Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 293/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 78/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 06. November 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das vor dem Sozialgericht Neuruppin anhängige Klageverfahren zum Geschäftszeichen S 6 AS 293/07, in dem er nach Umstellung der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis 26. Oktober 2006 für sich und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen begehrt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger sowie den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen mit Bescheid vom 21. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB II. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass nach Ablauf dieses Bewilligungsabschnittes nur auf Antrag eine Weiterbewilligung erfolgen könne. Am 26. Oktober 2006 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Mit Bescheid vom 14. November 2006 bewilligte die Beklagte Leistungen ab 26. Oktober 2006 bis 31. März 2007.
Nachdem der Beklagte den hiergegen erhobenen Widerspruch nicht beschied, hat der Kläger am 19. März 2007 bei dem Sozialgericht Neuruppin Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass Leistungen nach dem SGB II erst ab Antragstellung erbracht würden.
Der Kläger hat daraufhin seine Klage auf eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umgestellt. Für das Verfahren hat er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 06. November 2007 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag erbracht werden. Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf Nichtwissen berufen.
Der Kläger hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 29. November 2007 zugestellten Beschluss am 31. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt. Er habe keinen ausdrücklichen Hinweis darauf erhalten, dass, wenn er im laufenden Leistungsbezug stünde, ein Fortzahlungsantrag zu stellen sei. Die Kürzung der Leistungen im Monat Oktober stelle auch eine unbillige Härte dar, da diese Kürzung nicht nur den Kläger selbst, sondern die gesamte Bedarfsgemeinschaft und insbesondere auch seine minderjährigen Kinder betreffe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn neben anderen Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nur die Klage des Klägers ist, sondern auch der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Wie zuletzt der Beschwerdebegründung im PKH Verfahren zu entnehmen ist, ging es im Verfahren immer um die Ansprüche der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Warum die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf die von ihnen gesehene "Kürzung" der Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft dennoch nur im Namen des Klägers Klage erhoben haben, bleibt unverständlich. Jedenfalls erscheint es im vorliegenden Fall eindeutig, dass sämtliche in der Bedarfsgemeinschaft befindlichen Personen hätten Klage erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten Leistungen zu erhalten (vgl. Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 07. November 2006, B 7 b AS 8/06 R).
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass hinreichende Erfolgsaussichten deshalb nicht anzunehmen sind, weil Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht werden. Dies gilt anders als die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen auch für Folgeanträge nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums. Bei Folgeanträgen kommt dem auf eine Leistungsgewährung nach dem SGB II gerichteten Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt Wirkung zu, zu dem die Wirkung der auf diesen Antrag erfolgten Bewilligungsentscheidung endet. Ein Leistungen nach dem SGB II beantragender Hilfebedürftiger ist deshalb gehalten, für die Folgezeit einen Weiterbewilligungsantrag gemäß § 37 SGB II zu stellen, um dem Leistungsträger eine Entscheidung über die weitere Leistungsbewilligung zu ermöglichen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2008, L 9 AS 69/07, ArbN 2008, Nr. 5, 42). Einen solchen Antrag hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erst am 26. Oktober 2006 gestellt.
Der Klage kommen auch nicht deshalb Erfolgsaussichten zu, weil der Kläger etwa im Wege des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen wäre, als hätte er den Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt. Dabei wird ausdrücklich offen gelassen, ob das Instrument des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im SGB II Anwendung finden kann. Jedenfalls lägen dessen Voraussetzungen nicht vor. Ein Beratungsfehler des Beklagten ist nicht erkennbar. Der Kläger ist in den vorherigen Bewilligungen auf die Notwendigkeit einer Folgeantragstellung hingewiesen worden. Einer zusätzlichen Belehrung, dass eine verspätete Antragstellung rückwirkende Leistungen nicht zulässt, wie sie offensichtlich die Prozessbevollmächtigten des Klägers für notwendig erachten, bedurfte es nicht.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für den streitigen Zeitraum nicht auch untergegangen ist. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden wie im Sozialhilferecht nach Maßgabe des Nachrang- und Selbsthilfegrundsatzes gewährt. Die Anwendung dieses Grundsatzes folgt aus den §§ 2, 9 Abs. 1 SGB II. Vor diesem Hintergrund ist die hierzu im Rahmen des Sozialhilferechts bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG auch auf die Grundsicherung der Arbeitsuchenden anzuwenden. Nach dem Zweck der Leistungen als Hilfe in gegenwärtigen Notlagen sind sie nach Wegfall der Not grundsätzlich ausgeschlossen. Das BVerwG hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz betont, dass keine Sozialhilfe für die Vergangenheit geleistet werden könne (vgl. nur BVerwGE 90, 154, 156). Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs hat das BVerwG jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder durch die Hilfe dritter Personen, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen, nämlich in Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen zu genügen (BVerwGE 26, 217, 220), und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74). Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, ist bisher nicht einmal vorgetragen. Mit welchen Mitteln der Kläger und die Bedarfsgemeinschaft die Zeit vom 01. bis 26. Oktober 2006 überbrückt haben, ist unbekannt. Jedenfalls scheint die Notlage nicht derart akut gewesen zu sein, dass sie den Kläger zur sofortigen Antragstellung motiviert hätte. Letztlich kann dies aber dahinstehen und wird auch vom Sozialgericht nicht weiter aufzuklären sein, da der Anspruch aus den oben genannten Gründen bereits ausgeschlossen ist.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das vor dem Sozialgericht Neuruppin anhängige Klageverfahren zum Geschäftszeichen S 6 AS 293/07, in dem er nach Umstellung der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis 26. Oktober 2006 für sich und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen begehrt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger sowie den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen mit Bescheid vom 21. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB II. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass nach Ablauf dieses Bewilligungsabschnittes nur auf Antrag eine Weiterbewilligung erfolgen könne. Am 26. Oktober 2006 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Mit Bescheid vom 14. November 2006 bewilligte die Beklagte Leistungen ab 26. Oktober 2006 bis 31. März 2007.
Nachdem der Beklagte den hiergegen erhobenen Widerspruch nicht beschied, hat der Kläger am 19. März 2007 bei dem Sozialgericht Neuruppin Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass Leistungen nach dem SGB II erst ab Antragstellung erbracht würden.
Der Kläger hat daraufhin seine Klage auf eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umgestellt. Für das Verfahren hat er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 06. November 2007 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag erbracht werden. Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf Nichtwissen berufen.
Der Kläger hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 29. November 2007 zugestellten Beschluss am 31. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt. Er habe keinen ausdrücklichen Hinweis darauf erhalten, dass, wenn er im laufenden Leistungsbezug stünde, ein Fortzahlungsantrag zu stellen sei. Die Kürzung der Leistungen im Monat Oktober stelle auch eine unbillige Härte dar, da diese Kürzung nicht nur den Kläger selbst, sondern die gesamte Bedarfsgemeinschaft und insbesondere auch seine minderjährigen Kinder betreffe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn neben anderen Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nur die Klage des Klägers ist, sondern auch der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Wie zuletzt der Beschwerdebegründung im PKH Verfahren zu entnehmen ist, ging es im Verfahren immer um die Ansprüche der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Warum die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf die von ihnen gesehene "Kürzung" der Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft dennoch nur im Namen des Klägers Klage erhoben haben, bleibt unverständlich. Jedenfalls erscheint es im vorliegenden Fall eindeutig, dass sämtliche in der Bedarfsgemeinschaft befindlichen Personen hätten Klage erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten Leistungen zu erhalten (vgl. Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 07. November 2006, B 7 b AS 8/06 R).
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass hinreichende Erfolgsaussichten deshalb nicht anzunehmen sind, weil Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht werden. Dies gilt anders als die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen auch für Folgeanträge nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums. Bei Folgeanträgen kommt dem auf eine Leistungsgewährung nach dem SGB II gerichteten Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt Wirkung zu, zu dem die Wirkung der auf diesen Antrag erfolgten Bewilligungsentscheidung endet. Ein Leistungen nach dem SGB II beantragender Hilfebedürftiger ist deshalb gehalten, für die Folgezeit einen Weiterbewilligungsantrag gemäß § 37 SGB II zu stellen, um dem Leistungsträger eine Entscheidung über die weitere Leistungsbewilligung zu ermöglichen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2008, L 9 AS 69/07, ArbN 2008, Nr. 5, 42). Einen solchen Antrag hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erst am 26. Oktober 2006 gestellt.
Der Klage kommen auch nicht deshalb Erfolgsaussichten zu, weil der Kläger etwa im Wege des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen wäre, als hätte er den Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt. Dabei wird ausdrücklich offen gelassen, ob das Instrument des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im SGB II Anwendung finden kann. Jedenfalls lägen dessen Voraussetzungen nicht vor. Ein Beratungsfehler des Beklagten ist nicht erkennbar. Der Kläger ist in den vorherigen Bewilligungen auf die Notwendigkeit einer Folgeantragstellung hingewiesen worden. Einer zusätzlichen Belehrung, dass eine verspätete Antragstellung rückwirkende Leistungen nicht zulässt, wie sie offensichtlich die Prozessbevollmächtigten des Klägers für notwendig erachten, bedurfte es nicht.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für den streitigen Zeitraum nicht auch untergegangen ist. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden wie im Sozialhilferecht nach Maßgabe des Nachrang- und Selbsthilfegrundsatzes gewährt. Die Anwendung dieses Grundsatzes folgt aus den §§ 2, 9 Abs. 1 SGB II. Vor diesem Hintergrund ist die hierzu im Rahmen des Sozialhilferechts bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG auch auf die Grundsicherung der Arbeitsuchenden anzuwenden. Nach dem Zweck der Leistungen als Hilfe in gegenwärtigen Notlagen sind sie nach Wegfall der Not grundsätzlich ausgeschlossen. Das BVerwG hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz betont, dass keine Sozialhilfe für die Vergangenheit geleistet werden könne (vgl. nur BVerwGE 90, 154, 156). Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs hat das BVerwG jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder durch die Hilfe dritter Personen, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen, nämlich in Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen zu genügen (BVerwGE 26, 217, 220), und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74). Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, ist bisher nicht einmal vorgetragen. Mit welchen Mitteln der Kläger und die Bedarfsgemeinschaft die Zeit vom 01. bis 26. Oktober 2006 überbrückt haben, ist unbekannt. Jedenfalls scheint die Notlage nicht derart akut gewesen zu sein, dass sie den Kläger zur sofortigen Antragstellung motiviert hätte. Letztlich kann dies aber dahinstehen und wird auch vom Sozialgericht nicht weiter aufzuklären sein, da der Anspruch aus den oben genannten Gründen bereits ausgeschlossen ist.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved