Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 1524/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5315/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld.
Der Kläger schloss am 27. September 2004 einen Arbeitsvertrag mit der Fa. E-Haus & Handwerk in G-P. vertreten durch Herrn L ... In dem Vertrag war ein Bruttomonatslohn von 2.400,00 EUR basierend auf einem Stundenlohn von 15,00 EUR, vereinbart. Unter dem Firmennamen und der angegebenen Adresse des Unternehmens war im Gewerberegister eine Einzelkauffrau mit dem Namen E. angemeldet. Im internen Datensystem der Beklagten war diese Einzelkauffrau mit der angegebenen Firma E-Haus & Handwerk als Arbeitgerberin ab dem 24. März 2004 gespeichert.
Der Kläger nahm am Tag des Vertragsschlusses die Arbeit für ein Bauvorhaben auf, für das die Zeugin F. der Fa. E-Haus & Handwerk den Auftrag erteilt hatte. Der Kläger erhielt für die drei Arbeitstage im September 320,- EUR brutto bzw. 236,68 EUR netto. Den Lohn für Oktober erhielt er ebenfalls vollständig, und zwar durch eine Abschlagszahlung von 1.000,- EUR und durch eine weitere Zahlung von 525,10 EUR. Weiterhin erhielt er einen Abschlag für November in Höhe von 1.000, EUR. Mit Ausnahme des Abschlags für Oktober beruhten diese Zahlungen auf einem letztlich gedeckten Scheck des Herrn L. über 1.761,78 EUR, dem eine handschriftliche Aufschlüsselung der Beträge beigefügt war. In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst keinen Lohn mehr. Nachdem sich am 28. Dezember 2004 seine Bevollmächtigte an den Herrn L. gewandt hatte, ging am 10. Januar 2005 eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR auf ihrem Konto für den Kläger ein.
Der Kläger arbeitete auf der Baustelle weiter bis zum 8. Februar 2005. Während dieser Zeit konnten der Kläger und seine Kollegen zeitweise nicht arbeiten, z. B. weil die Fa. E-Haus & Handwerk kein Material zur Verfügung stellte. Am 8. Februar 2005 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Am 28. April 2005 erwirkte er gegen Herrn L. vor dem Arbeitsgericht M., Kammer W. (Az.) ein Versäumnisurteil u.a. über die Zahlung von 5.920,- EUR nebst Zinsen. Dieses Urteil umfasste den ausstehenden Bruttolohn des Klägers, und zwar restliche 400,00 EUR für November, jeweils 2.400,00 EUR für Dezember und Januar sowie 720,00 EUR für Februar 2005.
In der Folgezeit konnte der Kläger dieses Versäumnisurteil nicht erfolgreich vollstrecken. Weder Herr L. noch Frau E. waren auffindbar. Ein Strafverfahren gegen diese, das u.a. auf einer Anzeige des Klägers beruhte, wurde von der Staatsanwaltschaft M. am 30. Januar 2006 vorläufig wegen unbekannten Aufenthalts der Beschuldigten eingestellt. Aufgrund eines Sicherungshaftbefehls des Landgerichts M. vom 11. April 2006 in einer anderen Sache wurde Herr L. am 20. August 2006 in M. festgenommen. Das Strafverfahren gegen ihn wegen Lohnbetrugs u.a. zu Lasten des Klägers wurde sodann wieder aufgenommen und am 11. Juni 2007 endgültig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Am 28. September 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Insolvenzgeld. Er legte seinen Arbeitsvertrag, den Schriftwechsel zwischen seiner Bevollmächtigten und dem Arbeitgeber sowie mit der Staatsanwaltschaft und das Versäumnisurteil bei. Die Beklagte lehnte den Antrag am 17. Januar 2006 ab. Im Ablehnungsbescheid führte sie aus, dass der Kläger in seinem Antrag angegeben habe, bei Herrn L. beschäftigt gewesen zu sein. Auf den Herrn L. sei jedoch nie ein Gewerbe angemeldet gewesen, sodass kein Insolvenzereignis vorliege. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser ausführte, dass das Unternehmen E-Haus & Handwerk tatsächlich existiert und Bauaufträge ausgeführt habe und dass der Kläger seine Stelle bei diesem Unternehmen sogar von der Beklagten vermittelt bekommen habe, wies die Beklagte am 21. März 2006 zurück. Im Widerspruchsbescheid führte sie lediglich aus, dass ein Insolvenzereignis der Fa. E-Haus & Handwerk trotz umfangreicher Ermittlungen nicht habe festgestellt werden können.
