Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 VH 1/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VH 2/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1949 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) sowie dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Streitig ist zwischen den Parteien das Vorliegen einer "besonderen beruflichen Betroffenheit" im Sinne von § 30 Abs.2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie die Gewährung eines "Berufsschadensausgleichs" gemäß § 30 Abs.3 ff. BVG als Schriftstellerin oder Lektorin.
Nach aus politischen Gründen erlittener Haft in der DDR ist die Klägerin nach erfolgtem Freikauf am 22.04.1987 vorzeitig aus der Haft entlassen worden und mit ihrem Ehemann (von Beruf Zahnarzt) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) übersiedelt. Ihr Lebenslauf hat sich bis dahin wie folgt dargestellt:
- 01.09.1964 bis 30.08.1966: Lehrling in der Leipziger Baumwollspinnerei Werk II N. Kreis G.;
- Januar 1968 bis 16.03.1972: zahnärztliche Helferin am Kreiskrankenhaus G. bzw. Rat des Kreises G., Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen im Stomatologischen Zentrum G.;
- 17.03.1972 bis 08.09.1972: zahnärztliche Helferin an der Polyklinik Nord in L.;
- 15.10.1973 bis 31.08.1974: stomatologische Schwester an der K.Universität, Hochschulbereich Medizin in L.;
- 15.05.1975 bis 31.08.1982: stomatologische Schwester am Kreiskrankenhaus/Kreispoliklinik in I.;
- 01.09.1982 bis 22.11.1984: Studentin am Institut für Literatur "J." in L.;
- 01.01.1985 bis 23.04.1986: stomatologische Schwester am Kreiskrankenhaus/Kreispoliklinik in I.;
- 24.04.1986 bis 22.04.1987: Näherin in Haft im VEB Planet Bettwäsche in Z./Erzgebirge.
Vom 01.01.1988 bis 30.06.1988 ist die Klägerin arbeitslos gewesen. Seit dem 01.07.1988 ist sie als angestellte zahnärztliche Helferin in der Praxis ihres Ehegatten Dr.R. A. in K. tätig gewesen. Diese hat sie nach Erkrankung des Ehemannes noch ca. ein halbes Jahr mit einer Vertretung weitergeführt, aber zum 01.10.2000 aufgegeben. Nach dem Tod des Ehemannes am 24.05.2001 war die Klägerin vom 01.10.2001 bis 11.11.2001 als Aushilfe als Verkäuferin beschäftigt; das Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt gekündigt. Anschließend ist sie nochmals vom 29.11.2001 bis 30.11.2003 befristet in einer Naturheilpraxis teilzeitbeschäftigt gewesen.
Das Landesamt für Soziales und Familie des Freistaates Thüringen hat mit Bescheid vom 22.01.2004 gemäß § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) bescheinigt, dass die Klägerin Verfolgte im Sinne des § 1 Abs.1 BerRehaG ist. Die Verfolgungszeit in der DDR hat vom 23.11.1984 bis 22.04.1987 gedauert. Nachweislich sei der Klägerin am 01.12.1973 die medizinische Fachschulzuerkennung als stomatologische Schwester ausgesprochen worden. Bis zur rechtsstaatswidrigen Maßnahme sei die Klägerin seit 01.09.1982 Studentin am Institut für Literatur "J." in L. gewesen. Durch die für rechtsstaatswidrig erklärte Verwaltungsmaßnahme sei ihr Studium zur Schriftstellerin, das regulär nach drei Jahren am 31.08.1985 geendet hätte, abgebrochen worden. Die Klägerin habe dadurch ihre angestrebte Beschäftigung als Schriftstellerin an einem Verlag nicht ausüben können. Nach dem Studienabbruch habe sie nach kurzer Erwerbslosigkeit am 01.01.1985 ihren erlernten Beruf als stomatologische Schwester bis zur ihrer Inhaftierung wieder aufgenommen. Nach dieser Haftentlassung sei sie zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet eingetroffen. Mit Beschluss des Landgerichts M. vom 29.11.1999 - Reha 93/99 - sei die Klägerin hinsichtlich ihrer Verurteilung durch das Bezirkgericht S. vom 15.08.1986 - BS 7/86 - rehabilitiert worden. Die im Zusammenhang mit dieser Verurteilung stehende Freiheitsentziehung vom 24.04.1986 bis 21.04.1987 habe sie zu Unrecht erlitten.
