Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 678/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 125/09 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag vom 18.02.2009 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch
das Bayer. Landessozialgericht wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vor dem Bayer. Landessozialgericht wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.07.2006. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller (ASt) die Antragsgegnerin (Ag) zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung eines Wohnwagens in Höhe von 9.000,00 EUR sowie Aufwendungen für Krankheitskosten zu übernehmen. Zuletzt fordert der ASt die Zahlung von Verletztengeld.
Der ASt bezog seit 01.01.2005 - zeitweise - Leistungen nach dem SGB II von der Ag.
Nach der Zwangsräumung der gemeinschaftlichen Wohnung in W. im April 2006 bezog der ASt zusammen mit Frau R. K. (K.) einen Wohnwagen auf einem Campingplatz in K ...
Nachdem der ASt nach seinem Fortzahlungsantrag vom 16.06.2006 Einladungen zur Klärung seiner Leistungsangelegenheit nicht nachgekommen war, versagte die Ag die Bewilligung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 10.07.2006).
Mit der gegen diese Entscheidung zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 7 AS 304/06) machte der ASt u.a. auch geltend, er habe Anspruch auf eine darlehensweise Kostenübernahme für einen Wohnwagen in Höhe von 3.000,00 bis 4.000,00 EUR. Darüber hinaus sei die Ag zu verpflichten, Verletztengeld an ihn zu erbringen. Gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 24.05.2007 legte der ASt Berufung (L 11 AS 170/07 fortgeführt unter L 11 AS 386/07) zum Bayer. Landessozialgericht ein. Mit Urteil des Senates vom 08.05.2008 wurde der Bescheid der Ag vom 10.07.2006 aufgehoben. Darüber hinaus wurde die Ag verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Urteils über die bis dahin noch offenen Anträge des ASt auf darlehensweise Kostenübernahme von 3.000,00 bis 4.000,00 EUR für einen Wohnwagen sowie über die Bewilligung von Verletztengeld zu entscheiden.
Zwischenzeitlich hatte die Ag bereits mit den Bescheiden vom 18.06.2007 den Fortzahlungsantrag des ASt vom 16.06.2006 sowie einen weiteren Fortzahlungsantrag vom 15.01.2007 in der Sache abgelehnt und die hiergegen erhobenen Widersprüche mit den Widerspruchsbescheiden vom 16.08.2007 zurückgewiesen. Sie war - nach einer Ortsbesichtigung des Campingplatzes in K. - zu dem Ergebnis gekommen, dass der ASt mit K. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Ein Einkommen habe sich nicht ermitteln lassen, weil die K. - trotz Aufforderung - keinerlei Unterlagen übersandt habe, so dass eine Nachweislastentscheidung zu treffen gewesen sei.
Am 24.08.2007 hat der ASt gegen diese Widerspruchsbescheide Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 15 AS 678/07). Er habe Anspruch auf Alg II, ohne dass das Einkommen oder Vermögen der K. berücksichtigt werde. Es handle sich lediglich um eine Wohngemeinschaft.
Mit Schreiben vom 17.06.2008 hat der ASt auch geltend gemacht, dass die Ag ihm 9.000,00 EUR zur Beschaffung eines Wohnwagens zu bewilligen habe. Des weiteren seien von der Ag die Kosten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit seiner Krankheit angefallen seien. Zuletzt habe die Ag ihm auch Verletztengeld zu gewähren.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Ag darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber der K. - auf eine Anfrage der Ag - Einkommensbescheinigungen für K. übersandt habe. Hiernach errechne sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 854,00 EUR monatlich, durch das der Bedarf des ASt und der K. (Regelleistung: 624,00 EUR zzgl. Unterkunftskosten 58,75 EUR bzw. ab 01.04.2008 90,42 EUR) vollständig zu decken sei, nachdem die Pachtkosten auf dem Campingplatz in K. seit dem 01.04.2008 ca. 90,00 EUR monatlich betragen würden und weitere Unterkunftskosten nicht ersichtlich seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.07.2008 abgewiesen. Die Anträge die Ag zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung eines Wohnwagens in Höhe von 9.000,00 EUR und die Aufwendungen für Krankheitskosten zu übernehmen sowie die Zahlung von Verletztengeld zu erbringen, seien unzulässig. Diese Anträge seien als nicht sachdienliche Klageänderungen anzusehen, denen auch das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei, weil das Bayer. LSG mit Urteil vom 08.05.2008 entschieden habe, dass die Ag - ab Zustellung des Urteils - drei Monate Zeit habe über diese Anträge zu entscheiden. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die im Klageverfahren gestellten Anträge nicht bereits anderweitig rechtshängig gewesen seien.
Ein Anspruch auf Alg II bestehe nicht, weil der ASt und K. eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden. Die vorliegenden Hinweistatsachen belegten hinreichend, dass der ASt und K. füreinander eintreten würden. Der ASt selbst habe eingeräumt, dass K. für ihn sorgen würde. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensgemeinschaft zwischen K. und dem ASt beendet worden sei. Durch das Einkommen der K. könne der Gesamtbedarf des ASt und der K einschließlich der Unterkunftskosten gedeckt werden. Hierzu werde auf die Berechnungen der Ag verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der ASt am 05.08.2008 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 312/08). Unter demselben Datum hat der ASt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Ag habe die Kosten für einen Notarzteinsatz am 21.09.2007 (571,00 EUR) zu übernehmen. Er sei seit März 2008 ohne festen Wohnsitz und seit 01.07.2006 ohne Einkommen. Seit Mai 2008 200 sei er obdachlos und lebe auf der Straße.
Mit den Bescheiden vom 19.08.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02.10.2008 hat die Ag - entsprechend dem Urteil des Senates vom 08.05.2008 - über die noch offenen Anträge auf Bewilligung von Verletztengeld, auf Übernahme von Kosten für Notarzt und Krankenhaus und auf Kostenerstattung für einen Wohnwagen entschieden und die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt.
Mit Beschluss vom 13.11.2008 hat das Bayerische Landessozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (L 11 AS 306/08 ER) abgelehnt.
In Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche, Verletztengeld zu leisten, die Kosten für Krankenbehandlungen zu übernehmen und die Anschaffungskosten für einen Wohnwagen zur Verfügung zu stellen, sei - mangels Rechtsgrundlage - ein Anordnungsanspruch nicht gegeben.
Hinsichtlich der geltend gemachten laufenden Leistungen sei ein Anordnungsgrund für Ansprüche vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht, denn eine existenzielle Notlage, die es durch die Nachzahlung von Leistungen für bereits abgelaufene Leistungen zu beseitigen gelte, sei nicht dargelegt.
Soweit der ASt laufende Leistungen ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begehre, sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben, denn es sei mit hinreichender Sicherheit belegt, dass der ASt und K. eine Einstandsgemeinschaft bilden würden, und der ASt auch tatsächlich von K. unterstützt werde.
Im Rahmen des weitergehenden Berufungsverfahrens (L 11 AS 312/08) hat der ASt in einem Schriftsatz vom 28.01.2009 geltend gemacht, er halte seine Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz aus den Jahren 2008 und 2009 aufrecht.
In der Folge dieses Schreibens hat der Senat den ASt darauf hingewiesen, dass diese (Eil-)Verfahren bereits abgeschlossen seien und die unsubstantiierte Wiederholung bereits erledigter (Eil-)Anträge allenfalls als neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anzusehen sei, wobei dieser unzulässig wäre, wenn lediglich der ursprüngliche Antrag wiederholt werde, ohne weiteren, substantiierten Sachvortrag, dass sich in der Angelegenheit eine Änderung ergeben habe.
Trotz dieses Hinweises hat der ASt mit Schreiben vom 13.02.2009 (beim Bayerischen Landessozialgericht am 18.02.2009 eingegangen) darauf bestanden, seine bisherigen Anträge aufrecht zu erhalten, denn er lebe zwangsweise mit K. zusammen, weil die Ag ihm - trotz gegenteiliger mündlicher Zusage - keinen Wohnwagen finanziere. Eine Bedarfsgemeinschaft liege nicht vor. Am 16.03.2009 hat der ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren beantragt. Zwischenzeitlich hat der ASt bei der Ag einen Fortzahlungsantrag zum 01.01.2009 gestellt, den die Ag mit Bescheid vom 11.02.2009 abgelehnt hat.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Als Gericht der Hauptsache ist das Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 18.02.2009 gemäß § 86b Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig, soweit die Leistungen im Streit stehen, die mit Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 28.07.2008 abgelehnt worden sind.
