Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 1572/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 554/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zuletzt noch, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit zusteht.
Der 1959 geborene Kläger durchlief von 1974 bis 1976 eine Ausbildung als Koch (ohne Abschluss). Er arbeitete anschließend als Gerüstbauer, Betonbauer und von 1979 bis 1983 als Schweißer nach Ablegung der Schweißerprüfung. 1983 bis 1986 erfolgte eine Umschulung zum Industriekaufmann. Von 1987 bis 2000 war er als Anlagenfahrer im Schichtdienst, zuletzt bei der Fa. O. GmbH, beschäftigt. Eine ab 1. Juli 2000 begonnene Umschulung als Informatikkaufmann wurde nach mehrmonatiger Erkrankung des Klägers abgebrochen.
Am 12. Februar 2001 stellte er einen Rentenantrag. Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen, u.a. der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen aus den Jahren 1982, 1992, 1996 und 1998 und der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme, bei, holte einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. S. vom 8. Februar 2001 ein und beauftragte den Orthopäden C. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte ein Schulter-Arm-Syndrom rechts, eine Epicondylopathie, Lumboischialgien rechts bei Spondylolisthesis LWK 5, eine Chondropathie des rechten Knie, Arthralgien am linken Knie, eine Adipositas sowie ein psychovegetatives Syndrom. Der Kläger leide an Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, beider Ellenbogen, der Wirbelsäule, des rechten Beins und beider Kniegelenke. Er könne noch als Lagerverwalter, Anlagenfahrer, Informatik- oder Industriekaufmann täglich acht Stunden tätig sein. Auch der sozialmedizinische Dienst bestätigte ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die Tätigkeiten als Industriekaufmann, Anlagenfahrer sowie für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 27. April 2001 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht München begehrte der Kläger weiterhin eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung. Er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine leichteren bis mittelschweren Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin habe beendet werden müssen, da er überwiegend krankgeschrieben gewesen sei. Die Umschulung zum Informatikkaufmann habe ebenfalls wegen gesundheitlicher Beschwerden abgebrochen werden müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine überwiegend sitzende Tätigkeit auszuüben.
Aus einer weiteren medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 30. April bis 4. Juni 2002 wurde der Kläger nach dem Entlassungsbericht vom 17. Juni 2002 arbeitsunfähig entlassen. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten jedoch grundsätzlich noch vollschichtig verrichtet werden.
Das Sozialgericht zog die Schwerbehindertenakte bei, holte Befundberichte des
Dr. S. vom 31. Oktober 2001, des Orthopäden Dr. H. vom 15. April 2002 sowie eine Auskunft der Fa. O. GmbH vom 15. November 2001 ein; nach dieser Auskunft habe es sich bei der Tätigkeit des Anlagenfahrers im Schichtdienst um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit sei auch nach dem Tarifvertrag Chemische Industrie als Facharbeitertätigkeit (E 8) entlohnt worden. Das Sozialgericht hörte in der Sitzung vom 19. Januar 2006 den Zeugen H. K., der angab, der Kläger habe eindeutig als Facharbeiter gearbeitet; er habe weitgehend als Anlagenfahrer Facharbeiten verrichtet. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 benannte die Beklagte daraufhin als zumutbare Verweisungstätigkeiten Tätigkeiten als Maschinenführer, Hochregallagerarbeiter, Telefonist und Registrator.
Der vom Sozialgericht beauftragte Orthopäde Dr. L. gelangte in dem Gutachten nach Aktenlage vom 21. November 2006 unter Bezugnahme auf die Diagnosen des Arztes C. und der Befundberichte zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines Anlagenfahrers nur mehr unter drei Stunden verrichtet werden kann. Vollschichtig zumutbar seien jedoch leichte, kurzfristig mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den üblichen Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses, ferner die Tätigkeiten eines Maschinenführers, Hochregallagerarbeiters, Telefonisten und Registrators.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2007 ab. Es stützte sich zur Begründung insbesondere auf das Gutachten des Dr. L ... Zwar könne der Kläger die Tätigkeit als Anlagenfahrer nur mehr unter drei Stunden ausüben, doch könne er in zulässiger Weise auf den Beruf des Hochregallagerarbeiters verwiesen werden. Zudem habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er derzeit in den USA als Reiseleiter arbeite. Auch dies spreche dafür, dass er noch leichte Tätigkeiten wie die Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters ausüben könne.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger ausgeführt, die Tätigkeit als Anlagenfahrer könne er nicht mehr ausüben. Er sei auch gemäß dem vom Bundessozialgericht (BSG) angewandten Mehrstufenschema nicht auf den Beruf eines Hochregallagerarbeiters verweisbar, da er eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt habe. Im Übrigen handele es sich dabei um eine überwiegend sitzende Tätigkeit, die er nicht mehr verrichten könne. Zu den Verweisungstätigkeiten eines Maschinenführers, Telefonisten und Registrators habe das Sozialgericht keine Ausführungen gemacht.
