L 10 U 3973/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 6952/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3973/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.05.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente ab 24.04.1999 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.08.1985.

Am 13.08.1985 knickte der am 1960 geborene Kläger während seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Malergeselle beim Absteigen von der Ladefläche eines Lkw mit dem rechten Fuß um. Dabei zog er sich nach dem Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. M. eine Ruptur der fibulären Bänder am rechten Sprunggelenk mit knöcherner Absprengung zu, die operativ versorgt wurde. Ab 21.10.1985 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Dr. M. schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf unter 20 v. H. (Bericht vom 07.11.1985). Ein Rentenverfahren wurde damals nicht durchgeführt.

In der Folgezeit kam es (mindestens) zu weiteren sieben Verletzungen am rechten Sprunggelenk:

Am 09.12.1985 rutschte der Kläger im Rahmen privater Verrichtung auf einer Treppe ab und knickte mit dem rechten Sprunggelenk um. Dabei zog er sich eine Distorsion des rechten Sprunggelenks bei arthrotischen Veränderungen zu (Unfallbericht des Dr. M. vom 10.12.1985).

Am 12.02.1986 rutschte der Kläger auf Glatteis aus und knickte mit dem rechten Fuß um. Dr. M. diagnostizierte eine Reruptur der fibulären Bänder rechts, die operativ versorgt wurde. Am 09.05.1986 stellt Dr. M. reizlose Narben und stabile Bandverhältnisse fest. Der Kläger war ab 28.04.1986 wieder arbeitsfähig.

Am 03.12.1988 rutschte der Kläger beim Hinuntergehen auf einer nassen Treppe aus, knickte mit dem rechten Fuß um und erlitt ein Supinationstrauma mit Ruptur der fibularen Bänder rechts. Dr. M. teilte der privaten Unfallversicherung (V Versicherungen) mit, der Kläger habe 1985 und 1986 schon eine zweimalige, operativ versorgte Ruptur der fibularen Bänder gehabt, die folgenlos verheilt gewesen sei und nicht zu dem Unfall vom 03.12.1988 beigetragen hätte. Aktuell seien die Beweglichkeit frei und die Bandverhältnisse stabil.

Am 17.04.1990 erlitt der Kläger erneut eine Distorsion des rechten Sprunggelenks Am 18.04.1990 fand Prof. Dr. K., Ärztlicher Direktor der Abteilung für Unfallchirurgie am Klinikum der Universität U. , keine frische Ruptur und keine Schwellung oder Ergussbildung am Außenbandapparat mehr. Der Bandapparat war insgesamt jedoch deutlich gelockert, weshalb am 25.06.1990 in der Unfallchirurgischen Abteilung der Universität U. eine Carbonfaserbandplastik eingesetzt wurde.

Am 07.05.1995 und am 18.06.1996 erlitt der Kläger während der Arbeit als Rettungssanitäter - in diesen Beruf war er zwischenzeitlich umgeschult - weitere Distorsionen am rechten Sprunggelenk, die jeweils konservativ behandelt wurden (zuständiger Unfallversicherungsträger: Unfallkasse des Bundes).