Auf ihren Erstantrag vom 06.06.2005 hat der Beklagte mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) vom 08.11.2006 als Schädigungsfolgen ab dem 01.09.2004 anerkannt:
1. Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung;
2. Fuß- und Nagelpilz rechts
im Sinne der Entstehung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - nunmehr Grad der Schädigungsfolgen (GdS) - ist gemäß § 30 Abs.1 BVG mit 40 v.H. festgestellt worden.
Mit gesondertem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken vom 14.05.2007 hat es der Beklagte abgelehnt, den GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG höher zu bewerten bzw. Berufsschadensausgleich im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG zu gewähren. Auf Grund des beruflichen Werdeganges erscheine eine hauptberufliche Tätigkeit im schriftstellerischen Bereich allenfalls möglich, nicht jedoch wahrscheinlich. Nach der Übersiedlung in die BRD habe die Existenzgründung mit der Zahnarztpraxis des Ehegatten im Vordergrund gestanden. Sie sei beruflich an die Praxis gebunden geblieben. Dann sei die Erkrankung des Ehemannes und dessen Pflege hinzugekommen. Als dieser im Jahr 2001 verstarb, sei die Klägerin bereits 52 Jahre alt gewesen. Die fehlenden beruflichen Perspektiven könnten nicht mehr mit der Haft bzw. der Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst oder den auf Grund dessen anerkannten Schädigungsfolgen in Zusammenhang gebracht werden. Ob die Klägerin nach Abschluss eines dreijährigen Studiums nicht ohnehin die Rückkehrmöglichkeit an den Arbeitsplatz in der staatlichen Zahnarztpraxis wahrgenommen hätte (vgl. die Delegierungsvereinbarung vom 13.07.1982), könne letztlich dahingestellt bleiben. Zu dem weiteren angegebenen Berufsziel "Lektorin in einem Verlag" sei festzustellen, dass dieses weder in der DDR noch nach der Übersiedlung in die BRD nachweislich angestrebt worden sei. Erstmals ca. 2005 sei eine Weiterbildung im Verlagswesen in Betracht gezogen worden, was sich jedoch nicht mehr habe verwirklichen lassen.
Der Widerspruch vom 10.05.2007 gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken vom 14.05.2007 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 22.10.2007 zurückgewiesen worden.
Das Sozialgericht Bayreuth hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2008 - S 10 VH 1/07 - abgewiesen. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass es nach der Übersiedlung vorrangiges Ziel der Familie gewesen sei, dass der Ehemann als Zahnarzt schnell Fuß habe fassen können, damit der Lebensunterhalt der Familie gesichert sei. Ferner habe sie als mittellose Übersiedlerin ein Studium nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können - wobei allerdings völlig im Dunklen geblieben sei, welches Studium sie hätte aufnehmen wollen und ob sie die Zulassungsvoraussetzungen hierfür erfüllt hätte. Die Gründe, die die Klägerin für das Unterbleiben ihrer schriftstellerischen Tätigkeit in der BRD angeführt habe, seien also Förderung des Ehemannes und finanzielle Engpässe. Gemäß
§ 30 Abs.2 und 3 ff. BVG könnten jedoch nur gesundheitliche Gründe als Ursache für das Nichttätigsein als Schriftstellerin berücksichtigt werden, und zwar nur solche, gesundheitliche Gründe, die durch die nach dem VwRehaG und StrRehaG zu entschädigenden Erlebnissen in der ehemaligen DDR hervorgerufen worden seien, mithin also die Gesundheitsstörungen, die als Schädigungsfolgen nach dem VwRehaG und dem StrRehaG anerkannt worden seien. Außerdem hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass sie als Schriftstellerin mehr verdient hätte als durch ihre tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit als Zahnarzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 21.02.2008 ging am 22.02.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die bei ihr bestehenden psychisch-reaktiven Traumafolgen nach politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR. Sie sei vorsätzlich durch das MfS vernichtet worden. Die psychischen Folgen der Zersetzung, der Verfolgung und der Haft seien auch mit dem Übertritt in das neue Gesellschaftssystem der BRD nicht überwunden worden. ‚Das Literaturinstitut "J." in L. habe in der DDR und im Ausland als Eliteschule gegolten. Die Verfolgung von Intellektuellen durch das MfS sei durch das erstinstanzliche Gericht verharmlost worden. Ihre Diplomarbeit zur Person des Münchner Filmemachers und Schriftstellers H. A. sei ignoriert worden. Ihr Streben nach einem Studium sei von der Aufnahmebehörde in G. wegen ihres Alters strikt verworfen worden. Aus den gegebenen Tatsachen ihrer beruflichen Versehrtheit sei nur die Möglichkeit einer Tätigkeit in der Praxis ihres Mannes verblieben. Nachgewiesen sei in dem vorliegenden fachpsychiatrischen Gutachten, dass ihre Versehrtheit vor allem auf einem manifesten psychischen Schaden beruhe. Dass dies für einen kreativen Beruf eine schwerwiegende Behinderung sei, brauche wohl nicht näher erklärt zu werden. Mit Sicherheit könne angenommen werden, dass sie im Hochschulbereich ein anderes Einkommen erzielt hätte als im Bereich einer zahnmedizinischen Helferin. Sie stelle nochmals fest, dass die Hochschulausbildung am Literaturinstitut viele Wege zu den unterschiedlichsten künstlerischen Medien geebnet hätte. Im Übrigen sei unzutreffend, dass im Rahmen der Arbeitsvermittlung der Arbeitsagentur K. die dort erwogene Weiterbildung im Bereich Verlagswesen an ihrer Ortsbindung gescheitert sei. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 22.02.2008 verwies die Klägerin auf Ruth Ebbinghaus "Die Begutachtung psychisch-reaktiver Traumafolgen". Mit Schriftsatz vom 12.05.2008 übermittelte die Klägerin die über sie in der Regionalpresse veröffentlichte Pressenotiz.
Von Seiten des BayLSG wurden die Unterlagen des Beklagten einschließlich der Schwerbehinderten-Akten beigezogen, ebenso die Streitakten des Sozialgerichts Bayreuth und die Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 erschien für die Klägerin niemand.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2008 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) gemäß § 30 Abs.2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Berufsschadensausgleich im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG steht nicht zu.
Vorab wird zur Vermeidung von Widerholungen gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Gründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2008 - S 10 VH 1/07 - Bezug genommen. Die Berufung ist bereits aus den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist die Klägerin nochmals auf § 30 Abs.2 BVG aufmerksam zu machen. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er
a) infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann,
b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen aber in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist, oder
c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.
In diesem Zusammenhang ist nicht auf die Repressalien von Seiten des MfS und die Verhältnisse in der ehemaligen DDR abzustellen; hinsichtlich der Ursächlichkeit kommt es vielmehr auf die Art der Schädigungsfolgen an. Letztere müssen für eine "besondere berufliche Betroffenheit" ursächlich sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Klägerin zwei unterschiedliche Berufsziele angegeben hat (Schriftstellerin bzw. Lektorin). Somit kann bereits der "nachweisbar angestrebte" Beruf im Sinne von § 30 Abs.2 Satz 2 BVG nicht konkret bezeichnet werden. Aus dem in der Regionalpresse (Frankenpost) veröffentlichten Portrait der Klägerin geht vielmehr hervor, dass sie sich vor allem mit dem "Psychiatriemissbrauch der Stasi" auseinandersetzt. Die bei der Klägerin fortbestehenden Schädigungsfolgen haben sie auch nicht gehindert, einen Forschungsauftrag des B.-Verlages anzunehmen. Es ist somit nicht wahrscheinlich, dass sie aus schädigungsbedingten gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen ist, bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eine entsprechende schreibende Tätigkeit aufzunehmen.
Vielmehr sprechen die weit überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass sie nach der Haftentlassung bzw. Übersiedlung in die BRD sich Mitte des Jahres 1988 wieder ihrem erlernten Beruf einer zahnärztlichen Helferin bzw. stomatologischen Schwester zugewandt und in der Praxis ihres Ehemannes hat anstellen lassen, um dort aus familiären und wirtschaftlichen Gründen mitzuarbeiten. Ausweislich des Versicherungsverlaufes der Bundesanstalt für Angestellte vom 07.04.2004 ist dort ihr Einkommen von anfänglich monatlich 500,00 DM im Laufe der Jahre bis auf maximal 37.700,00 DM jährlich gestiegen.
