Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 1534/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 770/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab der Antragstellung am 14.02.2008 bzw. für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 einen über EUR 10,- monatlich hinausgehenden Anspruch hat.
Die Bg hatte den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.02.2008 auf Gewährung von Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 29.04.2008 mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch ist nach derzeitiger Aktenlage noch nicht verbeschieden.
Auf seinen Eilantrag vom 25.06.2008 hin verpflichtete das Sozialgericht München die Bg mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Juli 2008, dem Beschwerdeführer ab 01.07.2008 bis 31.12.2008 monatlich EUR 10,- Arbeitslosengeld II zu gewähren, um die für ihn existenznotwendige Krankenversicherung sicherzustellen, weil zwar eine Einstellung der Zahlungen durch Herrn M. angekündigt worden sei, aber der Beschwerdeführer zu seinem Einkommen und Vermögen unvollständige und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem Empfangsbekenntnis am 23.07.2008 zugestellt.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 27.08.2008, eingegangen beim Sozialgericht München am 28.08.2008, Beschwerde - ohne Begründung und Antragstellung - eingelegt.
Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 04.09.2008 auf die verspätete Einlegung seiner Beschwerde hingewiesen und um Mitteilung von Wiedereinsetzungsgründen gebeten; ein Antwortschreiben ist bislang nicht eingegangen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Bg sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die vom Bf formgerecht eingelegte statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 1 und 3 Nr.1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung) ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Nach § 173 Sätze 1 und 2 SGG ist die Beschwerde beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Über diese Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs wurde der Bf im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2008 ausdrücklich und zutreffend belehrt.
Nach dem Empfangsbekenntnis wurde der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts München dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.07.2008 in der Kanzlei zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde begann daher am 24.07.2008 zu laufen und endete mit Ablauf des 23.08.2008. Die Beschwerde ist jedoch erst am 27.08.2008 beim Sozialgericht München eingegangen und daher nicht fristgerecht eingelegt worden. Es sind keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten.
Die Beschwerde des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab der Antragstellung am 14.02.2008 bzw. für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 einen über EUR 10,- monatlich hinausgehenden Anspruch hat.
Die Bg hatte den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.02.2008 auf Gewährung von Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 29.04.2008 mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch ist nach derzeitiger Aktenlage noch nicht verbeschieden.
Auf seinen Eilantrag vom 25.06.2008 hin verpflichtete das Sozialgericht München die Bg mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Juli 2008, dem Beschwerdeführer ab 01.07.2008 bis 31.12.2008 monatlich EUR 10,- Arbeitslosengeld II zu gewähren, um die für ihn existenznotwendige Krankenversicherung sicherzustellen, weil zwar eine Einstellung der Zahlungen durch Herrn M. angekündigt worden sei, aber der Beschwerdeführer zu seinem Einkommen und Vermögen unvollständige und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem Empfangsbekenntnis am 23.07.2008 zugestellt.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 27.08.2008, eingegangen beim Sozialgericht München am 28.08.2008, Beschwerde - ohne Begründung und Antragstellung - eingelegt.
Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 04.09.2008 auf die verspätete Einlegung seiner Beschwerde hingewiesen und um Mitteilung von Wiedereinsetzungsgründen gebeten; ein Antwortschreiben ist bislang nicht eingegangen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Bg sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die vom Bf formgerecht eingelegte statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 1 und 3 Nr.1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung) ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Nach § 173 Sätze 1 und 2 SGG ist die Beschwerde beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Über diese Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs wurde der Bf im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2008 ausdrücklich und zutreffend belehrt.
Nach dem Empfangsbekenntnis wurde der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts München dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.07.2008 in der Kanzlei zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde begann daher am 24.07.2008 zu laufen und endete mit Ablauf des 23.08.2008. Die Beschwerde ist jedoch erst am 27.08.2008 beim Sozialgericht München eingegangen und daher nicht fristgerecht eingelegt worden. Es sind keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten.
Die Beschwerde des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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