Schreiben vom 14.01.2008 und 04.02.2008 beantragte der ASt die Übernahme weiterer Heizkosten in Höhe von 239,30 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.08.2006 und in Höhe von 206,84 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.08.2007. Diese Anträge lehnte die Ag mit Bescheiden vom 29.01.2008 und 20.02.2008 ab.
Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 zurück. Bereits vorher, am 29.07.2008, hatte der ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, mit dem Antrag, die Stadt A-Stadt zu verurteilen, die Heizkostendifferenz in Höhe von insgesamt 446,14 EUR zu zahlen (Az: S 20 SO 134/08).
Den am 11.08.2008 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit Beschluss vom 22.08.2008 zurückgewiesen. Der ASt habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Leistungen der Grundsicherung dienten der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts. Eine vorläufige Regelung von Leistungsansprüchen, die abgelaufene Zeiträume beträfen, sei regelmäßig nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, da durch solche Leistungen kein gegenwärtiger Bedarf gedeckt werde. Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz fehle es in diesen Fällen grundsätzlich an der Eilbedürftigkeit.
Hiergegen hat der ASt am 16.09.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass es keine Rolle spiele, wie das Heizverhalten des ASt einzustufen sei. Unter Berücksichtigung eines Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf seien dem ASt die geltend gemachten Beträge zu erstatten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akte der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Danach ist eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Betrages von 446,14 EUR ist der Berufungsstreitwert nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG nicht erreicht, damit ist auch die Beschwerde ausgeschlossen.
Die Beschwerde war damit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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