L 10 B 711/08 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 292/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 711/08 AL ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes vom 11.07.2008 im Verfahren S 6 AL 292/08 ER (einstweiliger Rechtsschutz)
wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Streitig ist im Rahmen des Eilverfahrens die Kostenübernahme für ein Studium der (Europäischen) Betriebswirtschaftslehre an einer Fernuniversität als berufliche Rehabilitationsmaßnahme.

Die 1964 geborene Antragstellerin (ASt) beantragte bei der Antragsgegnerin (Ag) erstmals im Jahr 1998 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die mit Bescheid vom 10.02.2004 eingestellt wurden, nachdem die Klägerin ab dem 01.10.2003 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte. Nach Bestandskraft dieses Bescheides meldete sich die ASt im April 2004 bei der Ag und begehrte - unter Hinweis auf die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit - erneut Leistungen der beruflichen Rehabilitation.

In der Folgezeit beabsichtigte sie, einen Lehrgang zur Betriebswirtin für Sozialwesen bzw. zur Krankenhausbetriebswirtin zu absolvieren. Mit Schreiben vom 15.05.2006 teilte die Ag der ASt mit, dass eine Weiterbildung zur Krankenhausbetriebswirtin nicht möglich sei, weil insoweit eine vorhergehende Beratung noch nicht stattgefunden habe. Nach Anfrage des Bevollmächtigten der ASt teilte die Ag diesem mit Schreiben vom 18.08.2006 mit, dass es sich bei dem Hinweis vom 15.05.2006 nicht um eine ablehnende Entscheidung in Bezug auf eine konkrete Weiterbildungsmaßnahme gehandelt habe, und dass die ASt zur weiteren Klärung der beruflichen Rehabilitation zu einem Gespräch eingeladen werde.

Mit Bescheid vom 11.05.2007 teilte die Ag der ASt mit, dass sie das Rehabilitationsverfahren als abgeschlossen ansehe, weil die ASt zum 01.05.2007 ein neues Beschäftigungsverhältnis - bei der Fa F. - aufgenommen habe, von dem man ausgehe, dass dieser Arbeitsplatz gesundheitlich geeignet sei. Soweit zu einem späteren Zeitpunkt erneut Leistungen zur Teilhabe erforderlich sein sollten, sei ein neuer Antrag zu stellen. Der Eingang eines Widerspruches in Bezug auf diesen Bescheid findet sich nicht in den Akten.

Der Bevollmächtigte der ASt rügte mit Schriftsatz vom 28.02.2008, dass die ASt - entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 18.08.2006 - noch immer nicht zu einem Gespräch hinsichtlich des weiteren Rehabilitationsverlaufes eingeladen worden sei. Hierauf erwiderte die Ag (Schreiben vom 14.03.2008), dass nach verschiedenen Gesprächen (Ende 2006/ Anfang 2007) das Rehabilitationsverfahren - nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die ASt - mit bestandskräftigen Bescheid vom 11.05.2007 abgeschlossen worden sei, und man habe die ASt bereits am 03.03.2008 telefonisch auf die Notwendigkeit eines erneuten Antrages hingewiesen; die an die ASt übersandten Antragsunterlagen sollten zügig zurückgesandt werden, da auch die Leistungsträgerschaft des Rentenversicherungsträgers in Betracht zu ziehen sei.

Im Schriftsatz vom 28.03.2008 mahnte der Bevollmächtigte der ASt - mit der Ankündigung einer Untätigkeitsklage - eine eiligste Bearbeitung der Angelegenheit an, weil die ASt zum nächst möglichen Termin - im April 2008 - die Maßnahme beginnen wolle.

Mit Schreiben vom 05.04.2008 übersandte die ASt der Ag die Unterlagen in Bezug auf den erneuten Rehabilitationsantrag. Nach dem Vermerk auf dem Antragsformular wurden die Antragsunterlagen der ASt am 03.03.2008 ausgehändigt und gingen am 14.04.2008 bei der Ag ein.

Mit weiterem Schreiben vom 07.04.2008 machte der Bevollmächtigte der ASt geltend, dass bereits mit Schreiben vom 31.05.2007 die ASt persönlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2007 eingelegt habe.

Am 15.04.2008 leitete die Ag den am 14.04.2008 schriftlich eingegangenen Rehabilitationsantrag - unter Hinweis auf § 14 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - an den nach ihrer Auffassung zuständigen Rentenversicherungsträger (Bund) weiter.

Nachdem der Eingang eines Schreibens vom 31.05.2007 in den Akten der Ag nicht zu verzeichnen war, fasste diese das Schreiben vom 07.04.2008 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2007 auf und wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008 wegen Verfristung als unzulässig zurück.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die ASt am 21.05.2008 Klage
(S 6 AL 254/08) zum Sozialgericht Nürnberg (SG).

