L 11 B 902/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 882/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 902/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2008 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) offene Zahlungen an den Strom- und Gaslieferanten Firma N-Ergie für die Monate April bis September 2008 zu übernehmen hat.
Die Antragsteller (ASt) beziehen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Umzug in eine die angemessenen Unterkunftskosten überschreitende Wohnung im April 2007 hatten die ASt einen Abschlag für Strom (inkl. Heizstrom) in Höhe von 145,00 EUR zu zahlen. Das Wasser wurde mit Erdgas erwärmt.
Mit Bescheid vom 25.02.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.04.2008 und vom 17.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2008 bewilligte die Ag für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 nach einer vergleichsweise Regelung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) vom 05.05.2008 (S 10 AS 511/08 ER) u.a. Heizkosten in Höhe von monatlich 85,00 EUR an die Antragsteller, die diese Beträge jedoch nicht an die Firma N-Ergie weiterleiteten. Klage gegen diese Bescheide haben die ASt nicht erhoben.
Am 04.04.2008 beantragten die ASt, die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die offene Rechnung der Firma N-Ergie vom 22.07.2008 in Höhe von 668,78 EUR zu begleichen. In dieser Mahnung vom 22.07.2008 waren u.a. von den ASt nicht gezahlte Abschläge für die Monate März 2008 bis Juni 2008 (145,00 EUR monatlich) enthalten.
Diesen Antrag lehnte die Ag mit Bescheid vom 19.08.2008 ab. Widerspruch hiergegen haben die ASt nicht erhoben.
Bereits am 31.07.2008 haben die ASt beim SG erneut einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Die Ag sei anzuweisen, die monatlichen Leistungen zu erhöhen und die offene Rechnung der Firma N-Ergie vom 22.07.2008 in Höhe von 668,78 EUR zu übernehmen. Das SG hat mit Beschluss vom 26.08.2008 - nicht wie von den ASt angegeben vom 27.08.2008 - den Antrag abgewiesen. Die Höhe der Heizkosten sei nicht zu übernehmen. Diesbezüglich sei vor dem SG eine vergleichsweise Regelung getroffen worden. Eine Anhebung der Leistungen sei daher zurzeit nicht gerechtfertigt. Im Übrigen hätten die ASt die an sie von der Ag gezahlten Heizkosten nicht an die Firma N-Ergie weitergeleitet, woraus die offene Forderung resultiere. Einer ratenweise Tilgung hätten die ASt nicht zugestimmt.
Dagegen haben die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der offene Betrag belaufe sich nach einer erneuten Zwischenablesung am 12.08.2008 auf 780,93 EUR (Mahnung vom 30.09.2008). Es würden statt 145,00 EUR Stromabschlag monatlich von der Ag nur 85,00 EUR gezahlt. Mindestens 135,00 EUR von dem gesamten Abschlag würden aber auf Heizkosten entfallen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG A-Stadt S 5 AS 511/08 ER Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde ausgeschlossen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung macht die Beschwerde dabei nicht zulässig.
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ebenfalls ab 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (1) bei einer Klage, die - wie vorliegend - eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Wird diese Wertgrenze bzw. die zeitliche Grenze nicht überschritten, so bedarf die Berufung der Zulassung.
Aus dem Wortlaut der Regelung des § 172 Abs 3 SGG ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber wenn sie zugelassen werden kann. Es ist daher hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde allein den Wert des Beschwerdegegenstandes bzw. auf den Zeitraum, um den gestritten wird, abzustellen.
Mit dem an das SG am 31.07.2008 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehren die ASt höhere monatliche Leistungen für Heizkosten. Nachdem hinsichtlich der Übernahme der Heizkosten bestandskräftige Regelungen in den Bescheiden vom 25.02.2008, 30.04.2008 und 17.05.2008 sowie im Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008 für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 getroffen worden sind, handelt es sich vorliegend bei dem am 04.08.2008 an die Ag gestellten Antrag um einen Antrag auf Überprüfung dieser Leistungsbewilligung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Streitgegenstand ist somit der Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2008. Die ASt geben diesbezüglich an, die von der Ag auch aufgrund vergleichsweiser Regelung gezahlten Heizkosten von 85,00 EUR monatlich seien um 50,00 EUR zu niedrig. Sie begehren somit für einen Zeitraum von sechs Monaten jeweils 50,00 EUR höhere Leistungen. Damit ergibt sich ein Streitwert von lediglich 300,00 EUR für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Auch wenn die Übernahme des offenen Betrages in Höhe von 780,93 EUR (Mahnung vom 30.09.2008) allein als Streitgegenstand angesehen werden sollte, erreicht dieser nicht den Wert von 750,00 EUR, denn in der Mahnung vom 30.09.2008 sind - wie sich aus der Abrechnung vom 22.07.2008 bereits ergibt - Abschläge in voller Höhe (145,00 EUR) für März 2008 bis Juni 2008 enthalten, wovon die Ag jedoch bereits monatlich 85,00 EUR an die ASt ausgezahlt hat, so dass von der Gesamtforderung in Höhe von 780,93 EUR zumindest 260,00 EUR abzuziehen sind. Damit wird auch diesbezüglich die Berufungssumme nicht erreicht.
Im Übrigen ist die Beschwerde auch unbegründet. Es fehlt an einem Anordnungsgrund, nachdem es sich um Leistungen für einen bereits vergangenen Zeitraum handelt und der Bescheid vom 19.08.2008 mangels Widerspruchs der ASt bestandskräftig geworden ist. Ein offenes Hauptsacheverfahren, für das einstweiliger Rechtsschutz zu bewilligen wäre, ist nicht mehr gegeben. Zudem ist über die Frage der Höhe der vorläufig zu übernehmenden Heizkosten bereits in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vergleichsweise Regelung getroffen worden. Eine Änderung der Sachlage hat sich seither nicht ergeben. Eine solche Änderung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die ASt Heizkostenzahlungen der Ag nicht an die Firma N-Ergie weiterleiten.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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