Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 471/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 279/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 22/08 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Juli 2008 mit den Az.: S 8 AS 471/08, S 8 AS 472/08. S 8 AS 473/08, S 8 AS 474/08, S 8 AS 475/08, S 8 AS 476/08, S 8 AS 477/08, S 8 AS 478/08 und S8 AS 479/08 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die sozialgerichtlichen Verfahren Az. S 8 AS 103/07,
S 8 AS 106/07, S 8 AS 320/07 und S 8 AS 336/08 bis 341/08 durch die in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2008 abgegebene Erledigungserklärung erledigt worden sind.
Der 1943 geborene Kläger bewohnt allein ein 1-Zimmer-Appartement, für das er eine Grundmiete in Höhe von EUR 235,-, Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von EUR 80,- sowie Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von EUR 80,-, d.h. insgesamt EUR 395,- monatlich im Voraus zu entrichten hat. Nach Ablauf des jährlichen Abrechnungszeitraums erfolgt jeweils unter Vorlage der Endabrechnungen eine exakte Abrechnung der gesamten Heiz- und Nebenkosten.
Der Kläger bezog im Anschluss an Leistungen der Sozialhilfe ab 01.01.2005 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 22.05.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Da er kein Einkommen erzielte und nicht über Vermögen verfügte, bewilligte die Beklagte ihm die volle Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft und Heizkosten - unter vorläufigem Abzug eines Sechstels für Kosten der Warmwasserversorgung in Höhe von monatlich EUR 4,16 - in tatsächlicher Höhe. Nach Vorlage der jährlichen Endabrechnungen berechnete die Beklagte ihre Leistungen erneut unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten für Warmwasser, Heiz- und Nebenkosten. Da bereits der Sozialhilfeträger die Kosten für die Miete einschließlich Heiz- und aller Nebenkosten direkt an den Vermieter gezahlt hatte, führte die Beklagte diese Praxis fort und zahlte an den Kläger nur die um die Kosten für Warmwasser verminderte Regelleistung aus.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg mit dem Az. S 8 AS 103/07 begehrte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 07.02.2007, dass die Beklagte für die Warmwasserkosten nur EUR 2,90 monatlich von der Regelleistung abziehen dürfe, sie ihm für den Zeitraum von Januar 2005 bis Januar 2007 EUR 195,24 sowie ab Februar 2007 monatlich EUR 1,26 nachzuzahlen habe und die Geschäftsführerin der Beklagten zu entlassen sei.
Das Sozialgericht Regensburg trennte mit Beschluss vom 08.02.2007 das Verfahren hinsichtlich der Entlassung der Geschäftsführerin der Beklagten ab und führte es unter dem Az. S 8 AS 106/07 weiter. Mit weiterem Beschluss vom 25.04.2008 trennte es sechs weitere Verfahren auf Grund unterschiedlicher Bewilligungszeiträume, die jeweils eigenständige Streitgegenstände seien, ab und führte sie unter dem Az. S 8 AS 336/08 (Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 31.10.2005), Az. S 8 AS 337/08 (Bewilligungszeitraum vom 01.11. bis 30.04.2006), Az. S 8 AS 338/08 (Bewilligungszeitraum 01.05. bis 31.10.2006), Az. S 8 AS 339/08 (Bewilligungszeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007), Az. S 8 AS 340/08 (Bewilligungszeitraum 01.02.2007 bis 30.04.2007) und Az. S 8 AS 341/08 (Bewilligungszeitraum vom 01.05.2007 bis 30.06.2007) weiter. In dem Verfahren S 8 AS 320/07 hatte sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2007 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 gewandt.
In der gemeinsamen mündlichen Verhandlung dieser Verfahren am 30.05.2008 hatte der Kläger nach Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses erklärt: "Ich erkläre sämtliche meiner anhängigen Klagen für erledigt". Der Beklagtenvertreter stimmte der Erledigungserklärung zu. Im Protokoll folgt der Satz: "Damit sind die Rechtsstreite vollumfänglich erledigt". Nach dem Protokoll wurden diese Erklärungen vorgelesen und genehmigt.
Mit Schreiben vom 02.06.2008 widerrief der Kläger seine "nicht durchdachte Einwilligung" zur Beendigung der Streitsachen, weil der Richter vollkommen falsche Aussagen gemacht und ein miserables Ziel verfolgt habe. Dieser habe den zweifelsfrei nachgewiesenen Wasserverbrauch mit Energieverbrauch verwechselt. Er erhebe daher den Vorwurf, dass dieser Richter geistig nicht in der Lage und auch nicht gewillt sei, den Sachverhalt richtig zu beurteilen.
