L 5 B 335/08 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 1738/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 335/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Parallelverfahren L 5 B 273/08 AS ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens vom Antragsgegner höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2008.

Der am geborene Antragsteller hat am 18. Juli 2007 seine juristische Ausbildung mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Seit 19. Juli 2007 ist er arbeitslos gemeldet. Mit Bescheid vom 22. August 2007 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit ihm für den Zeitraum vom 19. Juli 2007 bis 17. Juli 2008 Arbeitslosengeld i.H.v. 404,10 EUR monatlich (13,47 EUR täglich). Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 bewilligte ihm der Landkreis Börde Wohngeld i.H.v. 16,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Mai 2008. Von Januar bis Mai 2008 ging der Antragsteller in einem Rechtsanwaltsbüro in Magdeburg einer Nebentätigkeit nach, aus der er monatlich 200,00 EUR netto erzielte.

Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seinen Eltern ein am 27. Dezember 2001 bezugsfertig gewordenes, insgesamt 157 qm großes Eigenheim auf einem 660 qm großen Grundstück. Den Verkehrswert des Hauses bezifferte er mit 179.400,00 EUR. Er ist zu 1/2 Eigentümer dieses Hauses und bewohnt eine separate, 105 qm große Wohnung in diesem Haus. Seine Eltern bewohnen eine Einliegerwohnung, die knapp 52 qm groß ist. Das Haus wird mittels Nachtspeicheröfen (Nachtstrom) beheizt.

Ausweislich eines Bescheides über die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 2001 vom 22. Juli 2002 erhielt der Antragsteller am 15. März 2008 eine Eigenheimzulage i.H.v. 2.556,46 EUR ausgezahlt.

Am 30. Januar 2008 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, seine tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung seien unangemessen hoch. Er forderte den Antragsteller zur Senkung der Kosten auf. Ab 1. Juli 2008 werde er nur noch angemessene Kosten i.H.v. 279,25 EUR anerkennen und leisten. Er ging dabei unter Zugrundelegung der Unterkunftsrichtlinien des früheren Landkreises Ohrekreis von einer angemessenen Wohnfläche von 110 qm bei einem von drei Personen bewohnten Eigenheim aus.

In einem Schreiben vom 26. Februar 2008 erwiderte der Antragsteller auf diese Kostensenkungsaufforderung, hierfür bestehe weder eine Rechtsgrundlage noch Raum. Eine Umschuldung komme nicht in Betracht, da auf Grund seiner Arbeitslosigkeit ein Darlehen nicht einmal zu den bisherigen Konditionen gewährt würde. Auch würde durch eine vorzeitige Ablösung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, wodurch eventuelle Zinssenkungen letztlich zu keinem günstigeren Ergebnis führen würden. Auch eine weitere dingliche Belastung zu der schon bestehenden komme nicht in Betracht. Ein Verkauf des Grundstücks sei bereits schon deshalb ausgeschlossen, da er nur Teileigentümer sei. Weder für einen Verkauf noch für eine Untervermietung bestehe ein Markt. Eine Untervermietung sei zudem nach ständiger Rechtsprechung wegen des dadurch verursachten massiven Eingriffs in seine Intimsphäre ausgeschlossen (Der Mitbewohner müsste das Bad und die Küche mitbenutzen). Im Übrigen sei das Wohneigentum besonders geschützt. Er verweise insoweit auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung.

Am 4. April 2008 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm höhere Leistungen für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2008 zu gewähren (L 5 B 273/08 AS ER). Der Antragsteller hatte in diesem Verfahren darauf verwiesen, dass die Finanzierung des Hauses mittels dreier Darlehen erfolgte. Ausweislich einer im o.g. Verfahren zu den Akten gereichten Eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers vom 28. April 2008 bestehe die mündliche, bereits vor Ausreichung der Darlehen getroffene Abrede, dass die Zahlung der Kreditverbindlichkeiten entsprechend der jeweils im Haus genutzten Wohnfläche aufgeteilt werde. Sie haben weiter an Eides statt versichert, dass derzeit monatliche Zinsen i.H.v. 683,16 EUR zu tragen seien, wovon sie wegen des fehlenden Einkommens ihres Sohnes den größten Teil übernehmen würden. Die Heizkosten (mittels Nachtstrom) und der Allgemeinstrom würden für beide Wohnungen des Hauses getrennt durch unterschiedliche Zähler erfasst. Die dem Gericht überreichte Abrechnung des Stromversorgers betreffe allein seinen Verbrauch. Das Wasser werde mittels eines elektrischen Durchlauferhitzers erhitzt. Die Wasserkosten würden zwar durch nur einen Gebührenbescheid, dessen Empfänger der Antragsteller sei, vom Wasserversorger geltend gemacht. Das Haus verfüge jedoch über Unterzähler, die eine Ermittlung des Wasserverbrauchs für die beiden Wohnungen und den Garten ermöglichten.

Das SG hatte mit Beschluss vom 10. Mai 2008 den Antrag auf Gewährung höherer Leistungen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen: Der Antragsteller habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es könnte sich zwar ein weitergehender Leistungsanspruch des Antragstellers ergeben. Ihm sei es aber zuzumuten, diesen im Hauptsacheverfahren durchzusetzen, da er den weitergehenden Leistungsanspruch aus dem ihm frei zur Verfügung stehenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit decken könne. Als Kosten der Unterkunft und Heizung hat es Schuldzinsen i.H.v. 212,86 EUR für April 2008, 212,55 EUR für Mai 2008 und 212,25 EUR für Juni 2008 berücksichtigt, berechnet jeweils entsprechend der vom Antragsteller bewohnten Fläche unter Berücksichtigung des jeweiligen monatlichen Gesamtzinsbetrages unter Abzug der monatlichen Zinszahlungen i.H.v. 241,56 EUR, die aus der Eigenheimzulage beglichen werden. Die tatsächlich anfallenden Wasser- und Abwasserkosten hat das SG nicht nach Kopfteilen aufgeteilt, sondern diese beim Antragsteller zur Hälfte berücksichtigt. Durch die Angabe der Wasserstände der Unterzähler habe er glaubhaft gemacht, dass er fast genau so viel Wasser wie seine Eltern verbrauche. Die Heizkosten seien nur i.H.v. 66,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Da als angemessene Unterkunft für den Antragsteller eine Wohnungsgröße von 50 qm angemessen sei, seien auch die Heizkosten nur für diese Quadratmeteranzahl als Kosten der Unterkunft und Heizung vom Antragsgegner zu übernehmen. Unter Hinzurechnung der anteiligen Grundsteuer, der anteiligen Müllgebühren und des anteiligen Beitrages zur Gebäudeversicherung, welche nicht wegen Unangemessenheit zu kürzen seien, ergebe sich der o.g. Gesamtbedarf. Der Beitrag zur Risikolebensversicherung sei den Kosten der Unterkunft nicht hinzuzurechnen. Die Versicherung diene der Sicherung des Eigentums im Todesfall. Die geltend gemachten Stromkosten seien im Regelsatz enthalten.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2008 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Juli 2008 i.H.v. 375,30 EUR und für die Monate August bis Dezember 2008 i.H.v. 644,62 EUR monatlich. Er legte der Berechnung der Höhe der Leistungen den Regelsatz nach § 20 SGB II, einen Zuschlag nach § 24 SGB II und monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 346,66 EUR entsprechend der Unterkunftsrichtlinien des früheren Landkreises Ohrekreis unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens des Antragstellers i.H.v. 213,04 EUR zu Grunde.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 23. Juni 2008 Widerspruch ein. Er habe tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 734,02 EUR monatlich. Diese setzten sich wie folgt zusammen:

Schuldzins 518,71 EUR Heizkosten 138,60 EUR Wasser/Abwasser (75,30 EUR: 2 Wohnungen) 37,65 EUR Abfallgebühren (6,16 EUR: 2 Wohnungen) 3,08 EUR Grundsteuer (20,97 EUR, davon 50% Miteigentum) 10,49 EUR Gebäudeversicherung (19,70 EUR: 2 Wohnungen) 9,85 EUR Risikolebensversicherung 15,64 EUR 734,02 EUR

