Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3412/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1991/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Änderung vorgemerkter Zuordnungen ihrer in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungen zu Qualifikationsgruppen.
Die am 1949 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist am 17. Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt; ein Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "A" wurde ihr am 9. Januar 1990 ausgestellt. In der UdSSR absolvierte die Klägerin von 1964 bis zum 27. Juni 1967 eine Ausbildung am "Technikum für Sowjethandel Duschanbe" im Bereich "Warenkunde und Handelsorganisation in der Industrie". Am 28. Juni 1967 erwarb sie an der "Abendmittelschule der Arbeiterjugend Nr. 7 in Duschanbe" das "Mittelschulzeugnis". Vom 25. Juli 1967 bis zum 12. März 1974 arbeitete sie als Lageristin in der Schuhabteilung eines Großhandelslagers. Vom 1. September 1969 bis zum 28. Mai 1974 absolvierte die Klägerin ein Fernstudium mit Blockunterricht zur "Warenkundlerin mit Hochschulabschluss" beim "Kooperativen Institut, W.W. Ku. S.", das sie als "Economist" abschloss. Der Abschluss wurde durch das Land Baden-Württemberg nach der Aussiedlung der Klägerin als "Diplom-Betriebwirt (Fachhochschule)" anerkannt. Während der Dauer dieser Ausbildung blieb die Klägerin in Vollzeit beschäftigt und erhielt das volle Arbeitsentgelt. Vom 13. März 1974 bis zum 12. März 1975 arbeitete die Klägerin als Warenkundlerin und danach bis zu ihrer Aussiedlung als stellvertretende Leiterin der Schuhabteilung des Handelslagers.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Mai 2005 merkte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin vor. Hierbei wurden ihre Beschäftigungen in der Zeit vom 25. Juli 1967 bis 12. März 1974 in die Qualifikationsgruppe 4 und vom 13. März 1974 bis 25. August 1989 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 sowie die gesamte Beschäftigungszeit in die Tabelle 20 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingeordnet. Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten erfolge lediglich zu fünf Sechsteln.
Mit dem am 2. Februar 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 26. Januar 2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Vormerkungsbescheides gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und begehrte die Neufestsetzung ihrer rentenrechtlichen Zeiten. Die Beschäftigung in der Zeit vom 28. Juli 1967 bis zum 30. Mai 1974 sei aufgrund der Fachschulausbildung in die Qualifikationsgruppe 2, die in der Zeit vom 1. Juni 1974 bis 25. August 1989 aufgrund der Hochschulausbildung in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Außerdem sei die Zeit ihres Studiums nicht nur als Pflichtbeitragszeit, sondern als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 3. April 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im Rahmen des dagegen angestrengten Widerspruchsverfahrens begehrte die Klägerin zusätzlich, die Kalendermonate nach den Geburten ihrer Kinder nicht als Beitrags-, sondern als beitragsfreie Anrechnungszeiten festzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch u.a. mit der Begründung zurück, die nach Abschluss der Hochschulausbildung ausgeübte Tätigkeit sei nicht höherwertig gewesen als zuvor und habe auch insgesamt nur dem Niveau der Qualifikationsgruppe 2 entsprochen. Die Tätigkeit einer Lageristin gehöre nicht zum Tätigkeitsniveau im Sinne der Qualifikationsgruppe 2. Sie könne auch von Personen mit geringerer Berufsqualifikation, z.B. Facharbeitern, zum Teil auch ungelernten Arbeitern, ausgeübt werden.
Hiergegen hat die Klägerin am 20. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt hat.
Mit Urteil vom 21. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin im Bescheid vom 12. Mai 2005 richtig im Sinne von § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI vorgemerkt. Das gesamte Erwerbsleben der Klägerin in der früheren Sowjetunion sei nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) einer in Deutschland beitragspflichtigen Beschäftigung gleichzustellen. Das Gericht habe sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass die Voraussetzungen für die Einstufung in die von der Klägerin begehrten Qualifikationsgruppen vorlägen. Voraussetzung für die Einordnung in eine Qualifikationsgruppe seien nicht nur die in den einzelnen Gruppen näher genannten Qualifikationsmerkmale; vielmehr werde weiter vorausgesetzt, dass auch eine diesen entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden sei. Maßgeblich sei, ob das Qualifikationsniveau des Versicherten dem Niveau entsprochen habe, das nach dem Recht der DDR in der jeweiligen Gruppe vorausgesetzt gewesen sei. Dies müsse gleichermaßen für den zweiten Teil der Einstufungsvoraussetzungen, die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit, gelten. Auch die Tätigkeit müsse daher nicht nach der Praxis des Vertreibungsgebietes der zuvor erworbenen Qualifikation entsprechen, sondern auch nach den Vorstellungen der DDR. Welche formale Qualifikation die Klägerin erworben habe, könne offenbleiben, da die von ihr tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht in die von ihr begehrten Qualifikationsgruppen eingeordnet werden könnten. Nach der eigenen Beschreibung der Klägerin habe die Tätigkeit als Lageristin nicht dem Qualifikationsniveau der Qualifikationsgruppe 2 entsprochen; eine solche Arbeit könne ohne Ausbildung nach kürzerer Anlernzeit ausgeübt werden. Voraussetzung für die Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 sei zwar nicht, dass die Tätigkeit selbst wissenschaftlich oder durch eigenständige Forschung geprägt sei; zu verlangen sei jedoch eine eigenständige bzw. leitende Tätigkeit mit Entscheidungsbefugnissen größeren Umfangs, die eine umfassende akademische Ausbildung mit der Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bewertung von Sachverhalten voraussetze. Da in der UdSSR bereits Arbeitnehmer mit mittlerer Berufsbildung wie die Absolventen der Technika bis hin zum mittleren Führungspersonal eingesetzt worden seien, müsse ein Hochschulabsolvent in der oberen Führungsebene eingesetzt worden sein, was z.B. Personalverantwortung für zahlreiche Mitarbeiter oder eine erhebliche finanzielle Verantwortung mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen voraussetze. Sowohl die Tätigkeit einer Warenkundlerin als auch die der stellvertretenden Leiterin der Schuhabteilung hätten keiner akademisch-wissenschaftlichen Ausbildung bedurft. Selbst die Buchhaltung, die insoweit als höchstwertiger Teil der Tätigkeit angesehen werden könne, stelle einen Ausbildungsberuf dar. Die Personalverantwortung der Klägerin sei als lediglich stellvertretende Leiterin begrenzt gewesen, zumal in ihrer Abteilung insgesamt nur vier oder fünf Personen beschäftigt gewesen seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 21. März 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. April 2007 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft hat. Das SG gehe davon aus, dass die Qualifikationsgruppen in direkter Anwendung die Berufswelt der ehemaligen DDR widerspiegelten; die Berufsausbildung und die Berufswelt in den Herkunftsgebieten könnten jedoch naturgemäß nicht die in der ehemaligen DDR widerspiegeln. Jedes Herkunftsgebiet habe seine eigene nationale Mentalität, Kultur und Wirtschaftsverhältnisse, nach denen die Ausbildungssysteme und Berufswelt bestimmt seien. Eine Besserstellung der FRG-Rentner bei Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsgebiet drohe entgegen der Ansicht des SG schon wegen der bei der Bewertung von Rentenzeiten nach dem FRG vorgenommenen pauschalen Kürzungen nicht. Die Feststellung des SG, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten könnten ohne Ausbildung nach kürzerer Anlernzeit ausgeübt werden, treffe nicht zu. Es sei auch in Deutschland nicht vorstellbar, dass eine Achtzehnjährige nach kürzerer Anlernzeit im Großhandelslager als Verwalterin eingestellt werde.
Im Erörterungstermin vom 30. September 2008 hat die Klägerin erklärt, die Klage hinsichtlich der beitragsgeminderten Zeit für das Hochschulstudium und der beitragsgeminderten Zeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2007 teilweise aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2006 zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 12. Mai 2005 1. ihre Beschäftigungszeiten vom 25. Juli 1967 bis zum 12. März 1974 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI und 2. ihre Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1974 bis zum 25. August 1989 in die Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist im Weiteren auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Bescheid vom 23. April 2007 hat die Beklagte die bislang nur als glaubhaft gemacht vorgemerkten Zeiten vom 25. Juli 1967 bis 25. August 1989 als nachgewiesen anerkannt und die Anrechnung dieser Beschäftigungszeiten um ein Fünftel erhöht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft; sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage im hier noch weiterverfolgten Umfange zu Recht abgewiesen.
Nachdem die Klägerin an der Klage hinsichtlich der Bewertung der Zeiten des Hochschulstudiums sowie der Schwangerschaft und des Mutterschutzes nicht mehr festgehalten hat, ist Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nur noch ihr Begehren im Zugunstenwege, den Vormerkungsbescheid vom 12. Mai 2005 hinsichtlich der Einstufung der in der UdSSR ausgeübten Beschäftigung in Qualifikationsgruppen zu ändern. Die im Vormerkungsbescheid vom 12. Mai 2005 noch geregelte Anrechnung der Beschäftigungszeiten in der UdSSR lediglich zu fünf Sechstel ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2007, der hierzu eine neue Regelung trifft, ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden, da er zu der streitigen Frage der Einstufung in Qualifikationsgruppen keine eigenständige Regelung trifft.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 2 SGB X, da die im Bescheid vom 12. Mai 2005 vorgenommene Zuordnung zu Qualifikationsgruppen mangels Anfechtung dieses Bescheides bestandskräftig geworden ist. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Die im genannten Bescheid getroffene Feststellung über die Einstufung in Qualifikationsgruppen ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte daher eine entsprechende Abänderung dieser bestandskräftigen Feststellung mit Bescheid vom 3. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2006 abgelehnt.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch schriftlichen feststellenden Verwaltungsakt (sogenannten Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen. Bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit ist auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R - (juris)). Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Bestimmung der rentenrechtlichen Zeiten im Falle der Klägerin nach den Vorschriften des FRG; auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für die hier streitigen Beitragszeiten wegen Beschäftigung im Herkunftsgebiet nach § 15 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Diese Ermittlung der Entgeltpunkte erfolgt anhand von Durchschnittsverdiensten in einem ersten Schritt nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und in einem zweiten Schritt nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche. Hinsichtlich der Zuordnung zu den einzelnen Bereichen modifiziert § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG die auf die Verhältnisse der DDR zugeschnittene Regelung des § 256b Abs. 1 Satz 4 SGB VI und ordnet an, dass sich die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs danach richtet, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Eine ähnliche Bestimmung hinsichtlich der Einstufung in die in der Anlage 13 zum SGB VI definierten Qualifikationsgruppen enthält § 22 Abs. 1 FRG nicht. Die Merkmale der fünf Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI spiegeln indes die Berufswelt der DDR wider und orientieren sich an den Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 m. w. N.). Auch wenn § 22 Abs. 1 FRG von einer unmittelbaren Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es dienlich sein, diese Merkmale in dem Sinne zu lesen, dass anstelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird (BSG a.a.O.).
§ 256b SGB VI inkorporiert den Tatbestand der Anlage 13 zum SGB VI. Danach sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Es genügt somit nicht, dass die Ausbildung des Versicherten den Qualifikationsmerkmalen der jeweiligen Qualifikationsgruppe entspricht. Vielmehr tritt als gleichwertige Voraussetzung neben diese formellen Merkmale, dass der Versicherte auch eine diesen Qualifikationsmerkmalen entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss somit der erworbenen Qualifikation entsprechen. Dabei reicht eine Übereinstimmung im Wesentlichen aus. Von einer der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit ist auszugehen, wenn eine Qualifikation für die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zwingend vorgeschrieben ist oder wenn die Tätigkeit üblicherweise oder kraft gesetzlicher Regelung mit einer derartigen Qualifikation ausgeübt wird. Der Umkehrschluss daraus, dass nur dann eine entsprechende Tätigkeit vorliege, ist hingegen nicht zulässig (BSG a.a.O.). Zunächst ist daher zu prüfen, welches Qualifikationsmerkmal der Versicherte im Herkunftsland erworben hat (also Hochschule, mittlere Berufsbildung, Facharbeiter) und ob dies auch den Verhältnissen in der DDR entsprach. Da auf DDR-Verhältnisse abzustellen ist, genügt es insoweit, wenn eine Gleichwertigkeit oder Vergleichbarkeit nach Vorschriften des DDR-Rechts anerkannt war. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die tatsächliche Tätigkeit dem Qualifikationsmerkmal entsprach. Dabei ist auf die Verhältnisse des Herkunftslandes abzustellen (BSG a.a.O.; BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 2; BSG, Urteil vom 23. September 2003 a.a.O.; Müller DAngVers 1995, 354, 365). Entscheidend ist mithin, ob im Herkunftsland die Tätigkeit üblicherweise mit der innegehaltenen Qualifikation ausgeübt wurde.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 25. Juli 1967 bis zum 12. März 1974 in Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen ist. Diese Qualifikationsgruppe umfasst Fachschulabsolventen, die wie folgt umschrieben werden: 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist. 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist. 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebietes eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen. 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. Nicht zur Qualifikationsgruppe 2 zählen u.a. Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte.
Die Klägerin absolvierte von 1964 bis zum 27. Juni 1967 eine Ausbildung im Bereich Warenkunde und Handelsorganisation in der Industrie im Technikum für Sowjethandel. Am 28. Juni 1967 wurde ihr das "Mittelschulzeugnis" der "Abendmittelschule" erteilt. In der UdSSR wurde an den sogenannten Mittleren Fachschulen, die auch als Technikum bezeichnet wurden, eine mittlere Berufsbildung erworben; die Ausbildungsdauer betrug bei Vollzeitunterricht drei bis vier Jahre (Müller, a.a.O., S. 361). Ausgehend von der Ausbildungsdauer, der Bezeichnung der Lehreinrichtung und der Zuerkennung eines "Mittelschulzeugnisses" kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Qualifikation nach den Verhältnissen in der UdSSR um eine mittlere Berufsbildung gehandelt hat, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Ob diese mittlere Berufsbildung nach Regelungen des DDR-Rechts als gleichwertig oder vergleichbar anerkannt war, kann vorliegend offenbleiben, da es an der weiteren Voraussetzung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit fehlt.
Die Klägerin hat in der streitigen Zeit im Universalhandelslager der Tadschikischen Verbrauchervereinigung gearbeitet; die Tätigkeit wird im Vormerkungsantrag als "Lagerwart" bezeichnet, in der Übersetzung des Arbeitsbuches als "Lagerist". Allein aus der Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit ergibt sich nicht, dass es sich um eine dem am Technikum erworbenen Bildungsabschluss entsprechende Tätigkeit handelt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tätigkeit als Lagerist in der UdSSR üblicherweise oder kraft gesetzlicher Regelung mit einer der Qualifikationsgruppe 2 entsprechenden Qualifikation ausgeübt wurde. Solches hat auch die Klägerin weder behauptet noch substantiiert dargelegt. Aus der von der Klägerin selbst abgegebenen Beschreibung ihrer beruflichen Tätigkeit kann dies ebenfalls nicht abgeleitet werden. Danach habe es sich um ein Großverbrauchslager mit Tausenden Artikeln zur Versorgung der gesamten Teilrepublik gehandelt, wobei die Klägerin selbst nur für Schuhe zuständig gewesen sei. Die fertig gearbeiteten Waren seien an das Lager geliefert worden; dort seien Bestellungen von Betrieben eingegangen, die die Schuhe verkauften. Die Klägerin beschreibt das Lager als eine Art Großhandel. Das Aufnehmen und Ausführen von Bestellungen lässt nicht erkennen, dass es hierfür einer mittleren Berufsbildung bedurft hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um das Großverbrauchslager der gesamten Teilrepublik Tadschikistan handelte. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass für die von der Klägerin konkret ausgeübte Tätigkeit nicht auch eine Berufsausbildung als Facharbeiter, der in Qualifikationsgruppe 4 eingestuft wird, ausgereicht hat. Über die Entlohnung in dieser Tätigkeit, die möglicherweise Rückschlüsse zulassen könnte, liegen keine Unterlagen vor; auch die Klägerin konnte hierzu keinerlei Angaben mehr machen.