Das Sozialgericht stellte nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen an die Beteiligten mit Gerichtsbescheiden vom 1. Juli 2008 fest, dass die vorgenannten Klageverfahren erledigt seien, weil sie durch die in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2008 abgegebenen Erledigungserklärungen beendet worden seien. Die einseitige und gegenseitige Erledigungserklärung werde im sozialgerichtlichen Verfahren wie eine Klagerücknahme behandelt, so dass für die Erledigungserklärung die gleichen Grundsätze wie für eine Klagerücknahme heranzuziehen seien. Als Prozesshandlung sei sie nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts anfechtbar; im Übrigen seien keine Anfechtungsgründe ersichtlich. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG i.V.m. §§ 579,580 ZPO und nach § 180 SGG nicht vor. Sofern der Kläger habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sich der Kammervorsitzende einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht gegenüber ihm schuldig gemacht habe, sei darauf zu verweisen, dass in diesem Fall die Restitutionsklage nur stattfinde, wenn wegen einer solchen Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sei oder wenn die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen könne (§ 580 Nr. 5, § 581 Abs.1 ZPO).
Gegen diese Gerichtsbescheide hat der Kläger jeweils Berufung eingelegt mit der Begründung, dass er zum einen in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2008 ausdrücklich erklärt habe, dass er seine Klage nicht zurücknehme, und dies nicht protokolliert worden sei und zum anderen seine unüberlegte Einwilligung zur Beendigung des Rechtsstreits mit Schreiben vom 02.06.2008 widerrufen habe.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Berufungsstreitsachen L 16 AS 279/08, L 16 AS 280/08, L 16 AS 281/08, L 16 AS 282/08, L 16 AS 283/08, L 16 AS 284/08, L 16 AS 285/08, L 16 AS 286/08 und L 16 AS 287/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden gem. § 113 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG und unter dem Az. L 16 AS 279/08 fortgeführt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Juli 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Gerichtsbescheiden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Archivakten des Sozialgerichts sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegten statthaften Berufungen sind gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Sie haben in der Sache aber keinen Erfolg. Die Streitsachen des Klägers vor dem Sozialgericht Regensburg Az. S 8 AS 103/07, 106/07, 320/07 sowie 336 bis 341/08 sind durch die Erledigungserklärung vom 30.05.2008 erledigt worden; das Widerrufsbegehren des Klägers ist unberechtigt. Die Gerichtsbescheide vom 1. Juli 2008 sind nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung o.g. Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg, weil er durch seine in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2008 abgegebene wirksame Erklärung diese Klagen erledigt hat.
Nach § 102 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Ob bereits die Erledigungserklärung des Klägers die Hauptsache erledigt hat oder ob in dieser Prozesserklärung eine den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigende Rücknahme der Klage (§ 102 Satz 2 SGG) zu sehen ist, kann hier mangels unterschiedlicher Wirkungen dahin stehen, weil sowohl die Erledigungserklärung als auch die Klagerücknahme in sozialgerichtlichen Verfahren, die nicht § 197a SGG unterfallen, - anders als etwa im Verwaltungsprozess, bei dem die Klagerücknahme zur Folge hat, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, § 155 Abs. 2 VwGO - keine eigenständige, insbesondere kostenrechtliche Bedeutung haben. Über die Kosten entscheidet nämlich auf Antrag das Gericht (vgl. §§ 102 Satz 3, 193 Abs. 1 Satz 3 SGG), eine generelle Kostentragungspflicht ist weder mit der einseitigen Erledigungserklärung noch mit der Klagerücknahme verbunden. Sowohl die Klagerücknahme als auch die Erledigungserklärung der Hauptsache führen hier zur Erledigung der Hauptsache (vgl. zur Abgrenzung Hauck Sgb 2004, 40).
Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung und wurde vom Kläger gegenüber dem Sozialgericht Regensburg in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2008 ausdrücklich und eindeutig erklärt, nachgewiesen durch das Protokoll und vom Kläger auch nicht bestritten. Sie war daher zulässig und wirksam.
Als einseitige Prozesshandlung kann sie nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden (so etwa BSGE 14, 139). Sie kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 179, 180 SGG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt.
Die Nichtigkeitsklage nach § 579 Zivilprozessordnung (ZPO) findet statt 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Derartige schwerste Verstöße gegen das Prozessrecht liegen offensichtlich nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO findet ausschließlich statt 1. bei falschem Parteieid,
2. bei Urkundenfälschung, 3. bei falschem Zeugnis oder Gutachten, 4. bei Urteilserschleichung, 5. bei Amtspflichtverletzung eines Richters, 6. bei Urteilsaufhebung und 7. bei Auffinden eines früheren Urteils oder einer anderen Urkunde.
Auch diese Wiederaufnahmegründe sind offensichtlich nicht erfüllt.
