L 12 B 82/08 KA

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KA 5329/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 82/08 KA
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. November 2007 wird verworfen.
II. Die Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.



Gründe:


I.

In einem vor der 39. Kammer des Sozialgerichts München geführten Verfahren (S 39 KA 5064/06) wandten sich die Kläger, die als Vertragszahnärzte in Bayern tätig sind, gegen die auf der Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabes erfolgte Rückbelastung im Jahre 2000. Auf Hinweis des Kammervorsitzenden, wonach der Widerspruch auch als Antrag im Rahmen einer im HVM enthaltenen Härtefallregelung anzusehen sei, schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich, über den Widerspruch unter Härtefallgesichtspunkten eine erneute Entscheidung zu treffen. Mit Schreiben vom 21.09.2006 wandte sich die Beklagte daraufhin an den Bevollmächtigten der Kläger und gab Gelegenheit, noch einmal Härtefallgesichtspunkte i.S. einer existenziellen Gefährdung der Praxis darzulegen. Im Übrigen sei eine zeitnahe mündliche Verhandlung nicht realisierbar und erscheine darüber hinaus auch nicht zwingend angezeigt. Gleichwohl kam es am 09.10.2006 zu einer Entscheidung der Widerspruchstelle der Beklagten. Dieser reduzierte die Rückbelastung im Rahmen einer Härtefallentscheidung um 1/3 und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die als Bescheid ausgefertigte Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch erst als Anlage eines Kurzbriefes vom 14.12.2006 übersandt.
Mit Schreiben vom 17.11.2006, eingegangen am 23.11.2006, hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger jedoch Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über den Widerspruch erhoben. Nach Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung wurde die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 29.11.2007 hat das Sozialgericht München die Gerichtskosten hälftig den Klägern und der Beklagten auferlegt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Gegen die Teilkostenauferlegung wenden sich Kläger und Beschwerdeführer mit ihrer am 22.01.2008 eingegangenen Beschwerde und beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 29.11.2007
die Kostentragungspflicht der Beklagten aufzubürden.

Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beklagten sei es besonders daran gelegen gewesen, den Klägern Gelegenheit zu geben, Härtefallgesichtspunkte vorzutragen. Nur dadurch sei es zu der streitgegenständlichen Situation gekommen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte un der Akten des Sozialgerichts München und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 197a GKG werden die Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Die §§ 154 bis 162 der VwGO sind entsprechend anzuwenden. Nach § 161 Abs.2 VwGO entscheidet bei Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Nach § 158 Abs.2 VwGO ist die Entscheidung über die Kosten nicht anfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.
Damit erweist sich ist eine Beschwerde gegen einen eine isolierte Grundentscheidung betreffenden Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08. 2005, L 12 B 263/03 R m.w.N., ebenso LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2003, L 11 B 8/03 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 29.03 2004, L 14 B 55/03 P).
Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der Abweichung zu den Kostengrundentscheidungen gemäß §§ 183, 193 SGG, die beschwerdefähig sind, gelegentlich vertreten wird, § 193a Abs.1 Satz 1 enthalte im Ergebnis keine Verweisung auf § 158 Abs.2 VwGO (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 28.07.2005 L 4 B 7/05, Juris; Meyer-Ladewig SGG, § 193a Rn. 21 m.w.N. ebenso LSG NRW vom 25.08.2003, L 5 B 25/02 KR, Breithaupt 2003, 877; LSG Niedersachsen Bremen vom 06.10.2004 L 3 B 79/03 KA Breithaupt 2005, 446). Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung folgt der Senat dieser Ansicht nicht.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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