L 17 B 722/08 U

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 318/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 B 722/08 U
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.08.2008 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert
auf 14.838,82 EUR festgesetzt wird.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht (SG) A-Stadt den Streitwert der Höhe nach zutreffend festgesetzt hat.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten darüber, ob ein von dem Beigeladenen zu 1. am 01.09.2001 erlittener Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das SG hat die am 18.11.2003 erhobene Klage mit Urteil vom 24.04.2008 abgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Das SG hat den Streitwert mit Beschluss vom 07.08.2008 auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 14.838,82 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, Hintergrund für das vorliegende Verfahren sei ein Berufungsverfahren vor dem G. (OLG) G-Stadt. Dort werde die Klägerin von der Innungskrankenkasse aufgrund des zugrunde liegenden Unfallereignisses vom 01.09.2001 mit derzeit 14.838,82 EUR in Anspruch genommen. Aufgrund der noch andauernden Verletzungen des Beigeladenen zu 1. könnten noch weit höhere Ansprüche im Raum stehen. Der Streitwert sei daher in jedem Fall in Höhe von 14.838,82 EUR festzusetzen.
Die Beklagte räumt ein, dass die Bedeutung der Sache einen 4.000,00 EUR überschreitenden Streitwert rechtfertige, da Klagegegenstand auch die Feststellung eines Arbeitsunfalls gewesen sei.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akte der Verwaltungs-Berufsgenossen- schaft, die Akte des OLG G-Stadt , die Akte des SG A-Stadt S 15 U 318/03, die Akte im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht L 17 U 246/08 und die Akte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Streitwert ist auf 14.838,82 EUR festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Hintergrund des sozialgerichtlichen Verfahrens ist das Berufungsverfahren vor dem OLG G-Stadt. Dort wird die hinter dem Beigeladenen zu 3. stehende Klägerin von der Innungskrankenkasse aufgrund des Unfallereignisses vom 01.09.2001 mit derzeit 14.838,82 EUR in Anspruch genommen. Nach § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist vorliegend der Regressanspruch, der zwischen den Versicherungsträgern im Raum steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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