Am 16.06.2008 hat die ASt beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung
(S 6 AL 292/08 ER) mit dem Ziel beantragt, entweder die Ag oder den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband zu verpflichten, eine Umschulung in der Europäischen Fernhochschule H. (University of A.) für die Dauer von vorläufig einem Jahr zu übernehmen. Der Deutsche Rentenversicherungsträger Bund sei beizuladen.

Eine einstweilige Anordnung sei aufgrund des extrem zögerlichen und ablehnenden Verhaltens der Versicherungsträger geboten. Es sei eine Umschulung in eine ausschließlich geistige Tätigkeit erforderlich, weil aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine körperliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Die Ag sei verpflichtet die Umschulung fortzuführen, weil die zwischenzeitlich aufgenommen Tätigkeit - bei der Fa F. - den Rehabilitationsbedarf nicht erledigt habe. Im Übrigen sei gegen den Bescheid (vom 11.05.2007), der das Rehabilitationsverfahren seinerzeit abgeschlossen habe, Widerspruch erhoben worden. Insofern sei auch nicht der Rentenversicherungsträger primär verpflichtet, denn das Rehabilitationsverfahren bei der Ag sei noch nicht abgeschlossen.

Das Verfahren gegen den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband wird beim SG unter dem Aktzeichen S 15 U 150/08 ER geführt.

Mit Beschluss 26.06.2008 hat das SG im Verfahren S 6 AL 292/08 ER die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren beigeladen.

Die Ag hat die Auffassung vertreten, dass das Rehabilitationsverfahren mit der Aufnahme einer Beschäftigung zum 05.05.2007 - bei der Fa F. - abgeschlossen gewesen sei, und der Arbeitsplatz - im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigungszeit - auch gesundheitlich geeignet gewesen wäre. Der entsprechende abschließende Bescheid vom 11.05.2007 sei auch bestandskräftig geworden. Den erneuten Antrag auf Rehabilitationsleistungen vom 03.03.2008, der am 14.04.2008 eingegangen sei, habe man an den zuständigen Rentenversicherungsträger am 15.04.2008 weitergeleitet. Im Übrigen hab die ASt am 16.06.2008 eine Tätigkeit als Pflegemanagerin- Teamleiterin aufgenommen.

Die Beigeladene hat hierzu mitgeteilt, dass bei ihr bereits seit 05.09.2005 ein Rehabilitationsverfahren der ASt laufe, das bisher - im Wesentlichen - nicht zum Abschluss zu bringen gewesen sei, weil die ASt mit der Wahl der Gutachter nicht einverstanden gewesen sei. Insofern gehe auch der am 14.04.2008 bei der Ag gestellte und an die Beigeladene weitergeleitete Antrag ins Leere.

Das SG hat mit Beschluss vom 11.07.2008 den Antrag der ASt zurückgewiesen. Für eine Verpflichtung der Ag fehle es sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, d.h. der Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, weil die ASt ab dem 16.06.2008 einer Beschäftigung nachgehe und das Studium an der Fernuniversität berufsbegleitend absolviert werden könne, so dass eine vorläufige Entscheidung nicht erforderlich sei, zumal auch ein Anordnungsanspruch nicht vorliege, weil die Zuständigkeit der Ag nicht gegeben sei, nachdem die ASt 180 Kalendermonate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht habe. Auch eine Verpflichtung der Beigeladenen sei nicht in Betracht zu ziehen, weil es für die ASt nicht unzumutbar sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, so dass insofern auch ein Anordnungsanspruch entfalle.

Gegen diesen Beschluss hat die ASt am 08.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Ag könne sich nicht darauf berufen, dass das Rehabilitationsverfahren abgeschlossen sei, denn über den Widerspruch vom 31.05.2007 (gegen den Bescheid vom 11.05.2007) sei noch nicht entschieden. Insofern sei Wiedereinsetzung zu gewähren, denn erst im April 2008 habe sie erfahren, dass der Widerspruch bei der Ag nicht eingegangen sein soll. Auch eine Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hätte die Ag in Betracht ziehen müssen.

