Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 815/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 449/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer (Bf) begehren von der Beschwerdegegnerin (Bg) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 31.08.2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), insbesondere höhere Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Bf stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Während des Leistungsbezuges zogen die Bf laut ihrer Umzugsmeldung, die mit Schreiben vom 15.01.2007 vorgelegt wurde, am 01.01.2007 in die A-Straße, in A-Stadt. Gleichzeitig mit der Umzugsmeldung übersandten die Bf eine Aufstellung über die Miet- und Nebenkosten. In dieser Aufstellung wurde angegeben, dass die monatliche Miete 450,00 Euro betrage. Für die Müllentsorgung seien 14,40 Euro, die Heizung 150,61 Euro, das Wasser 23,35 Euro, den Kaminkehrer 27,50 Euro und das warme Wasser 27,53 Euro monatlich zu entrichten. Ein Mietvertrag wurde von den Bf nicht übersandt, von der Bg aber auch nicht angefordert. Die Bg hat aus der Leistungsakte von Herrn Horst W., dem Onkel des Bf zu 2), einen Mietvertrag entnommen, wonach dieser für zwei Zimmer, Bad, Küchenmitbenutzung ab dem 01.01.2007 236,25 Euro monatlich an die Bf zu 1) und 2) zu zahlen habe. Dieses Untermietverhältnis war von den Bf nicht angegeben worden. Herr W. wohnte bereits vor dem Umzug der Bf bei diesen zur Untermiete.
Durch ein Widerspruchsverfahren gegen den Leistungsbewilligungsbescheid vom 17.01.2008, abgeschlossen durch Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008, erhielt die Bg Kenntnis davon, dass die Bf nicht Mieter des Hauses in der A-Straße seien, sondern dass das Haus im Eigentum der Bf zu 1) und zu 2) stehen würde. Nach Aufforderung durch die Bg legten die Bf einen notariellen Kaufvertrag vor, wonach die Bf zu 1) und 2) das Haus in der A-Straße zu einem Kaufpreis von insgesamt 90.000,00 Euro zu je 1/2 erworben haben. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus einer einmaligen Zahlung von 9.000,00 Euro, die spätestens am 31.12.2021 zu entrichten ist, und aus 180 Monatsraten zu 450,00 Euro.
Mit Bescheid vom 04.03.2008 gewährte die Bg für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.08.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 814,95 Euro, darin enthalten angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 222,31 Euro.
Mit Schreiben vom 07.03.2008 erklärten die Bf, dass es sich bei dem Haus um ein Gebäude, das um das Jahr 1900 gebaut wurde, handele. Es sei entsprechend in einem renovierungsbedürftigen Zustand (es sei lediglich teilrenoviert und es würden z.B. Türen zu den Zimmern fehlen). Die Wohnfläche betrage ca. 78 m².
Die Bf haben am 19.03.2008 Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.03.2008 eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2006 wies die Bg den Widerspruch als unbegründet zurück, da nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen seien. Als Aufwendungen für die Unterkunft seien bei einer gemieteten Unterkunft die Kaltmiete einschließlich der Wohnungsnebenkosten zu berücksichtigen. Im Falle von kreditfinanziertem Wohneigentum würden anstelle der Kaltmiete die Schuldzinsen treten. Kredittilgungsleistungen hingegen seien keine Leistungen für Unterkunft und Heizung, die im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen wären, da der Erwerb von Wohneigentum nicht im Rahmen des SGB II gefördert werden könne. Im Bescheid vom 04.03.2008 seien daher zu Recht nur die Wohnungsnebenkosten und die Heizkosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung (insgesamt 222,31 Euro) anerkannt worden. Dies sei nicht zu beanstanden.