Die Zuständigkeit des Bayer. Landessozialgerichts für laufende Leistungen ist lediglich für die Zeit bis 31.12.2008 gegeben, denn die Ag hat über den Fortzahlungsantrag des ASt für die Zeit ab dem 01.01.2009 bereits mit Bescheid vom 11.02.2009 entschieden. Dieser Bescheid stellt für die Zeit ab dem 01.01.2009 eine Zäsur dar, die zu einem neuen Streitgegenstand führt (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R), womit die Zuständigkeit des Bayer. Landessozialgerichts in der Hauptsache nicht (mehr) besteht.
Der Antrag ist unzulässig, denn der ASt hat lediglich denjenigen Antrag (vom 05.08.2008) wiederholt, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des
Bayer. Landessozialgerichts vom 13.11.2008 (L 11 AS 306/08 ER) abgelehnt worden ist.
Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 86b Rdnr 45a).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn der Ast hat am 18.02.2009 keinen neuen Antrag gestellt, sondern lediglich darauf beharrt, dass sein bisheriger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufrecht erhalten bleibe. Der ASt hat
- soweit sein Vorbringen nachvollziehbar ist - auch keine neuen Angaben zur Sache gemacht, insbesondere hat er noch immer nicht dargelegt, wie sich die von ihm behauptete Obdachlosigkeit ausgestaltet, wobei diese Behauptung erheblichen Zweifeln begegnet, nachdem der ASt nunmehr wieder vorträgt, er lebe zwangsweise bei K. Insgesamt lässt sich diesem Vortrag keine Änderung der Sach- und Rechtslage entnehmen, unabhängig davon, dass in der Sache kein neuer Antrag gestellt worden ist, sondern lediglich nochmals über den bereits am 05.08.2008 gestellten Eilantrag entschieden werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Mangels Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung) besteht auch kein Anspruch auf PKH.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
das Bayer. Landessozialgericht wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vor dem Bayer. Landessozialgericht wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.07.2006. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller (ASt) die Antragsgegnerin (Ag) zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung eines Wohnwagens in Höhe von 9.000,00 EUR sowie Aufwendungen für Krankheitskosten zu übernehmen. Zuletzt fordert der ASt die Zahlung von Verletztengeld.
Der ASt bezog seit 01.01.2005 - zeitweise - Leistungen nach dem SGB II von der Ag.
Nach der Zwangsräumung der gemeinschaftlichen Wohnung in W. im April 2006 bezog der ASt zusammen mit Frau R. K. (K.) einen Wohnwagen auf einem Campingplatz in K ...
Nachdem der ASt nach seinem Fortzahlungsantrag vom 16.06.2006 Einladungen zur Klärung seiner Leistungsangelegenheit nicht nachgekommen war, versagte die Ag die Bewilligung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 10.07.2006).
Mit der gegen diese Entscheidung zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 7 AS 304/06) machte der ASt u.a. auch geltend, er habe Anspruch auf eine darlehensweise Kostenübernahme für einen Wohnwagen in Höhe von 3.000,00 bis 4.000,00 EUR. Darüber hinaus sei die Ag zu verpflichten, Verletztengeld an ihn zu erbringen. Gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 24.05.2007 legte der ASt Berufung (L 11 AS 170/07 fortgeführt unter L 11 AS 386/07) zum Bayer. Landessozialgericht ein. Mit Urteil des Senates vom 08.05.2008 wurde der Bescheid der Ag vom 10.07.2006 aufgehoben. Darüber hinaus wurde die Ag verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Urteils über die bis dahin noch offenen Anträge des ASt auf darlehensweise Kostenübernahme von 3.000,00 bis 4.000,00 EUR für einen Wohnwagen sowie über die Bewilligung von Verletztengeld zu entscheiden.
Zwischenzeitlich hatte die Ag bereits mit den Bescheiden vom 18.06.2007 den Fortzahlungsantrag des ASt vom 16.06.2006 sowie einen weiteren Fortzahlungsantrag vom 15.01.2007 in der Sache abgelehnt und die hiergegen erhobenen Widersprüche mit den Widerspruchsbescheiden vom 16.08.2007 zurückgewiesen. Sie war - nach einer Ortsbesichtigung des Campingplatzes in K. - zu dem Ergebnis gekommen, dass der ASt mit K. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Ein Einkommen habe sich nicht ermitteln lassen, weil die K. - trotz Aufforderung - keinerlei Unterlagen übersandt habe, so dass eine Nachweislastentscheidung zu treffen gewesen sei.
Am 24.08.2007 hat der ASt gegen diese Widerspruchsbescheide Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 15 AS 678/07). Er habe Anspruch auf Alg II, ohne dass das Einkommen oder Vermögen der K. berücksichtigt werde. Es handle sich lediglich um eine Wohngemeinschaft.
Mit Schreiben vom 17.06.2008 hat der ASt auch geltend gemacht, dass die Ag ihm 9.000,00 EUR zur Beschaffung eines Wohnwagens zu bewilligen habe. Des weiteren seien von der Ag die Kosten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit seiner Krankheit angefallen seien. Zuletzt habe die Ag ihm auch Verletztengeld zu gewähren.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Ag darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber der K. - auf eine Anfrage der Ag - Einkommensbescheinigungen für K. übersandt habe. Hiernach errechne sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 854,00 EUR monatlich, durch das der Bedarf des ASt und der K. (Regelleistung: 624,00 EUR zzgl. Unterkunftskosten 58,75 EUR bzw. ab 01.04.2008 90,42 EUR) vollständig zu decken sei, nachdem die Pachtkosten auf dem Campingplatz in K. seit dem 01.04.2008 ca. 90,00 EUR monatlich betragen würden und weitere Unterkunftskosten nicht ersichtlich seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.07.2008 abgewiesen. Die Anträge die Ag zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung eines Wohnwagens in Höhe von 9.000,00 EUR und die Aufwendungen für Krankheitskosten zu übernehmen sowie die Zahlung von Verletztengeld zu erbringen, seien unzulässig. Diese Anträge seien als nicht sachdienliche Klageänderungen anzusehen, denen auch das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei, weil das Bayer. LSG mit Urteil vom 08.05.2008 entschieden habe, dass die Ag - ab Zustellung des Urteils - drei Monate Zeit habe über diese Anträge zu entscheiden. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die im Klageverfahren gestellten Anträge nicht bereits anderweitig rechtshängig gewesen seien.
Ein Anspruch auf Alg II bestehe nicht, weil der ASt und K. eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden. Die vorliegenden Hinweistatsachen belegten hinreichend, dass der ASt und K. füreinander eintreten würden. Der ASt selbst habe eingeräumt, dass K. für ihn sorgen würde. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensgemeinschaft zwischen K. und dem ASt beendet worden sei. Durch das Einkommen der K. könne der Gesamtbedarf des ASt und der K einschließlich der Unterkunftskosten gedeckt werden. Hierzu werde auf die Berechnungen der Ag verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der ASt am 05.08.2008 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 312/08). Unter demselben Datum hat der ASt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Ag habe die Kosten für einen Notarzteinsatz am 21.09.2007 (571,00 EUR) zu übernehmen. Er sei seit März 2008 ohne festen Wohnsitz und seit 01.07.2006 ohne Einkommen. Seit Mai 2008 200 sei er obdachlos und lebe auf der Straße.
Mit den Bescheiden vom 19.08.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02.10.2008 hat die Ag - entsprechend dem Urteil des Senates vom 08.05.2008 - über die noch offenen Anträge auf Bewilligung von Verletztengeld, auf Übernahme von Kosten für Notarzt und Krankenhaus und auf Kostenerstattung für einen Wohnwagen entschieden und die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt.
Mit Beschluss vom 13.11.2008 hat das Bayerische Landessozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (L 11 AS 306/08 ER) abgelehnt.
In Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche, Verletztengeld zu leisten, die Kosten für Krankenbehandlungen zu übernehmen und die Anschaffungskosten für einen Wohnwagen zur Verfügung zu stellen, sei - mangels Rechtsgrundlage - ein Anordnungsanspruch nicht gegeben.
