Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1537/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 820/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. Januar 2007 insoweit aufgehoben, als der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger ab 1. Oktober 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat nach seinen Angaben keine Berufsausbildung absolviert. Er war von April 1970 bis Februar 2004 als Bauarbeiter rentenversicherungspflichtig tätig und verrichtete alle anfallenden Arbeiten. Seit 3. Februar 2004 ist er dauernd arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld bis 1. August 2005.
Am 27. April 2005 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, dass er sich seit eines privaten Unfalles im Februar 2004 mit einer Sprunggelenksfraktur links für erwerbsgemindert halte.
Die Beklagte zog eine Auskunft der behandelnden Hausärztin Dr. W.-V. mit Befundberichten des Facharztes für Orthopädie Dr. W.-V. sowie ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 7. Juli 2005 durch Dr. G. bei und holte im weiteren das fachorthopädische Gutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. Go. vom 25. Juli 2005 ein. Dr. Go. stellte auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und der vom ihm erhobenen Befunde im Rahmen der Untersuchung des Klägers als Diagnosen ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit linksbetonten Cervikobrachialgien und - Cephalgien, Lumboischialgien und Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung, posttraumatische Sprunggelenksarthrose links mit Funktionseinschränkung und verbliebener Schwellneigung nach osteosynthetisch versorgter trimalleolärer Sprungelenksfraktur, Rotatorenmanschettendegeneration und Schultereckgelenksarthrose beidseits mit Funktionseinschränkung sowie eine beginnende Coxarthrose beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung fest. Der Kläger könne unter Berücksichtigung des bei ihm noch bestehenden Leistungsvermögens die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhelfer im Hoch- und Tiefbau nur noch unter 3 Stunden ausüben, im Übrigen bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sowie unter Vermeidung häufigen Bückens, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, sowie dem Heben, Tragen, Bewegen von Lasten noch vollschichtig 6 Stunden und mehr möglich. Die Belastbarkeit des linken Fußes sei deutlich gemindert, eine Einschränkung der Gehstrecke in sozialmedizinisch relevanten Ausmaß lasse sich jedoch aus den erhobenen Befunden nicht ableiten.
Mit Bescheid vom 12. August 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorläge.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, entgegen der Einschätzung des Gutachters Dr. Go., sei er auch nicht mehr in der Lage leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig auszuüben, insbesondere sei auch seine Gehfähigkeit derartig eingeschränkt, dass die Wegefähigkeit vorliegend bezweifelt werde. Außerdem sei hier an eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu denken. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24. April 2006 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte geltend gemacht, die Liste der unzumutbaren Tätigkeiten, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben hätten, sei so umfangreich, dass er als voll erwerbsgemindert anzusehen sei. Es sei dem Kläger nicht möglich, viermal täglich 500 m zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Daher sei ihm Rente zu gewähren.
Das SG hat - nachdem der Kläger den Befundbericht des Orthopäden Dr. W.-V. vom 10. März 2006 vorgelegt hatte - das Gutachten des Orthopäden Dr. U. vom 13. September 2006 eingeholt. Dr. U. hat ausgeführt, dass insbesondere auf der Grundlage der von ihm erhobenen Befunde die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule und dem linken Sprunggelenk den Kläger in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit einschränkten. Schwere Arbeiten und mittelschwere Arbeiten seien ihm unzumutbar, leichte Arbeiten hingegen nach wie vor zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit einem längeren Anmarsch zur Arbeit, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord, am Fließband, sowie Arbeiten überwiegend im Stehen, überwiegend im Gehen sowie überwiegend in Zwangshaltungen bzw. mit häufigen Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Zu vermeiden seien auch häufiges Bücken, Arbeiten mit häufigen Treppen- und Leiternsteigen sowie Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände voraussetzten. Zumutbar seien ihm hingegen Arbeiten nach wie vor in Wechselschichten, Nachtarbeiten sowie überwiegend im Sitzen und überwiegend in geschlossenen Räumen. Auf Grund seiner Gesundheitsstörungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter weiter auszuüben. Die ihm noch zuzumutenden leichten körperlichen Tätigkeiten seien auch mind. 6 Stunden täglich möglich. Die Gehfähigkeit des Klägers sei auf Grund der durchgemachten Verletzung am linken Sprunggelenk eingeschränkt. Auf Grund der erheblichen degenerativen Veränderungen am linken Sprunggelenk könne er maximal 500 m am Stück gehen, hierfür benötige er ca. 10 Minuten auf Grund seiner eigenen Angaben, was nach Einschätzung des Gutachters Dr. U. durchaus glaubhaft sei. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 500 m viermal täglich sei dem Kläger nicht mehr zuzumuten.