Mit der wirksamen Erledigungserklärung endete die Rechtshängigkeit o.g. Klagen (§ 102
Satz 2 SGG). Eine Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufungen keinen Erfolg hatten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die sozialgerichtlichen Verfahren Az. S 8 AS 103/07,
S 8 AS 106/07, S 8 AS 320/07 und S 8 AS 336/08 bis 341/08 durch die in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2008 abgegebene Erledigungserklärung erledigt worden sind.
Der 1943 geborene Kläger bewohnt allein ein 1-Zimmer-Appartement, für das er eine Grundmiete in Höhe von EUR 235,-, Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von EUR 80,- sowie Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von EUR 80,-, d.h. insgesamt EUR 395,- monatlich im Voraus zu entrichten hat. Nach Ablauf des jährlichen Abrechnungszeitraums erfolgt jeweils unter Vorlage der Endabrechnungen eine exakte Abrechnung der gesamten Heiz- und Nebenkosten.
Der Kläger bezog im Anschluss an Leistungen der Sozialhilfe ab 01.01.2005 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 22.05.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Da er kein Einkommen erzielte und nicht über Vermögen verfügte, bewilligte die Beklagte ihm die volle Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft und Heizkosten - unter vorläufigem Abzug eines Sechstels für Kosten der Warmwasserversorgung in Höhe von monatlich EUR 4,16 - in tatsächlicher Höhe. Nach Vorlage der jährlichen Endabrechnungen berechnete die Beklagte ihre Leistungen erneut unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten für Warmwasser, Heiz- und Nebenkosten. Da bereits der Sozialhilfeträger die Kosten für die Miete einschließlich Heiz- und aller Nebenkosten direkt an den Vermieter gezahlt hatte, führte die Beklagte diese Praxis fort und zahlte an den Kläger nur die um die Kosten für Warmwasser verminderte Regelleistung aus.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg mit dem Az. S 8 AS 103/07 begehrte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 07.02.2007, dass die Beklagte für die Warmwasserkosten nur EUR 2,90 monatlich von der Regelleistung abziehen dürfe, sie ihm für den Zeitraum von Januar 2005 bis Januar 2007 EUR 195,24 sowie ab Februar 2007 monatlich EUR 1,26 nachzuzahlen habe und die Geschäftsführerin der Beklagten zu entlassen sei.
Das Sozialgericht Regensburg trennte mit Beschluss vom 08.02.2007 das Verfahren hinsichtlich der Entlassung der Geschäftsführerin der Beklagten ab und führte es unter dem Az. S 8 AS 106/07 weiter. Mit weiterem Beschluss vom 25.04.2008 trennte es sechs weitere Verfahren auf Grund unterschiedlicher Bewilligungszeiträume, die jeweils eigenständige Streitgegenstände seien, ab und führte sie unter dem Az. S 8 AS 336/08 (Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 31.10.2005), Az. S 8 AS 337/08 (Bewilligungszeitraum vom 01.11. bis 30.04.2006), Az. S 8 AS 338/08 (Bewilligungszeitraum 01.05. bis 31.10.2006), Az. S 8 AS 339/08 (Bewilligungszeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007), Az. S 8 AS 340/08 (Bewilligungszeitraum 01.02.2007 bis 30.04.2007) und Az. S 8 AS 341/08 (Bewilligungszeitraum vom 01.05.2007 bis 30.06.2007) weiter. In dem Verfahren S 8 AS 320/07 hatte sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2007 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 gewandt.
In der gemeinsamen mündlichen Verhandlung dieser Verfahren am 30.05.2008 hatte der Kläger nach Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses erklärt: "Ich erkläre sämtliche meiner anhängigen Klagen für erledigt". Der Beklagtenvertreter stimmte der Erledigungserklärung zu. Im Protokoll folgt der Satz: "Damit sind die Rechtsstreite vollumfänglich erledigt". Nach dem Protokoll wurden diese Erklärungen vorgelesen und genehmigt.
Mit Schreiben vom 02.06.2008 widerrief der Kläger seine "nicht durchdachte Einwilligung" zur Beendigung der Streitsachen, weil der Richter vollkommen falsche Aussagen gemacht und ein miserables Ziel verfolgt habe. Dieser habe den zweifelsfrei nachgewiesenen Wasserverbrauch mit Energieverbrauch verwechselt. Er erhebe daher den Vorwurf, dass dieser Richter geistig nicht in der Lage und auch nicht gewillt sei, den Sachverhalt richtig zu beurteilen.