Am 30. Juni 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2008 monatliche Leistungen i.H.v. 964,47 EUR und für die Monate August bis Dezember 2008 Leistungen i.H.v. 1.233,79 EUR monatlich zu gewähren. Die ihm gewährte Eigenheimzulage sei nicht als Einkommen anzurechnen, da er diese zur Finanzierung des Hauses genutzt habe. Er habe am 17. März 2008 die Eigenheimzulage in voller Höhe auf das Konto der PSD Bank Braunschweig zur Abtragung des Baudarlehens überwiesen. Von diesem Konto ziehe der Darlehensgeber (PSD Bank Braunschweig) einen Betrag i.H.v. 241,56 EUR monatlich zur Erfüllung anfallender Zinsverbindlichkeiten ein. Im Übrigen nimmt der Antragsteller auf die Ausführungen im Verfahren L 5 B 273/08 AS ER Bezug.

Am 8. Juli 2008 hat der Antragsgegner dem Antragsteller unter Abänderung des Bescheides vom 6. Juni 2008 und unter Berücksichtigung des Beschlusses des SG vom 10. Mai 2008 vorläufig Leistungen i.H.v. 587,31 EUR für Juli 2008 und für die Monate August bis Dezember 2008 i.H.v. 856,63 EUR monatlich bewilligt. Er hat den Regelsatz und den Zuschlag nach § 24 SGB II seiner Berechnung zu Grunde gelegt sowie Unterkunftskosten i.H.v. 345,63 EUR monatlich. Einkommen hat er nicht berücksichtigt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner habe in diesem Bescheid den Beschluss des SG nicht zutreffend umgesetzt.

Das SG hat mit Beschluss 5. August 2008 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsansicht aus dem Beschluss vom 10. Mai 2008 ist das SG von monatlichen Kosten der Unterkunft i.H.v. 348,35 EUR bis 348,94 EUR ausgegangen. Zwar liege der errechnete gesamte monatliche Hilfebedarf des Antragstellers einschließlich des an ihn zu zahlenden Zuschlages nach § 24 SGB II rund 3,00 EUR über dem vom Antragsgegner errechneten Hilfebedarf; dieses rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Notlage.

Gegen den ihm am 8. August 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. August 2008 Beschwerde eingelegt. Das SG habe die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zutreffend berechnet. So seien die tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe zu berücksichtigen, auch die Haushaltsstromkosten seien von der Antragsgegnerin zu tragen. Die Minderung der Darlehenslast durch Anrechnung der Eigenheimzulage sei nicht zulässig, daher sei eine Neuberechnung der Zinslast erforderlich. Ferner seien die Kosten für den Haushaltsstrom den Kosten der Unterkunft hinzuzurechnen. Die seitens des Antragsgegners gezahlten monatlichen Leistungen reichten nicht aus, um die Kosten der Unterkunft i.H.v. 722,79 EUR und seinen Lebensunterhalt decken zu können.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. August 2008 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2008 i.H.v. 964,47 EUR und für die Monate August bis Dezember 2008 i.H.v. 1.233,79 EUR monatlich zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des SG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Die einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie setzt nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind nach § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen müssen überwiegend wahrscheinlich sein.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung höherer als die ihm bereits von diesem bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes glaubhaft gemacht.

Leistungen nach § 19 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Er ist erwerbsfähig und auch hilfebedürftig.

An der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bestehen keine Zweifel. Die Hilfebedürftigkeit scheitert insbesondere nicht an dem Vorhandensein eines einzusetzenden Vermögens nach § 12 SGB II.