Am 4. April 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, auf der Baustelle, auf der er bis zum 8. Februar 2005 tätig gewesen sei, sei im Auftrage seines Arbeitgebers noch bis Mitte August 2005 gearbeitet worden. Erst Ende August habe der Arbeitgeber seine Tätigkeit auf dieser Baustelle und auch insgesamt eingestellt. Der Kläger hat weiter angegeben, sein Arbeitgeber habe seine Betriebstätigkeit im Inland zu diesem Zeitpunkt vollständig eingestellt. Sowohl Herr L. als auch Frau E. hätten über kein Betriebsvermögen verfügt und hätten ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen können. Das SG hat Beweis durch Vernehmung der Zeugin F., die diese Angaben des Klägers im Wesentlichen bestätigt hat.
Mit Urteil vom 25. September 2007 hat das SG die Beklage unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2006 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 8. November 2004 bis zum 7. Februar 2005 Insolvenzgeld nach den gesetzlichen Vorschriften nach einem Monatsbruttolohn von 2.400,- EUR und erhaltenen Abschlägen von 2.000 EUR für November 2004 zu zahlen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Arbeitnehmer im Inland für das Unternehmen E-Haus & Handwerk beschäftigt gewesen. Nach den Feststellungen im Verfahren sei seine Arbeitgeberin Frau E. gewesen. Herr L. sei offensichtlich als ihr Bevollmächtigter aufgetreten. Er mag auch faktischer Inhaber des Unternehmens gewesen sein, es also wesentlich geleitet und sich um die Geschäfte gekümmert haben. In diese Richtung deuteten jedenfalls seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung nach seiner Festnahme am 20. August 2006 in M., bei der er von "unserer Firma" gesprochen habe. Aus diesem Grund sei auch der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und Frau E. wirksam nach § 164 Abs. 1 BGB zu Stande gekommen. Herr L. habe, als er den Vertrag unterzeichnete, offen im Namen von Frau E. gehandelt, sie stehe als Arbeitgeberin oben links auf der ersten Seite der Vertragsurkunde. Vertretungsmacht für Frau E. habe Herr L. entweder, weil er von ihr bevollmächtigt gewesen sei (§§ 166 f. BGB) oder weil zumindest eine Anscheins- und Duldungsvollmacht vorgelegen habe, denn Frau E. habe das Auftreten von Herrn L. in ihrem Namen gekannt und gebilligt. Letzteres stehe nach den Angaben des Klägers und der Zeugin F. bei ihrer Vernehmung am 25. September 2007 fest. Bei der Arbeitgeberin des Klägers liege ein Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vor. Ein Insolvenzverfahren habe nicht stattgefunden, vielmehr seien Frau E. und Herr L. nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft M. zunächst untergetaucht. Mit diesem Untertauchen hätten sie auch ihre Betriebstätigkeit im Inland vollständig eingestellt. Es sei zunächst sehr wahrscheinlich, dass die beiden ohnehin nur den Auftrag der Zeugin F. gehabt hätten. Darauf deute hin, dass sie nach den Bekundungen der Zeugin im Sommer 2005 selbst auf dieser Baustelle gearbeitet hätten. Selbst wenn jedoch irgendwo in Deutschland das Unternehmen E-Haus & Handwerk weitere Betriebstätigkeiten entfaltet hätte, sei davon auszugehen, dass auch diese alsbald nach dem Untertauchen von Frau E. und Herrn L. eingestellt worden seien, weil sich die beiden spätestens dann nicht mehr um derartige Aufträge hätten kümmern und insbesondere dort eingesetzte andere Arbeitnehmer nicht mehr hätten bezahlen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Arbeitgeberin des Klägers, Frau E., überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Dies folge schon aus den Auszügen aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts. Hiernach seien ab Mai und verstärkt ab August 2005 zahlreiche Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Frau E. eingeleitet worden, die zusammengerechnet Schulden weit über 20.000,00 EUR ausmachten. Es sei nicht bekannt, dass diesen Schulden nennenswertes Betriebsvermögen gegenübergestanden hätte. Außerdem habe die Firma diese offensichtlich nicht bezahlt, obwohl inhaltliche Einwände gegen diese Gläubigerforderungen nicht ersichtlich seien. Das Insolvenzereignis habe etwa Mitte August 2005 stattgefunden. Im Hinblick auf dieses Datum des Insolvenzereignisses habe der Kläger mit seinem Antrag vom 28. September 2005 bei der Beklagten auch die Frist von zwei Monaten eingehalten. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasse demnach die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses des Klägers, weil dieser bereits vor dem Insolvenzereignis gekündigt habe, also die Zeit vom 8. November 2004 bis 7. Februar 2005. Das Gericht gehe davon aus, dass der Kläger für diesen Zeitraum Lohn nur in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR für November erhalten habe und dass die restlichen Lohnansprüche, also brutto weitere 400,00 EUR für November, je 2.400,00 EUR für Dezember und Januar und 720,00 EUR für die letzten Tage des Arbeitsverhältnisses im Februar 2005 unbefriedigt seien. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts G-P., denn es sei, darin sei der Beklagten Recht zu geben, gegen den falschen Beklagten ergangen, nämlich Herrn L. und nicht Frau E ... Den Angaben des Klägers zu seinen Lohnansprüchen und den erhaltenen Zahlungen könne jedoch gefolgt werden. Der Bruttolohn von 2.400,00 EUR im Monat sei im Arbeitsvertrag festgelegt worden. Für die Zahlungen für September, die Restzahlung für Oktober und den ersten Abschlag für November habe der Kläger der Staatsanwaltschaft die handschriftliche Aufstellung von Herrn L. vorlegen können. Seine Verfahrensbevollmächtigte hat weitergehend vorgetragen, sie habe auf ihr Schreiben an Herrn L. weitere 1.000,00 EUR erhalten. Es sei kein Grund ersichtlich, an ihren Angaben zu zweifeln. Unabhängig hiervon habe Herr L. vor der Polizei ebenfalls eingeräumt, dass die Firma den Kläger nur für "die ersten beiden Monate voll" habe bezahlen können, danach habe es Zahlungsprobleme gegeben, es sei zu einer "Nichtzahlung des Lohns" gekommen.
Gegen dieses der Beklagten am 12. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat sie am 9. November 2007 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass offensichtliche Masselosigkeit zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung nicht nachgewiesen sei. Vielmehr sei von Zahlungsunwilligkeit und nicht von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat eine schriftliche Aussage der Zeugin F. eingeholt, die unter dem 24. Mai 2008 unter anderem angegeben hat, dass weder Herr L. noch die Fa. E-Haus & Handwerk noch Forderungen gegen sie habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des Arbeitsgerichts M. (Az.: ), der Akten der Staatsanwaltschaft (Az.: ), der Gerichtsakte des SG sowie der Berufungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 ist zulässig, jedoch unbegründet. Zutreffend hat das SG erkannt, dass der Kläger Anspruch auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 8. November 2004 bis zum 7. Februar 2005 hat.
Das SG ist zunächst mit zutreffender Begründung vom Vorliegen eines wirksamen Arbeitsvertrags zwischen der Fa. Euro Haus & Handwerk, deren Inhaber Frau E. war, die von Herrn L. vertreten wurde, und den Kläger ausgegangen, auf dessen Grundlage dem Kläger noch Lohn für die Monate November, Dezember 2004, Januar 2005 und für Zeit vom 1. bis zum 7. Februar 2005 zusteht. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Weiterhin zutreffend hat das SG ein Insolvenzereignis bejaht. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III – nur dieses Insolvenzereignis kommt in Betracht – hat ein im Inland beschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt; der Anspruch ist gegeben, sofern für die dem Insolvenzereignis vorangehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen.
Das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III beinhaltet damit zwei zusätzliche Tatbestandsmerkmale, nämlich das Fehlen eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die offensichtliche Masseunzulänglichkeit. Nach Sinn, Zweck und Systematik kann die Vorschrift nur so verstanden werden, dass alle Tatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der Betriebseinstellung vorliegen müssen. Anderenfalls wäre das Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht eindeutig bestimmbar, etwa mit der Folge, dass der dreimonatige Leistungszeitraum und die zweimonatige Ausschlussfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht klar datierbar wären (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. März 1999, B 11/10 AL 3/98 R, veröffentlicht in Juris).
Das Merkmal der Betriebsstilllegung in § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III erfordert die Einstellung aller vom Arbeitgeber veranlassten und den Betriebszwecken dienenden Tätigkeiten, ausgenommen reine Erhaltungs-, Abwicklungs- oder Liquidationsarbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 1981, SozR 4100 § 141 b Nr. 19; Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 27/00 R, veröffentlicht in Juris). Zutreffend hat das SG angenommen, dass die Arbeitgeberin des Klägers, die die Fa. E-Haus & Handwerk, ihre Betriebstätigkeit Ende August 2005 vollständig eingestellt hat; denn ab diesem Zeitpunkt entfaltete diese Firma – auch von der Beklagten nicht bestritten – keine Tätigkeiten mehr. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Firma zu diesem Zeitpunkt noch an anderen Orten tätig war. Ob die Firma als solche noch fortbestand, ist dabei unerheblich; denn sie trat jedenfalls nach außen hin zur Erfüllung ihres Betriebszwecks nicht mehr in Erscheinung. Im Übrigen wird auch insoweit auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Ende August 2005 war ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt lag auch offensichtliche Masselosigkeit vor, so dass die Voraussetzungen für ein Insolvenzereignis Ende August 2005 erfüllt sind, da die Masselosigkeit auch erst nach Betriebsaufnahme eingetreten ist. Eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit bereits bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit wird von dem genannten Insolvenztatbestand dagegen nicht erfasst. Denn das Insolvenzgeld dient nicht der Absicherung der faktischen finanziellen Sicherstellung von vornherein unbezahlbarer Arbeitnehmertätigkeit. Versichert ist im Rahmen des Insolvenzgelds die Nichterfüllung der Zahlungspflichten eines Arbeitgebers vielmehr nur dann, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Dies bedeutet, dass zumindest bei Aufnahme bzw. zu Beginn der betrieblichen Tätigkeit noch Zahlungsfähigkeit bestanden haben muss und der zur Insolvenz führende Vermögensverfall erst später - d. h. während der betrieblichen Tätigkeit - eingetreten ist (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 54/06 - m.w.N., veröffentlicht in Juris). Dies ist hier der Fall, was sich bereits daraus ergibt, dass zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zunächst Lohnzahlungen erfolgt sind. U.a. aus diesem Grund wurde das Verfahren wegen Lohnbetrugs mit Beschluss der Staatsanwaltschaft M. vom 11. Juni 2007 eingestellt. Die anfängliche Zahlung wurde auch im Rahmen des Strafverfahrens als Indiz dafür gewertet, dass Herr L. nicht entgegen seiner Aussage vorsätzlich davon ausgegangen sei, dem Kläger und dessen Kollegen keinen Lohn zahlen zu können.