Hinsichtlich der geltend gemachten laufenden Leistungen sei ein Anordnungsgrund für Ansprüche vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht, denn eine existenzielle Notlage, die es durch die Nachzahlung von Leistungen für bereits abgelaufene Leistungen zu beseitigen gelte, sei nicht dargelegt.
Soweit der ASt laufende Leistungen ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begehre, sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben, denn es sei mit hinreichender Sicherheit belegt, dass der ASt und K. eine Einstandsgemeinschaft bilden würden, und der ASt auch tatsächlich von K. unterstützt werde.
Im Rahmen des weitergehenden Berufungsverfahrens (L 11 AS 312/08) hat der ASt in einem Schriftsatz vom 28.01.2009 geltend gemacht, er halte seine Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz aus den Jahren 2008 und 2009 aufrecht.
In der Folge dieses Schreibens hat der Senat den ASt darauf hingewiesen, dass diese (Eil-)Verfahren bereits abgeschlossen seien und die unsubstantiierte Wiederholung bereits erledigter (Eil-)Anträge allenfalls als neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anzusehen sei, wobei dieser unzulässig wäre, wenn lediglich der ursprüngliche Antrag wiederholt werde, ohne weiteren, substantiierten Sachvortrag, dass sich in der Angelegenheit eine Änderung ergeben habe.
Trotz dieses Hinweises hat der ASt mit Schreiben vom 13.02.2009 (beim Bayerischen Landessozialgericht am 18.02.2009 eingegangen) darauf bestanden, seine bisherigen Anträge aufrecht zu erhalten, denn er lebe zwangsweise mit K. zusammen, weil die Ag ihm - trotz gegenteiliger mündlicher Zusage - keinen Wohnwagen finanziere. Eine Bedarfsgemeinschaft liege nicht vor. Am 16.03.2009 hat der ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren beantragt. Zwischenzeitlich hat der ASt bei der Ag einen Fortzahlungsantrag zum 01.01.2009 gestellt, den die Ag mit Bescheid vom 11.02.2009 abgelehnt hat.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Als Gericht der Hauptsache ist das Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 18.02.2009 gemäß § 86b Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig, soweit die Leistungen im Streit stehen, die mit Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 28.07.2008 abgelehnt worden sind.
Die Zuständigkeit des Bayer. Landessozialgerichts für laufende Leistungen ist lediglich für die Zeit bis 31.12.2008 gegeben, denn die Ag hat über den Fortzahlungsantrag des ASt für die Zeit ab dem 01.01.2009 bereits mit Bescheid vom 11.02.2009 entschieden. Dieser Bescheid stellt für die Zeit ab dem 01.01.2009 eine Zäsur dar, die zu einem neuen Streitgegenstand führt (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R), womit die Zuständigkeit des Bayer. Landessozialgerichts in der Hauptsache nicht (mehr) besteht.
Der Antrag ist unzulässig, denn der ASt hat lediglich denjenigen Antrag (vom 05.08.2008) wiederholt, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des
Bayer. Landessozialgerichts vom 13.11.2008 (L 11 AS 306/08 ER) abgelehnt worden ist.
Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 86b Rdnr 45a).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn der Ast hat am 18.02.2009 keinen neuen Antrag gestellt, sondern lediglich darauf beharrt, dass sein bisheriger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufrecht erhalten bleibe. Der ASt hat
- soweit sein Vorbringen nachvollziehbar ist - auch keine neuen Angaben zur Sache gemacht, insbesondere hat er noch immer nicht dargelegt, wie sich die von ihm behauptete Obdachlosigkeit ausgestaltet, wobei diese Behauptung erheblichen Zweifeln begegnet, nachdem der ASt nunmehr wieder vorträgt, er lebe zwangsweise bei K. Insgesamt lässt sich diesem Vortrag keine Änderung der Sach- und Rechtslage entnehmen, unabhängig davon, dass in der Sache kein neuer Antrag gestellt worden ist, sondern lediglich nochmals über den bereits am 05.08.2008 gestellten Eilantrag entschieden werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Mangels Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung) besteht auch kein Anspruch auf PKH.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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