Mit Urteil vom 9. Januar 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Oktober 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass der Kläger unter Berücksichtigung der vom Gutachter Dr. U. festgestellten Leistungseinschränkung nicht in der Lage sei, trotz der im Übrigen zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit am Arbeitsplatz (leichte Arbeiten mind. 6 Stunden täglich) eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Es liege eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die es ihm nicht erlaube, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen. Dies stelle unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 21. März 2006 (B 5 RJ 51/04 R) eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz der im Übrigen vorhandenen vollschichtigen Leistungsfähigkeit als verschlossen anzusehen sei. Dem Kläger sei zwar die Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln und auch eines Pkw zuzumuten. Der Kläger könne jedoch nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, der sich insoweit im Einklang mit den Feststellungen des behandelnden Arztes in dessen Attest vom 28. April 2006 befinde, nur einmal am Tag 500 m gehen oder laufen. Selbst wenn der Kläger in die Nähe eines Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder bis zum Parkplatz einer Firma fahren könne, sei die Wegefähigkeit bei einmal täglich 500 m soweit eingeschränkt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 21. März 2006 vorliegen würden. Solange sich die Wegefähigkeit nicht bessere, sei danach der Arbeitsmarkt trotz des vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers im Übrigen verschlossen. Der Kläger könne daher Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen, jedoch nur auf Zeit, denn gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) würden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Das SG gehe hier vom Regelfall einer Rentengewährung für längsten drei Jahre nach Rentenbeginn aus (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Rentengewährung ende daher am 30. September 2008. Die Gewährung einer unbefristeten Rente sei nicht in Betracht gekommen, weil die Rentengewährung vorliegend in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktlage bzw. der Nichterreichbarkeit des Arbeitsplatzes wegen der eingeschränkten Wegefähigkeit erfolgt sei, sodass die Klage, die auf Gewährung einer unbefristeten Rente gerichtet gewesen sei, im Übrigen abzuweisen gewesen sei.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 25. Januar 2007 zugestellte Urteil am 15. Februar 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, das SG gehe gestützt auf das Gutachten von Dr. U. davon aus, dass der Kläger in seiner Wegefähigkeit so eingeschränkt sei, dass ein Rentenanspruch gegeben wäre. Seit wann eine entsprechende Einschränkung der Fähigkeit Arbeitsplätze zu erreichen gegeben sein solle, also wann der Leistungsfall eingetreten sei, gehe aus der Urteilsbegründung nicht hervor. Aus dem festgesetzten Rentenbeginn ergebe sich aber, dass das SG wohl von einem im März 2005 eingetretenen Leistungsfall ausgegangen sei. Hierfür gebe allerdings die Beweislage nichts her. Der Chirurg/Unfallchirurg Dr. Go. habe den Kläger am 20. Juli 2005 untersucht und begutachtet. Dr. Go. habe zwar die Belastbarkeit des linken Fußes als deutlich gemindert bezeichnet, jedoch festgestellt, dass sich eine Einschränkung der Gehstrecke im sozialmedizinisch relevanten Ausmaß aus den Befunden nicht ableiten lasse. Zwar sei von Dr. W.-V. im Attest vom 28. April 2006 behauptet worden, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, viermal am Tag je 500 m zurückzulegen, dies gelte jedoch nur für Gehen unter Zeitdruck. Betrachte man allerdings den Befundbericht dieses Arztes vom 10. März 2006 so sei dort bei den Daten 6. Juli 2005, 22. Juli 2005, 23. November 2005, 15. Dezember 2005, 3. Januar 2006 und 4. Januar 2006 jeweils eingetragen "der Gang/Zehen/Fersengang frei möglich". Dies spreche, wie Dr. St. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 6. Juli 2006 geschrieben habe, gegen eine gravierende Gehstreckeneinschränkung. Es falle auch auf, dass der Kläger zwar mit einer Gehstütze bei Dr. U. erschienen sei, diese allerdings kaum Gebrauchsspuren aufgewiesen habe. Bedeutsam sei auch das beobachtete Gangbild nach verlassen der Praxis, wonach der Stock nur flüchtig auf den Boden aufgesetzt, zum Teil sogar hochgehoben worden sei. Dr. U. habe die Einschätzung geäußert, der Kläger könne zwar 500 m in 10 Minuten gehen, aber nur einmal täglich. Hierbei stütze er sich offenkundig auf die Angabe des Klägers, der erklärt habe, dass er etwa 500 m weit gehen könne, dazu 10 Minuten benötige und einen Stock nehmen müsse. Dass er allerdings täglich nur einmal 500 m gehen könne, habe der Kläger nicht behauptet. Immerhin sei es dem Kläger auch möglich, die Untersuchungsstelle in St. zu erreichen, zum Gutachter nach U./W., zu seinen Bevollmächtigten zu fahren und offenkundig regelmäßig die Hausarztpraxis im rund 6,9 km entfernten G. aufzusuchen. Es könne daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die Fähigkeit des Klägers in Frage kommende Arbeitsplätze zu erreichen, sei es mit öffentlichen Verkehrsmittel oder dem zur Verfügung stehenden Pkw, rentenrelevant eingeschränkt wäre. Soweit Dr. U. die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände ausschließe, beziehe er sich auf die verminderte Kraft der rechten Hand (die entsprechende Prüfung sei allerdings mitarbeitsabhängig). Er habe aber Zeichen eines verminderten Gebrauchs nicht festgestellt und den Kläger trotzdem für fähig gehalten, einen Pkw zu fahren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. Januar 2007 aufzuheben und die Klage im vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt der Bevollmächtigte noch aus, Dr. Go. habe trotz der gravierenden Verletzungen und Folgeerscheinungen am linken Sprunggelenk dem Kläger eine ausreichende Wegefähigkeit bescheinigt, ohne diesen jedoch nach der für ihn noch möglichen Gehstrecke und die dafür erforderliche Zeit gefragt zu haben. Demgegenüber habe Dr. W.-V., der den Kläger als behandelnder Orthopäde seit längerer Zeit kenne und betreue, diesen nicht für in der Lage gehalten, viermal täglich eine Gehstrecke von je 500 m zurückzulegen. Auch Dr. U., der vom SG beauftragte Gutachter, habe hier die erheblichen degenerativen Veränderungen und Verformungen am linken Sprunggelenk des Klägers als so gravierend eingeschätzt, dass er maximal einmal täglich 500 m weit am Stück gehen könne. Auch die Tatsache, dass dem Kläger zwar die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und auch die Benutzung eines Pkws zuzumuten sei, stehe der Wegefähigkeit hier nicht entgegen. Denn auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ebenso bei der Benutzung eines Pkws müssten Wege zur Haltestelle bzw. zum Parkplatz zurückgelegt werden. Zum Anderen gehe die Beklagte mit keinem Wort auf die Rechtsprechung des BSG vom 31. März 2006 ein. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaube, täglich viermal eine Strecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stelle bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenem vollschichtigen Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen sei. Demzufolge sei hier davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger auf Grund seiner deutlichen Einschränkung der Gehfähigkeit verschlossen sei. Soweit im Übrigen darauf abgestellt werde, dass die Gehstützen keine Gebrauchsspuren aufwiesen, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger diese Gehstützen tatsächlich sehr wenig gebrauche, da er ganz überwiegend einen Holzstock als Gehstütze benutze. Zum Einen komme er mit diesen persönlich viel besser zurecht, zum Anderen sei dieser unauffälliger und angenehmer. Außerdem werde der Kläger von seinen Kindern zum Hausarzt gefahren, ebenso nach Stuttgart zur Untersuchungsstelle. Zur Begutachtung nach Ulm, zu Dr. U., sei er von seiner Nachbarin gefahren worden. Dies mache deutlich, dass er auf Grund seiner gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen tatsächlich auch nicht mehr in der Lage sei, zumindest für mittlere und längere Strecken selbst einen Pkw zu führen.
Der Klägerbevollmächtigte legt im weiteren den Teilabhilfebescheid des Landratsamtes G. vom 30. März 2007 vor, wonach beim Kläger seit 18. Januar 2007 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt worden sei.
Der Senat hat das orthopädische Gutachten bei Dr. H., Facharzt für Orthopädie, physikalische und rehabilitative Medizin, Chirotherapie, leitender Arzt des orthopädischen Forschungsinstitutes St., vom 13. August 2007 eingeholt. Dr. H. ist darin zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger eine chronische schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen in sämtlichen Etagen, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks nach Ausheilung einer offenen Sprunggelenksfraktur mit nachfolgender Ausbildung einer fortschreitenden Arthrose, eine Streckschwäche des rechten Daumenendgliedes offenbar nach Ruptur der langen Strecksehne sowie Sensibilitätsstörungen in den Zehen beider Füße in Verbindung mit einem Erlöschen der Fußreflexe beidseits, vermutlich auf dem Boden einer peripheren Polyneuropartie vorliegen. Unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen (kein Heben und Tragen von mittelschweren oder gar schweren Lasten, Vermeidung von Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, Möglichkeit zum regelmäßigen Wechsel der Körperhaltung, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen) sei der Kläger noch in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit überwiegend im Sitzen, meist in geschützten Räumen noch mind. 6 Stunden täglich auszuüben. Was den Arbeitsweg anbelange, so müsse darauf hingewiesen werden, dass die Gehfähigkeit des Klägers dauerhaft massiv eingeschränkt sei. Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen, nicht zuletzt der funktionellen Anamnese, gehe er, Dr. H., davon aus, dass der Kläger zumindest mit zwei Unterarmgehstützen in der Lage wäre, mind. viermal täglich eine Wegstrecke von über 500 m in unter 20 Min. zurückzulegen. Dies setze allerdings voraus, dass die Wegstrecke einigermaßen eben und rutschfest sei. Öffentliche Verkehrsmittel seien vom Kläger durchaus zu benutzen, wenn man ihm ein Sitzplatzrecht einräume. Er sei auch in der Lage, selbstständig einen Pkw zu lenken. Er könne auch im eigenen Pkw zumindest zweimal arbeitstäglich eine Strecke von wenigstens 15 bis 20 km zurücklegen. Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. U. ergäben sich nur geringfügige Unterschiede hinsichtlich der medizinischen Diagnosen. Auch bezüglich der sozialmedizinischen Stellungnahme ergebe sich eine weitgehende Übereinstimmung. Unterschiedlich werde lediglich die Gehfähigkeit eingeschätzt. Dies beruhe auf einer leicht unterschiedlichen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts. Dr. U. lasse sich nach Auffassung von Dr. H. etwas zu sehr vom klinischen und radiologischen Untersuchungsbefund leiten, während er, Dr. H., neben diesen Untersuchungsbefunden sehr St. die Angaben des Klägers selbst zur funktionellen Anamnese berücksichtigt habe. Entgegen Dr. St. ergäbe sich nach Auffassung von Dr. H. durchaus eine gravierende Gehstreckeneinschränkung. Er sei auch skeptisch, ob die Aufzeichnungen von Dr. W.-V. bezüglich des intakten Zehen- und Fersenganges vollkommen korrekt seien.
Ergänzend macht der Klägerbevollmächtigte noch geltend, im wesentlichen unerwähnt bleibe im Gutachten von Dr. H., dass die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand auf Grund einer Verletzung des rechten Daumens dauerhaft eingeschränkt sei. Da es sich bei leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die zudem überwiegend im Sitzen ausgeführt werden sollten, vorrangig um Sortierarbeiten handele, liege ebenfalls eine Leistungseinschränkung vor, denn Sortierarbeiten setzten die Gebrauchsfähigkeit der Hände, insbesondere der rechten Hand bei Rechtshändern voraus. In diesem Falle sei dem Kläger eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Außerdem könne bei einer versicherten Person, die während ihres gesamten Berufsleben nur körperliche Arbeit geleistet habe und sich bereits im mittleren oder gar vorgerückten Lebensalter befinde, nicht unbedingt vorausgesetzt werden, dass sie sich zum Beispiel auf die Verrichtung von "Bürohilfsarbeiten" umstellen könne (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 23. August 2001 - B 13 RJ 13/01 R -).
Die Beklagte ist dem nochmals entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass Dr. H. bei seiner Untersuchung am 19. Juni 2007 am rechten Daumen des Klägers keinen wesentlichen pathologischen Befund gefunden habe. Lediglich die aktive Streckung des Daumenendgliedes sei nicht möglich gewesen. Knöcherne Deformitäten als Hinweis auf fortgeschrittene Arthrosen oder Reizerscheinungen seien dagegen nicht festzustellen, die Bewegungsumfänge seien nicht erkennbar eingeschränkt, der Faustschluss sei kräftig gewesen. Die Behauptung, der Kläger könne keine Sortierarbeiten mehr ausführen, erscheine daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen, sofern überhaupt eine Benennungspflicht bestehe, käme als konkrete Verweisungstätigkeit zum Beispiel die eines Pförtners an einer Nebenpforte oder eines Museumsaufsehers in Frage.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 17. November 2008 bzw. 26. November 2008 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte auf Grund der Zustimmung der Beteiligten gem. den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die Frage, ob dem Kläger ab 1. Oktober 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren ist. Soweit das SG darüber hinaus die Klage hinsichtlich der begehrten Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, da von Seiten des Klägers insoweit keine Berufung eingelegt worden ist.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG besteht kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörung des Klägers liegt auf orthopädischem Gebiet. Auf der Grundlage des im Urkundenbeweis zu verwertenden Gutachtens aus dem Verwaltungsverfahrens des Chirurgen/Unfallchirurgen Dr. Go., des im SG-Verfahren eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. U. sowie des im Berufungsverfahren eingeholten weiteren orthopädischen Gutachtens von Dr. H. kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben.
Zunächst hatte Dr. H. auf orthopädischem Gebiet nochmals die schon zuvor von den Gutachten Dr. Go. und Dr. U. insoweit vorgenommene Leistungseinschätzung bestätigt. Soweit nun im Berufungsverfahren vom Kläger noch ergänzend darauf abgestellt wird, er sei auch in der Gebrauchsfähigkeit seiner Hände eingeschränkt, findet dies keine Bestätigung in den vorliegenden Gutachten. Nach den Feststellungen von Dr. H. liegt lediglich eine Streckschwäche des rechten Daumendgliedes, offenbar nach Ruptur der langen Strecksehne vor. D. h., der Kläger ist nicht mehr in der Lage, sein rechtes Daumenendglied zu strecken, dass aber die Greiffunktion der rechten Hand beeinträchtigt ist, ergibt sich hieraus gerade nicht. Vielmehr hat Dr. H. zuletzt einen kräftigen Faustschluss beidseits ohne deutliche Rechts- und Linksbetonung festgestellt. Im Unterschied dazu hat zwar Dr. U. in seinem Gutachten hinsichtlich des Händedrucks die grobe Kraft rechts als vermindert beschrieben, auch den Faustschluss als nur eingeschränkt ausführbar rechts. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass es hier auch auf die Mitarbeit des betroffenen Versicherten ankommt. Letztlich aber - zumal auch Dr. U. ebenso wenig röntgenologische Veränderungen im Bereich der Handbeweglichkeit gefunden hat wie Dr. H. - kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass hier auch tatsächlich eine relevante Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand in rentenrelevanter Bedeutung vorliegt.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stellt bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (Großer Senat in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr.8). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit einem vorhandenen Kfz erreichbar ist, oder wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird. Diese Kriterien hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 Reichsversicherungsordnung und § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung umschrieben hatten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 mwN; SozR 3-2600 § 44 Nr 10). Der Senat ist im Urteil vom 28. August 2002 (B 5 RJ 12/02 R) davon ausgegangen, dass die genannten Maßstäbe für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung unverändert gelten. Dagegen sind auch im jetzigen Verfahren keine Bedenken vorgebracht oder erkennbar geworden.
Ist der Arbeitsmarkt für den Versicherten im aufgezeigten Sinne verschlossen, muss er infolgedessen so lange als voll erwerbsgemindert angesehen werden, wie seine Wegeunfähigkeit nicht behoben wird. Neben der Änderung der persönlichen Situation des Versicherten kann dies durch die erfolgreiche Durchführung einer vom Versicherungsträger bewilligten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und/oder zur Teilhabe am Arbeitsleben geschehen (in diesem Sinne bereits BSG vom 17. Mai 1972, SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO; sowie BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 47; SozR 2200 § 1247 Nr. 53). Soweit der 5. Senat des BSG in späteren Entscheidungen (Urteile vom 21. Februar 1989 - SozR 2200 § 1247 Nr. 56 - und vom 19. November 1997 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10) den Eindruck erweckt hat, es genüge bereits das Angebot von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, um den Eintritt des Versicherungsfalls abzuwenden, hält er hieran in dieser Allgemeinheit nicht fest. Denn die den Versicherungsfall begründende fehlende Mobilität des Versicherten wird regelmäßig nicht schon durch das Angebot von Rehabilitationsmaßnahmen, sondern erst mit deren erfolgreicher Durchführung effektiv wieder hergestellt (so BSG SozR 4-2600 § 43 Nr.8). Ebenso wenig wie die Aussicht auf eine Maßnahme, die den Versicherten gesundheitlich in die Lage versetzen soll, wieder vollschichtig arbeiten zu können, eine Erwerbsminderung beseitigt, wird die Wegeunfähigkeit des Versicherten bereits dadurch überwunden, dass er (beispielsweise) eine finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung eines Kfz zugesagt bekommt (BSG aaO).
Zur Überzeugung des Senates liegt jedoch entgegen der Auffassung des SG keine Einschränkung der Wegefähigkeit in rentenrelevantem Umfang beim Kläger vor. So hat zum einen Dr. Go. in seinem Gutachten vom 25. Juli 2005 eine Einschränkung der Gehstrecke in sozialmedizinisch relevanten Ausmaß nicht festgestellt. Dr. U. ist zwar in seinem für das SG erstatteten Gutachten im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass die notwendige Wegefähigkeit nicht mehr gegeben sei. Er hat dies damit begründet, dass nach den Angaben des Klägers dieser maximal 500 m am Stück zurücklegen könne und hierfür 10 Min. benötige, ihm dies eben aber nur einmal täglich möglich sei. Hierzu ist festzuhalten, dass im Gutachten von Dr. U. entsprechend den Angaben des Klägers selbst (Seite 9 des Gutachtens - Bl. 35 SG - Akte) nichts zu entnehmen ist. Danach gab der Kläger lediglich hinsichtlich der Gehstrecke an, dass er etwa 500 m weit gehen könnte, dazu 10 Min. benötige und einen Stock nehmen müsste. Im Widerspruch zu diesem von Dr. U. angenommenen deutlich eingeschränkten Gehvermögen steht das ebenfalls in seinem Gutachten (Seite 9) beschriebene Gangbild und die Bewegungen des Klägers nach Verlassen der Praxis auf der Straße (bei dem sich der Kläger unbeobachtet fühlte), wonach nämlich der Kläger zwar ein linkshinkendes Gangbild hatte, der in der Praxis vorgewiesene Stock auf der linken Seite gehalten wurde, jedoch nur flüchtig auf den Boden aufgesetzt, zum Teil sogar hochgehoben wurde. Dr. U. hat ganz offensichtlich seine Einschätzung zur Wegefähigkeit allein auf die Einlassung des Klägers gestützt, ohne sie gerade auch im Hinblick auf das von ihm selbst beobachtete Verhalten des Klägers nach Verlassen der Praxis kritisch zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund konsequent hat Dr. H. in seinem Gutachten auch eine Einschränkung der Wegefähigkeit in rentenrelevanten Ausmaß verneint. Hierbei ist schon aufschlussreich der Umstand, dass die Fußsohlenbeschwielung annährend seitengleich ist, im Bereich beider unterer Gliedmaßen keine deutlich einseitige Muskelverminderung erkennbar war, auch die Gesäß-, Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur normal entwickelt war und ein regelrechter Muskeltonus bestand (Bl. 35 Senatsakte). Dr. H. stellt zwar auch hinsichtlich des linken oberen Sprunggelenkes eine fortgeschrittene Arthrose fest und bestätigt, dass generell im Hinblick darauf längeres Stehen oder Gehen nur noch 15 bis 30 Min. ununterbrochen möglich ist. Auch Dr. H. geht von einer dauerhaft massiven Einschränkung der Gehfähigkeit aus. Allerdings bewertet er unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen, nicht zuletzt der funktionellen Amnanese, die Situation dahingehend, dass der Kläger zumindest mit zwei Unterarmgestützen in der Lage wäre, mindestens viermal täglich eine Wegstrecke von über 500 m in unter 20 Min. zurückzulegen. Auch sei ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durchaus möglich, sofern er ein Sitzplatzrecht habe.
Insgesamt kann sich der Senat damit, entgegen der Auffassung des SG nicht davon überzeugen, dass beim Kläger neben dem insoweit unstreitigen noch vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperlichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen die Wegefähigkeit des Klägers so St. eingeschränkt ist, dass er nicht mehr in der Lage wäre, viermal täglich eine Gehstrecke von 500 m unter 20 Min. zurücklegen zu können und unter Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel bzw. eines Pkw zum Arbeitsplatz zu gelangen.
2.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Beim Kläger scheitert der Berufsschutz schon daran, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit lediglich um eine ungelernte bzw. allenfalls untere angelernte Tätigkeit handelt und er daher auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Eine konkrete Verweisungstätigkeit muss nicht benannt werden.