Die Beteiligten haben sich in einer nichtöffentlichen Sitzung am 2. April 2008 darauf verständigt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei. Ausgangspunkt für die Beurteilung sei ein Status als Facharbeiter. Der Berichterstatter hat im Einzelnen Ausführungen zu den einzelnen Verweisungsberufen gemacht. Im Ergebnis bestünden nur gegen die Verweisung auf die Tätigkeit als Registraturkraft keine Bedenken. Der Kläger hat erklärt, die Tätigkeit als Reiseleiter, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werde, habe er wohl im Jahre 2003 zweimal ausgeübt, als er eine Reisegruppe für zwei bis drei Wochen begleitet habe. Im Übrigen wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen. Der Senat übermittelte den Beteiligten eine Abschrift berufskundlicher Stellungnahmen zu den Tätigkeiten einer Registraturkraft sowie eines Hochregallagerarbeiters.
Der Kläger hat u.a. eine Gewerbeanmeldung vom 22. Juli 2003 und eine Gewerbeabmeldung vom 29. Oktober 2007 betreffend der Tätigkeit als Reiseführer übermittelt. Ferner hat er ausgeführt, er habe seinen damaligen Arbeitsplatz auf Empfehlung der Beklagten sowie der Agentur für Arbeit aufgegeben, da ihm von der Beklagten eine Umschulungsmaßnahme angeboten worden sei. Der Abbruch der Umschulungsmaßnahme durch die Beklagte sei treuwidrig gewesen. Er könne nicht auf den Beruf einer Registraturkraft verwiesen werden. Soweit eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VIII gem. Anlage 1 a BAT in Betracht komme, sei eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt. Er habe bislang ausschließlich handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt. Ihm fehlten Büroerfahrungen bzw. Erfahrungen im kaufmännisch-verwaltenden Bereich. Tätigkeiten als Registrator im oberen Anlernbereich könnte er in einer Anlernzeit von drei oder sechs Monaten nicht bewältigen. Im Übrigen könne er diese Tätigkeit auch körperlich nicht ausüben, da es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit handele, das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg anfielen und häufiges Bücken sowie häufige Überkopfarbeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Aufgrund des bestehenden Berufsschutzes scheide eine einfache Anlerntätigkeit und somit eine Verweisung auf Bürohilfstätigkeiten gemäß der Vergütungsgruppe IX BAT aus, zumal auch hierfür die körperlichen Anforderungen nicht gegeben seien.
Ferner hat die Steuerkanzlei B. am 23. April 2008 bescheinigt, dass der Kläger gewerbliche Tätigkeiten seit ca. sieben Jahren vollständig eingestellt habe.
Die Beklagte hat bestätigt, dass sie entsprechend des Ergebnisses des Erörterungstermins vom Status eines Facharbeiters ausgehe. Eine Beschäftigung als Registrator sei einem Facharbeiter sozial zumutbar. Sie hat auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2005 (Az.: L 11 RJ 4993/03) und auf die berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 20. April 2005 verwiesen. Insbesondere sei für die Tätigkeit eines Registrators auch keine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter erforderlich. Entsprechend dem hohen Qualifikationsniveau eines Facharbeiters sei davon auszugehen, dass sich der Kläger kurzfristig auch in unbekannteren Einsatzbereichen zurechtfinden könne. Geeignete Stellen seien nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit in nennenswertem Umfang vorhanden. Auch körperlich sei der Kläger in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben. Schließlich könne der Kläger auch noch auf die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle sowie auf die des Reiseleiters verwiesen werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat dem Gericht am 19. Mai 2008 mitgeteilt, dass Unterlagen über die Förderung der Selbstständigkeit bereits vernichtet worden seien.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. April 2007 sowie den Bescheid vom
27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 12. Februar 2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren sein Klagebegehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt. § 240 SGB VI dehnt aus Gründen des Vertrauensschutzes als Sondervorschrift zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 2. Januar 1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus. Da der Kläger 1959 geboren wurde, fällt er somit unter diese Vertrauensschutzregelung.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von seinem "bisherigen Beruf" auszugehen. Dieser ist entscheidend für die Beurteilung der objektiven Leistungsfähigkeit und für die Frage der zumutbaren Verweisungstätigkeit. Die Rechtsprechung des BSG hat hierzu ein Mehrstufenschema entwickelt (vgl. z.B. SozR 2200 Nr. 140 und SozR 3-2200 Nr. 27 je zu § 1246 RVO). Ausschlaggebendes Kriterium für die Einstufung in das Mehrstufenschema des BSG ist dabei allein die Qualität der verrichteten Arbeit (BSG SozR 3-2200
§ 1246 Nr. 21).