Die Masselosigkeit die nach Betriebsaufnahme entstanden ist, muss vor oder gleichzeitig mit der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit eingetreten sein; spätere Masselosigkeit ist unerheblich. Es muss nicht letzte Klarheit darüber bestehen und exakt ermittelt werden, ob eine den Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Es genügt, wenn alle äußeren Tatsachen und insofern der Anschein für die Masseunzulänglichkeit sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999, B 11/10 AL 3/98 R, veröffentlicht in juris). Masselosigkeit ist danach aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters in der Regel anzunehmen, wenn unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt, die Betriebstätigkeit eingestellt und kein Insolvenzantrag gestellt wird, da der Arbeitnehmer die Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers in der Regel nicht überschaut; Indiz für Masselosigkeit ist gerade auch ausgebliebene Lohnzahlung, verbunden etwa mit arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteilen.
Hieran gemessen lag Ende August 2005 offensichtliche Masselosigkeit vor. Aufgrund einer mit der Bevollmächtigten des Klägers vereinbarten Ratenzahlung zur Begleichung der Lohnrückstände war die erste vereinbarte Rate noch am 10. Januar 2005 gezahlt worden. Danach sind keine Zahlungen mehr erfolgt. Am 28. April 2005 erging ein Versäumnisurteil gegen Herrn L ... Die Inhaberin und Herr L. verhielten sich danach dem Kläger gegenüber passiv. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin F. arbeiteten sie nach seiner Kündigung und der Kündigung seines Kollegen selbst auf der Baustelle, zeitweise mit zwei iranischen Arbeitern. Nach Einstellung der Arbeiten auf der Baustelle im August 2005 waren sie zunächst längere Zeit nicht auffindbar. Anders als die Beklagte meint, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zeitpunkt der Betriebseinstellung lediglich Zahlungsunwilligkeit bestand, obwohl Zahlungsfähigkeit noch gegeben gewesen wäre. Die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft ergab sich schon aus der Ratenzahlungsvereinbarung und der Tatsache, dass die erste vereinbarte Rate im Januar 2005 noch beglichen worden war. Es gibt dagegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeberin bis August 2005 noch Mittel zur Verfügung gestanden hätten, sie es sich nun lediglich anders überlegt hatte und nicht mehr leisten wollte. Vorhandenes Betriebskapital kann aufgrund der Angaben des Klägers und der Zeugin F. nicht angenommen werden. Die Situation stellte sich für einen unbefangenen Beobachter so dar, dass schon seit November 2004 Zahlungsschwierigkeiten bestanden und dann ab Februar 2005 Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, die schließlich zur Betriebseinstellung im August 2005 geführt hat. Die Tatsache, dass Herr L. und Frau E. untergetaucht sind, enthält für sich keinen Hinweis auf vorhandene Finanzmittel. Insbesondere haben sie sich nicht ins Ausland abgesetzt. Ebenso gibt es keine Grundlage für die Annahme, dass noch Forderungen gegenüber dieser Zeugin F., die dies glaubhaft und substantiiert bestritten hat, bestehen könnten. Dass die Arbeitgeberin dem Kläger den weiteren Lohn schuldig geblieben ist, stellt sich danach als Versicherungsfall im Sinne des Insolvenzgeldrechts dar.
Hinsichtlich der Einhaltung der Antragsfrist, des Insolvenzgeldzeitraums sowie der Höhe des für diesen Zeitraum noch ausstehenden Bruttolohns, aus dem der Nettolohn und damit das Insolvenzgeld zu ermitteln ist, wird wiederum auf die Ausführungen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld.
Der Kläger schloss am 27. September 2004 einen Arbeitsvertrag mit der Fa. E-Haus & Handwerk in G-P. vertreten durch Herrn L ... In dem Vertrag war ein Bruttomonatslohn von 2.400,00 EUR basierend auf einem Stundenlohn von 15,00 EUR, vereinbart. Unter dem Firmennamen und der angegebenen Adresse des Unternehmens war im Gewerberegister eine Einzelkauffrau mit dem Namen E. angemeldet. Im internen Datensystem der Beklagten war diese Einzelkauffrau mit der angegebenen Firma E-Haus & Handwerk als Arbeitgerberin ab dem 24. März 2004 gespeichert.
Der Kläger nahm am Tag des Vertragsschlusses die Arbeit für ein Bauvorhaben auf, für das die Zeugin F. der Fa. E-Haus & Handwerk den Auftrag erteilt hatte. Der Kläger erhielt für die drei Arbeitstage im September 320,- EUR brutto bzw. 236,68 EUR netto. Den Lohn für Oktober erhielt er ebenfalls vollständig, und zwar durch eine Abschlagszahlung von 1.000,- EUR und durch eine weitere Zahlung von 525,10 EUR. Weiterhin erhielt er einen Abschlag für November in Höhe von 1.000, EUR. Mit Ausnahme des Abschlags für Oktober beruhten diese Zahlungen auf einem letztlich gedeckten Scheck des Herrn L. über 1.761,78 EUR, dem eine handschriftliche Aufschlüsselung der Beträge beigefügt war. In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst keinen Lohn mehr. Nachdem sich am 28. Dezember 2004 seine Bevollmächtigte an den Herrn L. gewandt hatte, ging am 10. Januar 2005 eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR auf ihrem Konto für den Kläger ein.
Der Kläger arbeitete auf der Baustelle weiter bis zum 8. Februar 2005. Während dieser Zeit konnten der Kläger und seine Kollegen zeitweise nicht arbeiten, z. B. weil die Fa. E-Haus & Handwerk kein Material zur Verfügung stellte. Am 8. Februar 2005 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Am 28. April 2005 erwirkte er gegen Herrn L. vor dem Arbeitsgericht M., Kammer W. (Az.) ein Versäumnisurteil u.a. über die Zahlung von 5.920,- EUR nebst Zinsen. Dieses Urteil umfasste den ausstehenden Bruttolohn des Klägers, und zwar restliche 400,00 EUR für November, jeweils 2.400,00 EUR für Dezember und Januar sowie 720,00 EUR für Februar 2005.
In der Folgezeit konnte der Kläger dieses Versäumnisurteil nicht erfolgreich vollstrecken. Weder Herr L. noch Frau E. waren auffindbar. Ein Strafverfahren gegen diese, das u.a. auf einer Anzeige des Klägers beruhte, wurde von der Staatsanwaltschaft M. am 30. Januar 2006 vorläufig wegen unbekannten Aufenthalts der Beschuldigten eingestellt. Aufgrund eines Sicherungshaftbefehls des Landgerichts M. vom 11. April 2006 in einer anderen Sache wurde Herr L. am 20. August 2006 in M. festgenommen. Das Strafverfahren gegen ihn wegen Lohnbetrugs u.a. zu Lasten des Klägers wurde sodann wieder aufgenommen und am 11. Juni 2007 endgültig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Am 28. September 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Insolvenzgeld. Er legte seinen Arbeitsvertrag, den Schriftwechsel zwischen seiner Bevollmächtigten und dem Arbeitgeber sowie mit der Staatsanwaltschaft und das Versäumnisurteil bei. Die Beklagte lehnte den Antrag am 17. Januar 2006 ab. Im Ablehnungsbescheid führte sie aus, dass der Kläger in seinem Antrag angegeben habe, bei Herrn L. beschäftigt gewesen zu sein. Auf den Herrn L. sei jedoch nie ein Gewerbe angemeldet gewesen, sodass kein Insolvenzereignis vorliege. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser ausführte, dass das Unternehmen E-Haus & Handwerk tatsächlich existiert und Bauaufträge ausgeführt habe und dass der Kläger seine Stelle bei diesem Unternehmen sogar von der Beklagten vermittelt bekommen habe, wies die Beklagte am 21. März 2006 zurück. Im Widerspruchsbescheid führte sie lediglich aus, dass ein Insolvenzereignis der Fa. E-Haus & Handwerk trotz umfangreicher Ermittlungen nicht habe festgestellt werden können.
