Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1324/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 665/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Kosten der Unterkunft für die Monate April und Mai 2008 nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) geltend.
Die 1963 geborene Bf bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II von der Beschwerdegegnerin (Bg). Die Bf lebte bis Ende des Jahres 2006 zusammen mit ihrem Sohn in einer Wohnung. Dieser zog zum 01.01.2007 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Bg teilte bereits mit Schreiben vom 21.12.2006 mit, dass die Unterkunftskosten nach dem Auszug des Sohnes unangemessen sein würden und daher die tatsächlichen Kosten der Unterkunft längstens bis zum 30.06.2007 bezahlt werden würden. Die Bg übernahm die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 746,00 EUR für die Wohnung der Bf in S. bis zum 30.09.2007. Mit Bescheid vom 10.09.2007 gewährte die Bg Unterkunftskosten nur noch in Höhe von 577,47 EUR.
Die Bf konnte darauf hin ihre Miete nicht vollständig bezahlen und erhielt für die Wohnung in S. eine fristlose Kündigung zum 31.01.2008. Am 07.05.2008 schloss die Bf vor dem Amtsgericht S. einen widerruflichen Vergleich dahingehend, dass sie die Wohnung in S. bis zum 15.05.2008 räumen werde.
Die Bg bewilligte der Bf zunächst die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Kosten von 577,47 EUR nur bis März 2008. Mit Bescheid vom 20.03.2008 bewilligte die Bg für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.09.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes lediglich in Höhe der Regelleistung, da die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft wegen des Räumungsverfahrens nicht klar sei.
Die Bf stellte am 21.05.2008 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und führte zur Begründung aus, dass sie das vollständige Ersetzen der Miete für die Wohnung in S. in Höhe von 746,00 EUR für die Monate April und Mai 2008 fordere.
Mit Bescheid vom 30.04.2008 gewährte die Bg für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 30.09.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 792,00 EUR unter Berücksichtigung der vollen Kosten der Unterkunft für die neu angemietete Wohnung in A-Stadt.
Nach dem Widerspruch der Bf gegen den Bescheid vom 20.03.2008 erlies die Bg am 12.06.2008 einen Widerspruchsbescheid und bewilligte für den Monat April 2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 924,47 EUR, incl. der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 577,47 EUR für die Wohnung in S ... Die Übernahme einer Doppelmiete wurde mit der Begründung abgelehnt, dass diese gemäß § 22 Abs.3 SGB II nur bei einer vorherigen Zusicherung übernommen werde könne. Eine solche sei nicht erteilt worden. Im Übrigen sei das Anfallen der Doppelmiete nicht unvermeidbar gewesen, da die Wohnung in S. bereits zum 31.01.2008 gekündigt worden sei. Eine Kündigungsfrist sei daher von der Bf nicht einzuhalten gewesen.
Mit Beschluss vom 28.07.2008 wies das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen würden. Der Antrag bezüglich der Mietkosten für April 2008 sei schon unzulässig, da das Sozialgericht München mit Beschluss vom 28.04.2008, Az.: S 13 AS 930/08 ER, bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Übernahme der Miete für April 2008 abgelehnt habe. Für den Monat Mai 2008 habe die Bf keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Sache sei nicht eilbedürftig.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 04.08.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat sie nochmals die genauen Umstände ihres Umzuges dargelegt und zum Beweis für diese Umstände ihren Sohn als Zeugen benannt. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Bf ausgeführt, dass es ihr um die "Doppelmiete" für Mai 2008 gehe. Diese sei ihr im Jahr 2007 mündlich zugesagt worden.
Die Bg hat zur Erwiderung erneut darauf hingewiesen, dass eine Doppelmiete nur nach vorheriger Zusicherung gemäß § 22 Abs.3 SGB II übernommen werden könne. Eine solche sei nicht erteilt worden. Im Übrigen habe die Bf bereits im Februar 2008 begonnen ihre Wohnung zu räumen. Sie habe im März und im April 2008 mehrmals große Wägen gemietet um ihren Umzug zu bewältigen. Es sei ihr daher möglich gewesen, den Umzug entsprechend abzuwickeln. Die Doppelmiete sei nicht unvermeidbar gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist § 86b Abs.2 Satz 2 SGG. Hiernach kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Bf ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69 ff.).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes, das ist die Eilbedürftigkeit, als auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, das ist regelmäßig der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die Bf ihr Begehren stützt, voraus. Die Angaben hierzu sind glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs.2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Fall fehlt es bezüglich der für den Monat April geltend gemachten Zahlung der Monatsmiete bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Bg hat der Bf ihren Mietanteil in Höhe von 577,47 EUR (angemessener Mietzins) für den Monat April 2008 bezahlt. Einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Gewährung der tatsächlichen Mietkosten nach § 22 Abs.1 SGB II hat die Bf nicht.