Der Senat schließt sich bei der medizinischen Beurteilung der Begründung des Sozialgerichts an, die auf der Auswertung der Befundberichte und vor allem auf dem orthopädischen Gutachten des Dr. L. beruht. Aufgrund einer Epicondylopathie beidseits, einem Schulter-Arm-Syndrom, Lumboischialgien rechts, eine Chondropathia patellae rechts, Gelenkschmerzen (Arthralgien) des linken Kniegelenks, einer Adipositas und eines psychovegetativen Syndroms ist das Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt. Zumutbar sind jedoch sogar noch achtstündig leichte, kurzfristig mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bei leicht akzentuierend sitzender Tätigkeit, vor allem in geschlossenen Räumen. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ist nicht zumutbar, ferner häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit ist nicht gegeben, eine Summierung von Leistungseinschränkungen mit rentenrechtlich relevanter Bedeutung liegt nicht vor. Dr. L. kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Anlagenfahrer nicht mehr zumutbar ist, jedoch die Tätigkeit eines Registrators.
Zwischen den Beteiligten ist inzwischen unstreitig, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als Anlagenfahrer (im Schichtdienst) nicht mehr bzw. nur mehr unter drei Stunden ausüben kann. Maßgebend sind die bestehenden orthopädischen Beschwerden vor allem im Bereich der Wirbelsäule. Bei diesem Beruf handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, wie von der Arbeitgeberin bestätigt wurde. Dabei ergab auch die vom Sozialgericht durchgeführte Befragung des Zeugen K., dass der Kläger tarifvertraglich als Facharbeiter nach der Gehaltsgruppe E 8 des Tarifvertrages der Chemischen Industrie entlohnt wurde und die überwiegende Tätigkeit tatsächlich der eines Facharbeiters entsprach. Zutreffend stellte die Beklagte im Berufungsverfahren unstreitig, dass von einer Facharbeitertätigkeit auszugehen ist. Als Verweisungsberufe benannte sie zuletzt noch die Tätigkeiten als Registraturkraft, als Mitarbeiter in einer Poststelle und als Reiseleiter. Für die Tätigkeit als Reiseführer hatte der Kläger am 22. Juli 2003 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet und dieses erst am 29. Oktober 2007 abgemeldet. Im Jahre 2003 begleitete er auch nach eigenen Angaben in den USA zwei Reisegruppen.
Eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Tätigkeit des Klägers als Reiseleiter kann unterbleiben, da dieser in zumutbarer Weise auf die Tätigkeit einer Registraturkraft verwiesen werden kann. Die Tätigkeit umfasst das Sortieren und Ablegen von Schriftgut, das Beschriften von Ordnern und Heftern, das Ziehen und Ablegen/Abhängen von Vorgängen, das Aussondern und vorbereitende Aufgeben zum Vernichten von Akten, das Führen von nach bestimmten Kriterien geordneten Karteien und Terminüberwachungslisten bzw. DV-Dateien und ggf. das Anfertigen von Fotokopien. Nach der vom Senat eingebrachten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich bei der Tätigkeit einer Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst um eine körperlich leichte Tätigkeit, die aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen sind nicht erforderlich, die Grenze liegt im Einzelfall bei bis zu 5 kg. Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern ist generell nicht mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden, da dies von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation abhängig ist. Damit entspricht diese Tätigkeit dem oben dargelegten positiven Leistungsprofil des Klägers. Die Tätigkeit wird mit gelegentlichem Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit ausgeübt. Lasten von über 10 kg sind nicht zu heben oder zu tragen, da dem Registrator Hilfsmittel wie insbesondere Aktenwägen zur Verfügung stehen. Zumindest häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten fallen ebenfalls generell nicht an bzw. insoweit können sie durch entsprechende Arbeitsplatzgestaltung und -organisation vermieden werden.
Die Eingruppierung erfolgt in der Vergütungsgruppe (Verg.Gr.) VIII BAT. Es handelt sich damit um eine Anlerntätigkeit; die Tätigkeit kann auf unterschiedlichen Qualifikationsebenen ausgeübt werden. Eine geringere Entlohnung (Verg.Gr. IX BAT) erfolgt nur für eine Hilfstätigkeit, die vorliegend nicht als Verweisungstätigkeit im Raum steht. Als Facharbeiter ist der Kläger auf eine Tätigkeit nach der Verg.Gr. VIII BAT verweisbar (so auch im Grundsatz: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005, Az.: L 11 RJ 4993/03).
Die Dauer der Einarbeitungszeit beträgt üblicherweise nicht länger als drei Monate; Vorkenntnisse sind nach der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit weitgehend ohne Bedeutung, so dass es nicht maßgebend ist, dass der Kläger überwiegend eine handwerkliche Tätigkeit ausgeübt hatte, zumal er auch eine Umschulungsmaßnahme zum Industriekaufmann absolviert hat, bei der kaufmännisch-verwaltende Gesichtspunkte eine gewichtige Rolle spielen. Ferner ist aufgrund der Umschulungsmaßnahmen zum Industriekaufmann und der abgebrochenen zum Informatikkaufmann von einer Grundkenntnis im EDV-Bereich auszugehen. Im Übrigen beschränken sich die notwendigen PC-Kenntnisse vor allem auf das Starten und Schließen der Anwendungen, Einträge in Tabellen und Ausdrucke, so dass sich diese innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten angeeignet werden können, wie dies in der berufskundlichen Stellungnahme bestätigt wird (so auch: LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; a.A.: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2002, Az.: L 12 RJ 2916/01).
Bei der Tätigkeit als Registraturkraft handelt sich nicht um einen Schonarbeitsplatz; geeignete Stellen sind auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang vorhanden und zu besetzen.
Darüber hinaus kann der Kläger auch auf die von der Beklagten zuletzt benannte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle verwiesen werden. Diese Tätigkeit, die das Öffnen der eingegangenen Post und die Anbringung des Eingangsstempels, das Verteilen der Post, das Richten von abgehenden Sammelsendungen, das Kuvertieren der abgehenden Sendungen und das Verpacken der Paketsendungen, ggf. das Bedienen des Freistemplers und den Transport der Post umfasst, stellt ebenfalls eine körperlich leichte Tätigkeit dar, die in wechselnder Körperhaltung ausgeübt wird. Gewichte über 10 kg fallen typischerweise nicht an, insbesondere wenn der Transport von und zum Postamt nicht in den Aufgabenbereich des Mitarbeiters fällt, was häufig der Fall ist (zum Ganzen auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005, a.a.O.). Häufige Überkopfarbeiten fallen ebenfalls nicht an.
Einer Verweisung steht auch nicht der Grundsatz eines treuwidrigen Verhaltens entgegen, das vom Kläger damit begründet wird, dass er seinen damaligen Arbeitsplatz auf Empfehlung der Beklagten bzw. der Agentur für Arbeit aufgegeben habe und ihm von der Beklagten eine Umschulungsmaßnahme angeboten worden sei, die sich als für ihn nicht geeignet erwiesen habe. Zwar gilt der Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch im Sozialversicherungsrecht. Die Aufgabe der Tätigkeit als Anlagenführer durch einen Aufhebungsvertrag war jedoch bedingt durch die gesundheitliche Leistungseinschränkung des Klägers, der diesen Beruf auch nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung nicht mehr ausüben konnte. Der Kläger gab in der Klagebegründung ebenfalls an, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden überwiegend krankgeschrieben war, so dass das Arbeitsverhältnis beendet werden musste. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist somit losgelöst von dem anschließenden Versuch einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu sehen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage auch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich war.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zuletzt noch, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit zusteht.
Der 1959 geborene Kläger durchlief von 1974 bis 1976 eine Ausbildung als Koch (ohne Abschluss). Er arbeitete anschließend als Gerüstbauer, Betonbauer und von 1979 bis 1983 als Schweißer nach Ablegung der Schweißerprüfung. 1983 bis 1986 erfolgte eine Umschulung zum Industriekaufmann. Von 1987 bis 2000 war er als Anlagenfahrer im Schichtdienst, zuletzt bei der Fa. O. GmbH, beschäftigt. Eine ab 1. Juli 2000 begonnene Umschulung als Informatikkaufmann wurde nach mehrmonatiger Erkrankung des Klägers abgebrochen.
Am 12. Februar 2001 stellte er einen Rentenantrag. Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen, u.a. der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen aus den Jahren 1982, 1992, 1996 und 1998 und der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme, bei, holte einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. S. vom 8. Februar 2001 ein und beauftragte den Orthopäden C. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte ein Schulter-Arm-Syndrom rechts, eine Epicondylopathie, Lumboischialgien rechts bei Spondylolisthesis LWK 5, eine Chondropathie des rechten Knie, Arthralgien am linken Knie, eine Adipositas sowie ein psychovegetatives Syndrom. Der Kläger leide an Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, beider Ellenbogen, der Wirbelsäule, des rechten Beins und beider Kniegelenke. Er könne noch als Lagerverwalter, Anlagenfahrer, Informatik- oder Industriekaufmann täglich acht Stunden tätig sein. Auch der sozialmedizinische Dienst bestätigte ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die Tätigkeiten als Industriekaufmann, Anlagenfahrer sowie für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 27. April 2001 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht München begehrte der Kläger weiterhin eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung. Er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine leichteren bis mittelschweren Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin habe beendet werden müssen, da er überwiegend krankgeschrieben gewesen sei. Die Umschulung zum Informatikkaufmann habe ebenfalls wegen gesundheitlicher Beschwerden abgebrochen werden müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine überwiegend sitzende Tätigkeit auszuüben.
Aus einer weiteren medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 30. April bis 4. Juni 2002 wurde der Kläger nach dem Entlassungsbericht vom 17. Juni 2002 arbeitsunfähig entlassen. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten jedoch grundsätzlich noch vollschichtig verrichtet werden.
Das Sozialgericht zog die Schwerbehindertenakte bei, holte Befundberichte des
Dr. S. vom 31. Oktober 2001, des Orthopäden Dr. H. vom 15. April 2002 sowie eine Auskunft der Fa. O. GmbH vom 15. November 2001 ein; nach dieser Auskunft habe es sich bei der Tätigkeit des Anlagenfahrers im Schichtdienst um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit sei auch nach dem Tarifvertrag Chemische Industrie als Facharbeitertätigkeit (E 8) entlohnt worden. Das Sozialgericht hörte in der Sitzung vom 19. Januar 2006 den Zeugen H. K., der angab, der Kläger habe eindeutig als Facharbeiter gearbeitet; er habe weitgehend als Anlagenfahrer Facharbeiten verrichtet. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 benannte die Beklagte daraufhin als zumutbare Verweisungstätigkeiten Tätigkeiten als Maschinenführer, Hochregallagerarbeiter, Telefonist und Registrator.
Der vom Sozialgericht beauftragte Orthopäde Dr. L. gelangte in dem Gutachten nach Aktenlage vom 21. November 2006 unter Bezugnahme auf die Diagnosen des Arztes C. und der Befundberichte zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines Anlagenfahrers nur mehr unter drei Stunden verrichtet werden kann. Vollschichtig zumutbar seien jedoch leichte, kurzfristig mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den üblichen Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses, ferner die Tätigkeiten eines Maschinenführers, Hochregallagerarbeiters, Telefonisten und Registrators.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2007 ab. Es stützte sich zur Begründung insbesondere auf das Gutachten des Dr. L ... Zwar könne der Kläger die Tätigkeit als Anlagenfahrer nur mehr unter drei Stunden ausüben, doch könne er in zulässiger Weise auf den Beruf des Hochregallagerarbeiters verwiesen werden. Zudem habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er derzeit in den USA als Reiseleiter arbeite. Auch dies spreche dafür, dass er noch leichte Tätigkeiten wie die Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters ausüben könne.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger ausgeführt, die Tätigkeit als Anlagenfahrer könne er nicht mehr ausüben. Er sei auch gemäß dem vom Bundessozialgericht (BSG) angewandten Mehrstufenschema nicht auf den Beruf eines Hochregallagerarbeiters verweisbar, da er eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt habe. Im Übrigen handele es sich dabei um eine überwiegend sitzende Tätigkeit, die er nicht mehr verrichten könne. Zu den Verweisungstätigkeiten eines Maschinenführers, Telefonisten und Registrators habe das Sozialgericht keine Ausführungen gemacht.
Die Beteiligten haben sich in einer nichtöffentlichen Sitzung am 2. April 2008 darauf verständigt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei. Ausgangspunkt für die Beurteilung sei ein Status als Facharbeiter. Der Berichterstatter hat im Einzelnen Ausführungen zu den einzelnen Verweisungsberufen gemacht. Im Ergebnis bestünden nur gegen die Verweisung auf die Tätigkeit als Registraturkraft keine Bedenken. Der Kläger hat erklärt, die Tätigkeit als Reiseleiter, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werde, habe er wohl im Jahre 2003 zweimal ausgeübt, als er eine Reisegruppe für zwei bis drei Wochen begleitet habe. Im Übrigen wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen. Der Senat übermittelte den Beteiligten eine Abschrift berufskundlicher Stellungnahmen zu den Tätigkeiten einer Registraturkraft sowie eines Hochregallagerarbeiters.
Der Kläger hat u.a. eine Gewerbeanmeldung vom 22. Juli 2003 und eine Gewerbeabmeldung vom 29. Oktober 2007 betreffend der Tätigkeit als Reiseführer übermittelt. Ferner hat er ausgeführt, er habe seinen damaligen Arbeitsplatz auf Empfehlung der Beklagten sowie der Agentur für Arbeit aufgegeben, da ihm von der Beklagten eine Umschulungsmaßnahme angeboten worden sei. Der Abbruch der Umschulungsmaßnahme durch die Beklagte sei treuwidrig gewesen. Er könne nicht auf den Beruf einer Registraturkraft verwiesen werden. Soweit eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VIII gem. Anlage 1 a BAT in Betracht komme, sei eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt. Er habe bislang ausschließlich handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt. Ihm fehlten Büroerfahrungen bzw. Erfahrungen im kaufmännisch-verwaltenden Bereich. Tätigkeiten als Registrator im oberen Anlernbereich könnte er in einer Anlernzeit von drei oder sechs Monaten nicht bewältigen. Im Übrigen könne er diese Tätigkeit auch körperlich nicht ausüben, da es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit handele, das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg anfielen und häufiges Bücken sowie häufige Überkopfarbeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Aufgrund des bestehenden Berufsschutzes scheide eine einfache Anlerntätigkeit und somit eine Verweisung auf Bürohilfstätigkeiten gemäß der Vergütungsgruppe IX BAT aus, zumal auch hierfür die körperlichen Anforderungen nicht gegeben seien.
Ferner hat die Steuerkanzlei B. am 23. April 2008 bescheinigt, dass der Kläger gewerbliche Tätigkeiten seit ca. sieben Jahren vollständig eingestellt habe.
Die Beklagte hat bestätigt, dass sie entsprechend des Ergebnisses des Erörterungstermins vom Status eines Facharbeiters ausgehe. Eine Beschäftigung als Registrator sei einem Facharbeiter sozial zumutbar. Sie hat auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2005 (Az.: L 11 RJ 4993/03) und auf die berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 20. April 2005 verwiesen. Insbesondere sei für die Tätigkeit eines Registrators auch keine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter erforderlich. Entsprechend dem hohen Qualifikationsniveau eines Facharbeiters sei davon auszugehen, dass sich der Kläger kurzfristig auch in unbekannteren Einsatzbereichen zurechtfinden könne. Geeignete Stellen seien nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit in nennenswertem Umfang vorhanden. Auch körperlich sei der Kläger in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben. Schließlich könne der Kläger auch noch auf die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle sowie auf die des Reiseleiters verwiesen werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat dem Gericht am 19. Mai 2008 mitgeteilt, dass Unterlagen über die Förderung der Selbstständigkeit bereits vernichtet worden seien.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. April 2007 sowie den Bescheid vom
27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 12. Februar 2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren sein Klagebegehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt. § 240 SGB VI dehnt aus Gründen des Vertrauensschutzes als Sondervorschrift zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 2. Januar 1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus. Da der Kläger 1959 geboren wurde, fällt er somit unter diese Vertrauensschutzregelung.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von seinem "bisherigen Beruf" auszugehen. Dieser ist entscheidend für die Beurteilung der objektiven Leistungsfähigkeit und für die Frage der zumutbaren Verweisungstätigkeit. Die Rechtsprechung des BSG hat hierzu ein Mehrstufenschema entwickelt (vgl. z.B. SozR 2200 Nr. 140 und SozR 3-2200 Nr. 27 je zu § 1246 RVO). Ausschlaggebendes Kriterium für die Einstufung in das Mehrstufenschema des BSG ist dabei allein die Qualität der verrichteten Arbeit (BSG SozR 3-2200
§ 1246 Nr. 21).
Der Senat schließt sich bei der medizinischen Beurteilung der Begründung des Sozialgerichts an, die auf der Auswertung der Befundberichte und vor allem auf dem orthopädischen Gutachten des Dr. L. beruht. Aufgrund einer Epicondylopathie beidseits, einem Schulter-Arm-Syndrom, Lumboischialgien rechts, eine Chondropathia patellae rechts, Gelenkschmerzen (Arthralgien) des linken Kniegelenks, einer Adipositas und eines psychovegetativen Syndroms ist das Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt. Zumutbar sind jedoch sogar noch achtstündig leichte, kurzfristig mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bei leicht akzentuierend sitzender Tätigkeit, vor allem in geschlossenen Räumen. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ist nicht zumutbar, ferner häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit ist nicht gegeben, eine Summierung von Leistungseinschränkungen mit rentenrechtlich relevanter Bedeutung liegt nicht vor. Dr. L. kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Anlagenfahrer nicht mehr zumutbar ist, jedoch die Tätigkeit eines Registrators.
Zwischen den Beteiligten ist inzwischen unstreitig, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als Anlagenfahrer (im Schichtdienst) nicht mehr bzw. nur mehr unter drei Stunden ausüben kann. Maßgebend sind die bestehenden orthopädischen Beschwerden vor allem im Bereich der Wirbelsäule. Bei diesem Beruf handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, wie von der Arbeitgeberin bestätigt wurde. Dabei ergab auch die vom Sozialgericht durchgeführte Befragung des Zeugen K., dass der Kläger tarifvertraglich als Facharbeiter nach der Gehaltsgruppe E 8 des Tarifvertrages der Chemischen Industrie entlohnt wurde und die überwiegende Tätigkeit tatsächlich der eines Facharbeiters entsprach. Zutreffend stellte die Beklagte im Berufungsverfahren unstreitig, dass von einer Facharbeitertätigkeit auszugehen ist. Als Verweisungsberufe benannte sie zuletzt noch die Tätigkeiten als Registraturkraft, als Mitarbeiter in einer Poststelle und als Reiseleiter. Für die Tätigkeit als Reiseführer hatte der Kläger am 22. Juli 2003 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet und dieses erst am 29. Oktober 2007 abgemeldet. Im Jahre 2003 begleitete er auch nach eigenen Angaben in den USA zwei Reisegruppen.
Eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Tätigkeit des Klägers als Reiseleiter kann unterbleiben, da dieser in zumutbarer Weise auf die Tätigkeit einer Registraturkraft verwiesen werden kann. Die Tätigkeit umfasst das Sortieren und Ablegen von Schriftgut, das Beschriften von Ordnern und Heftern, das Ziehen und Ablegen/Abhängen von Vorgängen, das Aussondern und vorbereitende Aufgeben zum Vernichten von Akten, das Führen von nach bestimmten Kriterien geordneten Karteien und Terminüberwachungslisten bzw. DV-Dateien und ggf. das Anfertigen von Fotokopien. Nach der vom Senat eingebrachten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich bei der Tätigkeit einer Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst um eine körperlich leichte Tätigkeit, die aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen sind nicht erforderlich, die Grenze liegt im Einzelfall bei bis zu 5 kg. Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern ist generell nicht mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden, da dies von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation abhängig ist. Damit entspricht diese Tätigkeit dem oben dargelegten positiven Leistungsprofil des Klägers. Die Tätigkeit wird mit gelegentlichem Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit ausgeübt. Lasten von über 10 kg sind nicht zu heben oder zu tragen, da dem Registrator Hilfsmittel wie insbesondere Aktenwägen zur Verfügung stehen. Zumindest häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten fallen ebenfalls generell nicht an bzw. insoweit können sie durch entsprechende Arbeitsplatzgestaltung und -organisation vermieden werden.
