L 3 B 257/08 AS

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 24 AS 477/08
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 257/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Spätestens seit Inkrafttreten der vorschriften über die Anhörungsrüge kommt eine außerordentliche Beschwerde zum LSG gegen eine mit der Beschwerde oder Berufung nicht mehr anfechtbare Entscheidung des SG nicht mehr in Betracht.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 4. September 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Erklärungen vom 7. Juli 2008 bzw. 2. September 2008 haben die Beteiligten die bei dem Sozialgericht (SG) Schleswig unter dem Az. S 7 AS 477/08 geführte Untätigkeitsklage für erledigt erklärt. Auf den Kostenantrag der Kläger hat das SG mit Beschluss vom 4. September 2008 entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Dabei hat das SG ausgeführt, dass der Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2008, auf den wegen der Einzelheiten seiner Begründung Bezug genommen wird, haben die Kläger Gegenvorstellung erhoben und zugleich erklärt, dass der Schriftsatz im Falle der Nichtabhilfe durch das Gericht als Beschwerde, hilfsweise als sofortige Beschwerde, weiter hilfsweise als außerordentliche sofortige Beschwerde behandelt werden solle. Dabei haben die Kläger im Einzelnen ausgeführt, dass und warum sie die angefochtene Entscheidung für greifbar gesetzeswidrig halten. Die Gegenvorstellung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 als unstatthaft verworfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 4. September 2008 ist nicht statthaft. Dass die getroffene Kostenentscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar war, ziehen auch die Kläger nicht in Zweifel. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung ist aber auch eine Beschwerde - sei es auch im Sinne einer sofortigen bzw. außerordentlichen sofortigen Beschwerde - nicht statthaft. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 7. April 2005 (B 1 KR 5/04 S, SozR 4-1500 § 178a Nr. 1, auch veröffentlicht in juris) entschieden, dass eine außerordentliche Beschwerde zum BSG gegen eine mit Beschwerde oder Revision nicht mehr anfechtbare Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) spätestens seit Inkrafttreten der Vorschriften über die Anhörungsrüge nicht mehr in Betracht komme. Dies gilt zur Überzeugung des Senats sinngemäß auch für die außerordentliche Beschwerde zum LSG gegen eine mit Beschwerde oder Berufung nicht mehr anfechtbare Entscheidung des SG.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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