Weiterhin fällt auf, dass die Klägerin nach der Erkrankung ihres Gatten und dessen Pflege bis zum Tod am 24.05.2001 anschließend vom 01.10.2001 bis 11.11.2001 als Aushilfsverkäuferin beschäftigt war und vom 29.11.2001 bis 30.11.2003 in einer Naturheilpraxis in Teilzeit mitgearbeitet hat. Erst im Rahmen des Kontaktes der Klägerin vom 26.01.2005 bei der Bundesagentur für Arbeit ist vermerkt worden: "Lehrgangsgebundene Weiterbildung im Bereich Verlagswesen vom Profil her nicht ganz passend und auswärtig, was wegen des Hauses im F. nicht geht. Denkbar aber auch eine betriebliche Weiterbildung im Verlagswesen, jedoch nur vor Ort möglich."
Zusammenfassend hat der Beklagte daher zutreffend darauf abgestellt, dass nach Abwägung aller Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass der berufliche Werdegang völlig anders verlaufen wäre. Eine hauptberufliche Tätigkeit im schriftstellerischen Bereich erscheint allenfalls möglich. Die Möglichkeit einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG reicht jedoch für eine Höherbewertung des GdS nicht aus.
Aus den nämlichen Gründen kann der Klägerin auch kein Berufsschadensausgleich im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG zugesprochen werden, sei es als Schriftstellerin oder Lektorin. Denn auch hier ist hinsichtlich der Ursächlichkeit nicht auf die Verfolgungsmaßnahmen des MfS und die Verhältnisse in der damaligen DDR abzustellen, sondern auf die mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken vom 08.11.2006 anerkannten Schädigungsfolgen auf psychischem Fachgebiet "chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung".
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2008 zurückzuweisen. Die Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs.1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1949 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) sowie dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Streitig ist zwischen den Parteien das Vorliegen einer "besonderen beruflichen Betroffenheit" im Sinne von § 30 Abs.2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie die Gewährung eines "Berufsschadensausgleichs" gemäß § 30 Abs.3 ff. BVG als Schriftstellerin oder Lektorin.
Nach aus politischen Gründen erlittener Haft in der DDR ist die Klägerin nach erfolgtem Freikauf am 22.04.1987 vorzeitig aus der Haft entlassen worden und mit ihrem Ehemann (von Beruf Zahnarzt) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) übersiedelt. Ihr Lebenslauf hat sich bis dahin wie folgt dargestellt:
- 01.09.1964 bis 30.08.1966: Lehrling in der Leipziger Baumwollspinnerei Werk II N. Kreis G.;
- Januar 1968 bis 16.03.1972: zahnärztliche Helferin am Kreiskrankenhaus G. bzw. Rat des Kreises G., Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen im Stomatologischen Zentrum G.;
- 17.03.1972 bis 08.09.1972: zahnärztliche Helferin an der Polyklinik Nord in L.;
- 15.10.1973 bis 31.08.1974: stomatologische Schwester an der K.Universität, Hochschulbereich Medizin in L.;
- 15.05.1975 bis 31.08.1982: stomatologische Schwester am Kreiskrankenhaus/Kreispoliklinik in I.;
- 01.09.1982 bis 22.11.1984: Studentin am Institut für Literatur "J." in L.;
- 01.01.1985 bis 23.04.1986: stomatologische Schwester am Kreiskrankenhaus/Kreispoliklinik in I.;
- 24.04.1986 bis 22.04.1987: Näherin in Haft im VEB Planet Bettwäsche in Z./Erzgebirge.
