Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 5021/08 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Als zuständiges Gericht für das Klageverfahren wird das Sozialgericht Stuttgart bestimmt.
Gründe:
Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG nicht gegeben ist. Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (Abs. 2).
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind je zur Hälfte Erben ihrer Schwester, der am 2008 verstorbenen E. S. (Versicherte). Die Klage wird geführt über Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II statt Pflegestufe I vor Beginn des Sterbemonats. Die Kläger haben entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 18. September 2008 mit der am 01. Oktober 2008 eingegangenen Klage das Sozialgericht Heilbronn angerufen, in dessen Bezirk die verstorbene Versicherte gewohnt und auch der Kläger zu 2) seinen Wohnsitz hat. Die Klägerin zu 1) hat hingegen ihren Wohnsitz im Bezirk des Sozialgerichts Stuttgart; sie ist vom Kläger zu 2) zur Prozessführung bevollmächtigt worden. Mithin fehlt eine (gemeinsame) örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG.
Bei - wie hier - als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 30. März 2004 - B 7 SF 36/03 S = SozR 4-1500 § 58 Nr. 2; Beschluss vom 05. April 2007 - B 12 SF 2/07 S - in juris veröffentlicht).
Mangels gesetzlicher Direktiven für die hier zu treffende Entscheidung ist pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Die Regelung muss den Intentionen des Gesetzgebers betreffend die Zuständigkeitsregelungen nach § 57 ff. SGG möglichst Rechnung tragen, insbesondere dem Grundsatz der Ortsnähe. Im Fall des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG sollte das Gericht zum zuständigen bestimmt werden, in dessen Bezirk die meisten Bezugspersonen ihren Wohnsitz haben; aber auch der Sitz oder Wohnsitz anderer Beteiligten kann mit maßgebend sein. Leitlinie sollte sein, den Beteiligten die Rechtsverfolgung so weit wie möglich zu erleichtern (vgl. zu alledem etwa Bley in Gesamtkommentar, Stand Januar 1993, § 58 SGG Anmerkung 11 mit Nachweisen).
Diese Gesichtspunkte veranlassen dazu, das für den Wohnsitz der Klägerin zu 1) zuständige Sozialgericht Stuttgart als zuständig zu bestimmen. Die Klägerin zu 1), die auch nach Geburtsdatum und Anfangsbuchstaben des Vornamens Vorrang hat, ist vom Kläger zu 2) zur Prozessführung bevollmächtigt worden. Sie hat selbst dargelegt, es sei für sie leichter, nach Stuttgart zu fahren als nach Heilbronn. Demgegenüber darf der von ihr genannte Gesichtspunkt, Ärzte und Pflegepersonen hätten ihren Sitz oder Wohnsitz im Bezirk Heilbronn, zurücktreten. Die mündliche Anhörung von Zeugen oder medizinischen Sachverständigen stellt in Streitsachen der Pflegeversicherung eine seltene Ausnahme dar. Eine derartige Zweckmäßigkeit wird bei den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nicht berücksichtigt. Dass ein entsprechender Ausnahmefall hier überhaupt zu erwägen wäre, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Insoweit ist es auch nicht Aufgabe des nächsthöheren Gerichts, indirekt Vorgaben für erforderliche Beweisermittlungen zu tätigen.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG nicht gegeben ist. Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (Abs. 2).
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind je zur Hälfte Erben ihrer Schwester, der am 2008 verstorbenen E. S. (Versicherte). Die Klage wird geführt über Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II statt Pflegestufe I vor Beginn des Sterbemonats. Die Kläger haben entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 18. September 2008 mit der am 01. Oktober 2008 eingegangenen Klage das Sozialgericht Heilbronn angerufen, in dessen Bezirk die verstorbene Versicherte gewohnt und auch der Kläger zu 2) seinen Wohnsitz hat. Die Klägerin zu 1) hat hingegen ihren Wohnsitz im Bezirk des Sozialgerichts Stuttgart; sie ist vom Kläger zu 2) zur Prozessführung bevollmächtigt worden. Mithin fehlt eine (gemeinsame) örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG.
Bei - wie hier - als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 30. März 2004 - B 7 SF 36/03 S = SozR 4-1500 § 58 Nr. 2; Beschluss vom 05. April 2007 - B 12 SF 2/07 S - in juris veröffentlicht).
Mangels gesetzlicher Direktiven für die hier zu treffende Entscheidung ist pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Die Regelung muss den Intentionen des Gesetzgebers betreffend die Zuständigkeitsregelungen nach § 57 ff. SGG möglichst Rechnung tragen, insbesondere dem Grundsatz der Ortsnähe. Im Fall des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG sollte das Gericht zum zuständigen bestimmt werden, in dessen Bezirk die meisten Bezugspersonen ihren Wohnsitz haben; aber auch der Sitz oder Wohnsitz anderer Beteiligten kann mit maßgebend sein. Leitlinie sollte sein, den Beteiligten die Rechtsverfolgung so weit wie möglich zu erleichtern (vgl. zu alledem etwa Bley in Gesamtkommentar, Stand Januar 1993, § 58 SGG Anmerkung 11 mit Nachweisen).
Diese Gesichtspunkte veranlassen dazu, das für den Wohnsitz der Klägerin zu 1) zuständige Sozialgericht Stuttgart als zuständig zu bestimmen. Die Klägerin zu 1), die auch nach Geburtsdatum und Anfangsbuchstaben des Vornamens Vorrang hat, ist vom Kläger zu 2) zur Prozessführung bevollmächtigt worden. Sie hat selbst dargelegt, es sei für sie leichter, nach Stuttgart zu fahren als nach Heilbronn. Demgegenüber darf der von ihr genannte Gesichtspunkt, Ärzte und Pflegepersonen hätten ihren Sitz oder Wohnsitz im Bezirk Heilbronn, zurücktreten. Die mündliche Anhörung von Zeugen oder medizinischen Sachverständigen stellt in Streitsachen der Pflegeversicherung eine seltene Ausnahme dar. Eine derartige Zweckmäßigkeit wird bei den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nicht berücksichtigt. Dass ein entsprechender Ausnahmefall hier überhaupt zu erwägen wäre, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Insoweit ist es auch nicht Aufgabe des nächsthöheren Gerichts, indirekt Vorgaben für erforderliche Beweisermittlungen zu tätigen.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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