Die vom Antragsteller genutzte Wohnung im Haus, das zur Hälfte in seinem Eigentum steht, unterfällt nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zwar nicht dem Schonvermögen, aber sie ist kein zum Bestreiten des Lebensunterhaltes bereites Mittel, welches die Bedürftigkeit entfallen lässt.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als vermögen zu berücksichtigen. Die Angemessenheit der vom Antragsteller genutzten Wohnung ist an der Größe des von ihm genutzten Wohnanteils an der Gesamtfläche des Hauses zu bestimmen. Der Antragsteller und dessen Eltern sind Miteigentümer zu je ½ des insgesamt 157 qm großen Hauses. Beim Miteigentum sind die eigentumsrechtlichen Einschränkungen zu beachten. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) anerkannt, dass für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ("klein") ist, nur auf den auf Grund des vom Leistungsempfänger als Wohnstatt genutzten Teils des Grundstücks abgestellt werden kann, wenn - wie hier - die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 zur Arbeitslosenhilfe, B 7 AL 126/01 R, juris unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, 5 C 19/89, BVerwGE 90, 252 ff). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich Miteigentümern keine realen Anteile in Gestalt bestimmter Grundflächen zugewiesen sind. Vielmehr sind die Miteigentümer alle Miteigentümer der ganzen Sache, d.h. sie können sie alle grundsätzlich ganz nutzen. Gleichwohl ist jeder Miteigentümer durch die Rechte der anderen Miteigentümer in seinem Nutzungsrecht, auch dem Wohnnutzungsrecht, eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707). Es ist für die Beurteilung, ob ein Hausgrundstück angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, die Größe und der Wohnungsstandard des vom Hilfedürftigen bewohnten Hauses zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris). Unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes ist dabei auch von Bedeutung, in welchem Ausmaß der Eigentümer kraft seines Eigentums, um dessen Einsatz es hier geht, das Hausgrundstück nutzen kann. Wird er durch andere Miteigentümer gehindert, das ganze Hausgrundstück zu bewohnen (z.B. durch gemeinsames Bewohnen des ganzen Hausgrundstücks), so ist für die Beurteilung der Größe des Hausgrundstücks im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auf die vom Leistungsempfänger bewohnte Fläche anzustellen.

Die vom Antragsteller genutzte, ca. 105 qm große Wohnung ist unangemessen groß. Das BSG hält die Größe einer selbst genutzten Wohnung für einen Vier-Personen-Haushalt von 120 qm und für ein Eigenheim die Größe von 130 qm für angemessen. Weiterhin sei bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um 20 qm pro Person sachgerecht. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen; d.h. eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris). Auch der Senat legt diese Werte zu Grunde. Die Grenze der für selbst genutzten Wohnraum angemessenen Größe für einen Ein-Personen-Haushalt von 80 qm übersteigt die 105 qm große Wohnung. Eine außergewöhnliche Bedarfslage, die hier ein Abweichen nach oben rechtfertigen könnte, ist weder behauptet noch ersichtlich (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b 34/06 R, juris). Der Wohnanteil ist folglich nach § 12 Abs. 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nach eigenen Angaben des Antragstellers beträgt der Verkehrswert des gesamten Hauses 179.400,00 EUR. Für die Berechnung des Vermögens des Antragstellers sind die für das Haus noch bestehenden Kreditverbindlichkeiten i.H.v. 142.251,88 EUR davon in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Vermögen i.H.v. 37.148,12 EUR. Dem Antragsteller gehört das Haus zu einem Miteigentumsanteil von ½, so dass dieser Vermögensbetrag entsprechend zu teilen ist. Der Senat hat berücksichtigt, dass der Antragsteller als hälftiger Miteigentümer zwei Drittel der Fläche des Hauses bewohnt. Am festgestellten Vermögenswert ändert sich deswegen aber nichts, da dem Antragsteller, wie oben bereits ausgeführt, keine realen Flächen des Hauses zugewiesen sind. Es ergibt sich somit ein Vermögen des Antragstellers i.H.v. 18.574,06 EUR. Unter Abzug des Grundfreibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.H.v. 150,00 EUR je vollendetem Lebensalter des Antragstellers (38 x 150,00 EUR = 5.700,00 EUR) und eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.H.v. 750,00 EUR ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen i.H.v. 12.124,06 EUR.

Dieses Vermögen hindert vorliegend nicht die Annahme der Hilfebedürftigkeit, denn das Vermögen steht dem Antragsteller nicht zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Der Senat hat im Übrigen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung Zweifel daran, dass der Miteigentumsanteil des Antragstellers unter Berücksichtigung des derzeit sehr angespannten Immobilienmarktes in ländlichen Gegenden verwertbar ist, so dass Leistungen als Zuschuss und nicht nach § 23 Abs. 5 SGB II als Darlehen von der Antragsgegnerin zu gewähren sind.

