S 16 U 12/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 12/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 8/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Meniskusschädigung des Klägers als Berufskrankheit festzustellen und zu entschädigen ist.

Der 1972 geborene Kläger war - seiner Einlassung zufolge - von 1988 bis 1989 in der Grabpflege und danach bis 1992 als Einrichter tätig. Von 1993 bis 2004 war er in der Sägenfertigung der Firma B C GmbH & Co. KG I beschäftigt. Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung der Beklagten war er dabei als Arbeiter an den Ausleger bzw. Radialbohrermaschinen tätig. Dabei handelte es sich um große Standbohrmaschinen, an denen der Kläger im Stehen zu arbeiten hatte: An den kleineren Maschinen hatte er Sägeblätter von einem höhenverstellbaren Hubwagen mittels eines Handmagneten auf den Maschinentisch zu ziehen, an Anschlägen zu positionieren und die Maschine zu starten. Nach der Bearbeitung hatte er das Sägeblatt mit dem Handmagneten bzw. per Hand vom Maschinentisch auf eine gleich hoch positionierte Palette zu stapeln. An der größeren Maschine musste er statt des Handmagneten einen Vakuumheber einsetzen und gelegentlich auch die Sägeblätter per Hand bewegen. Das traf aber nur für wenige Blätter an zwei bis drei Tagen im Monat zu. Täglich waren etwa 300 bis 400 Blätter zu bearbeiten. Arbeitshaltungen im Fersensitz, Hocken oder Knien musste der Kläger nicht einnehmen. Aufgrund dieser Arbeitsplatzschilderung verneinte Privat-Dozent K, Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen. Die Beklagte lehnte daraufhin die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 15.08.2007). Den nicht begründeten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007). Mit seiner am 14.01.2008 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, der bei ihm vorliegende Meniskusschaden sowie die übrigen Kniebeschwerden seien ausschließlich Folge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit während der er auch viele Jahre bis zu 180 kg schwere Sägeblätter habe hoch wuchten und wieder herunterlassen müssen. Im Übrigen sei die Besichtigung seines Arbeitsplatzes bei der Firma C erfolgt ohne ihm Gelegenheit zu geben, hieran teilzunehmen oder ihn auch bloß darüber zu unterrichten. Hierdurch habe es die Beklagte ihm weitgehend unmöglich gemacht die erforderlichen Beweise zu erbringen, wozu er leicht in der Lage gewesen wäre, wenn er von der Beklagten rechtzeitig informiert und befragt worden wäre.

Schriftsätzlich begehrt der Kläger ,

den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 12.12.2007 aufzuheben, festzustellen, dass bei ihm eine Berufs- krankheit, die sich in gesundheitlichen Beschwerden im Bereich seiner Kniee äußere, insbesondere auch eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Berufs- krankheiten-Liste festzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn dahin zu bescheiden, dass die vorbestehend beantragte Feststellung getroffen werde und die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für die von ihm erlittene Berufserkrankung für die Zeit im Anschluss an den Zeitraum für den er zu der auf den von ihm erlittenen Arbeitsunfall vom 07.03.2003 Verletztengeld bezogen habe, sonst für die Zeit ab 07.03.2007 eine Erwerbsminderung nach einer MdE von mindestens 20 % zu gewähren.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

die Klageabweisung.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 ist rechtmäßig. Die Meniskusschädigung des Klägers stellt keine Berufskrankheit im Sinne der Anlage zur BKV dar. Als Berufskrankheit kommt nur die Nr. 2102 der Anlage zur BKV in Betracht. Definitionsgemäß gehören zu dieser Berufskrankheit Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Nach dem Merkblatt zur BK nach Nr. 2102 ist eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke biomechanisch gebunden an eine

Dauerzwangshaltung insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder

häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruch insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage.

Um eine solche, meniskusbelastende Tätigkeit hat es sich bei der Beschäftigung des Klägers bei der Firma C nicht gehandelt. Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung der Beklagten ist die Arbeit des Klägers an den Ausleger bzw. Radialbohrmaschinen im Stehen zu verrichten gewesen. Zu keiner Zeit mussten Arbeitshaltungen im Fersensitz, im Hocken oder Knien mit gleichzeitiger Kraftaufwendung eingenommen werden. Es erscheint deshalb plausibel, dass Privat-Dozent K auf der Grundlage dieser Feststellungen (wegen Fehlens der arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit) weitere Ermittlungen Seitens der Beklagten nicht für erforderlich gehalten hat. Die Kammer teilt diese Auffassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie er im Klageverfahren vorgetragen hat - über viele Jahre ständig bis zu 180 kg schwere Sägeblätter hatte hochwuchten und wieder herunterlassen müssen. Auch wenn man vernachlässigt, dass die Sägeblätter von einem höher verstellbaren Hubwagen auf den Maschinentisch zu ziehen waren und anschließend - nach Bearbeitung - auf einer gleichhoch positionierten Palette zu stapeln waren, lässt die Darstellung des Klägers nicht erkennen, dass er dabei dauerhaften Meniskusbelastungen durch Hocken oder Knien oder durch erhebliche Bewegungsbeanspruchung auf grob unebener Unterlage ausgesetzt gewesen ist. Mit Privat-Dozent K ist deshalb davon auszugehen, dass die Arbeiten des Klägers generell nicht geeignet gewesen sind eine Meniskusschädigung wesentlich zu verursachen. Es fehlen bereits die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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