Die Eingruppierung erfolgt in der Vergütungsgruppe (Verg.Gr.) VIII BAT. Es handelt sich damit um eine Anlerntätigkeit; die Tätigkeit kann auf unterschiedlichen Qualifikationsebenen ausgeübt werden. Eine geringere Entlohnung (Verg.Gr. IX BAT) erfolgt nur für eine Hilfstätigkeit, die vorliegend nicht als Verweisungstätigkeit im Raum steht. Als Facharbeiter ist der Kläger auf eine Tätigkeit nach der Verg.Gr. VIII BAT verweisbar (so auch im Grundsatz: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005, Az.: L 11 RJ 4993/03).
Die Dauer der Einarbeitungszeit beträgt üblicherweise nicht länger als drei Monate; Vorkenntnisse sind nach der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit weitgehend ohne Bedeutung, so dass es nicht maßgebend ist, dass der Kläger überwiegend eine handwerkliche Tätigkeit ausgeübt hatte, zumal er auch eine Umschulungsmaßnahme zum Industriekaufmann absolviert hat, bei der kaufmännisch-verwaltende Gesichtspunkte eine gewichtige Rolle spielen. Ferner ist aufgrund der Umschulungsmaßnahmen zum Industriekaufmann und der abgebrochenen zum Informatikkaufmann von einer Grundkenntnis im EDV-Bereich auszugehen. Im Übrigen beschränken sich die notwendigen PC-Kenntnisse vor allem auf das Starten und Schließen der Anwendungen, Einträge in Tabellen und Ausdrucke, so dass sich diese innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten angeeignet werden können, wie dies in der berufskundlichen Stellungnahme bestätigt wird (so auch: LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; a.A.: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2002, Az.: L 12 RJ 2916/01).
Bei der Tätigkeit als Registraturkraft handelt sich nicht um einen Schonarbeitsplatz; geeignete Stellen sind auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang vorhanden und zu besetzen.
Darüber hinaus kann der Kläger auch auf die von der Beklagten zuletzt benannte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle verwiesen werden. Diese Tätigkeit, die das Öffnen der eingegangenen Post und die Anbringung des Eingangsstempels, das Verteilen der Post, das Richten von abgehenden Sammelsendungen, das Kuvertieren der abgehenden Sendungen und das Verpacken der Paketsendungen, ggf. das Bedienen des Freistemplers und den Transport der Post umfasst, stellt ebenfalls eine körperlich leichte Tätigkeit dar, die in wechselnder Körperhaltung ausgeübt wird. Gewichte über 10 kg fallen typischerweise nicht an, insbesondere wenn der Transport von und zum Postamt nicht in den Aufgabenbereich des Mitarbeiters fällt, was häufig der Fall ist (zum Ganzen auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005, a.a.O.). Häufige Überkopfarbeiten fallen ebenfalls nicht an.
Einer Verweisung steht auch nicht der Grundsatz eines treuwidrigen Verhaltens entgegen, das vom Kläger damit begründet wird, dass er seinen damaligen Arbeitsplatz auf Empfehlung der Beklagten bzw. der Agentur für Arbeit aufgegeben habe und ihm von der Beklagten eine Umschulungsmaßnahme angeboten worden sei, die sich als für ihn nicht geeignet erwiesen habe. Zwar gilt der Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch im Sozialversicherungsrecht. Die Aufgabe der Tätigkeit als Anlagenführer durch einen Aufhebungsvertrag war jedoch bedingt durch die gesundheitliche Leistungseinschränkung des Klägers, der diesen Beruf auch nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung nicht mehr ausüben konnte. Der Kläger gab in der Klagebegründung ebenfalls an, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden überwiegend krankgeschrieben war, so dass das Arbeitsverhältnis beendet werden musste. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist somit losgelöst von dem anschließenden Versuch einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu sehen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage auch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich war.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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