L 12 AL 3348/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 514/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3348/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Entscheidung der Beklagten über einen Antrag vom 15. Februar 1993 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbescheidung dieses Antrags zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage.

Die 1969 geborene Klägerin erlernte von 1988 bis einschließlich August 1991 den Beruf der Erzieherin. Im erlernten Beruf war sie sodann bis Dezember 1991 und nach einer Zeit der Aushilfstätigkeit bei der Post von Dezember 1991 bis einschließlich August 1992 nochmals von September 1992 bis einschließlich Januar 1993 als Anerkennungspraktikantin versicherungspflichtig beschäftigt. Daran anschließend folgten - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 15. Februar 1993 bis zum 11. Dezember 1993, vom 12. Januar 1994 bis zum 17. Mai 1995, vom 7. Februar 1996 bis zum 1. April 1996, vom 21. Oktober 1996 bis 30. April 1997, vom 8. Mai 1998 bis zum 4. Oktober 1998, vom 22. Januar 2001 bis zum 27. Mai 2001 und vom 24. November 2001 bis zum 24. Februar 2002 und der Durchführung einer Reha-Maßnahme vom 13. Dezember 1993 bis zum 11. Januar 1994 - wechselnde Beschäftigungen als Codierkraft bei der Post von Juni 1995 bis Februar 1996, Brieffrachtzustellerin von April 1996 bis September 1996, gemeindliche Vollzugsbedienstete bei der Stadt M. von Mai 1997 bis April 1998 und Mitarbeiterin von verschiedenen Callcentern von Oktober 1998 bis Januar 2001, Mai 2001 bis November 2001 und Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002. Seit dem 1. Juli 2003 bezieht die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund - vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, seit 1. Januar 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, derzeit befristet bis 31. Dezember 2009.

Bereits am 15. Februar 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (Umschulung zur Kommunikationselektronikerin). Zur Begründung trug sie vor, eine weitere Arbeit als Erzieherin sei ihr aus gesundheitlichen Gründen - chronische psychische Störungen, Taubheit des linken Ohres seit 1982, Augenmuskellähmung links, Schädeltrauma nach einem am 20. Juli 1991 erlittenen Autoauffahrunfall, Schädeltrauma, Halswirbelverschiebung und Wirbelsäulenverschiebung nach einem am 26. September 1992 erlittenen weiteren Autounfall - nicht mehr zumutbar. Zum Beleg ihrer Ausführungen fügte sie mehrere ärztliche Bescheinigungen bei.

Daraufhin wurde die Klägerin arbeitsamtsärztlich untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 15. Juli 1993 führte Dr. M. aus, die körperlich sehr zart konstituierte Klägerin sei seelisch vermindert belastbar. Sie sei aber in der Lage, leichte bis mittelschwere Frauenarbeiten vollschichtig zu verrichten, eine psychologische Zusatzbegutachtung sei erforderlich. Die gewünschte Umschulung sei möglich. Die Beklagte leitete den Antrag an die BfA weiter, welche der Klägerin zunächst eine medizinische Rehabilitation bewilligte, welche in der Zeit vom 13. Dezember 1993 bis 11. Januar 1994 durchgeführt wurde. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Dipl.-Psych. R. unter dem 23. Juni 1994 ein psychologisches Zusatzgutachten und empfahl eine Kurzerprobung mit anschließender Umschulung für den Elektronikbereich in einem Berufsförderungswerk. Ein Reha-Vorbereitungslehrgang sei erforderlich. Die BfA teilte mit Bescheid vom 8. August 1994 die Kostenübernahme für eine mehrtägige Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk H. mit und bewilligte nach dortiger Empfehlung eine sechswöchige Arbeitserprobung, welche schließlich vom 29. April bis 7. Juni 1996 durchgeführt wurde. Im Abschlussbericht wurde ausgeführt, dass die Klägerin an einer schweren neurotischen Störung leide, der angestrebten Umschulung zur Kommunikationselektronikerin könne nicht zugestimmt werden. Daraufhin unterzog sich die Klägerin in der Zeit vom 19. November bis 23. Dezember 1997 auf Veranlassung der BfA einer medizinischen Belastungserprobung im Arbeitstrainings- und Therapiezentrum/Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke und Behinderte der S. Heilstätten GmbH. Der Abschlussbericht vom 30. Januar 1998 enthielt folgende abschließende Beurteilung und Empfehlung: Die gezeigten Anpassungsschwierigkeiten entsprächen am ehesten einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen, aber auch sensitiven Zügen und kompensatorischer Selbstwertregulation. Für die von ihr angestrebte Umschulung zur Kommunikationselektronikerin sei die Klägerin ungeeignet; dies habe sie zuletzt auch eingesehen. Sie strebe aber weiter einen neuen Berufsabschluss an; ob die dafür notwendige Stabilisierung des Grundarbeitsverhaltens, eine Steigerung der Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit erreicht werden könne, sei durch eine ca. dreimonatige medizinische Trainingsmaßnahme festzustellen. Einer solchen Maßnahme habe die Klägerin zuletzt nicht mehr ablehnend gegenüber gestanden. Ins bestehende Beschäftigungsverhältnis sei die Klägerin als arbeitsfähig entlassen worden.