Vom 01.01.1988 bis 30.06.1988 ist die Klägerin arbeitslos gewesen. Seit dem 01.07.1988 ist sie als angestellte zahnärztliche Helferin in der Praxis ihres Ehegatten Dr.R. A. in K. tätig gewesen. Diese hat sie nach Erkrankung des Ehemannes noch ca. ein halbes Jahr mit einer Vertretung weitergeführt, aber zum 01.10.2000 aufgegeben. Nach dem Tod des Ehemannes am 24.05.2001 war die Klägerin vom 01.10.2001 bis 11.11.2001 als Aushilfe als Verkäuferin beschäftigt; das Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt gekündigt. Anschließend ist sie nochmals vom 29.11.2001 bis 30.11.2003 befristet in einer Naturheilpraxis teilzeitbeschäftigt gewesen.
Das Landesamt für Soziales und Familie des Freistaates Thüringen hat mit Bescheid vom 22.01.2004 gemäß § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) bescheinigt, dass die Klägerin Verfolgte im Sinne des § 1 Abs.1 BerRehaG ist. Die Verfolgungszeit in der DDR hat vom 23.11.1984 bis 22.04.1987 gedauert. Nachweislich sei der Klägerin am 01.12.1973 die medizinische Fachschulzuerkennung als stomatologische Schwester ausgesprochen worden. Bis zur rechtsstaatswidrigen Maßnahme sei die Klägerin seit 01.09.1982 Studentin am Institut für Literatur "J." in L. gewesen. Durch die für rechtsstaatswidrig erklärte Verwaltungsmaßnahme sei ihr Studium zur Schriftstellerin, das regulär nach drei Jahren am 31.08.1985 geendet hätte, abgebrochen worden. Die Klägerin habe dadurch ihre angestrebte Beschäftigung als Schriftstellerin an einem Verlag nicht ausüben können. Nach dem Studienabbruch habe sie nach kurzer Erwerbslosigkeit am 01.01.1985 ihren erlernten Beruf als stomatologische Schwester bis zur ihrer Inhaftierung wieder aufgenommen. Nach dieser Haftentlassung sei sie zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet eingetroffen. Mit Beschluss des Landgerichts M. vom 29.11.1999 - Reha 93/99 - sei die Klägerin hinsichtlich ihrer Verurteilung durch das Bezirkgericht S. vom 15.08.1986 - BS 7/86 - rehabilitiert worden. Die im Zusammenhang mit dieser Verurteilung stehende Freiheitsentziehung vom 24.04.1986 bis 21.04.1987 habe sie zu Unrecht erlitten.
Auf ihren Erstantrag vom 06.06.2005 hat der Beklagte mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) vom 08.11.2006 als Schädigungsfolgen ab dem 01.09.2004 anerkannt:
1. Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung;
2. Fuß- und Nagelpilz rechts
im Sinne der Entstehung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - nunmehr Grad der Schädigungsfolgen (GdS) - ist gemäß § 30 Abs.1 BVG mit 40 v.H. festgestellt worden.
Mit gesondertem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken vom 14.05.2007 hat es der Beklagte abgelehnt, den GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG höher zu bewerten bzw. Berufsschadensausgleich im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG zu gewähren. Auf Grund des beruflichen Werdeganges erscheine eine hauptberufliche Tätigkeit im schriftstellerischen Bereich allenfalls möglich, nicht jedoch wahrscheinlich. Nach der Übersiedlung in die BRD habe die Existenzgründung mit der Zahnarztpraxis des Ehegatten im Vordergrund gestanden. Sie sei beruflich an die Praxis gebunden geblieben. Dann sei die Erkrankung des Ehemannes und dessen Pflege hinzugekommen. Als dieser im Jahr 2001 verstarb, sei die Klägerin bereits 52 Jahre alt gewesen. Die fehlenden beruflichen Perspektiven könnten nicht mehr mit der Haft bzw. der Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst oder den auf Grund dessen anerkannten Schädigungsfolgen in Zusammenhang gebracht werden. Ob die Klägerin nach Abschluss eines dreijährigen Studiums nicht ohnehin die Rückkehrmöglichkeit an den Arbeitsplatz in der staatlichen Zahnarztpraxis wahrgenommen hätte (vgl. die Delegierungsvereinbarung vom 13.07.1982), könne letztlich dahingestellt bleiben. Zu dem weiteren angegebenen Berufsziel "Lektorin in einem Verlag" sei festzustellen, dass dieses weder in der DDR noch nach der Übersiedlung in die BRD nachweislich angestrebt worden sei. Erstmals ca. 2005 sei eine Weiterbildung im Verlagswesen in Betracht gezogen worden, was sich jedoch nicht mehr habe verwirklichen lassen.
Der Widerspruch vom 10.05.2007 gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken vom 14.05.2007 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 22.10.2007 zurückgewiesen worden.
Das Sozialgericht Bayreuth hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2008 - S 10 VH 1/07 - abgewiesen. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass es nach der Übersiedlung vorrangiges Ziel der Familie gewesen sei, dass der Ehemann als Zahnarzt schnell Fuß habe fassen können, damit der Lebensunterhalt der Familie gesichert sei. Ferner habe sie als mittellose Übersiedlerin ein Studium nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können - wobei allerdings völlig im Dunklen geblieben sei, welches Studium sie hätte aufnehmen wollen und ob sie die Zulassungsvoraussetzungen hierfür erfüllt hätte. Die Gründe, die die Klägerin für das Unterbleiben ihrer schriftstellerischen Tätigkeit in der BRD angeführt habe, seien also Förderung des Ehemannes und finanzielle Engpässe. Gemäß
§ 30 Abs.2 und 3 ff. BVG könnten jedoch nur gesundheitliche Gründe als Ursache für das Nichttätigsein als Schriftstellerin berücksichtigt werden, und zwar nur solche, gesundheitliche Gründe, die durch die nach dem VwRehaG und StrRehaG zu entschädigenden Erlebnissen in der ehemaligen DDR hervorgerufen worden seien, mithin also die Gesundheitsstörungen, die als Schädigungsfolgen nach dem VwRehaG und dem StrRehaG anerkannt worden seien. Außerdem hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass sie als Schriftstellerin mehr verdient hätte als durch ihre tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit als Zahnarzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 21.02.2008 ging am 22.02.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die bei ihr bestehenden psychisch-reaktiven Traumafolgen nach politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR. Sie sei vorsätzlich durch das MfS vernichtet worden. Die psychischen Folgen der Zersetzung, der Verfolgung und der Haft seien auch mit dem Übertritt in das neue Gesellschaftssystem der BRD nicht überwunden worden. ‚Das Literaturinstitut "J." in L. habe in der DDR und im Ausland als Eliteschule gegolten. Die Verfolgung von Intellektuellen durch das MfS sei durch das erstinstanzliche Gericht verharmlost worden. Ihre Diplomarbeit zur Person des Münchner Filmemachers und Schriftstellers H. A. sei ignoriert worden. Ihr Streben nach einem Studium sei von der Aufnahmebehörde in G. wegen ihres Alters strikt verworfen worden. Aus den gegebenen Tatsachen ihrer beruflichen Versehrtheit sei nur die Möglichkeit einer Tätigkeit in der Praxis ihres Mannes verblieben. Nachgewiesen sei in dem vorliegenden fachpsychiatrischen Gutachten, dass ihre Versehrtheit vor allem auf einem manifesten psychischen Schaden beruhe. Dass dies für einen kreativen Beruf eine schwerwiegende Behinderung sei, brauche wohl nicht näher erklärt zu werden. Mit Sicherheit könne angenommen werden, dass sie im Hochschulbereich ein anderes Einkommen erzielt hätte als im Bereich einer zahnmedizinischen Helferin. Sie stelle nochmals fest, dass die Hochschulausbildung am Literaturinstitut viele Wege zu den unterschiedlichsten künstlerischen Medien geebnet hätte. Im Übrigen sei unzutreffend, dass im Rahmen der Arbeitsvermittlung der Arbeitsagentur K. die dort erwogene Weiterbildung im Bereich Verlagswesen an ihrer Ortsbindung gescheitert sei. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 22.02.2008 verwies die Klägerin auf Ruth Ebbinghaus "Die Begutachtung psychisch-reaktiver Traumafolgen". Mit Schriftsatz vom 12.05.2008 übermittelte die Klägerin die über sie in der Regionalpresse veröffentlichte Pressenotiz.
Von Seiten des BayLSG wurden die Unterlagen des Beklagten einschließlich der Schwerbehinderten-Akten beigezogen, ebenso die Streitakten des Sozialgerichts Bayreuth und die Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 erschien für die Klägerin niemand.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2008 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) gemäß § 30 Abs.2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Berufsschadensausgleich im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG steht nicht zu.