Die Höhe des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruches bestimmt sich für die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die monatliche Regelleistung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum für allein stehende Personen 351,00 EUR.

Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung. Leistungen hierfür werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Die Prüfung der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft bei Mietern setzt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006, a.a.O) grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraus.

Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen auf der Grundlage der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgröße. Ausgehend von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen (hier: der Antragsteller) ist angemessen ein Wohnraum bis 50 qm (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1995, S. 1133 ff.). Der Antragsteller bewohnt jedoch einen Wohnraum von 105 qm. Die Größe des Wohnraumes ist danach unangemessen.

Der Annahme eines angemessenen Wohnraumes von 50 qm für den Antragsteller steht hier auch nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (vgl. BSG a.a.O.) im Rahmen des § 12 SGB II (Berücksichtigung von Vermögen) ein Eigenheim mit einer Größe von 90 qm für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen angesehen hat. Eine Berücksichtigung dieser Größe als angemessener Wohnraum im Rahmen § 22 SGB II käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Eigenheim des Antragstellers in diesem Größenrahmen (90 qm) liegen würde. Da das Eigenheim des Antragstellers aus den o.g. Gründen aber gerade nicht unter das Schonvermögen i.S. des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fällt, ist als Grundlage für die Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft die o.g. Größe von 50 qm zu Grunde zu legen. Im Hinblick auf die Größe der im Rahmen des § 22 SGB II als angemessen anzusehenden Unterkunft ist kein Grund dafür ersichtlich, Mieter und Wohnungseigentümer bzw. Eigenheimbesitzer im Grundsatz unterschiedlich zu behandeln. So sind beide Gruppen durch den Eigentumsschutz des Art. 14 GG geschützt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters. Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Angesichts der Funktion der Eigentumsgarantie, dem Einzelnen einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und die eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen, fallen alle vermögenswerten Rechte, die der Inhaber aufgrund der Rechtsordnung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, in den Schutzbereich des Art 14 GG. In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz und unter Zugrundelegung der faktischen Bedeutung der Wohnung für die Befriedigung der elementaren Lebensbedürfnisse des Großteils der Bevölkerung erfüllt das Besitzrecht des Mieters Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 ff.).

Ist das Grundeigentum wie im vorliegenden Fall als Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen und zu verwerten, so kann im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung der Größe des Wohnraums nach § 22 SGB II das Eigentum an der Wohnung oder am Haus keinesfalls eine stärkere Rechtsposition begründen als die eines Mieters einer unangemessen großen Wohnung oder unangemessen großen Hauses.

Als weiterer Faktor für die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Abzustellen ist letztlich somit auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und des Standards, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (vgl. BSG a.a.O.).

Die angemessenen Kosten der Unterkunft betragen im vorliegenden Fall 445,37 EUR monatlich.

Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten, die zunächst dem Leistungsträger obliegt, greift der Antragsgegner auf Richtlinien des Landkreises Börde (früherer Landkreis Ohrekreis) zurück. Er hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er oder der Landkreis Börde die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermittelt und berücksichtigt haben und diese den Regelungen des § 42 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) entsprechen.

Da es dem Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht möglich ist, eigene Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt der Stadt Irxleben oder des Landkreises Börde zu tätigen, ist ausnahmsweise auf die Tabelle des § 8 WoGG (in der heute gültigen Fassung) zurückzugreifen, um den angemessenen Preis einer Mietwohnung zu bestimmen. Zwar sind die Tabellenwerte kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Die Tabelle zu § 8 WoGG stellt aber mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und -mittel den einzig normativen Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angelehnt werden kann. Eventuelle Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Regelung sind mit einem Zuschlag von etwa 10 % zu den Tabellenwerten auszugleichen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O.).

Bei der Anlehnung an die Tabellenwerte zu § 8 WoGG hält es der Senat unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 22 SGB II für gerechtfertigt, ausschließlich die rechte Spalte der Tabelle zugrunde zu legen. Denn das Jahr der Bezugsfertigkeit des Wohnraums ist für die Höhe der vereinbarten Miete unerheblich. Ausschlaggebend sind vielmehr die Lage und die Ausstattung der Wohnung sowie die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Darüber hinaus kann eine modernisierte Altbauwohnung nicht selten die Preisstufe einer Neubauwohnung erreichen und überschreiten (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. März 2008, L 7 AS 332/07, juris).