Damit ist der Kläger auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI und besteht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. Januar 2007 aufzuheben und die Klage im vollem Umfange abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat nach seinen Angaben keine Berufsausbildung absolviert. Er war von April 1970 bis Februar 2004 als Bauarbeiter rentenversicherungspflichtig tätig und verrichtete alle anfallenden Arbeiten. Seit 3. Februar 2004 ist er dauernd arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld bis 1. August 2005.
Am 27. April 2005 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, dass er sich seit eines privaten Unfalles im Februar 2004 mit einer Sprunggelenksfraktur links für erwerbsgemindert halte.
Die Beklagte zog eine Auskunft der behandelnden Hausärztin Dr. W.-V. mit Befundberichten des Facharztes für Orthopädie Dr. W.-V. sowie ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 7. Juli 2005 durch Dr. G. bei und holte im weiteren das fachorthopädische Gutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. Go. vom 25. Juli 2005 ein. Dr. Go. stellte auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und der vom ihm erhobenen Befunde im Rahmen der Untersuchung des Klägers als Diagnosen ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit linksbetonten Cervikobrachialgien und - Cephalgien, Lumboischialgien und Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung, posttraumatische Sprunggelenksarthrose links mit Funktionseinschränkung und verbliebener Schwellneigung nach osteosynthetisch versorgter trimalleolärer Sprungelenksfraktur, Rotatorenmanschettendegeneration und Schultereckgelenksarthrose beidseits mit Funktionseinschränkung sowie eine beginnende Coxarthrose beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung fest. Der Kläger könne unter Berücksichtigung des bei ihm noch bestehenden Leistungsvermögens die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhelfer im Hoch- und Tiefbau nur noch unter 3 Stunden ausüben, im Übrigen bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sowie unter Vermeidung häufigen Bückens, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, sowie dem Heben, Tragen, Bewegen von Lasten noch vollschichtig 6 Stunden und mehr möglich. Die Belastbarkeit des linken Fußes sei deutlich gemindert, eine Einschränkung der Gehstrecke in sozialmedizinisch relevanten Ausmaß lasse sich jedoch aus den erhobenen Befunden nicht ableiten.
Mit Bescheid vom 12. August 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorläge.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, entgegen der Einschätzung des Gutachters Dr. Go., sei er auch nicht mehr in der Lage leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig auszuüben, insbesondere sei auch seine Gehfähigkeit derartig eingeschränkt, dass die Wegefähigkeit vorliegend bezweifelt werde. Außerdem sei hier an eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu denken. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24. April 2006 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte geltend gemacht, die Liste der unzumutbaren Tätigkeiten, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben hätten, sei so umfangreich, dass er als voll erwerbsgemindert anzusehen sei. Es sei dem Kläger nicht möglich, viermal täglich 500 m zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Daher sei ihm Rente zu gewähren.
Das SG hat - nachdem der Kläger den Befundbericht des Orthopäden Dr. W.-V. vom 10. März 2006 vorgelegt hatte - das Gutachten des Orthopäden Dr. U. vom 13. September 2006 eingeholt. Dr. U. hat ausgeführt, dass insbesondere auf der Grundlage der von ihm erhobenen Befunde die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule und dem linken Sprunggelenk den Kläger in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit einschränkten. Schwere Arbeiten und mittelschwere Arbeiten seien ihm unzumutbar, leichte Arbeiten hingegen nach wie vor zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit einem längeren Anmarsch zur Arbeit, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord, am Fließband, sowie Arbeiten überwiegend im Stehen, überwiegend im Gehen sowie überwiegend in Zwangshaltungen bzw. mit häufigen Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Zu vermeiden seien auch häufiges Bücken, Arbeiten mit häufigen Treppen- und Leiternsteigen sowie Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände voraussetzten. Zumutbar seien ihm hingegen Arbeiten nach wie vor in Wechselschichten, Nachtarbeiten sowie überwiegend im Sitzen und überwiegend in geschlossenen Räumen. Auf Grund seiner Gesundheitsstörungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter weiter auszuüben. Die ihm noch zuzumutenden leichten körperlichen Tätigkeiten seien auch mind. 6 Stunden täglich möglich. Die Gehfähigkeit des Klägers sei auf Grund der durchgemachten Verletzung am linken Sprunggelenk eingeschränkt. Auf Grund der erheblichen degenerativen Veränderungen am linken Sprunggelenk könne er maximal 500 m am Stück gehen, hierfür benötige er ca. 10 Minuten auf Grund seiner eigenen Angaben, was nach Einschätzung des Gutachters Dr. U. durchaus glaubhaft sei. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 500 m viermal täglich sei dem Kläger nicht mehr zuzumuten.
Mit Urteil vom 9. Januar 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Oktober 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass der Kläger unter Berücksichtigung der vom Gutachter Dr. U. festgestellten Leistungseinschränkung nicht in der Lage sei, trotz der im Übrigen zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit am Arbeitsplatz (leichte Arbeiten mind. 6 Stunden täglich) eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Es liege eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die es ihm nicht erlaube, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen. Dies stelle unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 21. März 2006 (B 5 RJ 51/04 R) eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz der im Übrigen vorhandenen vollschichtigen Leistungsfähigkeit als verschlossen anzusehen sei. Dem Kläger sei zwar die Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln und auch eines Pkw zuzumuten. Der Kläger könne jedoch nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, der sich insoweit im Einklang mit den Feststellungen des behandelnden Arztes in dessen Attest vom 28. April 2006 befinde, nur einmal am Tag 500 m gehen oder laufen. Selbst wenn der Kläger in die Nähe eines Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder bis zum Parkplatz einer Firma fahren könne, sei die Wegefähigkeit bei einmal täglich 500 m soweit eingeschränkt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 21. März 2006 vorliegen würden. Solange sich die Wegefähigkeit nicht bessere, sei danach der Arbeitsmarkt trotz des vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers im Übrigen verschlossen. Der Kläger könne daher Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen, jedoch nur auf Zeit, denn gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) würden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Das SG gehe hier vom Regelfall einer Rentengewährung für längsten drei Jahre nach Rentenbeginn aus (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Rentengewährung ende daher am 30. September 2008. Die Gewährung einer unbefristeten Rente sei nicht in Betracht gekommen, weil die Rentengewährung vorliegend in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktlage bzw. der Nichterreichbarkeit des Arbeitsplatzes wegen der eingeschränkten Wegefähigkeit erfolgt sei, sodass die Klage, die auf Gewährung einer unbefristeten Rente gerichtet gewesen sei, im Übrigen abzuweisen gewesen sei.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 25. Januar 2007 zugestellte Urteil am 15. Februar 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, das SG gehe gestützt auf das Gutachten von Dr. U. davon aus, dass der Kläger in seiner Wegefähigkeit so eingeschränkt sei, dass ein Rentenanspruch gegeben wäre. Seit wann eine entsprechende Einschränkung der Fähigkeit Arbeitsplätze zu erreichen gegeben sein solle, also wann der Leistungsfall eingetreten sei, gehe aus der Urteilsbegründung nicht hervor. Aus dem festgesetzten Rentenbeginn ergebe sich aber, dass das SG wohl von einem im März 2005 eingetretenen Leistungsfall ausgegangen sei. Hierfür gebe allerdings die Beweislage nichts her. Der Chirurg/Unfallchirurg Dr. Go. habe den Kläger am 20. Juli 2005 untersucht und begutachtet. Dr. Go. habe zwar die Belastbarkeit des linken Fußes als deutlich gemindert bezeichnet, jedoch festgestellt, dass sich eine Einschränkung der Gehstrecke im sozialmedizinisch relevanten Ausmaß aus den Befunden nicht ableiten lasse. Zwar sei von Dr. W.-V. im Attest vom 28. April 2006 behauptet worden, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, viermal am Tag je 500 m zurückzulegen, dies gelte jedoch nur für Gehen unter Zeitdruck. Betrachte man allerdings den Befundbericht dieses Arztes vom 10. März 2006 so sei dort bei den Daten 6. Juli 2005, 22. Juli 2005, 23. November 2005, 15. Dezember 2005, 3. Januar 2006 und 4. Januar 2006 jeweils eingetragen "der Gang/Zehen/Fersengang frei möglich". Dies spreche, wie Dr. St. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 6. Juli 2006 geschrieben habe, gegen eine gravierende Gehstreckeneinschränkung. Es falle auch auf, dass der Kläger zwar mit einer Gehstütze bei Dr. U. erschienen sei, diese allerdings kaum Gebrauchsspuren aufgewiesen habe. Bedeutsam sei auch das beobachtete Gangbild nach verlassen der Praxis, wonach der Stock nur flüchtig auf den Boden aufgesetzt, zum Teil sogar hochgehoben worden sei. Dr. U. habe die Einschätzung geäußert, der Kläger könne zwar 500 m in 10 Minuten gehen, aber nur einmal täglich. Hierbei stütze er sich offenkundig auf die Angabe des Klägers, der erklärt habe, dass er etwa 500 m weit gehen könne, dazu 10 Minuten benötige und einen Stock nehmen müsse. Dass er allerdings täglich nur einmal 500 m gehen könne, habe der Kläger nicht behauptet. Immerhin sei es dem Kläger auch möglich, die Untersuchungsstelle in St. zu erreichen, zum Gutachter nach U./W., zu seinen Bevollmächtigten zu fahren und offenkundig regelmäßig die Hausarztpraxis im rund 6,9 km entfernten G. aufzusuchen. Es könne daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die Fähigkeit des Klägers in Frage kommende Arbeitsplätze zu erreichen, sei es mit öffentlichen Verkehrsmittel oder dem zur Verfügung stehenden Pkw, rentenrelevant eingeschränkt wäre. Soweit Dr. U. die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände ausschließe, beziehe er sich auf die verminderte Kraft der rechten Hand (die entsprechende Prüfung sei allerdings mitarbeitsabhängig). Er habe aber Zeichen eines verminderten Gebrauchs nicht festgestellt und den Kläger trotzdem für fähig gehalten, einen Pkw zu fahren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. Januar 2007 aufzuheben und die Klage im vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt der Bevollmächtigte noch aus, Dr. Go. habe trotz der gravierenden Verletzungen und Folgeerscheinungen am linken Sprunggelenk dem Kläger eine ausreichende Wegefähigkeit bescheinigt, ohne diesen jedoch nach der für ihn noch möglichen Gehstrecke und die dafür erforderliche Zeit gefragt zu haben. Demgegenüber habe Dr. W.-V., der den Kläger als behandelnder Orthopäde seit längerer Zeit kenne und betreue, diesen nicht für in der Lage gehalten, viermal täglich eine Gehstrecke von je 500 m zurückzulegen. Auch Dr. U., der vom SG beauftragte Gutachter, habe hier die erheblichen degenerativen Veränderungen und Verformungen am linken Sprunggelenk des Klägers als so gravierend eingeschätzt, dass er maximal einmal täglich 500 m weit am Stück gehen könne. Auch die Tatsache, dass dem Kläger zwar die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und auch die Benutzung eines Pkws zuzumuten sei, stehe der Wegefähigkeit hier nicht entgegen. Denn auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ebenso bei der Benutzung eines Pkws müssten Wege zur Haltestelle bzw. zum Parkplatz zurückgelegt werden. Zum Anderen gehe die Beklagte mit keinem Wort auf die Rechtsprechung des BSG vom 31. März 2006 ein. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaube, täglich viermal eine Strecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stelle bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenem vollschichtigen Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen sei. Demzufolge sei hier davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger auf Grund seiner deutlichen Einschränkung der Gehfähigkeit verschlossen sei. Soweit im Übrigen darauf abgestellt werde, dass die Gehstützen keine Gebrauchsspuren aufwiesen, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger diese Gehstützen tatsächlich sehr wenig gebrauche, da er ganz überwiegend einen Holzstock als Gehstütze benutze. Zum Einen komme er mit diesen persönlich viel besser zurecht, zum Anderen sei dieser unauffälliger und angenehmer. Außerdem werde der Kläger von seinen Kindern zum Hausarzt gefahren, ebenso nach Stuttgart zur Untersuchungsstelle. Zur Begutachtung nach Ulm, zu Dr. U., sei er von seiner Nachbarin gefahren worden. Dies mache deutlich, dass er auf Grund seiner gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen tatsächlich auch nicht mehr in der Lage sei, zumindest für mittlere und längere Strecken selbst einen Pkw zu führen.
Der Klägerbevollmächtigte legt im weiteren den Teilabhilfebescheid des Landratsamtes G. vom 30. März 2007 vor, wonach beim Kläger seit 18. Januar 2007 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt worden sei.
Der Senat hat das orthopädische Gutachten bei Dr. H., Facharzt für Orthopädie, physikalische und rehabilitative Medizin, Chirotherapie, leitender Arzt des orthopädischen Forschungsinstitutes St., vom 13. August 2007 eingeholt. Dr. H. ist darin zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger eine chronische schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen in sämtlichen Etagen, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks nach Ausheilung einer offenen Sprunggelenksfraktur mit nachfolgender Ausbildung einer fortschreitenden Arthrose, eine Streckschwäche des rechten Daumenendgliedes offenbar nach Ruptur der langen Strecksehne sowie Sensibilitätsstörungen in den Zehen beider Füße in Verbindung mit einem Erlöschen der Fußreflexe beidseits, vermutlich auf dem Boden einer peripheren Polyneuropartie vorliegen. Unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen (kein Heben und Tragen von mittelschweren oder gar schweren Lasten, Vermeidung von Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, Möglichkeit zum regelmäßigen Wechsel der Körperhaltung, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen) sei der Kläger noch in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit überwiegend im Sitzen, meist in geschützten Räumen noch mind. 6 Stunden täglich auszuüben. Was den Arbeitsweg anbelange, so müsse darauf hingewiesen werden, dass die Gehfähigkeit des Klägers dauerhaft massiv eingeschränkt sei. Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen, nicht zuletzt der funktionellen Anamnese, gehe er, Dr. H., davon aus, dass der Kläger zumindest mit zwei Unterarmgehstützen in der Lage wäre, mind. viermal täglich eine Wegstrecke von über 500 m in unter 20 Min. zurückzulegen. Dies setze allerdings voraus, dass die Wegstrecke einigermaßen eben und rutschfest sei. Öffentliche Verkehrsmittel seien vom Kläger durchaus zu benutzen, wenn man ihm ein Sitzplatzrecht einräume. Er sei auch in der Lage, selbstständig einen Pkw zu lenken. Er könne auch im eigenen Pkw zumindest zweimal arbeitstäglich eine Strecke von wenigstens 15 bis 20 km zurücklegen. Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. U. ergäben sich nur geringfügige Unterschiede hinsichtlich der medizinischen Diagnosen. Auch bezüglich der sozialmedizinischen Stellungnahme ergebe sich eine weitgehende Übereinstimmung. Unterschiedlich werde lediglich die Gehfähigkeit eingeschätzt. Dies beruhe auf einer leicht unterschiedlichen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts. Dr. U. lasse sich nach Auffassung von Dr. H. etwas zu sehr vom klinischen und radiologischen Untersuchungsbefund leiten, während er, Dr. H., neben diesen Untersuchungsbefunden sehr St. die Angaben des Klägers selbst zur funktionellen Anamnese berücksichtigt habe. Entgegen Dr. St. ergäbe sich nach Auffassung von Dr. H. durchaus eine gravierende Gehstreckeneinschränkung. Er sei auch skeptisch, ob die Aufzeichnungen von Dr. W.-V. bezüglich des intakten Zehen- und Fersenganges vollkommen korrekt seien.
Ergänzend macht der Klägerbevollmächtigte noch geltend, im wesentlichen unerwähnt bleibe im Gutachten von Dr. H., dass die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand auf Grund einer Verletzung des rechten Daumens dauerhaft eingeschränkt sei. Da es sich bei leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die zudem überwiegend im Sitzen ausgeführt werden sollten, vorrangig um Sortierarbeiten handele, liege ebenfalls eine Leistungseinschränkung vor, denn Sortierarbeiten setzten die Gebrauchsfähigkeit der Hände, insbesondere der rechten Hand bei Rechtshändern voraus. In diesem Falle sei dem Kläger eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Außerdem könne bei einer versicherten Person, die während ihres gesamten Berufsleben nur körperliche Arbeit geleistet habe und sich bereits im mittleren oder gar vorgerückten Lebensalter befinde, nicht unbedingt vorausgesetzt werden, dass sie sich zum Beispiel auf die Verrichtung von "Bürohilfsarbeiten" umstellen könne (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 23. August 2001 - B 13 RJ 13/01 R -).
Die Beklagte ist dem nochmals entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass Dr. H. bei seiner Untersuchung am 19. Juni 2007 am rechten Daumen des Klägers keinen wesentlichen pathologischen Befund gefunden habe. Lediglich die aktive Streckung des Daumenendgliedes sei nicht möglich gewesen. Knöcherne Deformitäten als Hinweis auf fortgeschrittene Arthrosen oder Reizerscheinungen seien dagegen nicht festzustellen, die Bewegungsumfänge seien nicht erkennbar eingeschränkt, der Faustschluss sei kräftig gewesen. Die Behauptung, der Kläger könne keine Sortierarbeiten mehr ausführen, erscheine daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen, sofern überhaupt eine Benennungspflicht bestehe, käme als konkrete Verweisungstätigkeit zum Beispiel die eines Pförtners an einer Nebenpforte oder eines Museumsaufsehers in Frage.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 17. November 2008 bzw. 26. November 2008 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte auf Grund der Zustimmung der Beteiligten gem. den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die Frage, ob dem Kläger ab 1. Oktober 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren ist. Soweit das SG darüber hinaus die Klage hinsichtlich der begehrten Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, da von Seiten des Klägers insoweit keine Berufung eingelegt worden ist.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG besteht kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörung des Klägers liegt auf orthopädischem Gebiet. Auf der Grundlage des im Urkundenbeweis zu verwertenden Gutachtens aus dem Verwaltungsverfahrens des Chirurgen/Unfallchirurgen Dr. Go., des im SG-Verfahren eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. U. sowie des im Berufungsverfahren eingeholten weiteren orthopädischen Gutachtens von Dr. H. kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben.
Zunächst hatte Dr. H. auf orthopädischem Gebiet nochmals die schon zuvor von den Gutachten Dr. Go. und Dr. U. insoweit vorgenommene Leistungseinschätzung bestätigt. Soweit nun im Berufungsverfahren vom Kläger noch ergänzend darauf abgestellt wird, er sei auch in der Gebrauchsfähigkeit seiner Hände eingeschränkt, findet dies keine Bestätigung in den vorliegenden Gutachten. Nach den Feststellungen von Dr. H. liegt lediglich eine Streckschwäche des rechten Daumendgliedes, offenbar nach Ruptur der langen Strecksehne vor. D. h., der Kläger ist nicht mehr in der Lage, sein rechtes Daumenendglied zu strecken, dass aber die Greiffunktion der rechten Hand beeinträchtigt ist, ergibt sich hieraus gerade nicht. Vielmehr hat Dr. H. zuletzt einen kräftigen Faustschluss beidseits ohne deutliche Rechts- und Linksbetonung festgestellt. Im Unterschied dazu hat zwar Dr. U. in seinem Gutachten hinsichtlich des Händedrucks die grobe Kraft rechts als vermindert beschrieben, auch den Faustschluss als nur eingeschränkt ausführbar rechts. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass es hier auch auf die Mitarbeit des betroffenen Versicherten ankommt. Letztlich aber - zumal auch Dr. U. ebenso wenig röntgenologische Veränderungen im Bereich der Handbeweglichkeit gefunden hat wie Dr. H. - kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass hier auch tatsächlich eine relevante Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand in rentenrelevanter Bedeutung vorliegt.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stellt bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (Großer Senat in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr.8). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit einem vorhandenen Kfz erreichbar ist, oder wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird. Diese Kriterien hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 Reichsversicherungsordnung und § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung umschrieben hatten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 mwN; SozR 3-2600 § 44 Nr 10). Der Senat ist im Urteil vom 28. August 2002 (B 5 RJ 12/02 R) davon ausgegangen, dass die genannten Maßstäbe für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung unverändert gelten. Dagegen sind auch im jetzigen Verfahren keine Bedenken vorgebracht oder erkennbar geworden.
Ist der Arbeitsmarkt für den Versicherten im aufgezeigten Sinne verschlossen, muss er infolgedessen so lange als voll erwerbsgemindert angesehen werden, wie seine Wegeunfähigkeit nicht behoben wird. Neben der Änderung der persönlichen Situation des Versicherten kann dies durch die erfolgreiche Durchführung einer vom Versicherungsträger bewilligten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und/oder zur Teilhabe am Arbeitsleben geschehen (in diesem Sinne bereits BSG vom 17. Mai 1972, SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO; sowie BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 47; SozR 2200 § 1247 Nr. 53). Soweit der 5. Senat des BSG in späteren Entscheidungen (Urteile vom 21. Februar 1989 - SozR 2200 § 1247 Nr. 56 - und vom 19. November 1997 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10) den Eindruck erweckt hat, es genüge bereits das Angebot von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, um den Eintritt des Versicherungsfalls abzuwenden, hält er hieran in dieser Allgemeinheit nicht fest. Denn die den Versicherungsfall begründende fehlende Mobilität des Versicherten wird regelmäßig nicht schon durch das Angebot von Rehabilitationsmaßnahmen, sondern erst mit deren erfolgreicher Durchführung effektiv wieder hergestellt (so BSG SozR 4-2600 § 43 Nr.8). Ebenso wenig wie die Aussicht auf eine Maßnahme, die den Versicherten gesundheitlich in die Lage versetzen soll, wieder vollschichtig arbeiten zu können, eine Erwerbsminderung beseitigt, wird die Wegeunfähigkeit des Versicherten bereits dadurch überwunden, dass er (beispielsweise) eine finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung eines Kfz zugesagt bekommt (BSG aaO).
Zur Überzeugung des Senates liegt jedoch entgegen der Auffassung des SG keine Einschränkung der Wegefähigkeit in rentenrelevantem Umfang beim Kläger vor. So hat zum einen Dr. Go. in seinem Gutachten vom 25. Juli 2005 eine Einschränkung der Gehstrecke in sozialmedizinisch relevanten Ausmaß nicht festgestellt. Dr. U. ist zwar in seinem für das SG erstatteten Gutachten im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass die notwendige Wegefähigkeit nicht mehr gegeben sei. Er hat dies damit begründet, dass nach den Angaben des Klägers dieser maximal 500 m am Stück zurücklegen könne und hierfür 10 Min. benötige, ihm dies eben aber nur einmal täglich möglich sei. Hierzu ist festzuhalten, dass im Gutachten von Dr. U. entsprechend den Angaben des Klägers selbst (Seite 9 des Gutachtens - Bl. 35 SG - Akte) nichts zu entnehmen ist. Danach gab der Kläger lediglich hinsichtlich der Gehstrecke an, dass er etwa 500 m weit gehen könnte, dazu 10 Min. benötige und einen Stock nehmen müsste. Im Widerspruch zu diesem von Dr. U. angenommenen deutlich eingeschränkten Gehvermögen steht das ebenfalls in seinem Gutachten (Seite 9) beschriebene Gangbild und die Bewegungen des Klägers nach Verlassen der Praxis auf der Straße (bei dem sich der Kläger unbeobachtet fühlte), wonach nämlich der Kläger zwar ein linkshinkendes Gangbild hatte, der in der Praxis vorgewiesene Stock auf der linken Seite gehalten wurde, jedoch nur flüchtig auf den Boden aufgesetzt, zum Teil sogar hochgehoben wurde. Dr. U. hat ganz offensichtlich seine Einschätzung zur Wegefähigkeit allein auf die Einlassung des Klägers gestützt, ohne sie gerade auch im Hinblick auf das von ihm selbst beobachtete Verhalten des Klägers nach Verlassen der Praxis kritisch zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund konsequent hat Dr. H. in seinem Gutachten auch eine Einschränkung der Wegefähigkeit in rentenrelevanten Ausmaß verneint. Hierbei ist schon aufschlussreich der Umstand, dass die Fußsohlenbeschwielung annährend seitengleich ist, im Bereich beider unterer Gliedmaßen keine deutlich einseitige Muskelverminderung erkennbar war, auch die Gesäß-, Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur normal entwickelt war und ein regelrechter Muskeltonus bestand (Bl. 35 Senatsakte). Dr. H. stellt zwar auch hinsichtlich des linken oberen Sprunggelenkes eine fortgeschrittene Arthrose fest und bestätigt, dass generell im Hinblick darauf längeres Stehen oder Gehen nur noch 15 bis 30 Min. ununterbrochen möglich ist. Auch Dr. H. geht von einer dauerhaft massiven Einschränkung der Gehfähigkeit aus. Allerdings bewertet er unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen, nicht zuletzt der funktionellen Amnanese, die Situation dahingehend, dass der Kläger zumindest mit zwei Unterarmgestützen in der Lage wäre, mindestens viermal täglich eine Wegstrecke von über 500 m in unter 20 Min. zurückzulegen. Auch sei ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durchaus möglich, sofern er ein Sitzplatzrecht habe.
Insgesamt kann sich der Senat damit, entgegen der Auffassung des SG nicht davon überzeugen, dass beim Kläger neben dem insoweit unstreitigen noch vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperlichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen die Wegefähigkeit des Klägers so St. eingeschränkt ist, dass er nicht mehr in der Lage wäre, viermal täglich eine Gehstrecke von 500 m unter 20 Min. zurücklegen zu können und unter Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel bzw. eines Pkw zum Arbeitsplatz zu gelangen.
2.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Beim Kläger scheitert der Berufsschutz schon daran, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit lediglich um eine ungelernte bzw. allenfalls untere angelernte Tätigkeit handelt und er daher auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Eine konkrete Verweisungstätigkeit muss nicht benannt werden.
Damit ist der Kläger auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI und besteht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. Januar 2007 aufzuheben und die Klage im vollem Umfange abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
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