Am 15.02.1997 zog sich der Kläger bei seiner Tätigkeit als Rettungsassistent beim Aussteigen aus dem Rettungswagen eine fibulare Bandruptur am rechten oberen Sprunggelenk zu. Im Rahmen der nachfolgenden Behandlungen zeigten sich eine Zerreißung des Carbonfaserbandes, eine Entzündung sowie arthrotische Veränderungen des Sprungglenkes und ein Knorpelschaden. Wegen der Folgen dieses Unfalls führte der Kläger ein - erfolgloses (rechtskräftiges Urteil vom 27.07.2001) - Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (S 8 U 387/99) durch. Das Sozialgericht holte in diesem Verfahren das Gutachten von Prof. Dr. U., Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik am E. , vom 13.01.2000 (richtungsweisende Verschlimmerung der bis zu diesem Zeitpunkt nur in geringem Maße vorliegenden arthrotischen Veränderungen durch den Unfall vom 15.02.1997, MdE 20 v. H. ab 04.01.2000, je hälftig auf die Arbeitsunfälle aus den Jahren 1985, 1986 und 1988 einerseits und auf den Arbeitsunfall vom 15.02.1997 zurückzuführen) und das Gutachten des Unfallchirurgen Prof. Dr. S. ein. Er führte aus, die Röntgenbilder vom 17.02.1997 ließen arthrotische Veränderungen im rechten Sprunggelenk erkennen und es habe auch eine Auflösung des Knorpels an der äußeren Kante des Sprungbeins bestanden, welche keinesfalls in den zwei Tagen seit dem Unfallereignis entstanden sein könne. Es habe daher vor dem 15.02.1997 ein funktionell wirksamer Vorschaden bestanden und es sei am 15.02.1997 lediglich zu einer Zerrung des vorgeschädigten Sprunggelenks gekommen. Die MdE betrage 10 v. H. und sei dem Vorschaden zuzuordnen.

Am 11.10.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Verletztenrente ab 24.04.1999 wegen des Arbeitsunfalls vom 13.08.1985, was die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens bei Prof. Dr. S. (Instabilität seit dem Unfall vom 13.08.1985, MdE aber nur 10 v. H.) mit Bescheid vom 28.07.2003 und Widerspruchsbescheid vom 14.11.2003 ablehnte.

Dagegen hat der Kläger am 16.12.2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben. Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht das Gutachten von Prof. Dr. Dr. St. eingeholt. Er hat ausgeführt, der Arbeitsunfall vom 13.08.1985 habe eine initiale Wirkung gehabt. Es habe nach dem Unfall eine massive vordere Instabilität und röntgenologisch eine knöcherne Absprengung an der Fibulaspitze sowie eine fast luxierbare laterale Aufklappbarkeit bestanden. Diese Verletzung sei vom Unfallchirurgen Dr. M. operativ versorgt und die MdE sei von diesem auf unter 20 v. H. geschätzt worden. Volle Arbeitsfähigkeit sei eingetreten. Der Unfall habe also eine vergleichsweise geringe Bedeutung in Relation zu den Folgeunfällen gehabt. Die weiteren Unfälle zwischen 1986 und 1990 und weiterhin bis 1996 hätten dann sukzessive zu der Befundverschlechterung mit Ausbildung einer schweren Arthrose geführt.

Mit Urteil vom 30.05.2006 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des am 13.08.1985 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente ab 24.04.1999 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich des maßgeblichen Ursachenzusammenhangs stütze sich das Gericht auf eine Gesamtschau der Gutachten von Prof. Dr. Dr. St. , Prof. Dr. S. und Prof. Dr. U ...

Gegen das der Beklagten am 19.07.2006 zugestellte Urteil hat diese am 07.08.2006 Berufung eingelegt und vorgebracht, aus dem Nachschaubericht von Dr. M. vom 09.05.1986 ergebe sich, dass der Unfall vom 13.08.1985 mit stabilen Bandverhältnissen ausgeheilt sei. Zudem habe auch der Kläger gegenüber dem Arbeitsamt G. am 31.07.1991 angegeben, dass er Beschwerden erst seit der letzten Bandruptur von 1988 habe. Auch habe Prof. Dr. W. in einem von ihm gefertigten Gutachten vom 22.08.1991 auf den an diesem Tag angefertigten Röntgenaufnahmen eine Arthrose im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks des Klägers nicht diagnostiziert. Im Übrigen habe auch Prof. Dr. Dr. St. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 13.08.1985 und der heutigen Sprunggelenksarthrose rechts nicht bejaht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.05.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Angaben von Prof. Dr. Dr. St. , wonach der Arbeitsunfall vom 13.08.1985 eine initiale Wirkung gehabt habe.

Dr. M. hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, Unterlagen über die Unfälle des Klägers vom 13.08.1985, 09.12.1985, 12.02.1986 und 03.12.1988 lägen ihm nicht mehr vor, da die Krankenunterlagen und Röntgenaufnahmen nach 15 Jahren vernichtet würden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Akten des Sozialgerichts Ulm (S 8 U 387/99), die Verwaltungsakten der Unfallkasse des Bundes sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente auf Grund des Arbeitsunfalls vom 13.08.1985.

Obgleich hier die Gewährung von Rente für einen Arbeitsunfall vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 im Streit steht, kommen die Bestimmungen des SGB VII zur Anwendung, da die Rente erstmals nach dem 31.12.1996 festzusetzen wäre (vgl. § 214 Abs. 3 SGB VII).

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Das Sozialgericht ist fälschlicherweise von einem wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den ab 24.04.1999 beim Kläger vorhandenen Beschwerden am rechten Sprunggelenk und dem Arbeitsunfall vom 13.08.1985 ausgegangen.

Beim Kläger lagen ab 24.04.1999 nach den Feststellungen von Prof. Dr. U. vom 13.01.2000 sowie dessen Folgebericht für die W. Versicherungs-AG vom 12.11.1998, der vom Kläger im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm vorgelegt wurde, deutliche arthrotische Veränderungen am rechten oberen Sprunggelenk vor, die sich inzwischen - so Prof. Dr. Dr. St. im Gutachten vom 23.04.2005 - zu einer ausgeprägten dritt- bis viertgradigen Arthrose, insbesondere im lateralen Talus entwickelt hat.

Diese Veränderungen im rechten Sprunggelenk sind nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall des Klägers vom 13.08.1995 zurückzuführen.

Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Dr. St. berufen. Dieser hat darauf hingewiesen, dass der streitige Unfall eine vergleichsweise geringe Bedeutung in Relation zu den Folgeunfällen hatte. Deshalb hat Prof. Dr. Dr. St. auch die vom Gericht an ihn gestellte Frage nach der Höhe der MdE nicht beantwortet. Er hat zwar diesem Unfall vom 13.08.1985 eine initiale Wirkung bescheinigt. Dies bezieht sich aber nicht auf einen dauerhaften Folgezustand, sondern - so im Gutachten erläutert - auf den unmittelbar nach dem Unfall von Dr. M. festgestellten akuten Zustand (massive Instabilität, knöcherne Absprengung), der dann aber operativ erfolgreich versorgt wurde.

Soweit Prof. Dr. S. in seinem Gutachten für die Beklagte von einer Instabilität seit dem streitigen Unfall ausgeht, folgt dem der Senat nicht. Der Gutachter begründet seine Auffassung vor allem damit, dass der Kläger am 12.02.1986 erneut umknickte. Allein der Umstand eines Umknickens aber vermag die Annahme einer Instabilität nicht zu begründen. Anlass des Umknickens war vielmehr der Umstand, dass der Kläger auf Glatteis ausrutschte. Dies erklärt auch ohne Vorschädigung, insbesondere in Form einer Instabilität, zwanglos die danach von Dr. M. diagnostizierte Reruptur.

Im Übrigen ist die Annahme von Prof. Dr. S. über eine dauerhafte Instabilität nach dem Unfall vom 13.08.1985 widerlegt. So wies Dr. M. in seinem ärztlichen Bericht an die V Versicherungen vom 05.03.1991 (betreffend den Unfall vom 03.12.1988) darauf hin, dass die früheren zweimaligen Rupturen der fibularen Bänder vor dem Unfall vom 03.12.1988 folgenlos verheilt gewesen seien und nicht zu dem Unfall vom 03.12.1988 beigetragen hätten. Er gab ausdrücklich und bezogen auf die damals letzte Untersuchung am 25.01.1989 eine freie Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks und stabile Bandverhältnisse an. Gleiches hatte Dr. M. bei einer Nachschau am 09.05.1986 nach dem Unfall vom 12.02.1986 festgestellt ("Bandverhältnisse sind stabil").

Dem entspricht es, wenn der Kläger anlässlich seiner Untersuchung beim Arbeitsamt G. im Juli 1991 angab, er habe im rechten oberen Sprunggelenk vor dem Unfall von 1988 keine Beschwerden gehabt. Dies wiederholte der Kläger auch bei der Begutachtung durch Prof. Dr. S. im Rahmen des Klageverfahrens beim Sozialgericht Ulm. Damals gab er an, trotz der drei vorhergehenden Unfälle sei er bis zum 15.02.1997 wieder völlig beschwerdefrei geworden zu sein, das rechte Sprunggelenk habe keinerlei Beschwerden oder Funktionseinschränkungen aufgewiesen. In der Anamnese des Gutachtens von Prof. Dr. U. für das Sozialgericht Ulm ist vermerkt, nach dem Ende der Behandlung des Unfalls von 1988 habe der Kläger eine deutliche Instabilität im rechten Sprunggelenk verspürt. Somit ist auch auf Grund der Angaben des Klägers davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit des rechten Sprunggelenks nach dem Unfall vom 13.09.1985 in vollem Umfang wieder hergestellt war.

Deshalb lässt sich die später und nach weiteren Unfällen tatsächlich aufgetretene und 1990 durch die Carbonfaserbandplastik versorgte Instabilität nicht mit dem allein streitigen Unfall vom 13.08.1985 in Verbindung bringen. Gleiches gilt für durch diese Instabilität möglicherweise mitverursachten weiteren Verletzungen des rechten Sprunggelenks. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.07.2001. Die Annahme, der Kläger habe stets Stabilitätsprobleme mit dem rechten Sprunggelenk gehabt, bezieht sich nicht auf eine konkrete Ursache als Ausgangspunkt dieser Stabilitätsprobleme, sondern ausschließlich darauf, dass hinsichtlich des damals allein streitigen Unfalls vom 15.02.1997 die Instabilität vorbestand.

Ob, in welcher Form und in welchem Ausmaß beim Kläger tatsächlich - wie von Dr. M. im Unfallbericht an die Krankenkasse vom 10.12.1985 ausgeführt - zu diesem Zeitpunkt im rechten Sprunggelenk bereits arthrotische Veränderungen vorlagen, ist wegen Fehlens der von Dr. M. gefertigten Röntgenaufnahmen (Auskunft von Dr. M. vom 04.09.2007) nicht mehr aufklärbar, sodass auch die Klärung des ursächlichen Zusammenhangs solcher Veränderungen mit dem Unfall vom 13.08.1985 nicht möglich ist. Dies geht zu Lasten des Klägers.

Ohnehin ließe sich allein aus dem Vorliegen arthrotischer Veränderungen im rechten Sprunggelenk zum damaligen Zeitpunkt ein ursächlicher Zusammenhang mit dem streitigen Unfall nicht herleiten. So qualifizierte Prof. Dr. K. in seinem Bericht vom 19.04.1990 die röntgenologisch diagnostizierte Arthrose im rechten Sprunggelenk als beginnend, trotz inzwischen eingetretener dreier weiterer Verletzungen des rechten Sprunggelenks in den Jahren 1985, 1986 und 1988, und noch im August 1991 vermochte die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T. im Rahmen der damals durchgeführten Röntgendiagnostik beider Sprunggelenke im Seitenvergleich keine vermehrten Hinweiszeichen für degenerative Veränderungen i.S. einer Arthrose rechts im Vergleich zu links feststellen. Gerade seitengleich ausgeprägte arthrotische Veränderungen sprechen aber angesichts des vergangenen Zeitraumes von über fünf Jahren seit dem streitigen Unfall gegen einen ursächlichen Zusammenhang solcher Veränderungen mit einseitig aufgetretenen Schädigungen und für anlagebedingte Faktoren.

Keiner Klärung bedarf die Frage, worauf nun die beim Kläger tatsächlich vorliegende Schädigung des rechten Sprunggelenks zurückzuführen ist. Denn der Beurteilung des Senats unterliegt nur der Arbeitsunfall vom 13.08.1985 und mit diesem Ereignis lässt sich ein wahrscheinlicher ursächlicher Zusammenhang nicht begründen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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