Im Folgenden erteilte die BfA der Klägerin unter dem 30. Oktober 1998 einen Bescheid über berufsfördernde Leistungen nach den §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), mit dem sie sich grundsätzlich bereit erklärte, Kosten für eine Reintegration zu übernehmen. Eine Fortbildung zur PC-Kraft - wie von der Klägerin beantragt (Antrag vom 24. Juli 1998) - sei aus medizinischer Sicht allerdings nicht zustimmungsfähig, weil es insofern an einer ausreichenden Belastbarkeit fehle.

Nachdem die Klägerin in der Zeit von September 1998 bis Juli 2000 am Telekolleg die Fachhochschulreife (gewerblich-technisch) erworben hatte, beantragte sie unter dem 3. Mai 2001 gegenüber der BfA Leistungen nach den §§ 9 ff. SGB VI für die Aufnahme eines Studiums als Diplominformatikerin im Medienbereich. Diesen Antrag leitete die BfA - ohne ihn zu bescheiden - unter dem 10. Mai 2001 an die Beklagte mit dem Hinweis zur weiteren Veranlassung weiter, dass rentenversicherungsrechtliche Leistungen nicht erbracht werden könnten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 3 SGB VI seien nicht erfüllt.

Daraufhin veranlasste die Beklagte eine erneute arbeitsamtsärztliche Untersuchung und Begutachtung der Klägerin. Im Gutachten vom 13. Dezember 2001 stellte die Arbeitsamtsärztin Dr. L.-S. fest, dass die Klägerin mit den Gesundheitsstörungen belastungsunabhängige Rückenschmerzen, verminderte psychische Belastbarkeit, Taubheit links und Lähmung eines Augennervs links unklarer Ursache und Untergewicht vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte Arbeiten mit gelegentlich mittelschweren Belastungsspitzen sei. Nicht gewachsen sei sie hingegen Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit erheblicher Stressbelastung oder in Bereichen mit Lärmexpositionen, mit erhöhten Anforderungen an das Sehen und Hören oder Bildschirmtätigkeit.

In der Folgezeit bewilligte die Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 13. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003 eine weitere Maßnahme der Berufsfindung/Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk H ... Im Abschlussbericht vom 18. März 2003 kam das Berufsförderungswerk zu dem Ergebnis, die Klägerin sei einer beruflichen Neuorientierung im kaufmännischen Bereich von den intellektuellen Voraussetzungen her grundsätzlich gewachsen. Empfohlen werde eine bildungsbegleitende Psychotherapie und ein mindestens dreimonatiger Reha-Vorbereitungslehrgang. Von einer kaufmännisch-betriebswirtschaftlich orientierten Weiterbildung, etwa auf Fachhochschulebene, werde aufgrund von Überforderungsrisiken abgeraten. Ein betriebswirtschaftliches Studium könne nicht unterstützt werden. Denkbar sei allein eine Ausbildung zur Industrie- oder Bürokauffrau.

Gleichwohl hatte die Klägerin bereits ab dem 1. April 2002 - ohne Absprache mit der Beklagten - das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität H. aufgenommen. Dies zeigte die Klägerin der Beklagten erstmals unter dem 12. März 2003 an. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe es versäumt, sie rechtzeitig und angemessen zu beraten und über ihren Antrag zu entscheiden. Ca. Mitte Juni 2001 habe die BfA die Reha-Akte an die Beklagte abgegeben, ohne dass die Beklagte die geeigneten Schritte veranlasst habe. Deshalb habe sie ihre berufliche Situation mit Beginn eines förderungsfähigen Studiums der Wirtschaftswissenschaften selbst in die Hand genommen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Form eines Hochschulstudiums wegen zu geringer Erfolgsaussichten ab. Widerspruch und Klage hiergegen brachten keine Abhilfe (Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003; Urteil des Sozialgerichts (SG) Mannheim vom 7. Mai 2004 - S 7 AL 2083/03 -; Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 11. April 2006 - L 9 AL 2563/04 -).

Im Juni 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung als Fachwirtin für Computermanagement/Multimedia unter Hinweis darauf, dass es die ursprünglich beantragte Umschulung zur Kommunikationselektronikerin so nicht mehr gebe, die Berufsbezeichnung heiße jetzt "IT-Systemelektroniker". Die Beklagte bewilligte die beantragte Maßnahme mit Bescheid vom 9. Februar 2007 und stellte einen Bildungsgutschein aus. Die Klägerin nimmt seit 28. April 2007 an der von der Handwerkskammer M. R.-N.-O. angebotenen Maßnahme teil und hat die bisherigen Module mit Erfolg abgeschlossen. Die Abschlussprüfungen sind für den 13./17. Dezember 2008 vorgesehen.

Am 15. Februar 2006 erhob die Klägerin beim SG Mannheim gegen die DRV Bund Untätigkeitsklage wegen der fehlenden Bescheidung ihres Antrags vom 15. Februar 1993. Das SG wies die Klage ab, da die Beklagte nicht mehr passiv legitimiert sei; der Antrag sei wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen zu Recht an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet worden. Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Anspruch auf Bescheidung verwirkt (Urteil vom 4. April 2007 - S 8 R 515/06 -; Berufungsverfahren anhängig - L 5 R 2249/07 -).

Ebenfalls am 15. Februar 2006 hat die Klägerin beim SG Mannheim gegen die Beklagte Untätigkeitsklage wegen der fehlenden Bescheidung ihres Antrags vom 15. Februar 1993 erhoben. Aus einer über 13jährigen Verfahrensdauer ergebe sich ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Außerdem beabsichtige sie, die Beklagte wegen sämtlicher materieller Schäden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, die sie seit Antragstellung wegen der Nichtbescheidung erlitten habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2008 hat das SG nach Durchführung eines Erörterungstermins am 6. Juni 2008 die Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Umschulung zur Kommunikationselektronikerin gebe es nach Angaben der Klägerin nicht mehr, derzeit nehme sie erfolgreich an einer Umschulung zur Fachwirtin Computermanagement/Multimedia teil. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ein Grund ergeben könne, weshalb die Klägerin im Jahr 2008 noch ein Interesse an der förmlichen Bescheidung des Antrags aus dem Jahr 1993 haben könne. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Beklagte sei nicht untätig i.S.v. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewesen. Nach umfangreichen Amtsermittlungen, teilweise mit Hilfe der BfA, seien die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation ohne förmliche Ablehnung in eine andere Richtung gelaufen, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Klägerin für die begehrte Umschulung medizinisch nicht geeignet sei. Außerdem habe die Beklagte nach Abgabe an die BfA über den Antrag nicht mehr entscheiden können. Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Anspruch auf Bescheidung inzwischen verwirkt. Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die nichtförmliche Bescheidung des Antrags vom 15. Februar 1993 stelle kein rechtswidriges Verwaltungshandeln dar. Aus einem verwirkten Anspruch könne keine Rechtsverletzung abgeleitet werden.

Gegen den ihrem damaligen Bevollmächtigten am 12. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Juli 2008 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, eine Verfahrensdauer von mehr als 14 Jahren sei grundsätzlich nicht tolerabel (unter Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. März 2004 - 72159/01 -). Darüber hinaus hat sie umfangreiche allgemeine rechtliche Ausführungen gemacht und den gesamten Verlauf seit der Antragstellung im Jahr 1993 aus ihrer Sicht nochmals im Einzelnen dargestellt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Juni 2008 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, ihren Antrag vom 15. Februar 1993 zur Umschulung zur Kommunikationselektronikerin zu bescheiden und 2. festzustellen, dass die Nichtbescheidung des Antrags rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Antrag aus dem Jahr 1993 habe bis Mai 2001 der BfA oblegen. Diese habe den Bescheid vom 30. Oktober 1998 erlassen, so dass über den Antrag entschieden worden sei. Ab Mai 2001 sei die Zuständigkeit wieder auf die Beklagte übergegangen, damals sei die Klägerin jedoch von ihrem Ziel der Umschulung zur Kommunikationselektronikerin abgerückt und habe die Förderung eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften beantragt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage wegen eines Antrags aus dem Jahr 1993 sehe die Beklagte ebenso wie das SG nicht. Die Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin sei im Rahmen des Berufungsverfahrens nach Auffassung der Beklagten nicht zu klären.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (5 Bände), die Klageakte des SG sowie die Berufungsakte des Senats Bezug genommen. Ferner hat der Senat die Verwaltungsakten der DRV Bund, die Akten des LSG (- L 5 R 2248/07 -, - L 9 AL 2563/04 - und - L 9 AL 4832/04 -) und die Akten des SG Mannheim (- S 11 AL 514/06 -, - S 7 AL 985/07 ER - und - S 8 R 515/06 -) beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), Berufungsausschließungsgründe (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klagen abgewiesen.

Hinsichtlich der erhobenen Untätigkeitsklage hat das SG die Zulässigkeitsvoraussetzungen zutreffend dargestellt und mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage zur Bescheidung des im Jahr 1993 gestellten Antrags auf Gewährung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin besteht. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, welchen Vorteil - sei er rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur - sie sich davon verspricht, eine Bescheidung des Antrags auf Gewährung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin zu erreichen. Vor dem Hintergrund, dass diese Berufsbezeichnung gar nicht mehr existiert und die Klägerin zum anderen kurz vor dem Abschluss ihrer Weiterbildung zur Fachwirtin für Computermanagement/Multimedia steht, ist auch für den Senat nicht nachvollziehbar, welches rechtlich schützenswerte Interesse die Klägerin mit dem Beharren auf einer förmlichen Entscheidung dieses Antrags noch verfolgen könnte.

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hat das SG zu Recht festgestellt, dass die Klage zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet ist. Auch insoweit weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch anzufügen, dass der Senat im Übrigen davon ausgeht, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag vom 15. Februar 1993 auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in der Folgezeit konkludent abgewandelt hat, so dass nicht mehr das konkrete Ziel einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin, sondern die Gewährung von Leistungen allgemein sowie im Verlaufe der Zeit im Besonderen Fortbildung als PC-Kraft, Studium der Informatik im Bereich Medien, Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen und schließlich Weiterbildung zur Fachwirtin für Computermanagement/Multimedia begehrt worden ist. Im Verlauf der Vielzahl der durchgeführten Maßnahmen - der medizinischen Rehabilitation, Arbeitserprobungen, medizinischen Belastungserprobungen - haben sich insoweit auch die Ziele der Klägerin geändert, zumal sie im Jahr 2000 die Fachhochschulreife (gewerblich/technisch) erworben hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin - bis zur Klageerhebung - über Jahre nicht mehr die Bescheidung des Antrags von Februar 1993 verlangt hat. Aus den Akten ergibt sich, dass sie sich letztmalig am 26. August 1998 diesbezüglich an die BfA gewandt hat, welche daraufhin den Bescheid vom 30. Oktober 1998 erlassen hat. In der Folgezeit hat die Klägerin nur noch bezüglich anderer Fort- oder Weiterbildungen mit der Beklagten korrespondiert. Diesbezüglich liegen Entscheidungen der Beklagten vor, was auch von der Klägerin nicht bestritten wird.

Zusammenfassend liegt ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten im Sinne einer Nichtbescheidung des Antrags von 1993 auf Gewährung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin diesen konkreten Antrag im Verlaufe des Verfahrens nicht mehr aufrecht erhalten, sondern entsprechend der Änderung ihrer Bildungsziele abgeändert hat. Die jeweils abgeänderten Anträge hat die Beklagte beschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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