Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 1064/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4637/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2008 sowie die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2008 werden verworfen.
Außergerichtlichte Kosten auch des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der von der Beklagten notwendigen Aufwendungen, die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstanden sind.
Die am 1942 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01. Mai 1991 Witwenrente aus der Versicherung ihres am 1991 verstorbenen Ehemannes H. T. (Bescheid vom 01. Juli 1991). Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab dem 01. Juli 2005 neu und bewilligte monatlich EUR 426,20. Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 07. Juni 2005 Widerspruch, der trotz mehrmaliger Mahnung seitens der Beklagten von der Klägerin nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück, da er trotz Erinnerung nicht begründet und auch keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung wurde unter Vorlage der Geburtsurkunden ausgeführt, der verstorbene Versicherte habe zwei Kinder gehabt. Die Hinterbliebenenrente werde aus der Versicherung des Verstorbenen bezogen. Daher komme es auf die Elterneigenschaft des Verstorbenen an. Mit Schreiben vom 05. Juli 2006 gab die Beklagte ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass nunmehr eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der Elterneigenschaft erfolgen könne. Da sie den geltend gemachten Anspruch aufgrund von Umständen, die ohne ihr Verschulden erst nach Erteilung des angefochtenen Bescheids rechtserheblich bekannt geworden seien, unverzüglich anerkannt habe, sei eine Belastung mit außergerichtlichen Kosten nicht gerechtfertigt. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an und begehrte jedenfalls die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Schreiben vom 20. September 2006 teilte die Beklagte mit, dass die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag in vollem Umfang erstattet würden. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen. Mit Schreiben vom 28. September 2006 legte der Bevollmächtigte der Klägerin folgende Kostennote vor:
Geschäftsgebühr Sozialrecht gemäß § 3 RVG i.V.m. Nr. 240 VV RVG EUR 520,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00 Dokumentenpauschale (5 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RVG EUR 2,50 Nettobetrag EUR 542,50 16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG EUR 6,80 Gesamtbetrag EUR 629,30
Mit Bescheid vom 29. November 2006 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf insgesamt EUR 165,30 fest. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten (§ 3 RVG) EUR 120,00 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten EUR 2,50 Pauschale für die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen EUR 20,00 Summe EUR 142,50 16 % Umsatzsteuer von EUR 142,50 EUR 22,80 Summe EUR 165,30
Unter Beachtung aller maßgeblichen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) sei in dieser Sache eine Gebühr in Höhe von EUR 120,00 als Geschäftsgebühr Nr. 2500 des RVG-Vergütungsverzeichnisses (VV) angemessen. Trotz Aufforderung sei der Widerspruch nicht begründet worden. Bei Nichtbegründung eines Widerspruchs sei davon auszugehen, dass eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Angelegenheit nicht erfolgt sei und eine negative Widerspruchsentscheidung billigend in Kauf genommen worden sei. Die rechtsbeistandliche Tätigkeit sei somit als äußerst gering zu bewerten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2007).
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Februar 2007 Klage beim SG. Die Divergenz zwischen EUR 629,30 brutto und EUR 165,30 brutto sei zu groß. Es sei wenigstens eine Kostenerstattung auf der Basis einer Gebühr von EUR 240,00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer gerechtfertigt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 26. August 2008, dessen Erhalt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 08. September 2008 bestätigte, wies das SG die Klage ab. Der Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit sei hier als unterdurchschnittlich zu bewerten. Denn der eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Mai 2005 sei trotz mehrfacher Aufforderung und Erinnerung durch die Beklagte nicht begründet worden. Dass eine Begründung im Klageverfahren vorgelegt worden sei, könne keine Berücksichtigung finden, da Widerspruchs- und Gerichtsverfahren grundsätzlich getrennt zu beurteilen seien. Zudem sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ebenfalls als unterdurchschnittlich anzusehen. Die Berufung sei nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 750,00 nicht übersteige. Dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach den Beteiligten die Berufung gegen dieses Urteil nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils mit der Beschwerde angefochten werden.
Mit dem am 01. Oktober 2008 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben vom 30. September 2008 hat die Klägerin "Berufung ... fristwahrend gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26.08.2008" eingelegt. Auf Hinweis des Senats, wonach lediglich ein Betrag von EUR 464,00 (EUR 629,20 - EUR 165,30) streitig und damit die Berufungssumme von EUR 750,00 nicht erreicht sei, hat die Klägerin unter dem 05. November 2008 mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Eingangsbestätigung der Berufung vom 30. September 2008 kein "Gerichtsbescheid, der diesbezüglich orientiert einschlägig wäre" in der einschlägigen Handakte sei. Sollte es sich um Widerspruchskosten handeln, so sei die Berufung als Nichtzulassungsbeschwerde zu werten. Aufgrund des mangelhaft geregelten Gebührenrechts und der hieraus resultierenden vielen Streitigkeiten habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auf den weiteren Hinweis des Senats, dass eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht komme und die Nichtzulassungsbeschwerde vom 05. November 2008 verfristet sei, hat sich die Klägerin nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2008 und den Bescheid vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von EUR 464,00 zu erstatten, hilfsweise die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung sind unzulässig und damit zu verwerfen.
1. Der Senat hat über die Berufung der Klägerin nach dem ihm eingeräumten Ermessen gemäß § 158 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil die Berufung nicht statthaft ist. Der Beschwerdewert von mehr als EUR 750,00 ist nicht erreicht. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1. Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444, bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, bei einer Klage die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt. Diese seit 01. April 2008 geltende Fassung ist hier anzuwenden, denn das erstinstanzliche Urteil ist nach dem Inkrafttreten der Neufassung des§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG verkündet worden und damit ergangen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 RdNr. 2a).
Die Regelung der Nr. 1 greift hier ein. Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren eine Geldleistung in Höhe von EUR 464,00. Nachdem die Beklagte bereit ist, EUR 165,30 zu erstatten, ist die Klägerin in Höhe von EUR 464,00 beschwert. Damit ist der Beschwerdewert von EUR 750,00 nicht erreicht.
Die demnach erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG liegt nicht vor. Das SG hat im Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 750,00 nicht übersteigt und deshalb die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig ist. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt auch den Hinweis darauf, dass die Berufung den Beteiligten nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Dabei wurde zugleich auf die einmonatige Beschwerdefrist hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil war mithin zutreffend.
2. Die mit Schreiben vom 05. November 2008 hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist verfristet. Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat unter dem 08. September 2008 den Erhalt des Urteils vom 26. August 2008 bestätigt. Die Einmonatsfrist lief damit am 08. Oktober 2008, einem Mittwoch, ab.
Das am 01. Oktober 2008 beim LSG ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel kann nicht in eine fristwahrende Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Denn für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde handelt es sich um Rechtsmittel mit unterschiedlicher Zielrichtung. Wenn jedoch ein Prozessbevollmächtigter unmissverständlich die rechtstechnische Bezeichnung Berufung wählt, kann die Berufung - wegen der Nichtzulassung im Urteil des SG - nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 1500 § 160a Nr. 2 und 6; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. November 2008 - L 8 AS 1583/08 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 145 RdNr. 3a; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2008, Kap. IX. RdNr. 143 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Soweit der Senat die Berufung der Klägerin verworfen hat, liegen Gründe, die Revision zuzulassen, nicht vor.
Hinsichtlich der Verwerfung der hilfsweise erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ist der Beschluss nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtlichte Kosten auch des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der von der Beklagten notwendigen Aufwendungen, die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstanden sind.
Die am 1942 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01. Mai 1991 Witwenrente aus der Versicherung ihres am 1991 verstorbenen Ehemannes H. T. (Bescheid vom 01. Juli 1991). Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab dem 01. Juli 2005 neu und bewilligte monatlich EUR 426,20. Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 07. Juni 2005 Widerspruch, der trotz mehrmaliger Mahnung seitens der Beklagten von der Klägerin nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück, da er trotz Erinnerung nicht begründet und auch keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung wurde unter Vorlage der Geburtsurkunden ausgeführt, der verstorbene Versicherte habe zwei Kinder gehabt. Die Hinterbliebenenrente werde aus der Versicherung des Verstorbenen bezogen. Daher komme es auf die Elterneigenschaft des Verstorbenen an. Mit Schreiben vom 05. Juli 2006 gab die Beklagte ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass nunmehr eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der Elterneigenschaft erfolgen könne. Da sie den geltend gemachten Anspruch aufgrund von Umständen, die ohne ihr Verschulden erst nach Erteilung des angefochtenen Bescheids rechtserheblich bekannt geworden seien, unverzüglich anerkannt habe, sei eine Belastung mit außergerichtlichen Kosten nicht gerechtfertigt. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an und begehrte jedenfalls die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Schreiben vom 20. September 2006 teilte die Beklagte mit, dass die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag in vollem Umfang erstattet würden. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen. Mit Schreiben vom 28. September 2006 legte der Bevollmächtigte der Klägerin folgende Kostennote vor:
Geschäftsgebühr Sozialrecht gemäß § 3 RVG i.V.m. Nr. 240 VV RVG EUR 520,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00 Dokumentenpauschale (5 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RVG EUR 2,50 Nettobetrag EUR 542,50 16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG EUR 6,80 Gesamtbetrag EUR 629,30
Mit Bescheid vom 29. November 2006 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf insgesamt EUR 165,30 fest. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten (§ 3 RVG) EUR 120,00 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten EUR 2,50 Pauschale für die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen EUR 20,00 Summe EUR 142,50 16 % Umsatzsteuer von EUR 142,50 EUR 22,80 Summe EUR 165,30
Unter Beachtung aller maßgeblichen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) sei in dieser Sache eine Gebühr in Höhe von EUR 120,00 als Geschäftsgebühr Nr. 2500 des RVG-Vergütungsverzeichnisses (VV) angemessen. Trotz Aufforderung sei der Widerspruch nicht begründet worden. Bei Nichtbegründung eines Widerspruchs sei davon auszugehen, dass eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Angelegenheit nicht erfolgt sei und eine negative Widerspruchsentscheidung billigend in Kauf genommen worden sei. Die rechtsbeistandliche Tätigkeit sei somit als äußerst gering zu bewerten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2007).