Am 01.04.2008 beantragten die Bf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem SGB II. Die Bf gingen davon aus, dass sie einen Mietkauf tätigten und die Kosten von der Bg voll zu übernehmen seien. Im weiteren Verfahren trugen sie vor, dass sie sich bei der Bg vor dem Umzug erkundigt hätten, ob es möglich sei, einen Mietkauf vorzunehmen und ob dies dann ein Kauf oder eine Miete wäre. Es sei bestätigt worden, dass es ein Mietverhältnis wäre und die Kosten von der Bg zu übernehmen seien. Im Vordergrund der Beweggründe für den Abschluss des Vertrags sei nicht der Erwerb der Immobilie gestanden, sondern Ziel sei es gewesen, eine möglichst günstige Miete zu erzielen und den Kindern ein gesundes Wohnumfeld zu bieten. Seit März 2008 hätten sie ihre "Miete" nicht mehr bezahlen können.
Die Bg erwiderte, dass der Vortrag der Bf so nicht richtig sei. Eine Bestätigung, dass ein Mietkauf ein Mietverhältnis sei und die Kosten übernommen werden würden, sei nicht erteilt worden.
Daraufhin lehnte das Sozialgericht den zulässigen Antrag mit Beschluss vom 7. Mai 2008 ab, da ein Anordnungsanspruch nach § 86 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht bestehe. Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da die Bf nicht angegeben hätten, dass ihnen der Verlust der Unterkunft unmittelbar drohe. Gegen diesen Beschluss haben die Bf am 20.05.2008 Beschwerde eingelegt.
Zur Beschwerdebegründung haben die Bf vorgetragen, dass ihnen die Zwangsversteigerung drohe, da sie den Kaufpreis seit März 2008 nicht mehr gezahlt haben. Nachdem die Bg vortragen hat, dass gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 kein Hauptsacheverfahren anhängig sei und dieser bestandskräftig sei, haben die Bf erklärt, dass sie den Widerspruchsbescheid nicht erhalten hätten. Die Bg hat daraufhin ausgeführt, dass sie einen Zustellnachweis nicht erbringen könne, da sie den Widerspruchsbescheid mit einfacher Post verschickt habe.
Mit Schreiben vom 01.07.2008 hat sich der Bevollmächtigte der Bf bestellt und in Ergänzung zum Vortrag der Bf ausgeführt, dass die Tilgungsraten aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06 R, zu übernehmen seien. Die Tilgungsrate von 450,00 Euro gehöre zu den anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch ein Anordnungsgrund würde vorliegen, da der Verkäufer bereits die Einleitung der Zwangsversteigerung angekündigt habe.
Die Bg hat zur Erwiderung ausgeführt, dass die angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auf den Fall der Bf anwendbar sei, da das Bundessozialgericht entschieden habe, dass ausnahmsweise auch Tilgungsraten zu übernehmen seien, wenn eine Eigentumswohnung bereits größtenteils abgezahlt sei. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht so. Die Bf hätten das Wohneigentum erst während des Leistungsbezuges erworben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Bg Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 172, 173 SGG). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs.1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch eine zwischenzeitliche Regelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft macht worden sind (vgl. § 86 b Abs.2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).
Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im Bereich der Leistungen nach dem SGB II die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05). Ist dem Gericht allerdings im Eilverfahren trotz Amtsermittlungs-grundsatz eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so muss anhand einer Folgenabwägung entschieden werden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend einzubeziehen.
Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt sich, dass die Bf keinen Anordnungsanspruch geltend machen können. Nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen die tatsächlichen Mietkosten oder aber Nutzungsentschädigungen (vgl. hierzu Lang/Link in Eicher/Spellbrinck, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr.15f). Bewohnen Hilfebedürftige eigengenutzte Eigenheime wie die Bf, so sind als Unterkunftskosten alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Schuldzinsen zu den notwendigen Ausgaben gehören, ebenso wie die Grundsteuer und sonstige dauernde Lasten. Hinzu treten die üblichen Nebenkosten, wie sie die Bg auch übernommen hat. Tilgungsraten sind im Rahmen von § 22 Abs.1 Satz 1 SGG grundsätzlich nicht zu übernehmen, da die Leistungen nach dem SGB II nicht der Vermögensbildung dienen sollen (vgl. hierzu Lang/Link a.a.O. RdNr.27, sowie BSG SozR 4-4200 § 22 Nr.1). Das vom Bevollmächtigten der Bf angeführte Urteil des BSG vom 18.06.2008 stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, und zwar für den Fall, dass das selbstgenutzte Wohneigentum bereits weitestgehend finanziert und abgezahlt worden ist und deswegen die Übernahme der Tilgungsrate durch den Grundsicherungsträger nicht mehr dem Aufbau, sondern dem Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte dient. In diesem Fall kann ausnahmsweise auch die Tilgungsleistung nach dem SGB II übernommen werden.
Dies ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall, da die Bf einen Ratenkauf ohne Tilgungsvereinbarung getätigt haben, der erst im Jahr 2021 abgeschlossen ist. Die Bf haben im Jahr 2007 mit der Abzahlung des Hauses begonnen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie bereits Vermögenswerte aufgebaut haben. Hierbei ist nicht beachtlich, was das vordringliche Ziel der Bf zum Erwerb des Hauses war, sondern es ist darauf abzustellen, ob das Vermögen bereits vorhanden ist und daher gemäß § 12 SGB II in den Bereich des besonders geschützten Vermögens fällt. Dies ist hier unzweifelhaft nicht der Fall.
Daher besteht schon kein Anordnungsanspruch. Ebenso wenig ist aber auch ein Anordnungsgrund ersichtlich. Die angedrohte Zwangsvollstreckung haben die Bf nicht in ausreichendem Maß nachgewiesen, da sie die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung lediglich mit einem Schreiben des Verkäufers, dass er eine solche beabsichtige, nachgewiesen haben. Ob der Verkäufer konkrete, gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet hat, wurde nicht vorgetragen.
Die Bf können daher weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch geltend machen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München war zurückzuweisen.
Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, wie oben dargestellt. Eine Prüfung der Einkommensverhältnisse der Bf konnte daher unterbleiben, da der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer (Bf) begehren von der Beschwerdegegnerin (Bg) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 31.08.2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), insbesondere höhere Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Bf stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Während des Leistungsbezuges zogen die Bf laut ihrer Umzugsmeldung, die mit Schreiben vom 15.01.2007 vorgelegt wurde, am 01.01.2007 in die A-Straße, in A-Stadt. Gleichzeitig mit der Umzugsmeldung übersandten die Bf eine Aufstellung über die Miet- und Nebenkosten. In dieser Aufstellung wurde angegeben, dass die monatliche Miete 450,00 Euro betrage. Für die Müllentsorgung seien 14,40 Euro, die Heizung 150,61 Euro, das Wasser 23,35 Euro, den Kaminkehrer 27,50 Euro und das warme Wasser 27,53 Euro monatlich zu entrichten. Ein Mietvertrag wurde von den Bf nicht übersandt, von der Bg aber auch nicht angefordert. Die Bg hat aus der Leistungsakte von Herrn Horst W., dem Onkel des Bf zu 2), einen Mietvertrag entnommen, wonach dieser für zwei Zimmer, Bad, Küchenmitbenutzung ab dem 01.01.2007 236,25 Euro monatlich an die Bf zu 1) und 2) zu zahlen habe. Dieses Untermietverhältnis war von den Bf nicht angegeben worden. Herr W. wohnte bereits vor dem Umzug der Bf bei diesen zur Untermiete.
Durch ein Widerspruchsverfahren gegen den Leistungsbewilligungsbescheid vom 17.01.2008, abgeschlossen durch Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008, erhielt die Bg Kenntnis davon, dass die Bf nicht Mieter des Hauses in der A-Straße seien, sondern dass das Haus im Eigentum der Bf zu 1) und zu 2) stehen würde. Nach Aufforderung durch die Bg legten die Bf einen notariellen Kaufvertrag vor, wonach die Bf zu 1) und 2) das Haus in der A-Straße zu einem Kaufpreis von insgesamt 90.000,00 Euro zu je 1/2 erworben haben. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus einer einmaligen Zahlung von 9.000,00 Euro, die spätestens am 31.12.2021 zu entrichten ist, und aus 180 Monatsraten zu 450,00 Euro.
Mit Bescheid vom 04.03.2008 gewährte die Bg für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.08.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 814,95 Euro, darin enthalten angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 222,31 Euro.
Mit Schreiben vom 07.03.2008 erklärten die Bf, dass es sich bei dem Haus um ein Gebäude, das um das Jahr 1900 gebaut wurde, handele. Es sei entsprechend in einem renovierungsbedürftigen Zustand (es sei lediglich teilrenoviert und es würden z.B. Türen zu den Zimmern fehlen). Die Wohnfläche betrage ca. 78 m².
Die Bf haben am 19.03.2008 Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.03.2008 eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2006 wies die Bg den Widerspruch als unbegründet zurück, da nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen seien. Als Aufwendungen für die Unterkunft seien bei einer gemieteten Unterkunft die Kaltmiete einschließlich der Wohnungsnebenkosten zu berücksichtigen. Im Falle von kreditfinanziertem Wohneigentum würden anstelle der Kaltmiete die Schuldzinsen treten. Kredittilgungsleistungen hingegen seien keine Leistungen für Unterkunft und Heizung, die im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen wären, da der Erwerb von Wohneigentum nicht im Rahmen des SGB II gefördert werden könne. Im Bescheid vom 04.03.2008 seien daher zu Recht nur die Wohnungsnebenkosten und die Heizkosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung (insgesamt 222,31 Euro) anerkannt worden. Dies sei nicht zu beanstanden.
Am 01.04.2008 beantragten die Bf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem SGB II. Die Bf gingen davon aus, dass sie einen Mietkauf tätigten und die Kosten von der Bg voll zu übernehmen seien. Im weiteren Verfahren trugen sie vor, dass sie sich bei der Bg vor dem Umzug erkundigt hätten, ob es möglich sei, einen Mietkauf vorzunehmen und ob dies dann ein Kauf oder eine Miete wäre. Es sei bestätigt worden, dass es ein Mietverhältnis wäre und die Kosten von der Bg zu übernehmen seien. Im Vordergrund der Beweggründe für den Abschluss des Vertrags sei nicht der Erwerb der Immobilie gestanden, sondern Ziel sei es gewesen, eine möglichst günstige Miete zu erzielen und den Kindern ein gesundes Wohnumfeld zu bieten. Seit März 2008 hätten sie ihre "Miete" nicht mehr bezahlen können.
Die Bg erwiderte, dass der Vortrag der Bf so nicht richtig sei. Eine Bestätigung, dass ein Mietkauf ein Mietverhältnis sei und die Kosten übernommen werden würden, sei nicht erteilt worden.
Daraufhin lehnte das Sozialgericht den zulässigen Antrag mit Beschluss vom 7. Mai 2008 ab, da ein Anordnungsanspruch nach § 86 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht bestehe. Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da die Bf nicht angegeben hätten, dass ihnen der Verlust der Unterkunft unmittelbar drohe. Gegen diesen Beschluss haben die Bf am 20.05.2008 Beschwerde eingelegt.
Zur Beschwerdebegründung haben die Bf vorgetragen, dass ihnen die Zwangsversteigerung drohe, da sie den Kaufpreis seit März 2008 nicht mehr gezahlt haben. Nachdem die Bg vortragen hat, dass gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 kein Hauptsacheverfahren anhängig sei und dieser bestandskräftig sei, haben die Bf erklärt, dass sie den Widerspruchsbescheid nicht erhalten hätten. Die Bg hat daraufhin ausgeführt, dass sie einen Zustellnachweis nicht erbringen könne, da sie den Widerspruchsbescheid mit einfacher Post verschickt habe.