Am 4. April 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, auf der Baustelle, auf der er bis zum 8. Februar 2005 tätig gewesen sei, sei im Auftrage seines Arbeitgebers noch bis Mitte August 2005 gearbeitet worden. Erst Ende August habe der Arbeitgeber seine Tätigkeit auf dieser Baustelle und auch insgesamt eingestellt. Der Kläger hat weiter angegeben, sein Arbeitgeber habe seine Betriebstätigkeit im Inland zu diesem Zeitpunkt vollständig eingestellt. Sowohl Herr L. als auch Frau E. hätten über kein Betriebsvermögen verfügt und hätten ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen können. Das SG hat Beweis durch Vernehmung der Zeugin F., die diese Angaben des Klägers im Wesentlichen bestätigt hat.
Mit Urteil vom 25. September 2007 hat das SG die Beklage unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2006 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 8. November 2004 bis zum 7. Februar 2005 Insolvenzgeld nach den gesetzlichen Vorschriften nach einem Monatsbruttolohn von 2.400,- EUR und erhaltenen Abschlägen von 2.000 EUR für November 2004 zu zahlen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Arbeitnehmer im Inland für das Unternehmen E-Haus & Handwerk beschäftigt gewesen. Nach den Feststellungen im Verfahren sei seine Arbeitgeberin Frau E. gewesen. Herr L. sei offensichtlich als ihr Bevollmächtigter aufgetreten. Er mag auch faktischer Inhaber des Unternehmens gewesen sein, es also wesentlich geleitet und sich um die Geschäfte gekümmert haben. In diese Richtung deuteten jedenfalls seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung nach seiner Festnahme am 20. August 2006 in M., bei der er von "unserer Firma" gesprochen habe. Aus diesem Grund sei auch der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und Frau E. wirksam nach § 164 Abs. 1 BGB zu Stande gekommen. Herr L. habe, als er den Vertrag unterzeichnete, offen im Namen von Frau E. gehandelt, sie stehe als Arbeitgeberin oben links auf der ersten Seite der Vertragsurkunde. Vertretungsmacht für Frau E. habe Herr L. entweder, weil er von ihr bevollmächtigt gewesen sei (§§ 166 f. BGB) oder weil zumindest eine Anscheins- und Duldungsvollmacht vorgelegen habe, denn Frau E. habe das Auftreten von Herrn L. in ihrem Namen gekannt und gebilligt. Letzteres stehe nach den Angaben des Klägers und der Zeugin F. bei ihrer Vernehmung am 25. September 2007 fest. Bei der Arbeitgeberin des Klägers liege ein Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vor. Ein Insolvenzverfahren habe nicht stattgefunden, vielmehr seien Frau E. und Herr L. nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft M. zunächst untergetaucht. Mit diesem Untertauchen hätten sie auch ihre Betriebstätigkeit im Inland vollständig eingestellt. Es sei zunächst sehr wahrscheinlich, dass die beiden ohnehin nur den Auftrag der Zeugin F. gehabt hätten. Darauf deute hin, dass sie nach den Bekundungen der Zeugin im Sommer 2005 selbst auf dieser Baustelle gearbeitet hätten. Selbst wenn jedoch irgendwo in Deutschland das Unternehmen E-Haus & Handwerk weitere Betriebstätigkeiten entfaltet hätte, sei davon auszugehen, dass auch diese alsbald nach dem Untertauchen von Frau E. und Herrn L. eingestellt worden seien, weil sich die beiden spätestens dann nicht mehr um derartige Aufträge hätten kümmern und insbesondere dort eingesetzte andere Arbeitnehmer nicht mehr hätten bezahlen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Arbeitgeberin des Klägers, Frau E., überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Dies folge schon aus den Auszügen aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts. Hiernach seien ab Mai und verstärkt ab August 2005 zahlreiche Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Frau E. eingeleitet worden, die zusammengerechnet Schulden weit über 20.000,00 EUR ausmachten. Es sei nicht bekannt, dass diesen Schulden nennenswertes Betriebsvermögen gegenübergestanden hätte. Außerdem habe die Firma diese offensichtlich nicht bezahlt, obwohl inhaltliche Einwände gegen diese Gläubigerforderungen nicht ersichtlich seien. Das Insolvenzereignis habe etwa Mitte August 2005 stattgefunden. Im Hinblick auf dieses Datum des Insolvenzereignisses habe der Kläger mit seinem Antrag vom 28. September 2005 bei der Beklagten auch die Frist von zwei Monaten eingehalten. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasse demnach die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses des Klägers, weil dieser bereits vor dem Insolvenzereignis gekündigt habe, also die Zeit vom 8. November 2004 bis 7. Februar 2005. Das Gericht gehe davon aus, dass der Kläger für diesen Zeitraum Lohn nur in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR für November erhalten habe und dass die restlichen Lohnansprüche, also brutto weitere 400,00 EUR für November, je 2.400,00 EUR für Dezember und Januar und 720,00 EUR für die letzten Tage des Arbeitsverhältnisses im Februar 2005 unbefriedigt seien. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts G-P., denn es sei, darin sei der Beklagten Recht zu geben, gegen den falschen Beklagten ergangen, nämlich Herrn L. und nicht Frau E ... Den Angaben des Klägers zu seinen Lohnansprüchen und den erhaltenen Zahlungen könne jedoch gefolgt werden. Der Bruttolohn von 2.400,00 EUR im Monat sei im Arbeitsvertrag festgelegt worden. Für die Zahlungen für September, die Restzahlung für Oktober und den ersten Abschlag für November habe der Kläger der Staatsanwaltschaft die handschriftliche Aufstellung von Herrn L. vorlegen können. Seine Verfahrensbevollmächtigte hat weitergehend vorgetragen, sie habe auf ihr Schreiben an Herrn L. weitere 1.000,00 EUR erhalten. Es sei kein Grund ersichtlich, an ihren Angaben zu zweifeln. Unabhängig hiervon habe Herr L. vor der Polizei ebenfalls eingeräumt, dass die Firma den Kläger nur für "die ersten beiden Monate voll" habe bezahlen können, danach habe es Zahlungsprobleme gegeben, es sei zu einer "Nichtzahlung des Lohns" gekommen.