Die Bf hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten im Monat Mai 2008 bezüglich der Wohnung in S ... Hier fehlt bereits der Nachweis, dass die Bf die Miete für den Monat Mai 2008 vollständig bezahlen musste, da sie sich vor dem Amtsgericht S. zur Räumung der Wohnung bis zum 15.05.2008 verpflichtete. Außerdem fehlt es an einer schriftlichen Zusage der Bg gemäß § 22 Abs. 3 SGB II bei einem Umzug die erforderliche Doppelmiete zu übernehmen. Grundsätzlich besteht gemäß § 22 Abs. 3 SGB II die Möglichkeit, dass neben den unmittelbaren Umzugskosten auch doppelte Mietaufwendungen übernommen werden können. Voraussetzung ist allerdings zum einen, dass diese unvermeidbar waren und dass eine vorherige Zusicherung, die nach § 34 SGB X (Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch) in Schriftform zu erfolgen hat, vorliegt (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl. 2008, § 22, Rdnr.83 f). Im vorliegenden Fall steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die doppelten Mietaufwendungen unvermeidbar waren. Unabhängig vom Kriterium der Unvermeidbarkeit fehlt es jedenfalls an einer schriftlichen, vorherigen Zusicherung der Bg. Daher besteht kein Anordnungsanspruch auf die Übernahme der doppelten Mietaufwendungen.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Die Bf hat ihre Wohnung in S. wegen Mietschulden geräumt und ein neues Mietverhältnis in A-Stadt begründet. Sie erhält laufend Leistungen nach dem SGB II. Die aktuellen Mietkosten werden von der Bg übernommen und geleistet. Die Bf hat gegenüber ihrer neuen Vermieterin keine Mietrückstände. Daher ist ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Miete für den Monat Mai 2008 bezüglich der Wohnung in S. nicht glaubhaft gemacht, da die Bf diese Wohnung bereits geräumt hat.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a Abs. S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Kosten der Unterkunft für die Monate April und Mai 2008 nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) geltend.
Die 1963 geborene Bf bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II von der Beschwerdegegnerin (Bg). Die Bf lebte bis Ende des Jahres 2006 zusammen mit ihrem Sohn in einer Wohnung. Dieser zog zum 01.01.2007 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Bg teilte bereits mit Schreiben vom 21.12.2006 mit, dass die Unterkunftskosten nach dem Auszug des Sohnes unangemessen sein würden und daher die tatsächlichen Kosten der Unterkunft längstens bis zum 30.06.2007 bezahlt werden würden. Die Bg übernahm die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 746,00 EUR für die Wohnung der Bf in S. bis zum 30.09.2007. Mit Bescheid vom 10.09.2007 gewährte die Bg Unterkunftskosten nur noch in Höhe von 577,47 EUR.
Die Bf konnte darauf hin ihre Miete nicht vollständig bezahlen und erhielt für die Wohnung in S. eine fristlose Kündigung zum 31.01.2008. Am 07.05.2008 schloss die Bf vor dem Amtsgericht S. einen widerruflichen Vergleich dahingehend, dass sie die Wohnung in S. bis zum 15.05.2008 räumen werde.
Die Bg bewilligte der Bf zunächst die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Kosten von 577,47 EUR nur bis März 2008. Mit Bescheid vom 20.03.2008 bewilligte die Bg für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.09.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes lediglich in Höhe der Regelleistung, da die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft wegen des Räumungsverfahrens nicht klar sei.
Die Bf stellte am 21.05.2008 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und führte zur Begründung aus, dass sie das vollständige Ersetzen der Miete für die Wohnung in S. in Höhe von 746,00 EUR für die Monate April und Mai 2008 fordere.
Mit Bescheid vom 30.04.2008 gewährte die Bg für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 30.09.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 792,00 EUR unter Berücksichtigung der vollen Kosten der Unterkunft für die neu angemietete Wohnung in A-Stadt.
Nach dem Widerspruch der Bf gegen den Bescheid vom 20.03.2008 erlies die Bg am 12.06.2008 einen Widerspruchsbescheid und bewilligte für den Monat April 2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 924,47 EUR, incl. der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 577,47 EUR für die Wohnung in S ... Die Übernahme einer Doppelmiete wurde mit der Begründung abgelehnt, dass diese gemäß § 22 Abs.3 SGB II nur bei einer vorherigen Zusicherung übernommen werde könne. Eine solche sei nicht erteilt worden. Im Übrigen sei das Anfallen der Doppelmiete nicht unvermeidbar gewesen, da die Wohnung in S. bereits zum 31.01.2008 gekündigt worden sei. Eine Kündigungsfrist sei daher von der Bf nicht einzuhalten gewesen.
Mit Beschluss vom 28.07.2008 wies das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen würden. Der Antrag bezüglich der Mietkosten für April 2008 sei schon unzulässig, da das Sozialgericht München mit Beschluss vom 28.04.2008, Az.: S 13 AS 930/08 ER, bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Übernahme der Miete für April 2008 abgelehnt habe. Für den Monat Mai 2008 habe die Bf keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Sache sei nicht eilbedürftig.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 04.08.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat sie nochmals die genauen Umstände ihres Umzuges dargelegt und zum Beweis für diese Umstände ihren Sohn als Zeugen benannt. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Bf ausgeführt, dass es ihr um die "Doppelmiete" für Mai 2008 gehe. Diese sei ihr im Jahr 2007 mündlich zugesagt worden.
Die Bg hat zur Erwiderung erneut darauf hingewiesen, dass eine Doppelmiete nur nach vorheriger Zusicherung gemäß § 22 Abs.3 SGB II übernommen werden könne. Eine solche sei nicht erteilt worden. Im Übrigen habe die Bf bereits im Februar 2008 begonnen ihre Wohnung zu räumen. Sie habe im März und im April 2008 mehrmals große Wägen gemietet um ihren Umzug zu bewältigen. Es sei ihr daher möglich gewesen, den Umzug entsprechend abzuwickeln. Die Doppelmiete sei nicht unvermeidbar gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist § 86b Abs.2 Satz 2 SGG. Hiernach kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Bf ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69 ff.).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes, das ist die Eilbedürftigkeit, als auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, das ist regelmäßig der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die Bf ihr Begehren stützt, voraus. Die Angaben hierzu sind glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs.2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Fall fehlt es bezüglich der für den Monat April geltend gemachten Zahlung der Monatsmiete bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Bg hat der Bf ihren Mietanteil in Höhe von 577,47 EUR (angemessener Mietzins) für den Monat April 2008 bezahlt. Einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Gewährung der tatsächlichen Mietkosten nach § 22 Abs.1 SGB II hat die Bf nicht.
Die Bf hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten im Monat Mai 2008 bezüglich der Wohnung in S ... Hier fehlt bereits der Nachweis, dass die Bf die Miete für den Monat Mai 2008 vollständig bezahlen musste, da sie sich vor dem Amtsgericht S. zur Räumung der Wohnung bis zum 15.05.2008 verpflichtete. Außerdem fehlt es an einer schriftlichen Zusage der Bg gemäß § 22 Abs. 3 SGB II bei einem Umzug die erforderliche Doppelmiete zu übernehmen. Grundsätzlich besteht gemäß § 22 Abs. 3 SGB II die Möglichkeit, dass neben den unmittelbaren Umzugskosten auch doppelte Mietaufwendungen übernommen werden können. Voraussetzung ist allerdings zum einen, dass diese unvermeidbar waren und dass eine vorherige Zusicherung, die nach § 34 SGB X (Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch) in Schriftform zu erfolgen hat, vorliegt (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl. 2008, § 22, Rdnr.83 f). Im vorliegenden Fall steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die doppelten Mietaufwendungen unvermeidbar waren. Unabhängig vom Kriterium der Unvermeidbarkeit fehlt es jedenfalls an einer schriftlichen, vorherigen Zusicherung der Bg. Daher besteht kein Anordnungsanspruch auf die Übernahme der doppelten Mietaufwendungen.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Die Bf hat ihre Wohnung in S. wegen Mietschulden geräumt und ein neues Mietverhältnis in A-Stadt begründet. Sie erhält laufend Leistungen nach dem SGB II. Die aktuellen Mietkosten werden von der Bg übernommen und geleistet. Die Bf hat gegenüber ihrer neuen Vermieterin keine Mietrückstände. Daher ist ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Miete für den Monat Mai 2008 bezüglich der Wohnung in S. nicht glaubhaft gemacht, da die Bf diese Wohnung bereits geräumt hat.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a Abs. S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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