L 3 R 1069/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 R 5187/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1069/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 29. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der Kläger absolvierte nach eigenen Angaben zunächst eine Maurerlehre. Laut den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis studierte er vom 01. September 1970 bis zum 31. Januar 1972 sowie vom 15. September 1973 bis zum 31. August 1976 an der Hochschule für Verkehrswesen "F L" D in der Fachrichtung Eisenbahnbau und schloss dieses Studium am 29. Oktober 1976 ab. Mit Urkunde vom selben Tag wurde ihm der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen.

Nach den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen und seinen eigenen Angaben arbeitete er ab dem 01. September 1976 zunächst als Objektbauleiter bei der Deutschen Reichsbahn (DR) - Ingenieurbaubetrieb B -. Zum 16. November 1976 wechselte er in der Funktion eines Objektbauleiters zum Ingenieurbaubetrieb D. Ge-mäß den vorliegenden Arbeitsverträgen war er dann vom 01. April 1980 bis zum 31. Juli 1980 als Technologe und vom 01. August 1980 bis zum 30. Oktober 1987 als Mit-arbeiter Produktionsvorbereitung und –durchführung beim Ingenieurbaubetrieb D be-schäftigt. Zum 01. November 1987 erfolgte die Umsetzung zur Reichsbahnbaudirekti-on B als Mitarbeiter für Produktionskontrolle Ingenieurbau. Aufgrund des zwischen der DR – Reichsbahnbaudirektion – und dem Zentralen Forschungsinstitut des Verkehrs-wesens der DDR (ZFIV) geschlossenen Überleitungsvertrags vom 03. Juli 1989 war er vom 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Experte in der F/E (Erarbeitung von Expertisen und Studien für die Trassierung von Strecken – Neubau – der DR) beim ZFIV beschäftigt. Gemäß der Bestimmung zu 1. des Vertrages wurde der zwischen der DR Reichsbahnbaudirektion und dem Kläger bestehende Arbeitsvertrag vom 01. November 1987 zum 30. Juni 1989 aus persönlichen Gründen aufgelöst. Über den 30. Juni 1990 hinaus arbeitete er zunächst weiter als E und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Anstalt für V Berlin bzw. dem Zinstitut V - V GmbH – sowie ab dem 01. Okto-ber 1991 als Projektingenieur bei der T I B GmbH.

Mit Bescheid vom 08. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbei-tragszeiten nach dem AAÜG ab, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre, denn er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er habe während der Beschäftigung beim ZFIV seinen Status als Angehöriger der DR beibe-halten, was sich auch aus der am 01. Juni 1990 durch das ZFIV erfolgten Beförderung zum Reichsbahnrat ergebe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Ok-tober 2005 zurück. Beim ZFIV habe es sich weder um einen volkseigenen Produkti-onsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz noch um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 gehandelt. Industriebetriebe seien einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur die Betriebe, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anferti-gung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der Beschäftigungs-betrieb des Klägers zähle nach diesen Kriterien nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) erfassten Beschäftigungsstellen. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei das ZFIV der Wirtschafts-gruppe 62241 (Institut des Verkehrs) zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe we-der die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Durch den Überlei-tungsvertrag sei ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet worden, so dass ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe und die Prüfung der betrieblichen Vorausset-zungen nur für diesen Arbeitgeber – das ZFIV – erfolgen müsse. Ein Anspruch auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten bestehe daher nicht.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren fortgeführt. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei ausweislich des vorgelegten Arbeits-/Überleitungsvertrags ab dem 01. Juli 1989 nicht mehr bei der DR beschäftigt gewe-sen. Das bisherige Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden und der Kläger habe ein Gehalt für Beschäftigte im Verkehrswesen erhalten. Im Übrigen komme eine Behand-lung des ZFIV als gleichgestellter Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht in Be-tracht, da es sich nach ihrer Auffassung auch bei den gleichgestellten Betrieben um solche der Industrie oder des Bauwesens handeln müsse. Dies sei hier nicht der Fall, weil das ZFIV dem Minister für Verkehrswesen unterstellt gewesen sei. Sie hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend das ZFIV, das Statut des ZFIV vom 30. November 1979, die Anordnung über das Statut des ZFIV der DDR vom 10. März 1971 (GBl. DDR II Nr. 36 S. 292) sowie die Organisationsanweisungen (OA) des Ministers für Verkehrswesen vom 04. Januar 1971, 19. Oktober 1981, 27. Dezember 1984 und 28. September 1987 zu den Akten gereicht.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft i. S. des § 1 Abs. 1 AAÜG erworben, denn weder sei ihm eine Versorgungszusage erteilt worden noch sei zu seinen Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen oder eine einzel-vertragliche Abrede getroffen worden. Der Kläger habe am Stichtag 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Vorliegend fehle es für die Einbeziehung in die AVItech an dem betrieblichen Merkmal der Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) bzw. einem gleichgestell-ten Betrieb. Bei dem ZFIV handele es sich unstreitig nicht um einen volkseigenen Pro-duktionsbetrieb. Das ZFIV sei jedoch auch kein i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb. Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung seien den volkseigenen Betrieben gleichgestellt gewesen: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Ei-senbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Ver-einigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Soweit der Kläger geltend mache, er sei über den 30. Juni 1989 hinaus Angehöriger der DR – Reichsbahnbaudirektion - gewesen, die als Betrieb der Eisenbahn ein gleichgestellter Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Aus dem vorliegenden Überleitungsvertrag ergäben sich unmissverständlich die Be-endigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der DR – Reichsbahnbaudirektion – und dem Kläger zum 30. Juni 1989 und die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem ZFIV. Auch die Rechtsgrundlage für die Entlohnung habe sich damit vom Rahmenkollektivvertrag der DR zur Vereinbarung zur Weiterführung der Produktivlöh-ne in Form leistungsorientierter Gehälter für Beschäftigte im Verkehrswesen geändert. Aus welchen Gründen im Juni 1990 die Beförderung zum Reichsbahnrat erfolgt sei, spiele demgegenüber keine Rolle. Ein Forschungsinstitut i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB sei eine Forschung betreibende selbständige Einrichtung der Wirtschaft, deren Haupt-zweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwick-lung sei. Nach § 1 des Statuts des ZFIV sei das ZFIV jedoch die zentrale Forschungs-einrichtung des Verkehrswesens der DDR (d. h. nicht der Wirtschaft) gewesen und habe seine Aufgabe u. a. auf der Grundlage der Beschlüsse der SED erfüllt. Darüber hinaus zählten zu den volkeigenen Produktionsbetrieben nur Betriebe der Industrie und des Bauwesens, folglich könne es sich auch bei den gleichgestellten Betrieben nur um solche Betriebe handeln. Das ZFIV sei aber dem Ministerium für Verkehrswe-sen unterstellt gewesen.

Gegen den am 05. Juli 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 31. Juli 2007 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, er sei von der DR zum ZFIV delegiert worden. Die Delegierung sei durch den Überleitungsvertrag er-folgt. Er sei während der Beschäftigung beim ZFIV zum Reichsbahnrat befördert wor-den und habe außerdem weiterhin Freifahrtscheine von der DR erhalten. Dies zeige, dass er nach wie vor Angehöriger der DR gewesen sei. Im Übrigen sei die enge Aus-legung des Begriffs des Forschungsinstituts durch das SG nicht nachvollziehbar. Er legt ergänzend einen Nachweis über die Beförderung vom 23. April 1990 sowie die Fahrdienstvorschriften (FV) der DR vom 10. März 1988 und die Freifahrvorschrift (FFV) der DR vom 01. Dezember 1976 vor.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Juli 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 29. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte fest-zustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Beschäftigungsbe-trieb des Klägers sei das ZFIV gewesen. Dabei habe es sich zweifelsfrei nicht um ei-nen volkseigenen Betrieb i. S. v. § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB gehandelt. Das ZFIV sei auch kein gleichgestellter Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. In der DDR sei zwischen thematisch "freier" Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen un-terstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits sowie der zweck- bzw. betriebsbezogenen Forschung an staatlichen Einrichtungen und an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden worden. Unter den Begriff des For-schungsinstituts im Rahmen der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz könn-ten nur diejenigen Einrichtungen gefasst werden, deren Aufgabenschwerpunkt in der zweck- bzw. betriebsbezogenen Forschung gelegen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei das Versorgungssystem der technischen Intelli-genz primär für die Volkswirtschaftszweige der Industrie und des Bauwesen eingerich-tet worden. Dies gelte auch für die in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten Forschungsinsti-tute. In das Versorgungssystem der technischen Intelligenz sollten grundsätzlich nur Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen For-schungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung o-der in der Produktion selbst, gefördert hätten. Die Tätigkeit der Forschungsinstitute habe daher grundsätzlich auf die Produktionsprozesse in den Volkswirtschaftszweigen der Industrie und des Bauwesens ausgerichtet sein müssen. Aufgabenschwerpunkte des ZFIV seien hingegen

• die Erhöhung der volkswirtschaftlichen Effektivität des Verkehrswesens und die Intensivierung des Reproduktionsprozesses, • die Vervollkommnung der Leitung, Planung und wirtschaftlichen Rechnungsfüh-rung des Verkehrswesens und der Eisenbahn sowie die Herstellung einer or-ganisatorischen Verbindung mit den anderen Bereich der Volkswirtschaft und den Territorien, • die Entwicklung komplexer Technologien zur rationelleren und attraktiveren Gestaltung des Personenverkehrs und zur durchgängigen Rationalisierung des Gütertransports mit dem Ziel der Senkung des spezifischen Transportaufwan-des, • die effektivere Gestaltung von Verkehrsnetzen und die Weiterentwicklung der Verkehrsorganisation, • die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Effektivität der Eisenbahn, • die komplexe Rationalisierung und die Automatisierung informationeller und gegenständlicher Prozesse im Verkehrswesen, besonders bei der Eisenbahn durch den gezielten Einsatz moderner Verkehrstechnik und der Mikrorechen- und Robotertechnik sowie • die energiewirtschaftliche Rationalisierung besonders der Transportprozesse gewesen. Ein primärer Bezug zur industriellen Sachgüterproduktion oder Bauproduk-tion habe hingegen nicht bestanden. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt wurde, der dem Geltungsbereich der VO-AVItech unterfalle. Das ZFIV sei der Wirtschaftsgruppe 62241 (Institute des Verkehrs, Post- und Fernmeldewesens [des Verkehrs]) zugeord-net gewesen.

Der Senat hat vom Bundesarchiv Auszüge aus der Chronik des ZFIV, das Statut des ZFIV vom 30. November 1985, das Organigramm des ZFIV von 1980, die OA des Mi-nisters für Verkehrswesen vom 28. September 1987 sowie die Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehrswesen und dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft (IG) Transport- und Nachrichtenwesen über die Anwendung der Eisenbahnerverord-nung und des Rahmenkollektivvertrages für die Beschäftigten der DR vom 20. Mai 1971 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tat-sächlich erzielten Arbeitsentgelte. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist der Bescheid vom 08. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Renten-verfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unter-fällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der An-wartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vor-sahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungs-system (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt ent-sprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu kei-nem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.

Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweitern-den Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. Au-gust 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundär-rechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in An-lage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbezie-hungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Ge-gebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62 vom 28. Mai 1951 S. 487) ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).

Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Recht-sprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005 in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) ist die Gleichbehandlung mit Inha-bern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.

Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwart-schaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage gehabt hätte. Zwar erfüllt er als Diplom-Ingenieur die persönliche Vorausset-zung. Darüber hinaus kann dahin stehen, ob er tatsächlich über den gesamten Zeit-raum ingenieurtechnisch beschäftigt war. Sein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.

Zur Entscheidung dieser Frage ist allein anzuknüpfen an den Arbeitgeber im rechtli-chen Sinne (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war laut Überleitungsvertrag vom 03. Juli 1989 das ZFIV.

Soweit der Kläger offenbar meint, auch nach Abschluss des Überleitungsvertrags und Aufnahme der Beschäftigung beim ZFIV weiterhin Beschäftigter der DR geblieben zu sein, d. h. lediglich delegiert worden zu sein, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausweis-lich der Überschrift des Vertrags vom 03. Juli 1989 und dessen Inhalts, insbesondere der Verweisung auf die Vorschriften der §§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuchs (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Seite 185), handelte es sich gerade nicht um einen Delegierungsvertrag i. S. v. § 50 AGB DDR, mit dem ein zeitweiliger Einsatz in einem anderen Betrieb bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem delegierenden Be-trieb geregelt wurde. War hingegen die Auflösung eines Arbeitsvertrags erforderlich, sollte sie entweder durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in ei-nen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen (§ 51 Abs. 1 AGB DDR). Im Überleitungsvertrag waren der Tag der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen sowie der Beginn der Tätigkeit, die Ar-beitsaufgabe und der Arbeitsort im neuen Betrieb zu vereinbaren (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AGB DDR). Dementsprechend enthält der Überleitungsvertrag vom 03. Juli 1989 un-ter 1. die Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrags mit der DR Reichsbahnbaudirekti-on Berlin zum 30. Juni 1989 und den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem ZFIV als Experte in der F/E ab dem 01. Juli 1989. Dass der Kläger auch später noch zum Reichsbahnrat befördert worden ist, erklärt sich aus der Vereinbarung zwi-schen dem Minister für Verkehrswesen und dem Zentralvorstand der IG Transport- und Nachrichtenwesen vom 01. Januar 1971 (siehe hierzu auch explizit Punkt 11 der OA vom 27. Dezember 1984 und Punkt 9 der OA vom 28. September 1987). Danach fand für Beschäftigte, die unmittelbar von einer Dienststelle der DR in das ZFIV über-nommen wurden, in bestimmtem Umfang die so genannte Eisenbahnerverordnung weiterhin Anwendung (§ 1 Abs. 1 a) der Vereinbarung). Dies bezog sich auf Attestie-rung und Beförderung, das Dienstranggehalt, die Dienstzeitberechnung, zusätzliche Belohnung, Treueprämien und Medaillen "Für treue Dienste", Grundsätze zur Gestal-tung des Urlaubsrechts, Grundsätze der Freifahrtgewährung und die Versorgung der Eisenbahner (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). In Umsetzung dieser Vereinbarung sah auch die FFV der DR die Ausgabe von Freifahrscheinen an Beschäftigte des ZFIV vor (1.1.2.: "Freifahrten wie Reichsbahn-Beschäftigte erhalten Beschäftigte der nachfol-gend genannten Einrichtungen, wenn sie."). Keinesfalls wird das ZFIV in der FFV oder in den FV der DR als Dienststelle der DR bezeichnet, sondern als Einrichtung des zentralgeleiteten Verkehrswesens (FV) bzw. einfach als eine Einrichtung (FFV).

Bei dem ZFIV handelte sich unzweifelhaft nicht um einen volkseigenen Produktions-betrieb der Industrie oder des Bauwesens. Ein volkseigener Produktionsbetrieb (In-dustrie oder Bauwesen) lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen volkseige-nen Betrieb (VEB) handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordisti-sches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Ferner ist zu beachten, ob die industrielle Produkti-on dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherr-schend gewesen ist (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsge-schäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Ent-scheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfs-geschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produkts getätigt wurden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, zitiert nach juris). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebs in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Pro-duktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -, jeweils zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben fehlt es hier bereits an dem Merk-mal eines VEB, darüber hinaus handelt es sich bei dem ZFIV auch nicht um einen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen).

Es handelte sich beim ZFIV auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Regierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Insti-tute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; tech-nische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergaka-demie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt so-wie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Be-triebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen ge-fasst werden.

Das ZFIV war kein Institut oder Betrieb der Eisenbahn. Das ZFIV war vielmehr die zentrale Forschungs- und Entwicklungseinrichtung des Verkehrswesens der DDR und dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellt (vgl. z. B. die OA des Ministers für Verkehrswesen vom 04. Januar 1971 und 28. September 1987, die Anordnung über das Statut des ZFIV vom 10. März 1971 – Präambel und § 1 – sowie die Statuten vom 30. November 1979 sowie vom 30. November 1985 – jeweils § 1 -). Der Direktor des ZFIV war dem Minister für Verkehrswesen unterstellt und ihm gegenüber für die Erfül-lung der Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig (vgl. die OA vom 28. Sep-tember 1987). Laut der OA vom 04. Januar 1971 war ausgehend von der Durchset-zung einer einheitlichen Verkehrspolitik und der einheitlichen Gestaltung des Repro-duktionsprozesses des Verkehrswesens der Minister für Verkehrswesen Auftraggeber des ZFIV für die komplexen Forschungsaufgaben zur Entwicklung des Verkehrswe-sens sowie die Forschungsaufgaben der Strukturlinien. Im Rahmen der Aufgaben und Zielstellungen des Instituts konnten auch die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe der Verkehrszweige als Auftraggeber gegenüber dem Institut auftreten. Das ZFIV be-fasste sich auch nicht ausschließlich mit auf die Eisenbahn bezogenen Forschungs-aufgaben. Das dem ZFIV ursprünglich zugeordnete Institut für Eisenbahnwesen wur-de aufgrund der OA vom 28. September 1987 sogar zum 01. Januar 1988 aus dem ZFIV herausgelöst. Die Aufgaben des ZFIV umfassten laut dieser OA ab dem 01. Ja-nuar 1988 • die Gewährleistung einer hohen sozialen und volkswirtschaftlichen Effektivität und Proportionalität des Verkehrswesens in der gesellschaftlichen Produktion, • die Ausarbeitung von Strategien zur komplexen Entwicklung der Verkehrszwei-ge im einheitlichen Verkehrssystem und zur Vervollkommnung der arbeitsteili-gen Zusammenarbeit im Personen- und Güterverkehr zwischen den Zweigen, einschließlich objektkonkreter Lösungsvorschläge zur effektiven Gestaltung der Reproduktion des Verkehrswesens, • die verkehrszweigübergreifende Durchsetzung zukunftsträchtiger Innovations-prozesse, insbesondere der Prozessautomatisierung, unter dem Aspekt einer einheitlichen technisch-ökonomischen und sozialen Politik im Verkehrswesen, • die Ausarbeitung der optimalen Gestaltung und Entwicklung der territorialen Verkehrsstruktur, territorialer Verkehrskomplexe und –systeme in enger Wech-selbeziehung mit der zweigterritorialen Rationalisierung des Gütertransports und des Personenverkehrs, • die Erhöhung des Technologieniveaus sowohl im Personenverkehrs als auch im Gütertransport insbesondere mit Hilfe der Prozessautomatisierung, • die Schaffung des wissenschaftlichen Vorlaufs und die Vorbereitung von Lei-tungsentscheidungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der qualitativen Wachs-tumsfaktoren im Verkehrswesen, • die Gestaltung von territorialen Verkehrssystemen sowie die Verkehrsorganisa-tion und Verkehrserschließung mit dem Schwerpunkt Hauptstadt,

• die höhere Integration von Produktion und Gütertransport und die Schaffung von Beispiellösungen zur Transportaufwandssenkung bei volkswirtschaftlich bestimmenden Stoffflüssen, • Strategien für die komplexe Entwicklung des Verkehrswesens bei Realisierung optimaler Grundproportionen zwischen den Verkehrszweigen, • Konzeptionen zu den sozialen und volkswirtschaftlichen Reproduktionserfor-dernissen des Verkehrswesens in Realisierung optimaler Grundproportionen zur Entwicklung der Volkswirtschaft, • die Wahrnehmung von Leitfunktionen auf der Grundlage wissenschaftlicher Vorlaufarbeiten, insbesondere bei Innovationsprozessen und anderen für die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Effektivität des Verkehrswesens ent-scheidenden Aufgaben, • die Rationalisierung der Software-Entwicklung im Verkehrswesen einschließlich der Schaffung von Voraussetzungen zur koordinierten Erarbeitung und Nut-zung von Software, den Musterbau und die Kleinserienproduktion mikroelektro-nischer Geräte sowie Wartung und Instandhaltung arbeitsplatzbezogener Re-chentechnik sowie • die Gewährleistung der wissenschaftlich-technischen Information für die wis-senschaftliche Arbeit, eine fundierte Entscheidungsfindung, eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit, Leistungsdarstellung und Produktionspropaganda. Die Aufgabenstellung war also verkehrszweigübergreifend.