Gegen dieses der Beklagten am 12. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat sie am 9. November 2007 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass offensichtliche Masselosigkeit zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung nicht nachgewiesen sei. Vielmehr sei von Zahlungsunwilligkeit und nicht von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat eine schriftliche Aussage der Zeugin F. eingeholt, die unter dem 24. Mai 2008 unter anderem angegeben hat, dass weder Herr L. noch die Fa. E-Haus & Handwerk noch Forderungen gegen sie habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des Arbeitsgerichts M. (Az.: ), der Akten der Staatsanwaltschaft (Az.: ), der Gerichtsakte des SG sowie der Berufungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2007 ist zulässig, jedoch unbegründet. Zutreffend hat das SG erkannt, dass der Kläger Anspruch auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 8. November 2004 bis zum 7. Februar 2005 hat.
Das SG ist zunächst mit zutreffender Begründung vom Vorliegen eines wirksamen Arbeitsvertrags zwischen der Fa. Euro Haus & Handwerk, deren Inhaber Frau E. war, die von Herrn L. vertreten wurde, und den Kläger ausgegangen, auf dessen Grundlage dem Kläger noch Lohn für die Monate November, Dezember 2004, Januar 2005 und für Zeit vom 1. bis zum 7. Februar 2005 zusteht. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Weiterhin zutreffend hat das SG ein Insolvenzereignis bejaht. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III – nur dieses Insolvenzereignis kommt in Betracht – hat ein im Inland beschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt; der Anspruch ist gegeben, sofern für die dem Insolvenzereignis vorangehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen.
Das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III beinhaltet damit zwei zusätzliche Tatbestandsmerkmale, nämlich das Fehlen eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die offensichtliche Masseunzulänglichkeit. Nach Sinn, Zweck und Systematik kann die Vorschrift nur so verstanden werden, dass alle Tatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der Betriebseinstellung vorliegen müssen. Anderenfalls wäre das Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht eindeutig bestimmbar, etwa mit der Folge, dass der dreimonatige Leistungszeitraum und die zweimonatige Ausschlussfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht klar datierbar wären (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. März 1999, B 11/10 AL 3/98 R, veröffentlicht in Juris).
Das Merkmal der Betriebsstilllegung in § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III erfordert die Einstellung aller vom Arbeitgeber veranlassten und den Betriebszwecken dienenden Tätigkeiten, ausgenommen reine Erhaltungs-, Abwicklungs- oder Liquidationsarbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 1981, SozR 4100 § 141 b Nr. 19; Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 27/00 R, veröffentlicht in Juris). Zutreffend hat das SG angenommen, dass die Arbeitgeberin des Klägers, die die Fa. E-Haus & Handwerk, ihre Betriebstätigkeit Ende August 2005 vollständig eingestellt hat; denn ab diesem Zeitpunkt entfaltete diese Firma – auch von der Beklagten nicht bestritten – keine Tätigkeiten mehr. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Firma zu diesem Zeitpunkt noch an anderen Orten tätig war. Ob die Firma als solche noch fortbestand, ist dabei unerheblich; denn sie trat jedenfalls nach außen hin zur Erfüllung ihres Betriebszwecks nicht mehr in Erscheinung. Im Übrigen wird auch insoweit auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Ende August 2005 war ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt lag auch offensichtliche Masselosigkeit vor, so dass die Voraussetzungen für ein Insolvenzereignis Ende August 2005 erfüllt sind, da die Masselosigkeit auch erst nach Betriebsaufnahme eingetreten ist. Eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit bereits bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit wird von dem genannten Insolvenztatbestand dagegen nicht erfasst. Denn das Insolvenzgeld dient nicht der Absicherung der faktischen finanziellen Sicherstellung von vornherein unbezahlbarer Arbeitnehmertätigkeit. Versichert ist im Rahmen des Insolvenzgelds die Nichterfüllung der Zahlungspflichten eines Arbeitgebers vielmehr nur dann, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Dies bedeutet, dass zumindest bei Aufnahme bzw. zu Beginn der betrieblichen Tätigkeit noch Zahlungsfähigkeit bestanden haben muss und der zur Insolvenz führende Vermögensverfall erst später - d. h. während der betrieblichen Tätigkeit - eingetreten ist (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 54/06 - m.w.N., veröffentlicht in Juris). Dies ist hier der Fall, was sich bereits daraus ergibt, dass zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zunächst Lohnzahlungen erfolgt sind. U.a. aus diesem Grund wurde das Verfahren wegen Lohnbetrugs mit Beschluss der Staatsanwaltschaft M. vom 11. Juni 2007 eingestellt. Die anfängliche Zahlung wurde auch im Rahmen des Strafverfahrens als Indiz dafür gewertet, dass Herr L. nicht entgegen seiner Aussage vorsätzlich davon ausgegangen sei, dem Kläger und dessen Kollegen keinen Lohn zahlen zu können.
