Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3559/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4209/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von 105 Euro erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Das SG hat in Anwendung der §§ 45 Satz 2 Nr. 1, 324 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch unter zutreffender Wiedergabe der dortigen Voraussetzungen entschieden, dass im konkreten Fall ein Anspruch auf die geltend gemachten Bewerbungskosten nicht besteht. Dabei handelt es sich um eine schlichte Anwendung des Gesetzes im Einzelfall, die über diesen hinaus keine Bedeutung hat.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor. Eine solche setzt die Aufstellung eines Rechtssatzes voraus, der von einem von den genannten Gerichten aufgestellten objektiv abweicht. Die Klägerin macht insoweit geltend, das SG weiche mit seinen Ausführungen auf S. 5 des Urteils "Der Beklagten obliegt es nach Auffassung des Gerichts nicht, die Leistungsempfänger im Hinblick auf alle möglichen Sachverhaltskonstellationen zu belehren und zu informieren" von der ständigen Rechtsprechung des BSG ab. Nach der Rechtsprechung des BSG sei ein Leistungsträger zu einer - vom Versicherten mangels Kenntnis seiner Rechte nicht ausdrücklich verlangten - Spontanberatung verpflichtet, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich sei, die ein verständiger Kunde wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre; er müsse von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sei, dass ein verständiger Versicherten sie nutzen würde. Aus diesen Ausführungen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, in wie fern die Aussage des SG - hielte man sie für einen tragenden Rechtssatz der Entscheidung und nicht nur, wie sie gemeint sein dürfte, für ein obiter dictum - der Rechtsprechung des BSG widersprechen sollte. Die Argumente der Klägerin, bereits bei den ersten Beratungen bei der Beklagten habe sie über den Grundsatz der Antragstellung vor Leistung informiert werden müssen, da den Mitarbeitern der Beklagten hätte klar sein müssen, dass auch bei ihr Bewerbungskosten anfielen, betreffen ersichtlich die Anwendung der Rechtsprechung des BSG auf ihren Einzelfall. Insoweit macht die Klägerin letztlich geltend, das SG habe die Kriterien des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zutreffend berücksichtigt. Werden Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernommen oder missverstanden, oder erfolgt eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts, stellt dies indes keinen Fall der Divergenz dar (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26; SozR 1500 § 160a Nr. 67; SozR 3-1500 § 160a Nr. 34).
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.
Soweit die Klägerin in der Art einer Berufungsbegründung die sachliche Richtigkeit der Entscheidung rügt, kann damit unter keinem der genannten rechtlichen Gesichtspunkte eine Zulassung begründet werden.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 18. August 2008 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von 105 Euro erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Das SG hat in Anwendung der §§ 45 Satz 2 Nr. 1, 324 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch unter zutreffender Wiedergabe der dortigen Voraussetzungen entschieden, dass im konkreten Fall ein Anspruch auf die geltend gemachten Bewerbungskosten nicht besteht. Dabei handelt es sich um eine schlichte Anwendung des Gesetzes im Einzelfall, die über diesen hinaus keine Bedeutung hat.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor. Eine solche setzt die Aufstellung eines Rechtssatzes voraus, der von einem von den genannten Gerichten aufgestellten objektiv abweicht. Die Klägerin macht insoweit geltend, das SG weiche mit seinen Ausführungen auf S. 5 des Urteils "Der Beklagten obliegt es nach Auffassung des Gerichts nicht, die Leistungsempfänger im Hinblick auf alle möglichen Sachverhaltskonstellationen zu belehren und zu informieren" von der ständigen Rechtsprechung des BSG ab. Nach der Rechtsprechung des BSG sei ein Leistungsträger zu einer - vom Versicherten mangels Kenntnis seiner Rechte nicht ausdrücklich verlangten - Spontanberatung verpflichtet, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich sei, die ein verständiger Kunde wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre; er müsse von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sei, dass ein verständiger Versicherten sie nutzen würde. Aus diesen Ausführungen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, in wie fern die Aussage des SG - hielte man sie für einen tragenden Rechtssatz der Entscheidung und nicht nur, wie sie gemeint sein dürfte, für ein obiter dictum - der Rechtsprechung des BSG widersprechen sollte. Die Argumente der Klägerin, bereits bei den ersten Beratungen bei der Beklagten habe sie über den Grundsatz der Antragstellung vor Leistung informiert werden müssen, da den Mitarbeitern der Beklagten hätte klar sein müssen, dass auch bei ihr Bewerbungskosten anfielen, betreffen ersichtlich die Anwendung der Rechtsprechung des BSG auf ihren Einzelfall. Insoweit macht die Klägerin letztlich geltend, das SG habe die Kriterien des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zutreffend berücksichtigt. Werden Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernommen oder missverstanden, oder erfolgt eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts, stellt dies indes keinen Fall der Divergenz dar (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26; SozR 1500 § 160a Nr. 67; SozR 3-1500 § 160a Nr. 34).
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.
Soweit die Klägerin in der Art einer Berufungsbegründung die sachliche Richtigkeit der Entscheidung rügt, kann damit unter keinem der genannten rechtlichen Gesichtspunkte eine Zulassung begründet werden.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 18. August 2008 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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