In der Literatur wird teilweise (Müller a.a.O.; derselbe im DAngVers 1995, 305, 311, 365) die Auffassung vertreten, dass aufgrund der politischen Vorgaben eine widerlegbare Vermutung für einen der Qualifikation entsprechenden Arbeitseinsatz streite, was nicht nur für die DDR, sondern auch für die Sowjetunion gelte. Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an. Der Gesetzgeber hat in Anlage 13 zum SGB VI die entsprechende Tätigkeit als eigene und selbständige tatbestandliche Voraussetzung normiert, die neben das formelle Qualifikationsmerkmal des Bildungsabschlusses tritt; sie ist gerade nicht als lediglich unselbstständiges Korrektiv ausgestaltet. Hätte der Gesetzgeber dem von Müller angenommenen typischen Sachverhalt Rechnung tragen wollen, wäre eine entsprechende Fassung der Tatbestandsmerkmale zu erwarten gewesen. Die Voraussetzung der entsprechenden Tätigkeit wurde jedoch weder als Vermutungsregelung noch als Rückausnahme formuliert. Die in der gesetzlichen Formulierung zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers ist daher von den Gerichten zugrunde zu legen. Danach steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zur Überzeugung des Senates fest, dass die von der Klägerin ausgeübte berufliche Tätigkeit in der UdSSR üblicherweise mit einer der Qualifikationsgruppe 2 entsprechenden beruflichen Qualifikation ausgeübt wurde. Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Einstufung ihrer Beschäftigung in der Zeit vom 25. Juli 1967 bis 12. März 1974 in Qualifikationsgruppe 2.
Zu Recht hat die Beklagte auch eine Einstufung der Tätigkeit in der Zeit vom 1. Juni 1974 bis 25. August 1989 in Qualifikationsgruppe 1 abgelehnt. Diese umfasst Hochschulabsolventen, die wie folgt umschrieben werden: 1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben. 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist. 3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Nicht zu Qualifikationsgruppe 1 zählen Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 1. September 1969 bis 28. Mai 1974 ein Fernstudium mit Blockunterricht zur "Warenkundlerin mit Hochschulabschluss" mit Diplom und der Bezeichnung "Economist" abgeschlossen. Hochschulabschlüsse aus der UdSSR wurden in der DDR bereits seit 1956 als gleichwertig anerkannt (Müller a.a.O., S. 362 f. m. w. N.). Ungeachtet der somit durch Fernstudium erworbenen, der Qualifikationsgruppe 1 entsprechenden Qualifikation fehlt es auch für die hier streitige Zeit jedoch an einer entsprechenden Beschäftigung der Klägerin. Die Klägerin war ab dem 13. März 1974 bis zum 12. März 1975 zunächst als Warenkundlerin für Schuhe beschäftigt, anschließend bis zur Aussiedlung als stellvertretende Leiterin der Schuhabteilung. Allein aus der Bezeichnung der Beschäftigungen lässt sich auch hier nicht erkennen, welche beruflichen Qualifikationen zumindest üblicherweise vorausgesetzt wurden. Wie sich aus der eigenen Ausbildung der Klägerin am Technikum ergibt, konnte eine Beschäftigung im Bereich der Warenkunde auch mit einer mittleren Berufsqualifikation erworben und ausgeübt werden. So hat auch die Klägerin die Tätigkeit als Warenkundlerin bereits zu einem Zeitpunkt begonnen, als sie das Studium noch nicht abgeschlossen hatte. Die reine Funktionsbezeichnung einer stellvertretenden Leiterin der Schuhabteilung gibt keinerlei Hinweise darauf, welche berufliche Qualifikation für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit tatsächlich oder üblicherweise vorausgesetzt wurde. Die Klägerin selbst hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Tätigkeit einer Warenkundlerin oder einer stellvertretenden Leiterin der Schuhabteilung kraft gesetzlicher Regelung oder üblicherweise in der UdSSR nur von Hochschulabsolventen ausgeübt wurde. In der Position der stellvertretenden Leiterin habe sie keinen Vorgänger gehabt. Über welche Qualifikation ihr Nachfolger verfügt habe, könne sie nicht sagen. Wenngleich die Klägerin davon ausgeht, dass ihr damaliger Vorgesetzter über einen Hochschulabschluss verfügte, konnte sie dies mit Bestimmtheit nicht angeben. Unterlagen über die bezogenen Entgelte liegen nicht mehr vor; die Klägerin kann hierzu keine konkreten Angaben mehr machen. Ihre Tätigkeit als Warenkundlerin beschreibt sie als Bürotätigkeit mit Kundenkontakt, die die Registrierung, die Einführung ins Register und die laufende Annahme beinhaltet habe. Die Tätigkeit sei auch als stellvertretende Leiterin der Schuhabteilung im Wesentlichen die gleiche geblieben; sie habe jedoch mehr Verantwortung getragen. Sie sei nicht nur mit dem Ein- und Verkauf der Waren betraut worden, sondern auch mit dem Führen der Kreditoren und Debitoren. Auch habe sie Analysen zu fertigen gehabt und an der Planung - bezogen auf den Schuhbedarf - mitgewirkt, so z.B. durch Erhebungen bei den Verkaufsstellen. Die Tätigkeit habe auch die Teilnahme an der gesamtstaatlichen Messe in Moskau umfasst. Sie habe Verantwortung für mehrere Millionen Rubel getragen. Aus diesen Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeiten einer Warenkundlerin oder der stellvertretenden Abteilungsleiterin in der UdSSR nicht üblicherweise von Beschäftigten mit mittlerer Berufsqualifikation, wie von der Beklagten bereits anerkannt, ausgeübt wurden. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind auch buchhalterische Tätigkeiten, die die Klägerin nach eigenen Angaben erst in ihrer Position als stellvertretende Leiterin zu übernehmen hatte, nicht per se solche, die von Hochschulabsolventen ausgeübt werden. Dass dies nach den Verhältnissen im Herkunftsland anders gewesen sein sollte, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin gerade nicht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lässt sich somit nicht erkennen, dass die Tätigkeit einer Warenkundlerin oder einer stellvertretenden Abteilungsleiterin in einem Großverbrauchslager, wie sie die Klägerin ausgeübt hat, in der UdSSR ausschließlich oder überwiegend von Hochschulabsolventen verrichtet wurde oder dies bei der Klägerin tatsächlich der Fall war. Die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 liegen somit für die Zeit vom 1. Juni 1974 bis 25. August 1989 nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Änderung vorgemerkter Zuordnungen ihrer in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungen zu Qualifikationsgruppen.
Die am 1949 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist am 17. Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt; ein Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "A" wurde ihr am 9. Januar 1990 ausgestellt. In der UdSSR absolvierte die Klägerin von 1964 bis zum 27. Juni 1967 eine Ausbildung am "Technikum für Sowjethandel Duschanbe" im Bereich "Warenkunde und Handelsorganisation in der Industrie". Am 28. Juni 1967 erwarb sie an der "Abendmittelschule der Arbeiterjugend Nr. 7 in Duschanbe" das "Mittelschulzeugnis". Vom 25. Juli 1967 bis zum 12. März 1974 arbeitete sie als Lageristin in der Schuhabteilung eines Großhandelslagers. Vom 1. September 1969 bis zum 28. Mai 1974 absolvierte die Klägerin ein Fernstudium mit Blockunterricht zur "Warenkundlerin mit Hochschulabschluss" beim "Kooperativen Institut, W.W. Ku. S.", das sie als "Economist" abschloss. Der Abschluss wurde durch das Land Baden-Württemberg nach der Aussiedlung der Klägerin als "Diplom-Betriebwirt (Fachhochschule)" anerkannt. Während der Dauer dieser Ausbildung blieb die Klägerin in Vollzeit beschäftigt und erhielt das volle Arbeitsentgelt. Vom 13. März 1974 bis zum 12. März 1975 arbeitete die Klägerin als Warenkundlerin und danach bis zu ihrer Aussiedlung als stellvertretende Leiterin der Schuhabteilung des Handelslagers.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Mai 2005 merkte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin vor. Hierbei wurden ihre Beschäftigungen in der Zeit vom 25. Juli 1967 bis 12. März 1974 in die Qualifikationsgruppe 4 und vom 13. März 1974 bis 25. August 1989 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 sowie die gesamte Beschäftigungszeit in die Tabelle 20 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingeordnet. Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten erfolge lediglich zu fünf Sechsteln.
Mit dem am 2. Februar 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 26. Januar 2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Vormerkungsbescheides gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und begehrte die Neufestsetzung ihrer rentenrechtlichen Zeiten. Die Beschäftigung in der Zeit vom 28. Juli 1967 bis zum 30. Mai 1974 sei aufgrund der Fachschulausbildung in die Qualifikationsgruppe 2, die in der Zeit vom 1. Juni 1974 bis 25. August 1989 aufgrund der Hochschulausbildung in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Außerdem sei die Zeit ihres Studiums nicht nur als Pflichtbeitragszeit, sondern als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 3. April 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im Rahmen des dagegen angestrengten Widerspruchsverfahrens begehrte die Klägerin zusätzlich, die Kalendermonate nach den Geburten ihrer Kinder nicht als Beitrags-, sondern als beitragsfreie Anrechnungszeiten festzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch u.a. mit der Begründung zurück, die nach Abschluss der Hochschulausbildung ausgeübte Tätigkeit sei nicht höherwertig gewesen als zuvor und habe auch insgesamt nur dem Niveau der Qualifikationsgruppe 2 entsprochen. Die Tätigkeit einer Lageristin gehöre nicht zum Tätigkeitsniveau im Sinne der Qualifikationsgruppe 2. Sie könne auch von Personen mit geringerer Berufsqualifikation, z.B. Facharbeitern, zum Teil auch ungelernten Arbeitern, ausgeübt werden.
Hiergegen hat die Klägerin am 20. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt hat.
Mit Urteil vom 21. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin im Bescheid vom 12. Mai 2005 richtig im Sinne von § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI vorgemerkt. Das gesamte Erwerbsleben der Klägerin in der früheren Sowjetunion sei nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) einer in Deutschland beitragspflichtigen Beschäftigung gleichzustellen. Das Gericht habe sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass die Voraussetzungen für die Einstufung in die von der Klägerin begehrten Qualifikationsgruppen vorlägen. Voraussetzung für die Einordnung in eine Qualifikationsgruppe seien nicht nur die in den einzelnen Gruppen näher genannten Qualifikationsmerkmale; vielmehr werde weiter vorausgesetzt, dass auch eine diesen entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden sei. Maßgeblich sei, ob das Qualifikationsniveau des Versicherten dem Niveau entsprochen habe, das nach dem Recht der DDR in der jeweiligen Gruppe vorausgesetzt gewesen sei. Dies müsse gleichermaßen für den zweiten Teil der Einstufungsvoraussetzungen, die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit, gelten. Auch die Tätigkeit müsse daher nicht nach der Praxis des Vertreibungsgebietes der zuvor erworbenen Qualifikation entsprechen, sondern auch nach den Vorstellungen der DDR. Welche formale Qualifikation die Klägerin erworben habe, könne offenbleiben, da die von ihr tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht in die von ihr begehrten Qualifikationsgruppen eingeordnet werden könnten. Nach der eigenen Beschreibung der Klägerin habe die Tätigkeit als Lageristin nicht dem Qualifikationsniveau der Qualifikationsgruppe 2 entsprochen; eine solche Arbeit könne ohne Ausbildung nach kürzerer Anlernzeit ausgeübt werden. Voraussetzung für die Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 sei zwar nicht, dass die Tätigkeit selbst wissenschaftlich oder durch eigenständige Forschung geprägt sei; zu verlangen sei jedoch eine eigenständige bzw. leitende Tätigkeit mit Entscheidungsbefugnissen größeren Umfangs, die eine umfassende akademische Ausbildung mit der Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bewertung von Sachverhalten voraussetze. Da in der UdSSR bereits Arbeitnehmer mit mittlerer Berufsbildung wie die Absolventen der Technika bis hin zum mittleren Führungspersonal eingesetzt worden seien, müsse ein Hochschulabsolvent in der oberen Führungsebene eingesetzt worden sein, was z.B. Personalverantwortung für zahlreiche Mitarbeiter oder eine erhebliche finanzielle Verantwortung mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen voraussetze. Sowohl die Tätigkeit einer Warenkundlerin als auch die der stellvertretenden Leiterin der Schuhabteilung hätten keiner akademisch-wissenschaftlichen Ausbildung bedurft. Selbst die Buchhaltung, die insoweit als höchstwertiger Teil der Tätigkeit angesehen werden könne, stelle einen Ausbildungsberuf dar. Die Personalverantwortung der Klägerin sei als lediglich stellvertretende Leiterin begrenzt gewesen, zumal in ihrer Abteilung insgesamt nur vier oder fünf Personen beschäftigt gewesen seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 21. März 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. April 2007 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft hat. Das SG gehe davon aus, dass die Qualifikationsgruppen in direkter Anwendung die Berufswelt der ehemaligen DDR widerspiegelten; die Berufsausbildung und die Berufswelt in den Herkunftsgebieten könnten jedoch naturgemäß nicht die in der ehemaligen DDR widerspiegeln. Jedes Herkunftsgebiet habe seine eigene nationale Mentalität, Kultur und Wirtschaftsverhältnisse, nach denen die Ausbildungssysteme und Berufswelt bestimmt seien. Eine Besserstellung der FRG-Rentner bei Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsgebiet drohe entgegen der Ansicht des SG schon wegen der bei der Bewertung von Rentenzeiten nach dem FRG vorgenommenen pauschalen Kürzungen nicht. Die Feststellung des SG, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten könnten ohne Ausbildung nach kürzerer Anlernzeit ausgeübt werden, treffe nicht zu. Es sei auch in Deutschland nicht vorstellbar, dass eine Achtzehnjährige nach kürzerer Anlernzeit im Großhandelslager als Verwalterin eingestellt werde.
Im Erörterungstermin vom 30. September 2008 hat die Klägerin erklärt, die Klage hinsichtlich der beitragsgeminderten Zeit für das Hochschulstudium und der beitragsgeminderten Zeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2007 teilweise aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2006 zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 12. Mai 2005 1. ihre Beschäftigungszeiten vom 25. Juli 1967 bis zum 12. März 1974 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI und 2. ihre Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1974 bis zum 25. August 1989 in die Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist im Weiteren auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Bescheid vom 23. April 2007 hat die Beklagte die bislang nur als glaubhaft gemacht vorgemerkten Zeiten vom 25. Juli 1967 bis 25. August 1989 als nachgewiesen anerkannt und die Anrechnung dieser Beschäftigungszeiten um ein Fünftel erhöht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft; sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage im hier noch weiterverfolgten Umfange zu Recht abgewiesen.
Nachdem die Klägerin an der Klage hinsichtlich der Bewertung der Zeiten des Hochschulstudiums sowie der Schwangerschaft und des Mutterschutzes nicht mehr festgehalten hat, ist Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nur noch ihr Begehren im Zugunstenwege, den Vormerkungsbescheid vom 12. Mai 2005 hinsichtlich der Einstufung der in der UdSSR ausgeübten Beschäftigung in Qualifikationsgruppen zu ändern. Die im Vormerkungsbescheid vom 12. Mai 2005 noch geregelte Anrechnung der Beschäftigungszeiten in der UdSSR lediglich zu fünf Sechstel ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2007, der hierzu eine neue Regelung trifft, ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden, da er zu der streitigen Frage der Einstufung in Qualifikationsgruppen keine eigenständige Regelung trifft.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 2 SGB X, da die im Bescheid vom 12. Mai 2005 vorgenommene Zuordnung zu Qualifikationsgruppen mangels Anfechtung dieses Bescheides bestandskräftig geworden ist. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Die im genannten Bescheid getroffene Feststellung über die Einstufung in Qualifikationsgruppen ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte daher eine entsprechende Abänderung dieser bestandskräftigen Feststellung mit Bescheid vom 3. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2006 abgelehnt.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch schriftlichen feststellenden Verwaltungsakt (sogenannten Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen. Bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit ist auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R - (juris)). Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Bestimmung der rentenrechtlichen Zeiten im Falle der Klägerin nach den Vorschriften des FRG; auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für die hier streitigen Beitragszeiten wegen Beschäftigung im Herkunftsgebiet nach § 15 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Diese Ermittlung der Entgeltpunkte erfolgt anhand von Durchschnittsverdiensten in einem ersten Schritt nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und in einem zweiten Schritt nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche. Hinsichtlich der Zuordnung zu den einzelnen Bereichen modifiziert § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG die auf die Verhältnisse der DDR zugeschnittene Regelung des § 256b Abs. 1 Satz 4 SGB VI und ordnet an, dass sich die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs danach richtet, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Eine ähnliche Bestimmung hinsichtlich der Einstufung in die in der Anlage 13 zum SGB VI definierten Qualifikationsgruppen enthält § 22 Abs. 1 FRG nicht. Die Merkmale der fünf Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI spiegeln indes die Berufswelt der DDR wider und orientieren sich an den Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 m. w. N.). Auch wenn § 22 Abs. 1 FRG von einer unmittelbaren Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es dienlich sein, diese Merkmale in dem Sinne zu lesen, dass anstelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird (BSG a.a.O.).
§ 256b SGB VI inkorporiert den Tatbestand der Anlage 13 zum SGB VI. Danach sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Es genügt somit nicht, dass die Ausbildung des Versicherten den Qualifikationsmerkmalen der jeweiligen Qualifikationsgruppe entspricht. Vielmehr tritt als gleichwertige Voraussetzung neben diese formellen Merkmale, dass der Versicherte auch eine diesen Qualifikationsmerkmalen entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss somit der erworbenen Qualifikation entsprechen. Dabei reicht eine Übereinstimmung im Wesentlichen aus. Von einer der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit ist auszugehen, wenn eine Qualifikation für die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zwingend vorgeschrieben ist oder wenn die Tätigkeit üblicherweise oder kraft gesetzlicher Regelung mit einer derartigen Qualifikation ausgeübt wird. Der Umkehrschluss daraus, dass nur dann eine entsprechende Tätigkeit vorliege, ist hingegen nicht zulässig (BSG a.a.O.). Zunächst ist daher zu prüfen, welches Qualifikationsmerkmal der Versicherte im Herkunftsland erworben hat (also Hochschule, mittlere Berufsbildung, Facharbeiter) und ob dies auch den Verhältnissen in der DDR entsprach. Da auf DDR-Verhältnisse abzustellen ist, genügt es insoweit, wenn eine Gleichwertigkeit oder Vergleichbarkeit nach Vorschriften des DDR-Rechts anerkannt war. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die tatsächliche Tätigkeit dem Qualifikationsmerkmal entsprach. Dabei ist auf die Verhältnisse des Herkunftslandes abzustellen (BSG a.a.O.; BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 2; BSG, Urteil vom 23. September 2003 a.a.O.; Müller DAngVers 1995, 354, 365). Entscheidend ist mithin, ob im Herkunftsland die Tätigkeit üblicherweise mit der innegehaltenen Qualifikation ausgeübt wurde.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 25. Juli 1967 bis zum 12. März 1974 in Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen ist. Diese Qualifikationsgruppe umfasst Fachschulabsolventen, die wie folgt umschrieben werden: 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist. 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist. 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebietes eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen. 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. Nicht zur Qualifikationsgruppe 2 zählen u.a. Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte.
Die Klägerin absolvierte von 1964 bis zum 27. Juni 1967 eine Ausbildung im Bereich Warenkunde und Handelsorganisation in der Industrie im Technikum für Sowjethandel. Am 28. Juni 1967 wurde ihr das "Mittelschulzeugnis" der "Abendmittelschule" erteilt. In der UdSSR wurde an den sogenannten Mittleren Fachschulen, die auch als Technikum bezeichnet wurden, eine mittlere Berufsbildung erworben; die Ausbildungsdauer betrug bei Vollzeitunterricht drei bis vier Jahre (Müller, a.a.O., S. 361). Ausgehend von der Ausbildungsdauer, der Bezeichnung der Lehreinrichtung und der Zuerkennung eines "Mittelschulzeugnisses" kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Qualifikation nach den Verhältnissen in der UdSSR um eine mittlere Berufsbildung gehandelt hat, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Ob diese mittlere Berufsbildung nach Regelungen des DDR-Rechts als gleichwertig oder vergleichbar anerkannt war, kann vorliegend offenbleiben, da es an der weiteren Voraussetzung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit fehlt.
Die Klägerin hat in der streitigen Zeit im Universalhandelslager der Tadschikischen Verbrauchervereinigung gearbeitet; die Tätigkeit wird im Vormerkungsantrag als "Lagerwart" bezeichnet, in der Übersetzung des Arbeitsbuches als "Lagerist". Allein aus der Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit ergibt sich nicht, dass es sich um eine dem am Technikum erworbenen Bildungsabschluss entsprechende Tätigkeit handelt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tätigkeit als Lagerist in der UdSSR üblicherweise oder kraft gesetzlicher Regelung mit einer der Qualifikationsgruppe 2 entsprechenden Qualifikation ausgeübt wurde. Solches hat auch die Klägerin weder behauptet noch substantiiert dargelegt. Aus der von der Klägerin selbst abgegebenen Beschreibung ihrer beruflichen Tätigkeit kann dies ebenfalls nicht abgeleitet werden. Danach habe es sich um ein Großverbrauchslager mit Tausenden Artikeln zur Versorgung der gesamten Teilrepublik gehandelt, wobei die Klägerin selbst nur für Schuhe zuständig gewesen sei. Die fertig gearbeiteten Waren seien an das Lager geliefert worden; dort seien Bestellungen von Betrieben eingegangen, die die Schuhe verkauften. Die Klägerin beschreibt das Lager als eine Art Großhandel. Das Aufnehmen und Ausführen von Bestellungen lässt nicht erkennen, dass es hierfür einer mittleren Berufsbildung bedurft hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um das Großverbrauchslager der gesamten Teilrepublik Tadschikistan handelte. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass für die von der Klägerin konkret ausgeübte Tätigkeit nicht auch eine Berufsausbildung als Facharbeiter, der in Qualifikationsgruppe 4 eingestuft wird, ausgereicht hat. Über die Entlohnung in dieser Tätigkeit, die möglicherweise Rückschlüsse zulassen könnte, liegen keine Unterlagen vor; auch die Klägerin konnte hierzu keinerlei Angaben mehr machen.
In der Literatur wird teilweise (Müller a.a.O.; derselbe im DAngVers 1995, 305, 311, 365) die Auffassung vertreten, dass aufgrund der politischen Vorgaben eine widerlegbare Vermutung für einen der Qualifikation entsprechenden Arbeitseinsatz streite, was nicht nur für die DDR, sondern auch für die Sowjetunion gelte. Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an. Der Gesetzgeber hat in Anlage 13 zum SGB VI die entsprechende Tätigkeit als eigene und selbständige tatbestandliche Voraussetzung normiert, die neben das formelle Qualifikationsmerkmal des Bildungsabschlusses tritt; sie ist gerade nicht als lediglich unselbstständiges Korrektiv ausgestaltet. Hätte der Gesetzgeber dem von Müller angenommenen typischen Sachverhalt Rechnung tragen wollen, wäre eine entsprechende Fassung der Tatbestandsmerkmale zu erwarten gewesen. Die Voraussetzung der entsprechenden Tätigkeit wurde jedoch weder als Vermutungsregelung noch als Rückausnahme formuliert. Die in der gesetzlichen Formulierung zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers ist daher von den Gerichten zugrunde zu legen. Danach steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zur Überzeugung des Senates fest, dass die von der Klägerin ausgeübte berufliche Tätigkeit in der UdSSR üblicherweise mit einer der Qualifikationsgruppe 2 entsprechenden beruflichen Qualifikation ausgeübt wurde. Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Einstufung ihrer Beschäftigung in der Zeit vom 25. Juli 1967 bis 12. März 1974 in Qualifikationsgruppe 2.
Zu Recht hat die Beklagte auch eine Einstufung der Tätigkeit in der Zeit vom 1. Juni 1974 bis 25. August 1989 in Qualifikationsgruppe 1 abgelehnt. Diese umfasst Hochschulabsolventen, die wie folgt umschrieben werden: 1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben. 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist. 3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Nicht zu Qualifikationsgruppe 1 zählen Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 1. September 1969 bis 28. Mai 1974 ein Fernstudium mit Blockunterricht zur "Warenkundlerin mit Hochschulabschluss" mit Diplom und der Bezeichnung "Economist" abgeschlossen. Hochschulabschlüsse aus der UdSSR wurden in der DDR bereits seit 1956 als gleichwertig anerkannt (Müller a.a.O., S. 362 f. m. w. N.). Ungeachtet der somit durch Fernstudium erworbenen, der Qualifikationsgruppe 1 entsprechenden Qualifikation fehlt es auch für die hier streitige Zeit jedoch an einer entsprechenden Beschäftigung der Klägerin. Die Klägerin war ab dem 13. März 1974 bis zum 12. März 1975 zunächst als Warenkundlerin für Schuhe beschäftigt, anschließend bis zur Aussiedlung als stellvertretende Leiterin der Schuhabteilung. Allein aus der Bezeichnung der Beschäftigungen lässt sich auch hier nicht erkennen, welche beruflichen Qualifikationen zumindest üblicherweise vorausgesetzt wurden. Wie sich aus der eigenen Ausbildung der Klägerin am Technikum ergibt, konnte eine Beschäftigung im Bereich der Warenkunde auch mit einer mittleren Berufsqualifikation erworben und ausgeübt werden. So hat auch die Klägerin die Tätigkeit als Warenkundlerin bereits zu einem Zeitpunkt begonnen, als sie das Studium noch nicht abgeschlossen hatte. Die reine Funktionsbezeichnung einer stellvertretenden Leiterin der Schuhabteilung gibt keinerlei Hinweise darauf, welche berufliche Qualifikation für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit tatsächlich oder üblicherweise vorausgesetzt wurde. Die Klägerin selbst hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Tätigkeit einer Warenkundlerin oder einer stellvertretenden Leiterin der Schuhabteilung kraft gesetzlicher Regelung oder üblicherweise in der UdSSR nur von Hochschulabsolventen ausgeübt wurde. In der Position der stellvertretenden Leiterin habe sie keinen Vorgänger gehabt. Über welche Qualifikation ihr Nachfolger verfügt habe, könne sie nicht sagen. Wenngleich die Klägerin davon ausgeht, dass ihr damaliger Vorgesetzter über einen Hochschulabschluss verfügte, konnte sie dies mit Bestimmtheit nicht angeben. Unterlagen über die bezogenen Entgelte liegen nicht mehr vor; die Klägerin kann hierzu keine konkreten Angaben mehr machen. Ihre Tätigkeit als Warenkundlerin beschreibt sie als Bürotätigkeit mit Kundenkontakt, die die Registrierung, die Einführung ins Register und die laufende Annahme beinhaltet habe. Die Tätigkeit sei auch als stellvertretende Leiterin der Schuhabteilung im Wesentlichen die gleiche geblieben; sie habe jedoch mehr Verantwortung getragen. Sie sei nicht nur mit dem Ein- und Verkauf der Waren betraut worden, sondern auch mit dem Führen der Kreditoren und Debitoren. Auch habe sie Analysen zu fertigen gehabt und an der Planung - bezogen auf den Schuhbedarf - mitgewirkt, so z.B. durch Erhebungen bei den Verkaufsstellen. Die Tätigkeit habe auch die Teilnahme an der gesamtstaatlichen Messe in Moskau umfasst. Sie habe Verantwortung für mehrere Millionen Rubel getragen. Aus diesen Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeiten einer Warenkundlerin oder der stellvertretenden Abteilungsleiterin in der UdSSR nicht üblicherweise von Beschäftigten mit mittlerer Berufsqualifikation, wie von der Beklagten bereits anerkannt, ausgeübt wurden. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind auch buchhalterische Tätigkeiten, die die Klägerin nach eigenen Angaben erst in ihrer Position als stellvertretende Leiterin zu übernehmen hatte, nicht per se solche, die von Hochschulabsolventen ausgeübt werden. Dass dies nach den Verhältnissen im Herkunftsland anders gewesen sein sollte, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin gerade nicht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lässt sich somit nicht erkennen, dass die Tätigkeit einer Warenkundlerin oder einer stellvertretenden Abteilungsleiterin in einem Großverbrauchslager, wie sie die Klägerin ausgeübt hat, in der UdSSR ausschließlich oder überwiegend von Hochschulabsolventen verrichtet wurde oder dies bei der Klägerin tatsächlich der Fall war. Die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 liegen somit für die Zeit vom 1. Juni 1974 bis 25. August 1989 nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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Aus
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