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Februar 2007 Klage beim SG. Die Divergenz zwischen EUR 629,30 brutto und EUR 165,30 brutto sei zu groß. Es sei wenigstens eine Kostenerstattung auf der Basis einer Gebühr von EUR 240,00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer gerechtfertigt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 26. August 2008, dessen Erhalt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 08. September 2008 bestätigte, wies das SG die Klage ab. Der Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit sei hier als unterdurchschnittlich zu bewerten. Denn der eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Mai 2005 sei trotz mehrfacher Aufforderung und Erinnerung durch die Beklagte nicht begründet worden. Dass eine Begründung im Klageverfahren vorgelegt worden sei, könne keine Berücksichtigung finden, da Widerspruchs- und Gerichtsverfahren grundsätzlich getrennt zu beurteilen seien. Zudem sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ebenfalls als unterdurchschnittlich anzusehen. Die Berufung sei nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 750,00 nicht übersteige. Dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach den Beteiligten die Berufung gegen dieses Urteil nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils mit der Beschwerde angefochten werden.
Mit dem am 01. Oktober 2008 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben vom 30. September 2008 hat die Klägerin "Berufung ... fristwahrend gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26.08.2008" eingelegt. Auf Hinweis des Senats, wonach lediglich ein Betrag von EUR 464,00 (EUR 629,20 - EUR 165,30) streitig und damit die Berufungssumme von EUR 750,00 nicht erreicht sei, hat die Klägerin unter dem 05. November 2008 mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Eingangsbestätigung der Berufung vom 30. September 2008 kein "Gerichtsbescheid, der diesbezüglich orientiert einschlägig wäre" in der einschlägigen Handakte sei. Sollte es sich um Widerspruchskosten handeln, so sei die Berufung als Nichtzulassungsbeschwerde zu werten. Aufgrund des mangelhaft geregelten Gebührenrechts und der hieraus resultierenden vielen Streitigkeiten habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auf den weiteren Hinweis des Senats, dass eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht komme und die Nichtzulassungsbeschwerde vom 05. November 2008 verfristet sei, hat sich die Klägerin nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2008 und den Bescheid vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von EUR 464,00 zu erstatten, hilfsweise die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung sind unzulässig und damit zu verwerfen.
1. Der Senat hat über die Berufung der Klägerin nach dem ihm eingeräumten Ermessen gemäß § 158 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil die Berufung nicht statthaft ist. Der Beschwerdewert von mehr als EUR 750,00 ist nicht erreicht. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1. Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444, bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, bei einer Klage die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt. Diese seit 01. April 2008 geltende Fassung ist hier anzuwenden, denn das erstinstanzliche Urteil ist nach dem Inkrafttreten der Neufassung des§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG verkündet worden und damit ergangen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 RdNr. 2a).
Die Regelung der Nr. 1 greift hier ein. Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren eine Geldleistung in Höhe von EUR 464,00. Nachdem die Beklagte bereit ist, EUR 165,30 zu erstatten, ist die Klägerin in Höhe von EUR 464,00 beschwert. Damit ist der Beschwerdewert von EUR 750,00 nicht erreicht.
Die demnach erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG liegt nicht vor. Das SG hat im Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 750,00 nicht übersteigt und deshalb die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig ist. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt auch den Hinweis darauf, dass die Berufung den Beteiligten nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Dabei wurde zugleich auf die einmonatige Beschwerdefrist hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil war mithin zutreffend.
2. Die mit Schreiben vom 05. November 2008 hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist verfristet. Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat unter dem 08. September 2008 den Erhalt des Urteils vom 26. August 2008 bestätigt. Die Einmonatsfrist lief damit am 08. Oktober 2008, einem Mittwoch, ab.
Das am 01. Oktober 2008 beim LSG ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel kann nicht in eine fristwahrende Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Denn für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde handelt es sich um Rechtsmittel mit unterschiedlicher Zielrichtung. Wenn jedoch ein Prozessbevollmächtigter unmissverständlich die rechtstechnische Bezeichnung Berufung wählt, kann die Berufung - wegen der Nichtzulassung im Urteil des SG - nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 1500 § 160a Nr. 2 und 6; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. November 2008 - L 8 AS 1583/08 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 145 RdNr. 3a; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2008, Kap. IX. RdNr. 143 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Soweit der Senat die Berufung der Klägerin verworfen hat, liegen Gründe, die Revision zuzulassen, nicht vor.
Hinsichtlich der Verwerfung der hilfsweise erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ist der Beschluss nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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