L 3 AS 22/06

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AS 1042/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 22/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b SGB II liegt vor, wenn freiwillige Leistungen zu Gunsten von Hilfebedürftigen erbracht werden und zwar bewusst unabhängig von staatlichen Leistungen und gerade auch zu dem Zweck, die Lage der Empfänger öffentlicher Fürsorgeleistungen zu verbessern.
2. Zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II sind solche, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, also einem anderen Zweck als Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung.
3. Taschengeld, das ein Träger der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zahlt, ist weder eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b SGB II noch eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II .
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005, insbesondere um die Anrechnung von Einkommen.

Die Mutter der Klägerin beantragte am 3. Juni 2005 beim Beklagten die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann, der bereits volljährigen Tochter C. , der am 1988 geborenen Klägerin und dem am 1993 geborenen Sohn F. in einer Wohnung. Die monatliche Miete beträgt 292,76 EUR zuzüglich 47,43 EUR Heizkostenpauschale und Nebenkosten in Höhe von 40,84 EUR. Die Mutter der Klägerin bezieht Kindergeld in Höhe von insgesamt 308,00 EUR für die Klägerin und dem Sohn.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 728,52 EUR. Hiergegen legte die Mutter der Klägerin am 8. August 2005 Widerspruch ein.

Ab dem 1. August 2005 bezog der Vater der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 665,70 EUR. Die Klägerin absolvierte vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2006 ein freiwilliges soziales Jahr bei der A. – L. Sachsen e.V. Nach der im Juli 2005 mit der A. getroffenen Vereinbarung erhielt sie ein Taschengeld von monatlich 150,00 EUR.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 hob der Beklagte den Bescheid vom 14. Juli 2005 zum 1. August 2005 auf und bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für August 2005 in Höhe von 436,91 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 309,41 EUR, wobei auf die Klägerin ein Anteil in Höhe von 19,88 EUR entfiel.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Mutter der Klägerin vom 8. August 2005 nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 4. Oktober 2005 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Mutter der Klägerin am 18. Oktober 2005 beim Sozialgericht Klage erhoben. Die Klage beziehe sich auf die Einkommensanrechnung des Taschengeldes der Klägerin, welches sie im Rahmen des von ihr geleisteten freiwilligen sozialen Jahres erhalte. Es handele sich nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Zuwendung der freien Wohlfahrt. Es dürfe daher gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht als Einkommen angerechnet werden. Außerdem seien außer einem Freibetrag nach § 30 SGB II keine weiteren Absetzbeträge berücksichtigt worden.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2006 die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nicht um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II. Vielmehr diene das Taschengeld ebenfalls dem Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Gerichtsbescheid ist der Mutter der Klägerin am 28. Februar 2006 zugestellt worden.

Mit ihrer dagegen am 10. März 2006 eingelegten Berufung macht die Mutter der Klägerin unter Einbeziehung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen geltend, dass es sich bei dem Taschengeld um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 3 SGB II handeln würde. Es würde keine rechtliche Definition des Begriffes Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege vorliegen. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts sei daher nicht nachvollziehbar. Im Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15. Juli 2002 sei eindeutig geregelt, was mit dem Taschengeld aus einem freiwilligen sozialen Jahr bezweckt sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides Sozialgerichts Dresden vom 20. Januar 2006 sowie des Bescheides vom 14. Juli 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 4. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Taschengeldes als Einkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung wird allein von der Klägerin und nicht auch von den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geführt. Wegen der rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) muss für die Auslegung, welche Personen in einem Rechtsstreit überhaupt Klage erhoben haben, zumindest für eine Übergangszeit in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien geprüft werden, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen hätten Klage erheben müssen. Da jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Anspruch nach dem SGB II hat und vorliegend allein die Anrechnung von Einkommen der Klägerin im Streit ist, ist hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, dass das Verfahren schon in erster Instanz für die Klägerin erhoben wurde (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az: B 7b AS 8/06 R).

Das Gericht geht davon aus, dass die Mutter der Klägerin, die als gesetzliche Vertreterin für die damals noch minderjährige Klägerin die Klage erhoben und die Berufung eingelegt hat, von der Klägerin nach Eintritt der Volljährigkeit auch zur weiteren Prozessführung bevollmächtigt worden ist.

Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil angesichts des streitgegenständlichen Zeitraumes vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (vier Monate) und der von der Klägerin beanstandeten Anrechnung des Taschengeldes in Höhe von 127,50 EUR monatlich (150,00 EUR abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 22,50 EUR) der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) übersteigt. Die Berufung wurde gemäß § 151 SGG auch form- und fristgerecht eingelegt und ist damit zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 14. Juli 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 4. Oktober 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht beschweren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 keinen Anspruch auf über die im Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2005 festgesetzten Beträge hinausgehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Danach ist im ersten Schritt zur Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin einerseits der individuelle Bedarf der Klägerin und andererseits ihr anzurechnendes Einkommen zu ermitteln. Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen.

Danach ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum einen Bedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 341,21 EUR zu Grunde gelegt hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Regelsatz in Höhe von 265,00 EUR sowie aus den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die mit 1/5 aus 381,03 EUR also mit 76,21 EUR zu berücksichtigen sind. Die nachgewiesenen Unterkunfts- und Heizkosten von 381,03 EUR monatlich sind nach Ansicht des Gerichts angemessen und müssen nach Kopfteilen zwischen den fünf Bewohnern aufgeteilt werden, wobei es unbeachtlich ist, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährige Schwester der Klägerin nach § 7 Abs. 3 SGB II in der damals geltenden Fassung nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Auf den Bedarf der Klägerin von 341,21 EUR ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ihr eigenes Einkommen anzurechnen.

Der Beklagte hat neben dem Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, welches nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen der im Bewilligungszeitraum noch minderjährigen Klägerin zuzurechnen ist, zu Recht auch das im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bei der A. von der Klägerin erzielte Taschengeld in Höhe von monatlich 150,00 EUR als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Taschengeld keine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II. Zwar handelt es sich bei der A. um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege, jedoch stellt das zwischen der Klägerin und der A. vereinbarte Taschengeld in Höhe von monatlich 150,00 EUR keine Zuwendung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II dar. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn freiwillige Leistungen zu Gunsten von Hilfebedürftigen erbracht werden und zwar bewusst unabhängig von staatlichen Leistungen und gerade auch zu dem Zweck, die Lage der Empfänger öffentlicher Fürsorgeleistungen zu verbessern (vgl. Brühl, in: Münder, Sozialgesetzbuch II [2. Aufl., 2007], § 11 RdNr. 56). Die von einem Träger der freien Wohlfahrtspflege auf Grund von Verträgen gezahlten Geldleistungen, wie z.B. das Arbeitsentgelt an Arbeitnehmer und eben auch das Taschengeld an Freiwillige im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres, stellen unter keinem Gesichtspunkt eine Leistung an Hilfebedürftige im Sinne dieser Regelung dar.

Das Taschengeld ist auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Zweckbestimmte Einnahmen sind solche, die "einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen", also einem anderen Zweck als Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung (§ 1 Abs. 2 SGB II). Die Zweckbestimmung muss dabei nicht ausdrücklich genannt werden, sondern es genügt eine erkennbare Zweckbestimmung, die sich ergeben kann aus den gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung (z.B. § 1 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder anderen eindeutigen Anhaltspunkten, insbesondere den Gesetzesmaterialien (vgl. Brühl, a.a.O., § 11 RdNr. 51). Dabei nimmt das SGB II auch zweckbestimmtes privatrechtliches Einkommen von der Anrechnung aus. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwandes) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den genannten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Lebensunterhalt (bzw. die Arbeitseingliederung) eine Zweckverfehlung darstellen würde (vgl. Brühl, a.a.O., § 11 RdNr. 54, m.w.N.).

Gesetzliche Grundlage für das zwischen der Klägerin und der A. vereinbarte Taschengeld in Höhe von 150,00 EUR ist das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242]). Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes Personen, die unter anderem einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten (Nr. 1) und für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 v.H. der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (Nr. 3). Der Träger des freiwilligen Dienstes ist danach verpflichtet, für den Freiwilligen neben der in der Regel unentgeltlichen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung auch ein angemessenes Taschengeld zur Verfügung zu stellen. Mit dem Taschengeld soll damit nach Ansicht des Senats der soziokulturelle Existenzbedarf des Freiwilligen in einem Mindestumfang gewährleistet werden. Dieser umfasst unter anderem eine Teilnahme am kulturellen Leben und die Beziehungen zur Umwelt und damit auch die aus der Regelleistung nach § 20 SGB II zu deckenden Bedarfe. Es ist nicht ersichtlich, dass das Taschengeld der Abgeltung eines besonderen Aufwandes des Freiwilligen dienen soll.

