Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 3748/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5653/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die - vorläufige - Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung aufstockender Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.)
Nach diesen Grundsätzen hat das SG zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens besteht; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - (juris) und vom 1. August 2005 a.a.O.; ferner Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B- (juris)). An der Glaubhaftmachung einer solchen aktuellen Notlage fehlt es vorliegend.
Denn auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass das Renteneinkommen des Antragstellers in Höhe von 1225,92 EUR, welches den im Bescheid des Antragsgegners vom 29. September 2008 zugrunde gelegten monatlichen Bedarf des Antragstellers (578,81 EUR) um 647,11 EUR, also um einen nicht unerheblichen Betrag übersteigt, (gleichwohl) nicht ausreichend wäre. Bereits das SG hat mit Schreiben vom 23. April 2008 im Verfahren S 11 SO 2605/07 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die anfallenden Beiträge seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung ohne Weiteres dadurch senken könnte, dass er sich nach dem Standardtarif des § 315 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert. Nach der vom SG im Verfahren S 11 SO 2605/07 eingeholten aktenkundigen Auskunft der Halleschen Krankenversicherung, bei der der Antragsteller privat krankenversichert ist, vom 14. April 2008 würde ein solcher Versicherungsschutz, der dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht - und dem Antragsteller bei summarischer Prüfung auch möglich und zumutbar sein dürfte - im Monat 222,67 EUR kosten und gegenüber den bisherigen (Privat-) Krankenversicherungskosten, die sich nach Angaben des Antragstellers einschließlich der Selbstbehalte auf 600,- EUR monatlich belaufen, eine erhebliche Kostenersparnis bedeuten. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde einwendet, der Krankenversicherungsbeitrag sei falsch angesetzt, zudem entstünden Kosten für den Selbstbehalt bei den Behandlungskosten, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Denn das deutlich bedarfsübersteigende Einkommen des Antragsteller dürfte für etwaige Selbstbehalte ebenso ausreichen wie zur Deckung (angeblich) höherer, vom Antragsteller allerdings nicht näher substantiierter aktueller Heiz- und Stromkosten, als sie vom Antragsgegner - pauschaliert - in die Bedarfsberechnung eingestellt wurden. Nichts anderes ergibt sich schließlich unter Würdigung des Vorbringens des Antragstellers, sein - von ihm selbst zuletzt im Widerspruch vom 4. Mai 2008 so bezeichneter - "Partner" verfüge über kein eigenes Einkommen und sei zudem kein Lebenspartner i.S. des § 20 SGB XII, weshalb der für ihn maßgebliche Regelsatz 100 v. H. betrage und nicht 90 v. H. Denn selbst unter Zugrundelegung eines höheren maßgeblichen Regelsatzes ergibt sich insgesamt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller die objektive Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 2 SGB XII) selbst trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 SO 117/07 ER-B - NZS 2007, 604; Senatsurteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - (juris) und vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 4552/07 -; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f.), nicht die besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens zur Abwendung oder Beseitigung einer aktuellen Notlage. Der Antragsteller ist hinsichtlich der beanspruchten Leistungen vielmehr auf die Durchführung des anhängigen Klageverfahrens (S 11 SO 3747/08) vor dem SG verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die - vorläufige - Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung aufstockender Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.)
Nach diesen Grundsätzen hat das SG zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens besteht; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - (juris) und vom 1. August 2005 a.a.O.; ferner Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B- (juris)). An der Glaubhaftmachung einer solchen aktuellen Notlage fehlt es vorliegend.
Denn auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass das Renteneinkommen des Antragstellers in Höhe von 1225,92 EUR, welches den im Bescheid des Antragsgegners vom 29. September 2008 zugrunde gelegten monatlichen Bedarf des Antragstellers (578,81 EUR) um 647,11 EUR, also um einen nicht unerheblichen Betrag übersteigt, (gleichwohl) nicht ausreichend wäre. Bereits das SG hat mit Schreiben vom 23. April 2008 im Verfahren S 11 SO 2605/07 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die anfallenden Beiträge seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung ohne Weiteres dadurch senken könnte, dass er sich nach dem Standardtarif des § 315 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert. Nach der vom SG im Verfahren S 11 SO 2605/07 eingeholten aktenkundigen Auskunft der Halleschen Krankenversicherung, bei der der Antragsteller privat krankenversichert ist, vom 14. April 2008 würde ein solcher Versicherungsschutz, der dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht - und dem Antragsteller bei summarischer Prüfung auch möglich und zumutbar sein dürfte - im Monat 222,67 EUR kosten und gegenüber den bisherigen (Privat-) Krankenversicherungskosten, die sich nach Angaben des Antragstellers einschließlich der Selbstbehalte auf 600,- EUR monatlich belaufen, eine erhebliche Kostenersparnis bedeuten. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde einwendet, der Krankenversicherungsbeitrag sei falsch angesetzt, zudem entstünden Kosten für den Selbstbehalt bei den Behandlungskosten, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Denn das deutlich bedarfsübersteigende Einkommen des Antragsteller dürfte für etwaige Selbstbehalte ebenso ausreichen wie zur Deckung (angeblich) höherer, vom Antragsteller allerdings nicht näher substantiierter aktueller Heiz- und Stromkosten, als sie vom Antragsgegner - pauschaliert - in die Bedarfsberechnung eingestellt wurden. Nichts anderes ergibt sich schließlich unter Würdigung des Vorbringens des Antragstellers, sein - von ihm selbst zuletzt im Widerspruch vom 4. Mai 2008 so bezeichneter - "Partner" verfüge über kein eigenes Einkommen und sei zudem kein Lebenspartner i.S. des § 20 SGB XII, weshalb der für ihn maßgebliche Regelsatz 100 v. H. betrage und nicht 90 v. H. Denn selbst unter Zugrundelegung eines höheren maßgeblichen Regelsatzes ergibt sich insgesamt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller die objektive Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 2 SGB XII) selbst trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 SO 117/07 ER-B - NZS 2007, 604; Senatsurteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - (juris) und vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 4552/07 -; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f.), nicht die besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens zur Abwendung oder Beseitigung einer aktuellen Notlage. Der Antragsteller ist hinsichtlich der beanspruchten Leistungen vielmehr auf die Durchführung des anhängigen Klageverfahrens (S 11 SO 3747/08) vor dem SG verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved