L 25 B 2070/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 131 AS 17325/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2070/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.

Entgegen § 173 SGG ist die Beschwerde zwar nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht/Landessozialgericht eingelegt worden. Denn ausweislich der in der Gerichtsakte abgehefteten Zustellungsurkunde ist der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss den Klägern bereits am 10. September 2008 zugestellt worden mit der Folge, dass die Beschwerdefrist für die tatsächlich erst am Montag, dem 13. Oktober 2008, beim Sozialgericht Berlin eingegangene Beschwerde gemäß § 64 Abs. 2 SGG bereits am Freitag, dem 10. Oktober 2008, abgelaufen ist. Den Klägern ist jedoch gemäß § 67 Abs. 1 SGG auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert gewesen sind, die Beschwerdefrist einzuhalten. Denn wie sie mit ihrem Schreiben vom 5. November 2008 durch Vorlage des Einlieferungsbelegs in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht haben, haben sie die mittels Einschreibesendung an das Sozialgericht Berlin auf den Weg gebrachte Beschwerdeschrift bereits am Mittwoch, dem 8. Oktober 2008, um 13:46 Uhr bei der Deutschen Post AG eingeliefert. Zu diesem Zeitpunkt durften sie darauf vertrauen, dass die Beschwerdeschrift das Sozialgericht Berlin noch fristgerecht erreichen würde, weil die Postunternehmen seit dem In-Kraft-Treten des § 2 Nr. 3 Satz 1 der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I 4218) sicherstellen müssen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefern, und die Deutsche Post AG auf ihren Internetseiten für die Region Psogar damit wirbt, dass Sendungen, die sie während der Annahmezeiten erreichten, mit einer Laufzeitquote von über 90 % einen Tag nach der Einlieferung beim Empfänger ankämen.

Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe für das dort noch anhängige Klageverfahren zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kläger haben keine reale Chance, mit dem von ihnen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 verfolgten Anspruch auf Gewährung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) durchzudringen, weil sich die vom Beklagten stattdessen gewährten Kosten gemäß § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches als angemessen erweisen, es den Klägern zuzumuten gewesen ist, die tatsächlichen Kosten insbesondere durch einen Wohnungswechsel zu senken, und der Beklagte die Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Vorfeld der von ihnen gerügten Leistungsablehnung zur Kostensenkung aufgefordert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sieht der Senat nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt stattdessen Bezug auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Sie bedürfen nur insoweit der Korrektur, als der Beklagte die Kläger bei summarischer Prüfung nicht bereits mit seinem Schreiben vom 21. August 2006, sondern erstmals mit seinem – nicht mit dem Bewilligungsbescheid gleichen Datums gleichzusetzenden – Schreiben vom 15. Mai 2007 zur Senkung ihrer KdU aufgefordert hat. Dies ändert bezogen auf den hier in Rede stehenden Leistungszeitraum an der Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens jedoch nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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