Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 2410/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 341/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerdewert - Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller bezog im Jahr 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nachdem der Antragsgegnerin ein Einkommen aus Krankentagegeld bekannt geworden war, hob sie mit Bescheid vom 28. Mai 2008 ihren maßgeblichen Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2008 teilweise auf und forderte den Antragsteller zur Erstattung der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Mai 2008 gezahlten Leistungen in Höhe von 463,58 EUR auf. Der Bescheid, der über den Rechtsbehelf des Widerspruchs belehrte, enthielt folgenden Hinweis: "Zahlungen sind an die Kasse der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zu leisten. Die Kasse teilt Ihnen die Zahlungsweise, die Fälligkeit, das Kassenzeichen und die Bankverbindung noch gesondert mit. Bitte beachten Sie, dass sich die Zwangsbeitreibung der gesamten Forderung nicht vermeiden lässt, wenn Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden. Mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahme gelten eingeräumte Zahlungserleichterungen als widerrufen."
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juni 2008 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2008 forderte die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Antragssteller zur Zahlung der Forderung einschließlich Mahngebühren von 466,18 EUR auf und bezeichnete die Forderung als sofort fällig. Auf der Rückseite enthielt das Schreiben folgenden Hinweis: "Es wurde Widerspruch eingelegt, der aufschiebende Wirkung entfaltet. "
Mit Schriftsatz vom 8. August 2008, der am selben Tag bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) eingegangen ist, hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten "wegen Eilbedürftigkeit" die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26. Juni 2008 gegen den Bescheid vom 28. Mai 2008 beantragt. Aufgrund der Mahnung sei mit der Zwangsvollstreckung zu rechnen.
Am 10. August 2008 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, aufgrund des Widerspruchs sei die Forderung "mit aufschiebender Wirkung gekennzeichnet".
Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 11. August 2008 mitgeteilt, die internen Vorgänge bei der Antragstellerin seien nicht geeignet seien, den Antragsteller vor der Vollstreckung zu schützen. Ein Anerkenntnis habe die Antragsgegnerin nicht abgegeben, so dass eine Prozesserklärung nicht abgegeben werden könne.
Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, denn die Antragsgegnerin beachte die aufschiebende Wirkung. Die Gefahr eines faktischen Vollzugs bestehe nicht (mehr). Der Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr.1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 28. August 2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beschluss sei nicht unanfechtbar, denn in der Hauptsache wäre die Berufung zuzulassen, weil das SG in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen sei, nach der bei Nichtannahme eines Anerkenntnisses die anerkennende Partei verurteilt werden könne. Hier liege noch nicht einmal ein Anerkenntnis der Antragsgegnerin vor. Die Rechtssache habe zudem grundsätzliche Bedeutung.
Auf den Hinweis des Senats vom 13. Oktober 2008 zur Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes von 750 EUR hat der Antragsteller nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 19. August 2008 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die ohne Übergangsregelung in Kraft getretene Ausschlussregelung ist auf das vorliegende Verfahren, welches erst am 8. August 2008 rechtshängig geworden ist, anzuwenden.
Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen – unzulässig – ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008, Az.: L8 SO 80/08 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2008, Az.: L 5 AS 79/08 NZB, Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2008, Az.: L 7 SO 59/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2008, Az.: L 7 B 192/08 AS ER; alle zit. n. juris; ebenso: 4. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2008, Az.: L 4 B 17/08 KR ER).
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt. Dieser Zweck sollte durch Anheben des Schwellenwertes auf 750 EUR und durch die Einschränkung der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht werden. Es entspräche daher dem Entlastungswillen des Gesetzgebers nicht, wenn man ein fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe und eine hierauf gestützte Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte oder eine Nichtzulassungsbeschwerde, über deren Zulässigkeit dann die Landessozialgerichte zu befinden hätten, unter Geltung des neuen Rechts anerkennen würde. Der erstrebte Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne Weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen ergibt (§ 144 Abs. 1 SGG). Hinzu kommt, dass die in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht übertragbar sind. Eine fiktive Prüfung ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil nicht klar ist, ob es ein Hauptsacheverfahren geben wird und wie dieses gegebenenfalls entschieden würde. Die Zulassungsgründe Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind bereits tatsächlich nicht möglich. Auch eine fiktive Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Hauptsache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist wegen der unterschiedlichen Funktion von Hauptsache- und Eilverfahren nicht sachgerecht, denn die Entscheidungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht deckungsgleich. Da es im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblich darum geht, "vorläufige" Regelungen zu treffen, werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gerade nicht abschließend beantwortet.
Schließlich wird in der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch nicht auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung oder die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 144, 145 SGG) verwiesen, was auch regelungssystematisch gegen deren Anwend-barkeit spricht.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt. Hier geht es um eine Erstattungsforderung von 463,58 EUR. Es geht hier nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstands liegt unter 750 EUR. Die Beschwerde ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller bezog im Jahr 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nachdem der Antragsgegnerin ein Einkommen aus Krankentagegeld bekannt geworden war, hob sie mit Bescheid vom 28. Mai 2008 ihren maßgeblichen Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2008 teilweise auf und forderte den Antragsteller zur Erstattung der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Mai 2008 gezahlten Leistungen in Höhe von 463,58 EUR auf. Der Bescheid, der über den Rechtsbehelf des Widerspruchs belehrte, enthielt folgenden Hinweis: "Zahlungen sind an die Kasse der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zu leisten. Die Kasse teilt Ihnen die Zahlungsweise, die Fälligkeit, das Kassenzeichen und die Bankverbindung noch gesondert mit. Bitte beachten Sie, dass sich die Zwangsbeitreibung der gesamten Forderung nicht vermeiden lässt, wenn Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden. Mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahme gelten eingeräumte Zahlungserleichterungen als widerrufen."
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juni 2008 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2008 forderte die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Antragssteller zur Zahlung der Forderung einschließlich Mahngebühren von 466,18 EUR auf und bezeichnete die Forderung als sofort fällig. Auf der Rückseite enthielt das Schreiben folgenden Hinweis: "Es wurde Widerspruch eingelegt, der aufschiebende Wirkung entfaltet. "
Mit Schriftsatz vom 8. August 2008, der am selben Tag bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) eingegangen ist, hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten "wegen Eilbedürftigkeit" die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26. Juni 2008 gegen den Bescheid vom 28. Mai 2008 beantragt. Aufgrund der Mahnung sei mit der Zwangsvollstreckung zu rechnen.
Am 10. August 2008 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, aufgrund des Widerspruchs sei die Forderung "mit aufschiebender Wirkung gekennzeichnet".
Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 11. August 2008 mitgeteilt, die internen Vorgänge bei der Antragstellerin seien nicht geeignet seien, den Antragsteller vor der Vollstreckung zu schützen. Ein Anerkenntnis habe die Antragsgegnerin nicht abgegeben, so dass eine Prozesserklärung nicht abgegeben werden könne.
Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, denn die Antragsgegnerin beachte die aufschiebende Wirkung. Die Gefahr eines faktischen Vollzugs bestehe nicht (mehr). Der Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr.1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 28. August 2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beschluss sei nicht unanfechtbar, denn in der Hauptsache wäre die Berufung zuzulassen, weil das SG in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen sei, nach der bei Nichtannahme eines Anerkenntnisses die anerkennende Partei verurteilt werden könne. Hier liege noch nicht einmal ein Anerkenntnis der Antragsgegnerin vor. Die Rechtssache habe zudem grundsätzliche Bedeutung.
Auf den Hinweis des Senats vom 13. Oktober 2008 zur Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes von 750 EUR hat der Antragsteller nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 19. August 2008 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die ohne Übergangsregelung in Kraft getretene Ausschlussregelung ist auf das vorliegende Verfahren, welches erst am 8. August 2008 rechtshängig geworden ist, anzuwenden.
Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen – unzulässig – ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008, Az.: L8 SO 80/08 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2008, Az.: L 5 AS 79/08 NZB, Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2008, Az.: L 7 SO 59/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2008, Az.: L 7 B 192/08 AS ER; alle zit. n. juris; ebenso: 4. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2008, Az.: L 4 B 17/08 KR ER).
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt. Dieser Zweck sollte durch Anheben des Schwellenwertes auf 750 EUR und durch die Einschränkung der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht werden. Es entspräche daher dem Entlastungswillen des Gesetzgebers nicht, wenn man ein fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe und eine hierauf gestützte Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte oder eine Nichtzulassungsbeschwerde, über deren Zulässigkeit dann die Landessozialgerichte zu befinden hätten, unter Geltung des neuen Rechts anerkennen würde. Der erstrebte Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne Weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen ergibt (§ 144 Abs. 1 SGG). Hinzu kommt, dass die in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht übertragbar sind. Eine fiktive Prüfung ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil nicht klar ist, ob es ein Hauptsacheverfahren geben wird und wie dieses gegebenenfalls entschieden würde. Die Zulassungsgründe Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind bereits tatsächlich nicht möglich. Auch eine fiktive Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Hauptsache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist wegen der unterschiedlichen Funktion von Hauptsache- und Eilverfahren nicht sachgerecht, denn die Entscheidungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht deckungsgleich. Da es im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblich darum geht, "vorläufige" Regelungen zu treffen, werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gerade nicht abschließend beantwortet.
Schließlich wird in der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch nicht auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung oder die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 144, 145 SGG) verwiesen, was auch regelungssystematisch gegen deren Anwend-barkeit spricht.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt. Hier geht es um eine Erstattungsforderung von 463,58 EUR. Es geht hier nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstands liegt unter 750 EUR. Die Beschwerde ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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