Das ZFIV war auch kein wissenschaftliches Institut bzw. Forschungsinstitut i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB. Forschungsinstitute i. S. dieser Vorschrift sind nämlich nur For-schung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist (vgl. Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R – in SozR 4-8570 § 5 Nr. 6).

Nach der Entscheidung des BSG vom 26. Oktober 2004 (- B 4 RA 40/04 R -, a. a. O.), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist ein Forschungsinstitut ent-sprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Forschung betreibende Einrich-tung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet verstanden wird. Bei der Ausle-gung des Begriffs Forschungsinstitut i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs Forschungsinstitut i. S. des § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, päda-gogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (vom 12. Juli 1951 - VO-AVIwiss -) als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen un-terstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. Verord-nung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wis-senschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970, GBl. DDR II S. 189; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der For-schung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August 1972, GBl. DDR II S. 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten gemäß § 2 Abs. 2 der Forschungs-VO die Aufgabe, nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte ob-jektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigen-schaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissen-schaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundla-gen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erwei-tern. Den Wirtschaftseinheiten oblag hingegen die zweck- und betriebsbezogene For-schung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe - Kombinats-VO - vom 08. November 1979, GBl. DDR I S. 355). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, son-dern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch: §§ 15, 24, 25 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. DDR I S. 129; §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967, GBl. DDR II S. 121). Die Kombinate konnten die Aufgaben der For-schung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO 1979). Der Begriff des Forschungsinstituts i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB ist daher anders zu verstehen als der in § 6 VO-AVIwiss.

Während zu den Forschungsinstituten i. S. des § 6 VO-AVIwiss nur jeweils selbstän-dige staatliche (wissenschaftliche) Einrichtungen zählen und nicht VEB, auch wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. Abteilungen verfügten (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 S 28 sowie vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris), sind Forschungsinstitu-te i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB somit Forschung betreibende selbständige Einrich-tungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissen-schaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Auch Forschungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB müssen rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten sein, nämlich Betrie-be, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis, besteht (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft muss die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftli-che) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der VO-AVItech. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftli-chen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (vgl. Urteil des BSG vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R-, zitiert nach juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)-Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (vgl. hierzu umfassend und grundlegend: Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 – a. a. O.).

Bei dem ZFIV handelte es sich jedoch weder um einen volkseigenen (Kombinats-)-Betrieb noch um eine Einrichtung der Wirtschaft im weiteren Sinne. Vielmehr war das ZFIV eine staatliche Einrichtung ohne unmittelbaren Bezug zu den Wirtschaftseinhei-ten sowie ohne unmittelbaren Bezug zu irgendeiner Produktion. Die Wirtschaftseinhei-ten waren weder formale Auftraggeber noch waren die (Forschungs-)Aufgaben des ZFIV unmittelbar auf die Produktion in der Wirtschaft gerichtet. Das Institut war von den Weisungsstrukturen her klar an das Ministerium angebunden, ohne in dessen zentrale Verwaltung unmittelbar als Dienststelle eingegliedert gewesen zu sein. Aus der Präambel der Anordnung über das Statut des ZFIV vom 10. März 1971 sowie der OA vom 04. Januar 1971 ist eine allgemeine volkswirtschaftliche und politische Moti-vation für die Einrichtung und den Betrieb des ZFIV erkennbar. Es sollte vorwiegend Entscheidungshilfen auf strukturpolitischer Ebene liefern, was sich nicht nur an der Aufgabenstellung "Gewährleistung wissenschaftlich-technischer Information für eine fundierte Entscheidungsfindung" erkennen lässt, sondern auch und gerade an der verkehrszweigübergreifenden Ausrichtung mit einem Schwerpunkt auf allgemeinen Strukturen und Verkehrsnetzen. Dieses Ergebnis wird gestützt von der Einordnung des ZFIV in die Wirtschaftsgruppe 62241 (Institute des Verkehrs, Post- und Fernmel-dewesens [des Verkehrs]) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR.

Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereini-gung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüp-fen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den histori-schen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Be-schluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -).

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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