Die Masselosigkeit die nach Betriebsaufnahme entstanden ist, muss vor oder gleichzeitig mit der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit eingetreten sein; spätere Masselosigkeit ist unerheblich. Es muss nicht letzte Klarheit darüber bestehen und exakt ermittelt werden, ob eine den Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Es genügt, wenn alle äußeren Tatsachen und insofern der Anschein für die Masseunzulänglichkeit sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999, B 11/10 AL 3/98 R, veröffentlicht in juris). Masselosigkeit ist danach aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters in der Regel anzunehmen, wenn unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt, die Betriebstätigkeit eingestellt und kein Insolvenzantrag gestellt wird, da der Arbeitnehmer die Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers in der Regel nicht überschaut; Indiz für Masselosigkeit ist gerade auch ausgebliebene Lohnzahlung, verbunden etwa mit arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteilen.
Hieran gemessen lag Ende August 2005 offensichtliche Masselosigkeit vor. Aufgrund einer mit der Bevollmächtigten des Klägers vereinbarten Ratenzahlung zur Begleichung der Lohnrückstände war die erste vereinbarte Rate noch am 10. Januar 2005 gezahlt worden. Danach sind keine Zahlungen mehr erfolgt. Am 28. April 2005 erging ein Versäumnisurteil gegen Herrn L ... Die Inhaberin und Herr L. verhielten sich danach dem Kläger gegenüber passiv. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin F. arbeiteten sie nach seiner Kündigung und der Kündigung seines Kollegen selbst auf der Baustelle, zeitweise mit zwei iranischen Arbeitern. Nach Einstellung der Arbeiten auf der Baustelle im August 2005 waren sie zunächst längere Zeit nicht auffindbar. Anders als die Beklagte meint, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zeitpunkt der Betriebseinstellung lediglich Zahlungsunwilligkeit bestand, obwohl Zahlungsfähigkeit noch gegeben gewesen wäre. Die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft ergab sich schon aus der Ratenzahlungsvereinbarung und der Tatsache, dass die erste vereinbarte Rate im Januar 2005 noch beglichen worden war. Es gibt dagegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeberin bis August 2005 noch Mittel zur Verfügung gestanden hätten, sie es sich nun lediglich anders überlegt hatte und nicht mehr leisten wollte. Vorhandenes Betriebskapital kann aufgrund der Angaben des Klägers und der Zeugin F. nicht angenommen werden. Die Situation stellte sich für einen unbefangenen Beobachter so dar, dass schon seit November 2004 Zahlungsschwierigkeiten bestanden und dann ab Februar 2005 Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, die schließlich zur Betriebseinstellung im August 2005 geführt hat. Die Tatsache, dass Herr L. und Frau E. untergetaucht sind, enthält für sich keinen Hinweis auf vorhandene Finanzmittel. Insbesondere haben sie sich nicht ins Ausland abgesetzt. Ebenso gibt es keine Grundlage für die Annahme, dass noch Forderungen gegenüber dieser Zeugin F., die dies glaubhaft und substantiiert bestritten hat, bestehen könnten. Dass die Arbeitgeberin dem Kläger den weiteren Lohn schuldig geblieben ist, stellt sich danach als Versicherungsfall im Sinne des Insolvenzgeldrechts dar.
Hinsichtlich der Einhaltung der Antragsfrist, des Insolvenzgeldzeitraums sowie der Höhe des für diesen Zeitraum noch ausstehenden Bruttolohns, aus dem der Nettolohn und damit das Insolvenzgeld zu ermitteln ist, wird wiederum auf die Ausführungen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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