Das Sozialgericht stellte nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen an die Beteiligten mit Gerichtsbescheiden vom 1. Juli 2008 fest, dass die vorgenannten Klageverfahren erledigt seien, weil sie durch die in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2008 abgegebenen Erledigungserklärungen beendet worden seien. Die einseitige und gegenseitige Erledigungserklärung werde im sozialgerichtlichen Verfahren wie eine Klagerücknahme behandelt, so dass für die Erledigungserklärung die gleichen Grundsätze wie für eine Klagerücknahme heranzuziehen seien. Als Prozesshandlung sei sie nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts anfechtbar; im Übrigen seien keine Anfechtungsgründe ersichtlich. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG i.V.m. §§ 579,580 ZPO und nach § 180 SGG nicht vor. Sofern der Kläger habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sich der Kammervorsitzende einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht gegenüber ihm schuldig gemacht habe, sei darauf zu verweisen, dass in diesem Fall die Restitutionsklage nur stattfinde, wenn wegen einer solchen Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sei oder wenn die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen könne (§ 580 Nr. 5, § 581 Abs.1 ZPO).
Gegen diese Gerichtsbescheide hat der Kläger jeweils Berufung eingelegt mit der Begründung, dass er zum einen in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2008 ausdrücklich erklärt habe, dass er seine Klage nicht zurücknehme, und dies nicht protokolliert worden sei und zum anderen seine unüberlegte Einwilligung zur Beendigung des Rechtsstreits mit Schreiben vom 02.06.2008 widerrufen habe.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Berufungsstreitsachen L 16 AS 279/08, L 16 AS 280/08, L 16 AS 281/08, L 16 AS 282/08, L 16 AS 283/08, L 16 AS 284/08, L 16 AS 285/08, L 16 AS 286/08 und L 16 AS 287/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden gem. § 113 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG und unter dem Az. L 16 AS 279/08 fortgeführt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Juli 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Gerichtsbescheiden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Archivakten des Sozialgerichts sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegten statthaften Berufungen sind gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Sie haben in der Sache aber keinen Erfolg. Die Streitsachen des Klägers vor dem Sozialgericht Regensburg Az. S 8 AS 103/07, 106/07, 320/07 sowie 336 bis 341/08 sind durch die Erledigungserklärung vom 30.05.2008 erledigt worden; das Widerrufsbegehren des Klägers ist unberechtigt. Die Gerichtsbescheide vom 1. Juli 2008 sind nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung o.g. Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg, weil er durch seine in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2008 abgegebene wirksame Erklärung diese Klagen erledigt hat.
Nach § 102 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Ob bereits die Erledigungserklärung des Klägers die Hauptsache erledigt hat oder ob in dieser Prozesserklärung eine den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigende Rücknahme der Klage (§ 102 Satz 2 SGG) zu sehen ist, kann hier mangels unterschiedlicher Wirkungen dahin stehen, weil sowohl die Erledigungserklärung als auch die Klagerücknahme in sozialgerichtlichen Verfahren, die nicht § 197a SGG unterfallen, - anders als etwa im Verwaltungsprozess, bei dem die Klagerücknahme zur Folge hat, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, § 155 Abs. 2 VwGO - keine eigenständige, insbesondere kostenrechtliche Bedeutung haben. Über die Kosten entscheidet nämlich auf Antrag das Gericht (vgl. §§ 102 Satz 3, 193 Abs. 1 Satz 3 SGG), eine generelle Kostentragungspflicht ist weder mit der einseitigen Erledigungserklärung noch mit der Klagerücknahme verbunden. Sowohl die Klagerücknahme als auch die Erledigungserklärung der Hauptsache führen hier zur Erledigung der Hauptsache (vgl. zur Abgrenzung Hauck Sgb 2004, 40).
Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung und wurde vom Kläger gegenüber dem Sozialgericht Regensburg in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2008 ausdrücklich und eindeutig erklärt, nachgewiesen durch das Protokoll und vom Kläger auch nicht bestritten. Sie war daher zulässig und wirksam.
Als einseitige Prozesshandlung kann sie nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden (so etwa BSGE 14, 139). Sie kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 179, 180 SGG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt.
Die Nichtigkeitsklage nach § 579 Zivilprozessordnung (ZPO) findet statt 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Derartige schwerste Verstöße gegen das Prozessrecht liegen offensichtlich nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO findet ausschließlich statt 1. bei falschem Parteieid,
2. bei Urkundenfälschung, 3. bei falschem Zeugnis oder Gutachten, 4. bei Urteilserschleichung, 5. bei Amtspflichtverletzung eines Richters, 6. bei Urteilsaufhebung und 7. bei Auffinden eines früheren Urteils oder einer anderen Urkunde.
Auch diese Wiederaufnahmegründe sind offensichtlich nicht erfüllt.
Mit der wirksamen Erledigungserklärung endete die Rechtshängigkeit o.g. Klagen (§ 102
Satz 2 SGG). Eine Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufungen keinen Erfolg hatten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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