Vorab wird zur Vermeidung von Widerholungen gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Gründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2008 - S 10 VH 1/07 - Bezug genommen. Die Berufung ist bereits aus den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist die Klägerin nochmals auf § 30 Abs.2 BVG aufmerksam zu machen. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er
a) infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann,
b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen aber in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist, oder
c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.
In diesem Zusammenhang ist nicht auf die Repressalien von Seiten des MfS und die Verhältnisse in der ehemaligen DDR abzustellen; hinsichtlich der Ursächlichkeit kommt es vielmehr auf die Art der Schädigungsfolgen an. Letztere müssen für eine "besondere berufliche Betroffenheit" ursächlich sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Klägerin zwei unterschiedliche Berufsziele angegeben hat (Schriftstellerin bzw. Lektorin). Somit kann bereits der "nachweisbar angestrebte" Beruf im Sinne von § 30 Abs.2 Satz 2 BVG nicht konkret bezeichnet werden. Aus dem in der Regionalpresse (Frankenpost) veröffentlichten Portrait der Klägerin geht vielmehr hervor, dass sie sich vor allem mit dem "Psychiatriemissbrauch der Stasi" auseinandersetzt. Die bei der Klägerin fortbestehenden Schädigungsfolgen haben sie auch nicht gehindert, einen Forschungsauftrag des B.-Verlages anzunehmen. Es ist somit nicht wahrscheinlich, dass sie aus schädigungsbedingten gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen ist, bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eine entsprechende schreibende Tätigkeit aufzunehmen.
Vielmehr sprechen die weit überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass sie nach der Haftentlassung bzw. Übersiedlung in die BRD sich Mitte des Jahres 1988 wieder ihrem erlernten Beruf einer zahnärztlichen Helferin bzw. stomatologischen Schwester zugewandt und in der Praxis ihres Ehemannes hat anstellen lassen, um dort aus familiären und wirtschaftlichen Gründen mitzuarbeiten. Ausweislich des Versicherungsverlaufes der Bundesanstalt für Angestellte vom 07.04.2004 ist dort ihr Einkommen von anfänglich monatlich 500,00 DM im Laufe der Jahre bis auf maximal 37.700,00 DM jährlich gestiegen.
Weiterhin fällt auf, dass die Klägerin nach der Erkrankung ihres Gatten und dessen Pflege bis zum Tod am 24.05.2001 anschließend vom 01.10.2001 bis 11.11.2001 als Aushilfsverkäuferin beschäftigt war und vom 29.11.2001 bis 30.11.2003 in einer Naturheilpraxis in Teilzeit mitgearbeitet hat. Erst im Rahmen des Kontaktes der Klägerin vom 26.01.2005 bei der Bundesagentur für Arbeit ist vermerkt worden: "Lehrgangsgebundene Weiterbildung im Bereich Verlagswesen vom Profil her nicht ganz passend und auswärtig, was wegen des Hauses im F. nicht geht. Denkbar aber auch eine betriebliche Weiterbildung im Verlagswesen, jedoch nur vor Ort möglich."
Zusammenfassend hat der Beklagte daher zutreffend darauf abgestellt, dass nach Abwägung aller Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass der berufliche Werdegang völlig anders verlaufen wäre. Eine hauptberufliche Tätigkeit im schriftstellerischen Bereich erscheint allenfalls möglich. Die Möglichkeit einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG reicht jedoch für eine Höherbewertung des GdS nicht aus.
Aus den nämlichen Gründen kann der Klägerin auch kein Berufsschadensausgleich im Sinne von § 30 Abs.3 ff. BVG zugesprochen werden, sei es als Schriftstellerin oder Lektorin. Denn auch hier ist hinsichtlich der Ursächlichkeit nicht auf die Verfolgungsmaßnahmen des MfS und die Verhältnisse in der damaligen DDR abzustellen, sondern auf die mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken vom 08.11.2006 anerkannten Schädigungsfolgen auf psychischem Fachgebiet "chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung".
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2008 zurückzuweisen. Die Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs.1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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