Der Senat folgt ferner der Rechtsprechung des BSG, wonach die in der Tabelle zu § 8 WoGG alleine durch die Pauschalierung inne wohnende Unbilligkeit, die der individuellen Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II entgegensteht, mit einem Zuschlag bis zu 10 % der Tabellenwerte ausgeglichen werden kann. Denn die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bestehen seit dem 1. Januar 2001 unverändert fort. Selbst die Änderung ab 2001 hat nach der Begründung des Gesetzgebers die seit 1990 eingetretene Mietentwicklung durch die Änderung der Tabelle nicht vollständig ausgeglichen, sondern im Durchschnitt nur etwa zur Hälfte (Bundestagsdrucksache 14/1636, S. 184).

Nach der für den Antragsgegner anzuwendende Mietstufe II (vgl. Liste der Mietstufen der Gemeinden ab 1. Januar 2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, S. 39) ergibt sich aus der rechten Spalte der Höchstbeträge für die Grundmiete einschließlich der Betriebskosten ohne Heizung ein monatlicher Betrag i.H.v. 280,00 EUR; zzgl. 10% ergibt sich ein Betrag i.H.v. 308,00 EUR monatlich. Die vom Antragsteller geltend gemachten tatsächlichen Kosten i.H.v. 595,42 EUR (ohne Heizung) sind somit als unangemessen zu betrachten und vom Antragsgegner nach § 22 SGB II nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe des o.g. angemessenen Betrages zu übernehmen.

Der Antragsgegner konnte ab Juli 2008 die Erstattung der Kosten der Unterkunft auf die angemessenen Kosten der Unterkunft beschränken, denn die über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft hinausgehenden Kosten sind vom Antragsgegner nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Auf die Unangemessenheit der Höhe der Unterkunftskosten hat der Leistungsträger hinzuweisen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller den Hinweis erteilt, dass die Kosten für die Unterkunft für eine Ein-Personen-Haushalt monatlich 279,25 EUR nach der Unterkunftsrichtlinie des vormaligen Landkreises Ohrekreis betragen. Er hatte weiterhin darauf hingewiesen, dass der unangemessene Betrag nur noch bis einschließlich Juni 2008 weiter gezahlt werde. Hierauf hat der Antragsteller nichts unternommen. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach für die Kostensenkung keine Rechtsgrundlage bestehe. Ein Verkauf oder eine weitere Belastung des Grundstücks sei zudem nicht möglich, da er nur Miteigentümer sei. Auch für eine Untervermietung bestehe kein Markt und auch keine rechtliche Verpflichtung.

Es kann hier offen bleiben, ob die Frist des § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II vom Antragsgegner hätte ausgeschöpft oder ausnahmsweise über sechs Monate hinaus verlängert werden müssen. Dieses kann auf Grund bestimmter Umstände geboten erscheinen, etwa bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Hilfebedürftigen (Behinderungen, schwere längere Erkrankung). Auch wenn der Leistungsempfänger nach objektiven Kriterien davon ausgehen durfte, nicht sofort zum Umzug verpflichtet zu sein, könnte eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist u.U. in Betracht zu ziehen sein. Solche denkbaren Umstände, die zu einer Verlängerung der Sechsmonatsfrist führen können, sind jedoch hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, dass die Heranziehung der Kosten für die Miete einer 50 qm großen Wohnung als Maßstab für die Angemessenheit seiner Unterkunftskosten unzulässig sei. Er selbst hat darauf verwiesen, dass Grundeigentum grundsätzlich besonders geschützt sei. Gerade bei Kenntnis der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aber hätte es dem Antragsteller als ausgebildeten Jurist deutlich werden müssen, dass die von ihm bewohnte Wohnung keineswegs vor einer Verwertung geschützt ist. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem allein stehenden Antragsteller z.B. nicht möglich und zumutbar war, eine kleinere, angemessene Wohnung anzumieten und seine Wohnung zu vermieten. Auch eine Untervermietung erscheint denkbar. Der Antragsteller hätte folglich wenigstens versuchen müssen, geeignete Maßnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen. Dieses hat er aber nicht getan. Im vorliegenden Fall müsste der Antragsteller sogar eine Kostensenkung durch Verkauf seines Miteigentumsanteils erwägen. Da die Grenzen des vor einer Verwertung geschützten Eigenheimes nach § 12 SGB II hier überschritten sind, bedarf es keiner Prüfung, ob insoweit auf Grund bestehenden Eigentumsschutzes erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen sind. Zurzeit ist eine Finanzierung der Schuldzinsen ohne die Hilfe des Antragsgegners und der Eltern des Antragstellers nicht möglich. Die hohe Zinsbelastung wird der Antragsteller, wenn seine Arbeitslosigkeit anhält, nicht weiter aufbringen können. Der Antragsgegner muss die erhöhten Kosten der Unterkunft nicht weiter tragen.

