L 11 AS 399/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 224/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 399/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 149/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.10.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung des Klägers ab 09.12.2006 zu übernehmen
.
Den Antrag des 1959 geborenen, ledigen Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.01.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 24.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.01.2007 mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit durch den Kläger ab. Die hiergegen erhobenen Klagen sowie die eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Senates vom heutigen Tag in den Verfahren L 11 AS 368/07 und L 11 AS 397/07).

Am 13.12.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für seine ärztlichen Behandlungen. Er habe sich am 09.12.2006 wegen des Verdachtes auf Herzinfarkt in ärztliche Behandlung begeben müssen. Mit Bescheid vom 13.12.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.01.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten der ärztlichen Behandlung ab. Zudem lehnte sie die am 02.01.2007 vom Kläger begehrte Kostenübernahme-Erklärung für eine zahnärztliche Behandlung mit Bescheid vom 03.01.2007 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2007 zurück. Eine Übernahme der Kosten für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sei im Rahmen des SGB II nicht möglich. Allenfalls entstünde mit der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die dann für die Übernahme der Behandlungskosten zuständig wäre. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seien an den Kläger jedoch nicht zu erbringen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) A-Stadt vom 04.10.2007 abgewiesen. Die Beklagte selbst habe keinesfalls die Kosten der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung zu tragen. Beiträge zur Krankenversicherung des Klägers seien auch nicht zu übernehmen. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt. Die Mietkosten würden durch ein Darlehen von G in Höhe von zur Zeit ca. 50.000,00 EUR finanziert worden. G deckte auch darlehensweise den monatlichen Unterhalt, der auf ca. 350,00 EUR geschätzt werde. Monatlich stehe ein gemeinsamer Topf von ca. 700,00 EUR für den gemeinsamen Lebensunterhalt zur Verfügung, wovon - auch, gemeinsam - eingekauft werde und die beide betreffenden Bedürfnisse befriedigt würden. Listen über die gemeinsamen Ausgaben (Ausnahme: außergewöhnliche Anschaffungen) würden nicht geführt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.10.2007 sowie die Bescheide
vom 13.12.2006, 04.01.2007 und 03.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheides vom 06.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die
Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlung ab 09.12.2006 zu überneh-
men.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat den - erneuten - Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH abgelehnt und die - erneute - Ablehnung aller einzelnen Senatsmitglieder als rechtsmissbräuchlich verworfen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2008 im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 368/07).

G ist im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 368/07 uneidlich als Zeugin vernommen worden. Sie hat ausgeführt, der Kläger und sie seien kurzzeitig ein Liebespaar gewesen, würden aber jetzt allein aus Kostengründen zusammen wohnen. Die Mietrückstände habe sie dem Kläger gestundet bzw. sie habe diese darlehensweise übernommen. Darüber hinaus übernehme sie darlehensweise ohne schriftlichen Vertrag Lebenshaltungskosten des Klägers in Höhe von ca. 350,00 EUR monatlich. Sie handle aus Mitleid.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Akten des SG A-Stadt S 8 AS 227/05, S 8 AS 238/05 und S 5 AS 213/08 sowie des BayLSG L 11 AS 235/06, L 11 AS 289/07, L 11 AS 368/08 und L 11 AS 397/08 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 13.01.2006 und 04.01.2007 sowie vom 03.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2007 sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Übernahme der Kosten für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung ab 09.12.2006.

Unabhängig davon, dass es keine Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch auf Übernahme der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungskosten durch die Beklagte gibt - diese sind allenfalls von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen, wenn der Kläger dort versicherungspflichtig war -, scheitert ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten bereits daran, dass Hilfebedürftigkeit des Klägers im Rahmen einer aus ihm und G bestehenden Bedarfsgemeinschaft nicht nachgewiesen ist. Gemäß § 7 Abs.1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II nur Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Hilfebedürftigkeit als anspruchsbegründende Voraussetzung hat der Kläger nachzuweisen. Dies ist ihm nicht gelungen. Hierzu wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Senates vom heutigen Tag im Rahmen der Verfahren L 11 AS 368/07 und L 11 AS 397/07 Bezug genommen.

Mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit und mangels Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch auf Übernahme der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungskosten war die Berufung zurückzuweisen. Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche geltend machen will, hat er diese bei den Zivilgerichten zu erheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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