Die Ag stelle allein auf eine formelle Betrachtungsweise ab, ohne sich mit der Sache auseinanderzusetzen. Auch im gerichtlichen Verfahren sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Antrag vom 03.03.2008 nicht um einen Neuantrag handele, sondern dass sich das Rehabilitationsverfahren bereits über Jahre hinziehe. In der eidesstattlichen Versicherung seien hinreichend Gründe dargelegt speziell für die Auswahl der Ausbildung und den Ausschluss anderer Schritte, die in der Vergangenheit zum Teil bereits angegangen worden waren, sich jedoch als nicht zielführend erwiesen hätten. Auch greife die Argumentation der Ag nicht, sie habe den Antrag rechtzeitig weitergeleitet, denn dieser sei bereits am 03.03.2008 gestellt worden, so dass es bei der Zuständigkeit der Ag verbleibe, denn die Weiterleitung sei nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Zuletzt sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, weil sie die Tätigkeit als Pflegemanagerin- Teamleiterin
- wegen Unklarheit beim Arbeitgeber - nicht habe aufnehmen können.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag, des Beigeladenen sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des ASt ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Abhilfeverfahren war nicht mehr erforderlich, nachdem § 174 SGG mit Wirkung ab 01.04.2008 ohne Übergangsvorschrift ersatzlos entfallen ist (Art 1 Nr.30, Art 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl. I S 444). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf das von der ASt geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt vorliegend § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG dar, denn die ASt begehrt die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme.

Insoweit ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. Rn 643)

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b Rn 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben hat das SG - im Ergebnis zutreffend - die Bewilligung einstweiligen Rechtschutzes verweigert.

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der ASt ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, denn die im Rahmen des Eilverfahrens konkret begehrte Maßnahme, die Finanzierung eines Studiums an einer Fernuniversität (Europäische Betriebswirtschaftslehre), wurde nach den vorliegenden Unterlagen - bis zum Antrag auf die einstweilige Anordnung am 16.06.2008 - weder bei der Ag noch bei der Beigeladenen beantragt, so dass die Verwaltung bislang keine Möglichkeit, hatte sich mit dem konkreten Umschulungsbegehren auseinander zu setzen (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn 26b).

Dies kann jedoch offen bleiben, weil vorliegend das Rechtsmittel weder in Bezug auf die Ag noch auf die Beigeladene Erfolg haben kann, nachdem weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind, die es geboten erscheinen lassen, der ASt die konkret begehrte beruflichen Rehabilitationsmaßnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zukommen zu lassen.

In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Ag noch zuständig ist, weil sie den Antrag auf berufliche Rehabilitation verspätet weitergeleitet haben könnte, oder die Beigeladene, die bei rechtzeitiger Weiterleitung - unabhängig von der materiell- rechtlichen Voraussetzungen des Anspruches - nach § 14 SGB IX für den beruflichen Rehabilitationsbedarf originär zuständig geworden wäre (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 17.07.2008 -
L 10 B 430/08 AL ER).

Weder die Ag noch die Beigeladene ist im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die berufliche Rehabilitation zu der von der ASt begehrten konkreten Maßnahme zu verpflichten, denn den Leistungsträgern ist in Bezug auf die Erbringung der begehrten Leistungen ein Ermessen (§ 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III) bzw. ein Beurteilungsspielraum (§ 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI iVm § 33 Abs 4 SGB IX) eingeräumt.

Um unter diesen Voraussetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anordnungsanspruch annehmen und Leistungen zusprechen zu können, müssen die Voraussetzungen für die Reduzierung dieses Ermessens bzw. des Beurteilungsspielraumes in der Weise vorliegen, dass jede andere Entscheidung als eine Bewilligung der konkret beantragten Leistung rechtlich fehlerhaft erscheinen muss (vgl. BayLSG, Beschluss vom 20.06.2007 - L 11 B 116/07 SO ER; zur sog. "Ermessensreduzierung auf Null"; Keller aaO § 86b Rn. 30a).

Unabhängig davon, dass die ASt bisher ohnehin nicht dargelegt hat, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium an der Euro- Fachhochschule erfüllt, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass allein ein Studium der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre im Wege des Fernstudiums die einzig noch denkbare Alternative einer beruflichen Rehabilitation darstellen kann, insbesondere weil auch die ASt selbst gegenüber der Ag - im Hinblick auf ihre Vorbildung als Krankenschwester - bis zu ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung eine Weiterbildung in den Bereich Krankenhausmanagement angestrebt hatte. Insofern ist in Zweifel zu ziehen, dass die von der ASt angestrebte Weiterbildung die zweckmäßigste Lösung darstellt.

Im Weiteren ist auch ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht ersichtlich, denn nach den im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen ist der Einstieg in den beabsichtigten Studiengang jederzeit möglich, so dass der ASt die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden kann. Sie läuft auch nicht Gefahr, mit dem Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht wieder gutzumachende Nachteile zu erleiden, denn auch ihr Lebensalter rechtfertigt keine besondere Eilbedürftigkeit. Bei Abschluss eines Studiums der Betriebswirtschaftlehre haben bereits Akademiker im derzeitigen Alter der ASt Probleme, einen Einstieg in das Berufsleben zu finden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen der ASt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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