Diesen Kosten sind die Heizkosten i.H.v. 137,37 EUR monatlich hinzuzurechnen.

Die Angaben des Antragstellers zur Höhe der Heizkosten, die der Antragsgegner übernehmen soll, schwanken zwar. Letztlich aber begehrt er die tatsächlich anfallenden Heizkosten entsprechend des Anteils des Nachtstroms an den Gesamtstromkosten. Der Antragsteller beheizt nach eigenen Angaben nur das 28,11 qm große Wohnzimmer und das 6,24 qm große Badezimmer, mithin eine Fläche von 34,35 qm. Die Berechnungen beruhen auf einer Abrechnung des Stromversorgers vom 9. Juli 2007 mit der Festlegung monatlicher Abschläge bis einschließlich Juni 2008. Eine neue Abrechnung hat der Antragsteller nicht zu den Akten gereicht. Der Senat legt daher die in der ihm vorliegenden Daten auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zu Grunde.

Die vom Antragsteller verursachten Heizkosten i.H.v. 137,37 EUR können im Wege des Eilverfahrens nicht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Das SG hat bereits zu Recht ausgeführt, dass die Angemessenheit der Heizkosten von einer Vielzahl von Einzelfaktoren - wie Lage des Hauses und dessen Wärmedämmung - abhängig ist. Im Rahmen der in solch einem Fall vorzunehmenden Folgenabwägung geht der Senat von der Angemessenheit der Heizkosten aus. Dem Senat liegen zudem keine Vergleichswerte vor, an Hand derer er die Angemessenheit der Kosten prüfen könnte.

Hier ist folglich im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Die Heizkosten im Rahmen des § 22 SGB II gehören nach § 19 SGB II zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Vorliegend träfe es den Antragsteller härter, wenn der Antragsgegner die anteiligen Heizkosten nicht übernimmt, obwohl es gerechtfertigt ist, als umgekehrt. Dem Antragsgegner dagegen ist es zumutbar, die Rückforderung zu Unrecht gewährter Heizkosten dem Antragsteller gegenüber nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens geltend zu machen. Schließlich ging der frühere Landkreis Ohrekreis in seiner Unterkunftsrichtlinie für die Höhe der Heizkosten in der Regel von einem jährlichen Verbrauch von 230 kWh pro qm Wohnfläche aus. Berechnet auf die angemessene Wohnfläche von 50 qm ergibt dies einen angemessenen Jahresverbrauch von 11.500 kWh. Der Antragsteller verbrauchte im Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis 23. Juni 2007 (das ist der Zeitraum, auf dem die vom Stromversorger geforderten Abschläge für die Jahre 2007 und 2008 beruhen) 10.434,8 kWh. Mithin liegt dieser Wert innerhalb der vom Antragsgegner selbst festgelegten Grenzen.

Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Berechnung des Anteils des Heizstromes am Gesamtstromverbrauch unter Berücksichtigung des monatlichen Abschlags i.H.v. 154,00 EUR.

Es ergeben sich somit monatliche Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten i.H.v. 445,37 EUR. Der Gesamtbedarf beträgt 796,37 EUR monatlich.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, einen Bedarf i.H.v. 399,34 EUR im Juli 2008 mit eigenen Mitteln zu decken.

Der Antragsteller erhielt bis 17. Juli 2008 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Dieses ist nach § 11 SGB II zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Als Einkommen anzurechnen ist danach das dem Antragsteller seitens der Bundesagentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld i.H.v. 404,10 EUR monatlich. Dieses ergibt sich aus der in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II normierten Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II.

Für Juli 2008 ergibt sich ein Einkommen i.H.v. 228,99 EUR (13,47 täglicher Leistungssatz x 17 Tage).

Die Eigenheimzulage ist ebenfalls als Einkommen anzurechnen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V ist die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Wie oben bereits ausgeführt, gehört der Miteigentumsanteil des Antragstellers am Haus nicht zum Schonvermögen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Die Eigenheimzulage ist daher, auch wenn der Antragsteller sie nachweislich für die Finanzierung des Hauses einsetzt, als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 18/07 R). Die Nutzung der Eigenheimzulage war zudem nicht zwingend. Er hätte das Geld auch für seinen Lebensunterhalt verwenden können.

Die Eigenheimzulage, die dem Antragsteller im März 2008 i.H.v. 2.556,46 EUR zugeflossen ist, ist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Demnach ist die jährlich ausgezahlte Eigenheimzulage mit monatlich 1/12 (213,04 EUR) als Einkommen zu berücksichtigen.

Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Für die Beitrage zu privaten Versicherungen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld–Verordnung - Alg II-V) ein Pauschalbetrag i.H.v. 30,00 EUR vom Einkommen abzusetzen. Die Beiträge des Antragstellers zur KfZ-Haftpflichtversicherung i.H.v. 15,00 EUR monatlich sind ebenfalls als Beitrag zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung vom Einkommen abzusetzen.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den ihm seitens des Antragsgegners gewährten Zuschusses nach § 24 SGB II glaubhaft gemacht. Nach § 24 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, der nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vom Hundert vermindert wird. Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 2 SGB II zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem WoGG erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II. Die Voraussetzungen für einen befristeten Zuschlag nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld liegen nicht vor. Mit der befristeten Zuschlagsregelung bezweckte der Gesetzgeber, den Übergang vom höheren Arbeitslosengeld als Einkommensquelle des Hilfebedürftigen und dem niedrigeren, in der Höhe vom Gesamtbedarf abhängigen Arbeitslosengeld II teilweise finanziell abzufedern. Für die Berechnung des Zuschlags ist nach § 24 Abs. 2 SGB II dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen das an ihn erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld zu zahlende Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB II gegenüber zu stellen. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes den Bedarf des Hilfebedürftigen vollständig decken konnte. Im vorliegenden Fall jedoch bezog der Antragsteller monatlich Arbeitslosengeld i.H.v. nur 404,10 EUR. Den Rest seines Bedarfs deckte der Leistungsträger des SGB II. In solch einem Fall bedarf es keiner Abfederung von einem (höheren, den Bedarf nach dem SGB II übersteigenden) Arbeitslosengeld zum (niedrigeren) Arbeitslosengeld II. In einem Fall wie dem vorliegenden steht sich der Antragsteller im Leistungsbezug ausschließlich nach den Regeln des SGB II nicht schlechter als zu der Zeit, in der er zwei Leistungssystemen unterstand.

Der Hilfebedarf des Antragstellers beträgt im Juli 2008 folglich 399,34 EUR (796,37 EUR abzüglich 397,03 EUR). Der Antragsteller jedoch bewilligte ihm Leistungen i.H.v. 587,31 EUR für diesen Monat. Der Bedarf des Antragstellers war damit mehr als gedeckt.

Für die Monate August bis Dezember 2008 ergibt sich ein monatlicher Hilfebedarf des Antragstellers i.H.v. 628,33 EUR (796,37 EUR abzüglich 168,04 EUR). Als Einkommen ist in diesem Zeitraum lediglich die Eigenheimzulage, vermindert um die Versicherungspauschale und den Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen. Da der Antragsgegner dem Antragsteller für diesen Zeitraum jedoch vorläufig monatliche Leistungen i.H.v. 856,63 EUR bewilligt hat, ist auch insoweit der Bedarf des Antragstellers gedeckt.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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