Mit Schreiben vom 01.07.2008 hat sich der Bevollmächtigte der Bf bestellt und in Ergänzung zum Vortrag der Bf ausgeführt, dass die Tilgungsraten aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06 R, zu übernehmen seien. Die Tilgungsrate von 450,00 Euro gehöre zu den anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch ein Anordnungsgrund würde vorliegen, da der Verkäufer bereits die Einleitung der Zwangsversteigerung angekündigt habe.
Die Bg hat zur Erwiderung ausgeführt, dass die angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auf den Fall der Bf anwendbar sei, da das Bundessozialgericht entschieden habe, dass ausnahmsweise auch Tilgungsraten zu übernehmen seien, wenn eine Eigentumswohnung bereits größtenteils abgezahlt sei. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht so. Die Bf hätten das Wohneigentum erst während des Leistungsbezuges erworben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Bg Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 172, 173 SGG). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs.1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch eine zwischenzeitliche Regelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft macht worden sind (vgl. § 86 b Abs.2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).
Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im Bereich der Leistungen nach dem SGB II die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05). Ist dem Gericht allerdings im Eilverfahren trotz Amtsermittlungs-grundsatz eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so muss anhand einer Folgenabwägung entschieden werden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend einzubeziehen.
Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt sich, dass die Bf keinen Anordnungsanspruch geltend machen können. Nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen die tatsächlichen Mietkosten oder aber Nutzungsentschädigungen (vgl. hierzu Lang/Link in Eicher/Spellbrinck, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr.15f). Bewohnen Hilfebedürftige eigengenutzte Eigenheime wie die Bf, so sind als Unterkunftskosten alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Schuldzinsen zu den notwendigen Ausgaben gehören, ebenso wie die Grundsteuer und sonstige dauernde Lasten. Hinzu treten die üblichen Nebenkosten, wie sie die Bg auch übernommen hat. Tilgungsraten sind im Rahmen von § 22 Abs.1 Satz 1 SGG grundsätzlich nicht zu übernehmen, da die Leistungen nach dem SGB II nicht der Vermögensbildung dienen sollen (vgl. hierzu Lang/Link a.a.O. RdNr.27, sowie BSG SozR 4-4200 § 22 Nr.1). Das vom Bevollmächtigten der Bf angeführte Urteil des BSG vom 18.06.2008 stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, und zwar für den Fall, dass das selbstgenutzte Wohneigentum bereits weitestgehend finanziert und abgezahlt worden ist und deswegen die Übernahme der Tilgungsrate durch den Grundsicherungsträger nicht mehr dem Aufbau, sondern dem Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte dient. In diesem Fall kann ausnahmsweise auch die Tilgungsleistung nach dem SGB II übernommen werden.
Dies ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall, da die Bf einen Ratenkauf ohne Tilgungsvereinbarung getätigt haben, der erst im Jahr 2021 abgeschlossen ist. Die Bf haben im Jahr 2007 mit der Abzahlung des Hauses begonnen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie bereits Vermögenswerte aufgebaut haben. Hierbei ist nicht beachtlich, was das vordringliche Ziel der Bf zum Erwerb des Hauses war, sondern es ist darauf abzustellen, ob das Vermögen bereits vorhanden ist und daher gemäß § 12 SGB II in den Bereich des besonders geschützten Vermögens fällt. Dies ist hier unzweifelhaft nicht der Fall.
Daher besteht schon kein Anordnungsanspruch. Ebenso wenig ist aber auch ein Anordnungsgrund ersichtlich. Die angedrohte Zwangsvollstreckung haben die Bf nicht in ausreichendem Maß nachgewiesen, da sie die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung lediglich mit einem Schreiben des Verkäufers, dass er eine solche beabsichtige, nachgewiesen haben. Ob der Verkäufer konkrete, gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet hat, wurde nicht vorgetragen.
Die Bf können daher weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch geltend machen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München war zurückzuweisen.
Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, wie oben dargestellt. Eine Prüfung der Einkommensverhältnisse der Bf konnte daher unterbleiben, da der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved