Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 28/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 178/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger bereits ab dem 01.11.2001 Rente wegen (voller) Erwerbsminderung zu gewähren ist und nicht erst ab dem 01.10.2005 zunächst Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab dem 01.11.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1948 geboren und kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. Im Jahr 1988 erwarb er an der Fakultät für Verkehrswissenschaft in Z. ein Diplom als Ingenieur für Straßenverkehrswesen.
Er verfügt nach Auskunft des kroatischen Versicherungsträgers dort über Versicherungszeiten in der Zeit vom 03.02.1968 bis 28.08.1968, 20.01.1970 bis 08.10.1970, 06.01.1984 bis 13.12.1991 und 13.05.1993 bis 13.05.1997. Im zuletzt aufgeführten Zeitraum war der Kläger bei der kroatischen Firma I. beschäftigt und wurde von dieser im Rahmen von Werkverträgen als entsandter Arbeitnehmer in Deutschland überwiegend als Oberbauleiter eingesetzt.
Vom 14.05.1997 bis zum 12.05.1999 bezog er von der kroatischen Anstalt für Arbeit Geldleistungen wegen Arbeitslosigkeit.
In Deutschland hat der Kläger im Zeitraum von 27.11.1970 bis zum 31.12.1983 und vom 09.12.1991 bis zum 27.03.1992 insgesamt 162 Monate mit Pflichtbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Vom 01.10.1981 bis zum 31.12.1983 war er als Metallarbeiter tätig (Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von drei Monaten). Bei seiner letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland vom 09.12.1991 bis zum 27.03.1992 war er als Zuschneider von Kunststoffteilen beschäftigt (ungelernte Tätigkeit).
Seit dem 29.06.2000 erhält der Kläger von der kroatischen Rentenversicherung Invalidenrente wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 12.11.2001 (Antrag vom 23.10.2001) Invalidenrente wegen allgemeiner Leistungsunfähigkeit.
Den am 28.10.2002 als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung an die Beklagte weitergeleiteten Antrag vom 23.10.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2002 ab. Ausgehend vom Datum der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Wartezeit von fünf Jahren) nicht erfüllt (wobei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt der Bezug von Geldleistungen von der kroatischen Anstalt für Arbeit durch den Kläger in den Jahren 1997 bis 1999 nicht bekannt war).
Daraufhin teilte der Kläger mit, die Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien. Zur Begründung legte er diverse ärztliche Unterlagen bei.
Einem Gutachten der kroatischen Rentenversicherungsanstalt vom 10.09.2002 ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits seit einer Reihe von Jahren ambulant und stationär wegen psychischer Störungen behandelt worden ist. Nach Ansicht der Gutachter liege beim Kläger eine dauerhafte ängstliche-depressive Dekompensation mit psychosomatischen Störungen und einem bedeutsameren sekundären Defizit der kognitiven mnestischen Funktionen vor. Außerdem leide er an häufigen Verdauungsstörungen und an chronischer Lumbago. Es bestehe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit; die Arbeitsfähigkeit sei auf unter drei Stunden gemindert.
Nachdem der Beklagten Arztbriefe über die psychiatrische Behandlung des Klägers vorgelegt worden waren, veranlasste diese eine Begutachtung des Klägers im Rahmen einer stationären Untersuchung in R ...
Aus internistischer Sicht konnte dabei eine wesentliche qualitative oder quantitative Leistungseinschränkung nicht festgestellt werden (Gutachten Dr. R. vom 04.06.2003).
Der Neurologe und Psychiater Dr. M. führte im Gutachten vom 10.06.2003 aus, zu seinen Beschwerden befragt habe der Kläger angegeben, er habe unbestimmte Angstzustände, vermeide jegliche Gesellschaft und ziehe sich zurück. Oft fühle er sich depressiv. Er sei ziemlich nervös und gereizt. Bei der Untersuchung sei der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Der Kontakt zu ihm sei gut herstellbar, die Stimmungslage nicht wesentlich gedrückt und die Affektivität ausreichend schwingungsfähig gewesen. Der Antrieb sei nicht gemindert, der Gedankengang formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Gröbere Störungen der mnestischen Funktionen bestünden nicht.
Der Gutachter hielt folgende Diagnosen fest: Rezidivierende depressive Störung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen, geringe Reizleitungsstörungen des Herzens, die hämodynamisch nicht relevant seien, Neigung zu Magenbeschwerden. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des internistischen Zusatzgutachtens könne der Kläger leichte Arbeiten ohne Akkordarbeit, ohne Nachtschicht, abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen und ohne häufiges Bücken sechs Stunden und mehr ausüben.
Mit Bescheid vom 18.06.2003 lehnte die Beklagte im Anschluss an ihren Bescheid vom 13.11.2002 erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Nach ärztlicher Feststellung könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.07.2003, bei der Beklagten eingegangen am 17.07.2003, Widerspruch. Er sei der Meinung, dass ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zustehe. Nach kroatischem Recht sei er leistungsunfähig. Nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Kroatien und Deutschland würden für ihn die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Kroatien gelten. Dort sei er wegen der psychischen Störungen nicht mehr leistungsfähig. Eine rechtliche Möglichkeit, dem Arbeitsmarkt in Deutschland zur Verfügung stehen, habe er nicht, da sich für ihn der Arbeitsmarkt in Kroatien befinde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Auswertung der medizinischen Unterlagen habe lediglich qualitative Leistungseinschränkungen, nicht aber eine Reduzierung des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich ergeben. Eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung könne nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach den einschlägigen deutschen gesetzlichen Vorschriften erfüllt seien. Die Bewilligung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsträger in Kroatien habe daher keinen Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Am 13.01.2004 (Eingang bei Gericht) hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben mit dem Ziel einer Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 29.03.2005 ist die Klage begründet worden. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger in die Gruppe der ungelernten Arbeiter einzuordnen sei. Er besitze einen Hochschulabschluss (im Studiengang Straßenverkehr) und sei berechtigt, den Titel Ingenieur Straßenverkehrswesen zu führen. Zudem sei der Kläger über die Firma I. bei der Firma Z. in G. als Oberbauleiter bis 1997 tätig gewesen.
Zur Klagebegründung hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2005 darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt vom 09.12.1991 bis zum 27.03.1992 als Zuschneider von Kunststoffteilen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Qualität der Beschäftigung habe der eines ungelernten Arbeiters entsprochen, wie sich aus der Auskunft des Arbeitgebers ergebe. Für die Beschäftigung von 1993 bis 1997 bei der Firma I. sei die Entrichtung von Beiträgen zur Invalidenversicherung beim kroatischen Versicherungsträger erfolgt; keine Rolle spiele dabei, dass der Kläger im Sinne der Arbeitnehmerüberlassung bei einer deutschen Firma eingesetzt gewesen sei.
Dazu hat sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 17.05.2005 dahingehend geäußert, es sei zutreffend, dass der Kläger vom 09.12.1991 bis zum 27.03.1992 als Hilfskraft eingestellt gewesen sei. Die Ursache für diese viermonatige Beschäftigungsdauer sei der Bürgerkrieg in Kroatien gewesen. Der Kläger habe nur eine Duldung gehabt. Um den Unterhalt für die Familie zu sichern, habe er als vorübergehende Beschäftigung diese Arbeit angenommen. Vor dieser Tätigkeit sei er bei verschiedenen Firmen als Metallfacharbeiter, Kfz-Mechaniker und als Schichtführer tätig gewesen. Mit Schreiben vom 31.08.2005 teilte der Bevollmächtigte des Klägers weiter mit, dass der Kläger zuletzt in Kroatien als Ingenieur und zwar als Oberbetriebsleiter beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei im Hinblick auf Art. 4 und 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (DKSVA) der Auffassung, dass nicht seine letzte Tätigkeit in Deutschland als ungelernter Arbeiter, sondern seine berufliche Qualifikation und seine Tätigkeit in Kroatien zugrunde zu legen sei.
Weiter sind bei Gericht Kopien des Krankenblattes des Krankenhauses eingegangen, in dem der Kläger in mehrmonatigen Abständen psychiatrisch ambulant untersucht worden war. Darin ist für die Kontrolluntersuchung vom 22.09.2005 erstmals eine "Verschlechterung des psychischen Zustandes" angeführt; irgendwelche weitergehende Angaben oder Befunde sind im Krankenblatt nicht enthalten. Für die darauf folgenden Untersuchungen am 08.06.2006 und 19.09.2006 ist lediglich vermerkt, dass eine Besserung oder Veränderung nicht eingetreten ist; auch für diese Untersuchungen enthält das Krankenblatt keine weiteren Angaben oder Befunde.
Zur weiteren Sachaufklärung sind Begutachtungen des Klägers erfolgt.
Der Neurologe und Psychiater Dr. Dr. W. hat im Gutachten vom 18.10.2006 Folgendes ausgeführt:
Die Stimmung des Klägers bei der gutachterlichen Untersuchung am 06.10.2006 sei eindeutig zum depressiven Pol hin verschoben gewesen. Züge wie Freude, Optimismus und Zuversicht seien eindeutig nicht abrufbar, die emotionale Ausdrucksfülle minimal, die Resonanzfähigkeit aufgehoben, die affektive Beweglichkeit entschieden verkürzt. Es könne insoweit von affektiver Starre gesprochen werden. Zudem bestehe eine deutlich vermehrte ängstliche Bereitschaft vor einer Zunahme der sozialen Einschränkungen. Der Affekt wirke insgesamt ausgesprochen ratlos, der Antrieb massiv reduziert. Im Ergebnis bestehe eine rezidivierende depressive Störung schweren Ausmaßes.
Die depressive Störung bestehe seit 1997 mit Schwankungen und habe sich zwischenzeitlich stark akzentuiert. Im Vergleich zum Gutachten des Dr. M. vom 02.07.2003 habe sich eine sehr erhebliche Verschlechterung insoweit ergeben, als die Stimmungslage nun durchgängig entschieden gedrückt, die Beweglichkeit im Grunde aufgehoben sei, so dass nun von einer Antriebsstarre zu sprechen sei, die soziale Phobie das Überqueren von Straßen kaum noch erlaube, die Antriebslage weiter zurückgenommen sei, die depressive Stimmungslage sich stärker ausgeprägt habe, die emotionale Beweglichkeit und affektive Ausdrucksfülle im Grunde aufgehoben seien, wobei zwischenzeitlich zugleich eine Therapieresistenz anzunehmen sei. Nachdem bei Dr. M. im Jahr 2003 offenbar noch halbwegs kompensierte Verhältnisse angetroffen worden seien, würden die letzten Befunde seit September 2005 von einer Verschlechterung sprechen, die sich bei den Kontrolluntersuchungen vom 08.06.2006 und 19.06. 2006 bestätigt habe. Es sei daher seither ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden anzunehmen. Seit dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei unter dem Eindruck des gegenwärtigen Untersuchungsergebnisses das Leistungsvermögen vollkommen aufgehoben. Eine wesentliche Rückbildung dieses Zustandes sei nicht mehr vorstellbar.
Weiter ist eine sozialmedizinische Begutachtung durch Dr. T. durchgeführt worden. Diese hat im Gutachten vom 25.10.2006 Folgendes festgestellt:
Beim Kläger lägen folgende Gesundheitsstörungen vor: Depressive Störung, derzeit schwere Episode, soziale Phobie, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei erheblichen Umbauveränderungen, Blockwirbelbildung HWK 2/3 und HWK7/Th1, Bandscheibenschaden, Osteoporose, Funktionseinschränkung der Schultergelenke, abdominelle Beschwerden, Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwürsbildung.
Diese Gesundheitsstörungen lägen seit Jahren in wechselnder Ausprägung vor. Gegenüber der Vorbegutachtung vom Juni 2003 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung gekommen, wobei diese Verschlechterung die Wirbelsäulenfunktion sowie vor allem die psychische Erkrankung betreffe. Aus Letzterer resultiere nicht nur eine qualitative, sondern auch eine quantitative Leistungseinschränkung. Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes werde vom behandelnden Psychiater im ambulanten Befundbericht vom 22.09.2005 angegeben, so dass ab September 2005 von einer zeitlichen Leistungseinschränkung auszugehen sei. Ab September 2005 sei das Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden gesunken, ab Oktober 2006 (Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung) seien keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr möglich. Es sei unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne.
Aufgrund der Erkenntnisse in den eingeholten Gutachten hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2006 ein Vergleichsangebot zur Erledigung des Rechtsstreits mit dem Inhalt unterbreitet, dass dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.10.2005 bis zum 31.10.2006 und anschließend Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werde.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt (Schreiben vom 15.12.2006). Der Kläger sei der Auffassung, dass nicht die von ihm in Deutschland nur kurzfristig ausgeübte Tätigkeit bei der Beurteilung seiner Erwerbsminderung zugrunde zu legen sei, sondern die zuletzt von ihm in Kroatien ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter. Diese könne er seit Rentenantrag nicht mehr ausüben, so dass ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit Rentenantrag zu zahlen sei.
Mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2007 ist die Beklagte ihrem Vergleichsangebot entsprechend verurteilt worden, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.10.2005 bis zum 31.10.2006 sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.11.2006 bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu leisten.
Am 28.02.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers Berufung eingelegt mit dem Antrag, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zuzusprechen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.04.2007 ist dem Bevollmächtigten des Klägers u.a. erläutert worden, dass bei der Frage der Berufsunfähigkeit nur versicherungspflichtige Beschäftigungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden dürften, für die Rentenversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge) zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden seien. Für die Tätigkeit als Bauleiter von 1993 bis 1997 sei der Kläger in der kroatischen Rentenversicherung versichert gewesen. Unerheblich sei, ob er die Tätigkeit im Ausland oder im Inland ausgeübt habe.
Mit Schreiben vom 21.05.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers ausgeführt, der Kläger sei weiterhin der Auffassung, dass Ausgangspunkt der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit sein Beruf als Bauleiter sei. Aus Art. 5 DKSVA ergebe sich eine Gleichstellung der Hoheitsgebiete. Es seien daher die vom Kläger zuletzt in Kroatien ausgeübte Tätigkeit und die kroatischen Rechtsvorschriften bezüglich der Frage, ob eine Erwerbsminderung vorliege, maßgeblich.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2007 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2002 in der Fassung des Bescheides vom 18.06.2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bereits ab 01.11.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Der Vertreter der Beklagten hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Prozessakten beider Rechtszüge und die Akten der Beklagten vorgelegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Prozessbeteiligten, wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Der Senat kommt wie das Sozialgericht Landshut zu dem Ergebnis, dass eine zeitliche Leistungsminderung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor September 2005 nicht nachgewiesen ist, so dass Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor dem 01.10.2005 gewährt werden kann.
Die Frage, ob Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ist nach den Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) zu beurteilen, nicht nach kroatischem Recht. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem DKSVA, insbesondere nicht aus Art. 4 oder 5 dieses Abkommens. Dies gilt sowohl für die Bestimmung des Leistungsfalls der Erwerbsminderung als auch für die Bestimmung des bisherigen, für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit maßgeblichen Berufs. Die in Art. 5 des Abkommens verankerte "Gleichstellung der Hoheitsgebiete" bedeutet auch keine Gleichstellung von zu den jeweiligen Sozialversicherungssystemen versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25.06.1980,
Az.: 1 RA 63/79 m.w.N.; Bayer. Landessozialgericht - BayLSG -, Urteil vom 16.05.2007, Az.: L 13 R 652/05).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach deutschem Recht ist u.a. eine rentenrechtlich relevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Über den Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI hinaus liegt volle Erwerbsminderung auch dann vor, wenn ein Versicherter zwar mehr als drei Stunden, aber nicht mehr sechs Stunden erwerbstätig sein kann, er keinen Teilzeitarbeitsplatz innehat und ein solcher auch nicht vermittelt werden kann (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung zum früheren Recht: BSG SozR Nr. 79 zu § 1246 RVO, BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 13). Dies gilt jedoch gem. § 112 Satz 1 SGB VI dann nicht, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat.
Bei der Prüfung, ob eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vorliegt, kommt es nicht auf den bisherigen Beruf an, sondern darauf, ob mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich verrichtet werden können.
Sofern das Leistungsvermögen bei sechs oder mehr Stunden liegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Erwerbsminderung nicht vorliegt und dem Versicherten der Arbeitsmarkt nicht verschlossen ist (vgl. Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI, RdNr. 34). Das - gegebenenfalls durch gewisse qualitative gesundheitliche Einschränkungen erhöhte - Risiko, einen offenen Arbeitsplatz zu finden, trägt die Arbeitslosenversicherung und nicht die Rentenversicherung (vgl. BSGE 44, 39, 40). Im Rahmen der Frage, ob Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ist es damit grundsätzlich unerheblich, wie die Chancen eines Versicherten auf dem Arbeitsmarkt sind.
Versicherte, deren Leistungsvermögen sich am allgemeinen Arbeitsmarkt orientiert, sind grundsätzlich auf jede erwerbswirtschaftliche Tätigkeitsart verweisbar, die keine formale Ausbildung erfordert. In diesen Fällen besteht daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch grundsätzlich kein Anlass zur Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 18.04.1978, Az.: 4 RJ 55/77; vom 28.08.1991, Az.: 13/5 RJ 47/90).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen, also neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (insbes. Versicherungszeiten) der Umstand, dass das Leistungsvermögen des Versicherten allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft derart herabgesunken ist, dass er mit seinem Restleistungsvermögen nicht mehr in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein, d.h. die Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BayLSG, Urteil vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02).
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128). Oder in anderen Worten gesagt - das Gericht muss von der zu beweisenden Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können (vgl. BSGE 45, 285, 287). Es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage,
§ 118 RdNr. 5 ff m.w.N.).
Kann das Gericht die genannten Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen, gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. BSGE 27, 40). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des Klägers (vgl. BSGE 6, 70, 72). Denn für das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzung der Erwerbsminderung trägt der Versicherte die Darlegungs- sowie die objektive Beweislast (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.14).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass in der Person des Klägers vor September 2005 eine zeitliche Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden arbeitstäglich und/oder vor Oktober 2006 auf unter drei Stunden vorliegen würde. Dies wäre aber im Vollbeweis nachzuweisen, um dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Rente bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rechnung tragen zu können.
Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger seit rund 1997 an einer depressiven Störung erkrankt ist. Eine zeitliche Leistungseinschränkung infolge dieser Erkrankung lässt sich aber nicht vor September 2005 beweisen.
Sofern sich der Kläger bezüglich der Beurteilung seiner zeitlichen Leistungsfähigkeit auf das Gutachten der kroatischen Rentenversicherungsanstalt vom 10.09.2002 stützt, ist zwar richtig, dass der dortige Gutachter von einer zeitlichen Leistungseinschränkung ausgegangen ist. Der Gutachter hat sich dabei auf die mehrjährige Behandlung des Klägers wegen psychischer Störungen gestützt. Er ist davon ausgegangen, dass der Kläger an einer Reihe psychischer Störungen, insbesondere Angst vor Menschen, vor Einsamkeit und vor der Straße, an Furcht vor Krankheiten und an depressiven Zuständen leide und dadurch in seinen psychischen Abwehrmechanismen so geschwächt sei, dass er im beruflichen und familiären Leben ziemlich untauglich sei. Eine eingehende Untersuchung des psychischen Zustandes des Klägers ist aber bei dieser Begutachtung offenbar nicht erfolgt; zumindest sind keinerlei aussagekräftige Befunde dokumentiert, die dies belegen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Gutachter zum einen entscheidend auf die Angaben des Klägers, zum anderen auf die zahlreichen Berichte über die psychiatrische Behandlung des Klägers gestützt hat. Diesen Berichten ist zwar zu entnehmen, dass sich die psychische Erkrankung des Klägers als chronisch mit einer gewissen Tendenz der Verschlechterung darstellt, detaillierte medizinische Befunde und überzeugende Gesichtspunkte, die eine zeitliche Leistungsminderung auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nahe legen, lassen sich aber den Behandlungsunterlagen nicht entnehmen. Insofern bestehen mangels aussagekräftiger medizinischer Befunde erhebliche Zweifel daran, dass die Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens durch den kroatischen Gutachter zutreffend ist; es lässt sich mit diesem Gutachten nicht der Vollbeweis einer zeitlichen Leistungseinschränkung führen.
Gegen eine zeitliche Leistungsminderung seit dem Jahre 2002 und damit gegen die Annahme des kroatischen Gutachters sprechen auch die Erkenntnisse, die bei der stationären, u.a. durch den Neurologen und Psychiater Dr. M. durchgeführten Begutachtung im Juli 2003 gewonnen worden sind. Bei dieser Untersuchung war der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert. Der Kontakt zu ihm war gut herstellbar. Seine Stimmungslage war nicht wesentlich gedrückt, die Affektivität ausreichend schwingungsfähig. Der Antrieb des Klägers erschien nicht gemindert und sein Gedankengang war formal und inhaltlich unauffällig. Gröbere Störungen der mnestischen Funktionen konnte der Gutachter nicht erkennen. Zum damaligen Zeitpunkt lässt sich daher eine zeitliche Leistungsminderung auf unter sechs Stunden pro Arbeitstag mit Sicherheit nicht begründen, was zudem ein deutliches Indiz dafür liefert, dass die im Gutachten des kroatischen Versicherungsträgers vom 10.09.2002 getroffene Leistungseinschätzung nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des deutschen Rentenrechts steht, zumal die beim Kläger vorliegende psychische Erkrankung von einer Tendenz der Verschlechterung geprägt ist.
Auf eine entscheidende und anhaltende Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers deuten erst die Untersuchungen im Heimatland des Klägers im September 2005 hin, für die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen keinerlei tragfähigen Gesichtspunkte vor, die auf eine rentenrelevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers hindeuten. Ob im September 2005 eine zeitliche Leistungsreduzierung auf drei bis unter sechs Stunden im Vollbeweis nachweisbar ist oder ob dieser Beweis noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu führen ist, da der Untersuchungsbericht vom 22.09.2005 lediglich die Angabe "Verschlechterung", aber keinerlei tragfähige Befunde beinhaltet, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte selbst ist in ihrem Vergleichsangebot vom 24.11.2006 von einer zeitlichen Leistungseinschränkung ab September 2005 ausgegangen und hat sich nicht gegen die entsprechende Verurteilung in erster Instanz gewendet. Mit Sicherheit nicht ausreichend ist der Untersuchungsbericht vom 22.09.2005 aber, um eine zeitliche Leistungseinschränkung auf unter drei Stunden arbeitstäglich zu begründen, was Voraussetzung wäre für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits vor dem 01.11.2006. Denn dafür liegen, wie bereits ausgeführt, keinerlei medizinischen Befunde vor, die eine solche Leistungseinschränkung, die im Vollbeweis nachzuweisen wäre, stützen würden. Erst bei der Untersuchung durch den Gutacher Dr.Dr. W. am 06.10.2006 ist eine krankheitsbedingte zeitliche Leistungseinschränkung auf unter drei Stunden nachgewiesen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits vor der gutachterlichen Untersuchung eine volle Erwerbsminderung eingetreten ist, so bringt dies den Kläger seinem Ziel eines früheren Rentenbeginns nicht näher. Denn erforderlich ist der Vollbeweis der zeitlichen Leistungseinschränkung, der vorliegend erst mit der Untersuchung durch Dr. Dr. W. (06.10.2006) geführt werden kann. Aufgrund der an diesem Tag erhobenen Befunde ist die psychische Erkrankung des Klägers so weit fortgeschritten, dass von einer zeitlichen Leistungseinschränkung auf unter drei Stunden pro Arbeitstag auszugehen ist. Die Unaufklärbarkeit des exakten Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der zeitlichen Leistungseinschränkung geht nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers.
Die von der Beklagten angebotene und vom Sozialgericht zugesprochene Rentengewährung trägt diesen Feststellungen zum zeitlichen Leistungsvermögen des Klägers vollumfänglich - was den Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung angeht, sogar in einer für den Kläger ausgesprochen vorteilhaften Weise - Rechnung.
Auch bei der - für den Kläger günstigen - Zugrundelegung des Eintritts von teilweiser Erwerbsminderung im September 2005 kommt gemäß § 112 Satz 1 SGB VI ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bereits vor dem 01.11.2006 nicht in Betracht, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Zeit in Kroatien hatte. Danach erhalten Berechtigte im Ausland eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (jetzt Erwerbsminderung) nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Eine Gleichstellung der Hoheitsgebiete schließt das DKSVA für diesen Fall ausdrücklich aus, denn gemäß Ziffer 3
Buchst a) des Schlussprotokolls zum DKVSA findet Art. 5 dieses Abkommens keine Anwendung, wenn die begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Arbeitsmarktlage abhängt.
Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(§ 240 SGB VI), die vor dem 01.10.2005 zu gewähren wäre, hat der Kläger nicht, da er keinen Berufsschutz geltend machen kann. Seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit war die eines ungelernten Arbeiters, so dass der Kläger auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar ist; auch die Zugrundelegung der davor ausgeübten Tätigkeit mit einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten würde daran nichts ändern. Ohne Bedeutung für die Frage des Berufsschutzes ist, ob der Kläger außerhalb der Versicherungspflicht zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung einer höher qualifizierten beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Denn entscheidend ist allein, welche zur deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung der Kläger zuletzt ausgeübt hat (vgl. z.B. BayLSG, Urteil vom 16.05.2007, Aktenzeichen L 13 R 652/05), da das Abkommen vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit die Gleichstellung einer Tätigkeit in Kroatien mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland nicht vorsieht. Die Tätigkeit des Klägers bei der Firma I., von der der Kläger im Rahmen von Werkverträgen überwiegend als Oberbauleiter in Deutschland eingesetzt und für die Beiträge zur Invalidenversicherung beim kroatischen Versicherungsträger geleistet worden sind, ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Entscheidend ist nicht, an welchem Ort die berufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist, sondern ob zum deutschen oder zu einem ausländischen Versicherungsträger Beiträge geleistet worden sind.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger bereits ab dem 01.11.2001 Rente wegen (voller) Erwerbsminderung zu gewähren ist und nicht erst ab dem 01.10.2005 zunächst Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab dem 01.11.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1948 geboren und kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. Im Jahr 1988 erwarb er an der Fakultät für Verkehrswissenschaft in Z. ein Diplom als Ingenieur für Straßenverkehrswesen.
Er verfügt nach Auskunft des kroatischen Versicherungsträgers dort über Versicherungszeiten in der Zeit vom 03.02.1968 bis 28.08.1968, 20.01.1970 bis 08.10.1970, 06.01.1984 bis 13.12.1991 und 13.05.1993 bis 13.05.1997. Im zuletzt aufgeführten Zeitraum war der Kläger bei der kroatischen Firma I. beschäftigt und wurde von dieser im Rahmen von Werkverträgen als entsandter Arbeitnehmer in Deutschland überwiegend als Oberbauleiter eingesetzt.
Vom 14.05.1997 bis zum 12.05.1999 bezog er von der kroatischen Anstalt für Arbeit Geldleistungen wegen Arbeitslosigkeit.
In Deutschland hat der Kläger im Zeitraum von 27.11.1970 bis zum 31.12.1983 und vom 09.12.1991 bis zum 27.03.1992 insgesamt 162 Monate mit Pflichtbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Vom 01.10.1981 bis zum 31.12.1983 war er als Metallarbeiter tätig (Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von drei Monaten). Bei seiner letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland vom 09.12.1991 bis zum 27.03.1992 war er als Zuschneider von Kunststoffteilen beschäftigt (ungelernte Tätigkeit).
Seit dem 29.06.2000 erhält der Kläger von der kroatischen Rentenversicherung Invalidenrente wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 12.11.2001 (Antrag vom 23.10.2001) Invalidenrente wegen allgemeiner Leistungsunfähigkeit.
Den am 28.10.2002 als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung an die Beklagte weitergeleiteten Antrag vom 23.10.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2002 ab. Ausgehend vom Datum der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Wartezeit von fünf Jahren) nicht erfüllt (wobei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt der Bezug von Geldleistungen von der kroatischen Anstalt für Arbeit durch den Kläger in den Jahren 1997 bis 1999 nicht bekannt war).
Daraufhin teilte der Kläger mit, die Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien. Zur Begründung legte er diverse ärztliche Unterlagen bei.
Einem Gutachten der kroatischen Rentenversicherungsanstalt vom 10.09.2002 ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits seit einer Reihe von Jahren ambulant und stationär wegen psychischer Störungen behandelt worden ist. Nach Ansicht der Gutachter liege beim Kläger eine dauerhafte ängstliche-depressive Dekompensation mit psychosomatischen Störungen und einem bedeutsameren sekundären Defizit der kognitiven mnestischen Funktionen vor. Außerdem leide er an häufigen Verdauungsstörungen und an chronischer Lumbago. Es bestehe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit; die Arbeitsfähigkeit sei auf unter drei Stunden gemindert.
Nachdem der Beklagten Arztbriefe über die psychiatrische Behandlung des Klägers vorgelegt worden waren, veranlasste diese eine Begutachtung des Klägers im Rahmen einer stationären Untersuchung in R ...
Aus internistischer Sicht konnte dabei eine wesentliche qualitative oder quantitative Leistungseinschränkung nicht festgestellt werden (Gutachten Dr. R. vom 04.06.2003).
Der Neurologe und Psychiater Dr. M. führte im Gutachten vom 10.06.2003 aus, zu seinen Beschwerden befragt habe der Kläger angegeben, er habe unbestimmte Angstzustände, vermeide jegliche Gesellschaft und ziehe sich zurück. Oft fühle er sich depressiv. Er sei ziemlich nervös und gereizt. Bei der Untersuchung sei der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Der Kontakt zu ihm sei gut herstellbar, die Stimmungslage nicht wesentlich gedrückt und die Affektivität ausreichend schwingungsfähig gewesen. Der Antrieb sei nicht gemindert, der Gedankengang formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Gröbere Störungen der mnestischen Funktionen bestünden nicht.
Der Gutachter hielt folgende Diagnosen fest: Rezidivierende depressive Störung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen, geringe Reizleitungsstörungen des Herzens, die hämodynamisch nicht relevant seien, Neigung zu Magenbeschwerden. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des internistischen Zusatzgutachtens könne der Kläger leichte Arbeiten ohne Akkordarbeit, ohne Nachtschicht, abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen und ohne häufiges Bücken sechs Stunden und mehr ausüben.
Mit Bescheid vom 18.06.2003 lehnte die Beklagte im Anschluss an ihren Bescheid vom 13.11.2002 erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Nach ärztlicher Feststellung könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.07.2003, bei der Beklagten eingegangen am 17.07.2003, Widerspruch. Er sei der Meinung, dass ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zustehe. Nach kroatischem Recht sei er leistungsunfähig. Nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Kroatien und Deutschland würden für ihn die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Kroatien gelten. Dort sei er wegen der psychischen Störungen nicht mehr leistungsfähig. Eine rechtliche Möglichkeit, dem Arbeitsmarkt in Deutschland zur Verfügung stehen, habe er nicht, da sich für ihn der Arbeitsmarkt in Kroatien befinde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Auswertung der medizinischen Unterlagen habe lediglich qualitative Leistungseinschränkungen, nicht aber eine Reduzierung des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich ergeben. Eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung könne nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach den einschlägigen deutschen gesetzlichen Vorschriften erfüllt seien. Die Bewilligung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsträger in Kroatien habe daher keinen Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Am 13.01.2004 (Eingang bei Gericht) hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben mit dem Ziel einer Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 29.03.2005 ist die Klage begründet worden. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger in die Gruppe der ungelernten Arbeiter einzuordnen sei. Er besitze einen Hochschulabschluss (im Studiengang Straßenverkehr) und sei berechtigt, den Titel Ingenieur Straßenverkehrswesen zu führen. Zudem sei der Kläger über die Firma I. bei der Firma Z. in G. als Oberbauleiter bis 1997 tätig gewesen.
Zur Klagebegründung hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2005 darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt vom 09.12.1991 bis zum 27.03.1992 als Zuschneider von Kunststoffteilen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Qualität der Beschäftigung habe der eines ungelernten Arbeiters entsprochen, wie sich aus der Auskunft des Arbeitgebers ergebe. Für die Beschäftigung von 1993 bis 1997 bei der Firma I. sei die Entrichtung von Beiträgen zur Invalidenversicherung beim kroatischen Versicherungsträger erfolgt; keine Rolle spiele dabei, dass der Kläger im Sinne der Arbeitnehmerüberlassung bei einer deutschen Firma eingesetzt gewesen sei.
Dazu hat sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 17.05.2005 dahingehend geäußert, es sei zutreffend, dass der Kläger vom 09.12.1991 bis zum 27.03.1992 als Hilfskraft eingestellt gewesen sei. Die Ursache für diese viermonatige Beschäftigungsdauer sei der Bürgerkrieg in Kroatien gewesen. Der Kläger habe nur eine Duldung gehabt. Um den Unterhalt für die Familie zu sichern, habe er als vorübergehende Beschäftigung diese Arbeit angenommen. Vor dieser Tätigkeit sei er bei verschiedenen Firmen als Metallfacharbeiter, Kfz-Mechaniker und als Schichtführer tätig gewesen. Mit Schreiben vom 31.08.2005 teilte der Bevollmächtigte des Klägers weiter mit, dass der Kläger zuletzt in Kroatien als Ingenieur und zwar als Oberbetriebsleiter beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei im Hinblick auf Art. 4 und 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (DKSVA) der Auffassung, dass nicht seine letzte Tätigkeit in Deutschland als ungelernter Arbeiter, sondern seine berufliche Qualifikation und seine Tätigkeit in Kroatien zugrunde zu legen sei.
Weiter sind bei Gericht Kopien des Krankenblattes des Krankenhauses eingegangen, in dem der Kläger in mehrmonatigen Abständen psychiatrisch ambulant untersucht worden war. Darin ist für die Kontrolluntersuchung vom 22.09.2005 erstmals eine "Verschlechterung des psychischen Zustandes" angeführt; irgendwelche weitergehende Angaben oder Befunde sind im Krankenblatt nicht enthalten. Für die darauf folgenden Untersuchungen am 08.06.2006 und 19.09.2006 ist lediglich vermerkt, dass eine Besserung oder Veränderung nicht eingetreten ist; auch für diese Untersuchungen enthält das Krankenblatt keine weiteren Angaben oder Befunde.
Zur weiteren Sachaufklärung sind Begutachtungen des Klägers erfolgt.
Der Neurologe und Psychiater Dr. Dr. W. hat im Gutachten vom 18.10.2006 Folgendes ausgeführt:
Die Stimmung des Klägers bei der gutachterlichen Untersuchung am 06.10.2006 sei eindeutig zum depressiven Pol hin verschoben gewesen. Züge wie Freude, Optimismus und Zuversicht seien eindeutig nicht abrufbar, die emotionale Ausdrucksfülle minimal, die Resonanzfähigkeit aufgehoben, die affektive Beweglichkeit entschieden verkürzt. Es könne insoweit von affektiver Starre gesprochen werden. Zudem bestehe eine deutlich vermehrte ängstliche Bereitschaft vor einer Zunahme der sozialen Einschränkungen. Der Affekt wirke insgesamt ausgesprochen ratlos, der Antrieb massiv reduziert. Im Ergebnis bestehe eine rezidivierende depressive Störung schweren Ausmaßes.
Die depressive Störung bestehe seit 1997 mit Schwankungen und habe sich zwischenzeitlich stark akzentuiert. Im Vergleich zum Gutachten des Dr. M. vom 02.07.2003 habe sich eine sehr erhebliche Verschlechterung insoweit ergeben, als die Stimmungslage nun durchgängig entschieden gedrückt, die Beweglichkeit im Grunde aufgehoben sei, so dass nun von einer Antriebsstarre zu sprechen sei, die soziale Phobie das Überqueren von Straßen kaum noch erlaube, die Antriebslage weiter zurückgenommen sei, die depressive Stimmungslage sich stärker ausgeprägt habe, die emotionale Beweglichkeit und affektive Ausdrucksfülle im Grunde aufgehoben seien, wobei zwischenzeitlich zugleich eine Therapieresistenz anzunehmen sei. Nachdem bei Dr. M. im Jahr 2003 offenbar noch halbwegs kompensierte Verhältnisse angetroffen worden seien, würden die letzten Befunde seit September 2005 von einer Verschlechterung sprechen, die sich bei den Kontrolluntersuchungen vom 08.06.2006 und 19.06. 2006 bestätigt habe. Es sei daher seither ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden anzunehmen. Seit dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei unter dem Eindruck des gegenwärtigen Untersuchungsergebnisses das Leistungsvermögen vollkommen aufgehoben. Eine wesentliche Rückbildung dieses Zustandes sei nicht mehr vorstellbar.
Weiter ist eine sozialmedizinische Begutachtung durch Dr. T. durchgeführt worden. Diese hat im Gutachten vom 25.10.2006 Folgendes festgestellt:
Beim Kläger lägen folgende Gesundheitsstörungen vor: Depressive Störung, derzeit schwere Episode, soziale Phobie, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei erheblichen Umbauveränderungen, Blockwirbelbildung HWK 2/3 und HWK7/Th1, Bandscheibenschaden, Osteoporose, Funktionseinschränkung der Schultergelenke, abdominelle Beschwerden, Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwürsbildung.
Diese Gesundheitsstörungen lägen seit Jahren in wechselnder Ausprägung vor. Gegenüber der Vorbegutachtung vom Juni 2003 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung gekommen, wobei diese Verschlechterung die Wirbelsäulenfunktion sowie vor allem die psychische Erkrankung betreffe. Aus Letzterer resultiere nicht nur eine qualitative, sondern auch eine quantitative Leistungseinschränkung. Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes werde vom behandelnden Psychiater im ambulanten Befundbericht vom 22.09.2005 angegeben, so dass ab September 2005 von einer zeitlichen Leistungseinschränkung auszugehen sei. Ab September 2005 sei das Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden gesunken, ab Oktober 2006 (Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung) seien keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr möglich. Es sei unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne.
Aufgrund der Erkenntnisse in den eingeholten Gutachten hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2006 ein Vergleichsangebot zur Erledigung des Rechtsstreits mit dem Inhalt unterbreitet, dass dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.10.2005 bis zum 31.10.2006 und anschließend Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werde.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt (Schreiben vom 15.12.2006). Der Kläger sei der Auffassung, dass nicht die von ihm in Deutschland nur kurzfristig ausgeübte Tätigkeit bei der Beurteilung seiner Erwerbsminderung zugrunde zu legen sei, sondern die zuletzt von ihm in Kroatien ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter. Diese könne er seit Rentenantrag nicht mehr ausüben, so dass ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit Rentenantrag zu zahlen sei.
Mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2007 ist die Beklagte ihrem Vergleichsangebot entsprechend verurteilt worden, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.10.2005 bis zum 31.10.2006 sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.11.2006 bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu leisten.
Am 28.02.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers Berufung eingelegt mit dem Antrag, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zuzusprechen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.04.2007 ist dem Bevollmächtigten des Klägers u.a. erläutert worden, dass bei der Frage der Berufsunfähigkeit nur versicherungspflichtige Beschäftigungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden dürften, für die Rentenversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge) zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden seien. Für die Tätigkeit als Bauleiter von 1993 bis 1997 sei der Kläger in der kroatischen Rentenversicherung versichert gewesen. Unerheblich sei, ob er die Tätigkeit im Ausland oder im Inland ausgeübt habe.
Mit Schreiben vom 21.05.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers ausgeführt, der Kläger sei weiterhin der Auffassung, dass Ausgangspunkt der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit sein Beruf als Bauleiter sei. Aus Art. 5 DKSVA ergebe sich eine Gleichstellung der Hoheitsgebiete. Es seien daher die vom Kläger zuletzt in Kroatien ausgeübte Tätigkeit und die kroatischen Rechtsvorschriften bezüglich der Frage, ob eine Erwerbsminderung vorliege, maßgeblich.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2007 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2002 in der Fassung des Bescheides vom 18.06.2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bereits ab 01.11.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Der Vertreter der Beklagten hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Prozessakten beider Rechtszüge und die Akten der Beklagten vorgelegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Prozessbeteiligten, wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Der Senat kommt wie das Sozialgericht Landshut zu dem Ergebnis, dass eine zeitliche Leistungsminderung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor September 2005 nicht nachgewiesen ist, so dass Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor dem 01.10.2005 gewährt werden kann.
Die Frage, ob Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ist nach den Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) zu beurteilen, nicht nach kroatischem Recht. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem DKSVA, insbesondere nicht aus Art. 4 oder 5 dieses Abkommens. Dies gilt sowohl für die Bestimmung des Leistungsfalls der Erwerbsminderung als auch für die Bestimmung des bisherigen, für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit maßgeblichen Berufs. Die in Art. 5 des Abkommens verankerte "Gleichstellung der Hoheitsgebiete" bedeutet auch keine Gleichstellung von zu den jeweiligen Sozialversicherungssystemen versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25.06.1980,
Az.: 1 RA 63/79 m.w.N.; Bayer. Landessozialgericht - BayLSG -, Urteil vom 16.05.2007, Az.: L 13 R 652/05).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach deutschem Recht ist u.a. eine rentenrechtlich relevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Über den Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI hinaus liegt volle Erwerbsminderung auch dann vor, wenn ein Versicherter zwar mehr als drei Stunden, aber nicht mehr sechs Stunden erwerbstätig sein kann, er keinen Teilzeitarbeitsplatz innehat und ein solcher auch nicht vermittelt werden kann (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung zum früheren Recht: BSG SozR Nr. 79 zu § 1246 RVO, BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 13). Dies gilt jedoch gem. § 112 Satz 1 SGB VI dann nicht, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat.
Bei der Prüfung, ob eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vorliegt, kommt es nicht auf den bisherigen Beruf an, sondern darauf, ob mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich verrichtet werden können.
Sofern das Leistungsvermögen bei sechs oder mehr Stunden liegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Erwerbsminderung nicht vorliegt und dem Versicherten der Arbeitsmarkt nicht verschlossen ist (vgl. Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI, RdNr. 34). Das - gegebenenfalls durch gewisse qualitative gesundheitliche Einschränkungen erhöhte - Risiko, einen offenen Arbeitsplatz zu finden, trägt die Arbeitslosenversicherung und nicht die Rentenversicherung (vgl. BSGE 44, 39, 40). Im Rahmen der Frage, ob Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ist es damit grundsätzlich unerheblich, wie die Chancen eines Versicherten auf dem Arbeitsmarkt sind.
Versicherte, deren Leistungsvermögen sich am allgemeinen Arbeitsmarkt orientiert, sind grundsätzlich auf jede erwerbswirtschaftliche Tätigkeitsart verweisbar, die keine formale Ausbildung erfordert. In diesen Fällen besteht daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch grundsätzlich kein Anlass zur Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 18.04.1978, Az.: 4 RJ 55/77; vom 28.08.1991, Az.: 13/5 RJ 47/90).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen, also neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (insbes. Versicherungszeiten) der Umstand, dass das Leistungsvermögen des Versicherten allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft derart herabgesunken ist, dass er mit seinem Restleistungsvermögen nicht mehr in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein, d.h. die Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BayLSG, Urteil vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02).
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128). Oder in anderen Worten gesagt - das Gericht muss von der zu beweisenden Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können (vgl. BSGE 45, 285, 287). Es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage,
§ 118 RdNr. 5 ff m.w.N.).
Kann das Gericht die genannten Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen, gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. BSGE 27, 40). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des Klägers (vgl. BSGE 6, 70, 72). Denn für das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzung der Erwerbsminderung trägt der Versicherte die Darlegungs- sowie die objektive Beweislast (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.14).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass in der Person des Klägers vor September 2005 eine zeitliche Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden arbeitstäglich und/oder vor Oktober 2006 auf unter drei Stunden vorliegen würde. Dies wäre aber im Vollbeweis nachzuweisen, um dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Rente bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rechnung tragen zu können.
Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger seit rund 1997 an einer depressiven Störung erkrankt ist. Eine zeitliche Leistungseinschränkung infolge dieser Erkrankung lässt sich aber nicht vor September 2005 beweisen.
Sofern sich der Kläger bezüglich der Beurteilung seiner zeitlichen Leistungsfähigkeit auf das Gutachten der kroatischen Rentenversicherungsanstalt vom 10.09.2002 stützt, ist zwar richtig, dass der dortige Gutachter von einer zeitlichen Leistungseinschränkung ausgegangen ist. Der Gutachter hat sich dabei auf die mehrjährige Behandlung des Klägers wegen psychischer Störungen gestützt. Er ist davon ausgegangen, dass der Kläger an einer Reihe psychischer Störungen, insbesondere Angst vor Menschen, vor Einsamkeit und vor der Straße, an Furcht vor Krankheiten und an depressiven Zuständen leide und dadurch in seinen psychischen Abwehrmechanismen so geschwächt sei, dass er im beruflichen und familiären Leben ziemlich untauglich sei. Eine eingehende Untersuchung des psychischen Zustandes des Klägers ist aber bei dieser Begutachtung offenbar nicht erfolgt; zumindest sind keinerlei aussagekräftige Befunde dokumentiert, die dies belegen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Gutachter zum einen entscheidend auf die Angaben des Klägers, zum anderen auf die zahlreichen Berichte über die psychiatrische Behandlung des Klägers gestützt hat. Diesen Berichten ist zwar zu entnehmen, dass sich die psychische Erkrankung des Klägers als chronisch mit einer gewissen Tendenz der Verschlechterung darstellt, detaillierte medizinische Befunde und überzeugende Gesichtspunkte, die eine zeitliche Leistungsminderung auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nahe legen, lassen sich aber den Behandlungsunterlagen nicht entnehmen. Insofern bestehen mangels aussagekräftiger medizinischer Befunde erhebliche Zweifel daran, dass die Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens durch den kroatischen Gutachter zutreffend ist; es lässt sich mit diesem Gutachten nicht der Vollbeweis einer zeitlichen Leistungseinschränkung führen.
Gegen eine zeitliche Leistungsminderung seit dem Jahre 2002 und damit gegen die Annahme des kroatischen Gutachters sprechen auch die Erkenntnisse, die bei der stationären, u.a. durch den Neurologen und Psychiater Dr. M. durchgeführten Begutachtung im Juli 2003 gewonnen worden sind. Bei dieser Untersuchung war der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert. Der Kontakt zu ihm war gut herstellbar. Seine Stimmungslage war nicht wesentlich gedrückt, die Affektivität ausreichend schwingungsfähig. Der Antrieb des Klägers erschien nicht gemindert und sein Gedankengang war formal und inhaltlich unauffällig. Gröbere Störungen der mnestischen Funktionen konnte der Gutachter nicht erkennen. Zum damaligen Zeitpunkt lässt sich daher eine zeitliche Leistungsminderung auf unter sechs Stunden pro Arbeitstag mit Sicherheit nicht begründen, was zudem ein deutliches Indiz dafür liefert, dass die im Gutachten des kroatischen Versicherungsträgers vom 10.09.2002 getroffene Leistungseinschätzung nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des deutschen Rentenrechts steht, zumal die beim Kläger vorliegende psychische Erkrankung von einer Tendenz der Verschlechterung geprägt ist.
Auf eine entscheidende und anhaltende Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers deuten erst die Untersuchungen im Heimatland des Klägers im September 2005 hin, für die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen keinerlei tragfähigen Gesichtspunkte vor, die auf eine rentenrelevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers hindeuten. Ob im September 2005 eine zeitliche Leistungsreduzierung auf drei bis unter sechs Stunden im Vollbeweis nachweisbar ist oder ob dieser Beweis noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu führen ist, da der Untersuchungsbericht vom 22.09.2005 lediglich die Angabe "Verschlechterung", aber keinerlei tragfähige Befunde beinhaltet, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte selbst ist in ihrem Vergleichsangebot vom 24.11.2006 von einer zeitlichen Leistungseinschränkung ab September 2005 ausgegangen und hat sich nicht gegen die entsprechende Verurteilung in erster Instanz gewendet. Mit Sicherheit nicht ausreichend ist der Untersuchungsbericht vom 22.09.2005 aber, um eine zeitliche Leistungseinschränkung auf unter drei Stunden arbeitstäglich zu begründen, was Voraussetzung wäre für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits vor dem 01.11.2006. Denn dafür liegen, wie bereits ausgeführt, keinerlei medizinischen Befunde vor, die eine solche Leistungseinschränkung, die im Vollbeweis nachzuweisen wäre, stützen würden. Erst bei der Untersuchung durch den Gutacher Dr.Dr. W. am 06.10.2006 ist eine krankheitsbedingte zeitliche Leistungseinschränkung auf unter drei Stunden nachgewiesen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits vor der gutachterlichen Untersuchung eine volle Erwerbsminderung eingetreten ist, so bringt dies den Kläger seinem Ziel eines früheren Rentenbeginns nicht näher. Denn erforderlich ist der Vollbeweis der zeitlichen Leistungseinschränkung, der vorliegend erst mit der Untersuchung durch Dr. Dr. W. (06.10.2006) geführt werden kann. Aufgrund der an diesem Tag erhobenen Befunde ist die psychische Erkrankung des Klägers so weit fortgeschritten, dass von einer zeitlichen Leistungseinschränkung auf unter drei Stunden pro Arbeitstag auszugehen ist. Die Unaufklärbarkeit des exakten Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der zeitlichen Leistungseinschränkung geht nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers.
Die von der Beklagten angebotene und vom Sozialgericht zugesprochene Rentengewährung trägt diesen Feststellungen zum zeitlichen Leistungsvermögen des Klägers vollumfänglich - was den Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung angeht, sogar in einer für den Kläger ausgesprochen vorteilhaften Weise - Rechnung.
Auch bei der - für den Kläger günstigen - Zugrundelegung des Eintritts von teilweiser Erwerbsminderung im September 2005 kommt gemäß § 112 Satz 1 SGB VI ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bereits vor dem 01.11.2006 nicht in Betracht, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Zeit in Kroatien hatte. Danach erhalten Berechtigte im Ausland eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (jetzt Erwerbsminderung) nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Eine Gleichstellung der Hoheitsgebiete schließt das DKSVA für diesen Fall ausdrücklich aus, denn gemäß Ziffer 3
Buchst a) des Schlussprotokolls zum DKVSA findet Art. 5 dieses Abkommens keine Anwendung, wenn die begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Arbeitsmarktlage abhängt.
Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(§ 240 SGB VI), die vor dem 01.10.2005 zu gewähren wäre, hat der Kläger nicht, da er keinen Berufsschutz geltend machen kann. Seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit war die eines ungelernten Arbeiters, so dass der Kläger auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar ist; auch die Zugrundelegung der davor ausgeübten Tätigkeit mit einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten würde daran nichts ändern. Ohne Bedeutung für die Frage des Berufsschutzes ist, ob der Kläger außerhalb der Versicherungspflicht zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung einer höher qualifizierten beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Denn entscheidend ist allein, welche zur deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung der Kläger zuletzt ausgeübt hat (vgl. z.B. BayLSG, Urteil vom 16.05.2007, Aktenzeichen L 13 R 652/05), da das Abkommen vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit die Gleichstellung einer Tätigkeit in Kroatien mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland nicht vorsieht. Die Tätigkeit des Klägers bei der Firma I., von der der Kläger im Rahmen von Werkverträgen überwiegend als Oberbauleiter in Deutschland eingesetzt und für die Beiträge zur Invalidenversicherung beim kroatischen Versicherungsträger geleistet worden sind, ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Entscheidend ist nicht, an welchem Ort die berufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist, sondern ob zum deutschen oder zu einem ausländischen Versicherungsträger Beiträge geleistet worden sind.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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