Zu Recht hat auch der Beklagte neben dem Absetzbetrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II in Höhe von 22,50 EUR keine weiteren Beträge vom Einkommen der Klägerin abgesetzt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Pauschale in Höhe von 30,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal berücksichtigt wird (hier beim Einkommen des Vaters). In einer Bedarfsgemeinschaft besteht üblicherweise nur jeweils eine der erfassten Versicherungen, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder erfasst. Es bestehen insoweit hinreichende Gründe, minderjährige Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben, von einer Geltendmachung der Pauschale auszuschließen. Im Regelfall, so etwa bei der privaten Haftpflicht- und der Hausratsversicherung, nehmen sie am Versicherungsschutz teil, den die Eltern durch den Abschluss einer Versicherung begründet haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres weitere Aufwendungen entstehen, die nach § 11 Abs. 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen wären (Fahrtkosten oder ähnliches). Solche Aufwendungen wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Danach verbleibt ein ungedeckter Bedarf bei der Klägerin in Höhe von 59,71 EUR (341,21 EUR Bedarf abzüglich 281,50 EUR anrechenbares Einkommen), weil die Klägerin über kein einsetzbares Vermögen verfügt.

Auf diesen ungedeckten Bedarf ist jedoch gemäß § 9 Abs. 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der Eltern anzurechnen, weil die Klägerin mit ihnen und ihrem Bruder eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Dabei gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

Maßgeblich für den Umfang des Einkommens- und Vermögenseinsatzes durch die Eltern der Klägerin ist deshalb zunächst deren eigener Bedarf nach dem SGB II und der Bedarf des Bruders der Klägerin. Neben den Regelsätzen von je 298,00 EUR für die Eltern ist der Anteil an den Unterkunftskosten von je 76,21 EUR anzusetzen, so dass sich ein Bedarf der Eltern der Klägerin von jeweils 374,21 EUR ergibt. Beim Bruder setzt sich der Bedarf aus dem Regelsatz von 199,00 EUR und den anteiligen Unterkunftskosten von 76,21 EUR (zusammen 275,21 EUR) abzüglich des allein ihm verbleibenden Kindergeldes von 154,00 EUR zusammen, was einen Betrag von 121,21 EUR ergibt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 619,93 EUR angerechnet hat. Denn ausgehend von seinem Arbeitslosengeld in Höhe von 665,70 EUR sind lediglich der monatliche Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag von 15,77 EUR (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB II) und der Versicherungspauschbetrag von 30,00 EUR (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Alt. 2 SGB II) abzusetzen.

Die Mutter der Klägerin verfügt über kein eigenes Einkommen. Vermögen ist bei den Eltern der Klägerin nicht zu berücksichtigen.

Das anrechenbare Einkommen des Vaters der Klägerin von 619,93 EUR ist auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend ihres Bedarfsanteils am Gesamtbedarf aufzuteilen. Bei dem errechneten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 929,34 EUR führt dies im Verhältnis zum Bedarf der Klägerin von 59,71 EUR zu einer Aufteilung des Einkommens des Vaters der Klägerin auf sie zu 6,24% (auf die Eltern entfallen jeweils 40,26% und auf den Bruder 13,04%). Mithin mindert der auf die Klägerin entfallende Einkommensanteil des Vaters ihren Bedarf um 39,79 EUR. Der ungedeckte Bedarf der Klägerin beträgt dementsprechend 19,92 EUR.

Unter Beachtung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II, die nach der Rechsprechung des Bundessozialgerichts – der sich der erkennende Senat anschließt – auf die Einzelansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft anzuwenden ist (BSG, Urt. vom 7. November 2006, B 7 b AS 8/06 R, JURIS-Dokument Rn. 36), ergibt sich danach der monatliche Leistungsanspruch der Klägerin von 20,00 EUR. Es ist Sache des Beklagten, diese im Vergleich zum im Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2005 festgestellten Anspruch der Klägerin von 19,88 EUR sehr geringe Abweichung entsprechend zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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