L 2 AS 4691/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3478/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4691/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Einstiegsgeld.

Der am x 1950 geborene Kläger und seine Ehefrau stehen seit Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistungen bezogen sie zunächst von der Arbeitsgemeinschaft SGB II D. an der D. (ARGE D.). Nach ihrem Zuzug am 4. Januar 2007 nach F. im Landkreis R. - sie bewohnen dort das ehemalige Hotel T. - und ihrem Antrag vom 9. Januar 2007 beziehen sie seitdem Arbeitslosengeld II (Alg) von der Beklagten.

Am 1. Februar 1999 hatte der Kläger bei der Gemeinde S. zum 26. Januar 1999 ein Gewerbe für die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen angemeldet. Die Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit wurde seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit Überbrückungsgeld gefördert. Vom 3. Februar bis 2. August 2003 erfolgte eine erneute Förderung der vom Kläger durchgeführten Vermittlungstätigkeit bezüglich Versicherungen und Bausparverträgen durch Überbrückungsgeld. Am 27. Juli 2004 meldete der Kläger bei der Gemeinde B. zum 19. Juli 2004 ein Gewerbe für eine Tätigkeit gem. der Erlaubnis nach § 34 c Ziff. 2.1 Gewerbeordnung (GewO) vom 19. Juli 2004: Immobilien, Finanzierungen und Fonds an. Seinen Angaben zufolge arbeitete er hierbei seit 1. Oktober 2005 ausschließlich mit der F.-Finanzservice AG in H. zusammen. Die ARGE D. hatte die Ausübung dieser selbstständigen Tätigkeit mit Einstiegsgeld in Höhe von 186,60 EUR monatlich für die Dauer vom 1. März bis 31. August 2005 gefördert (Bescheid vom Mai 2005). Eine Verlängerung dieser Förderung wurde abgelehnt, weil keine Nachweise über Einkommen eingereicht worden seien und deshalb nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die Hilfebedürftigkeit mit dieser selbständigen Tätigkeit hätte überwunden werden können (Bescheid vom 19. Dezember 2005). Auf seinen Antrag am 10. November 2006 bei der ARGE D., seine Arbeitsaufnahme im Hotel T. ab 1. Dezember 2006 zu fördern, bewilligte die ARGE D. mit Bescheid vom 30. November 2006 Übergangsbeihilfe von 1.000,00 EUR; außerdem erhielt der Kläger Umzugskostenbeihilfe für den Umzug nach F. in Höhe von 4.500,00 EUR. Am 7. März 2007 meldete der Kläger bei der Gemeinde F. zum 1. März 2007 ein Gewerbe für die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen und für Tätigkeiten gem. der Erlaubnis nach § 34 c Nr. 2.1 GewO vom 19. Juli 2004: Immobilien, Finanzierungen und Fonds an. In der Gewerbe-Anmeldung vom 7. März 2007 gab er dabei unter "früherer Betriebsstätte" H ... in B. an und unter Ziff. 23/24 (Neuerrichtung/Übernahme) kreuzte er "Wiedereröffnung nach Verlegung in einen anderen Meldebezirk" an. Mit Schreiben vom 30. April 2007 an die Unternehmensberatung G. B. - diese wurde von der Beklagten als fachkundige Stelle zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers herangezogen - legte der Kläger einen Business-Plan vom 29. April 2007, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau sowie einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan vor. Dabei war der Business-Plan vom 29. April 2007 identisch mit dem Business-Plan vom 4. Mai 2005, den der Kläger bei der ARGE D. im Zuge der Beantragung von Einstiegsgeld eingereicht hatte. In der Folge gab der Kläger zu seinem Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld noch an, dass er seit dem 1. Oktober 2005 ausschließlich für die F.-Finanzservice AG in H. tätig sei und dass es sich am Standort F. um eine Neugründung im Hinblick auf seine Selbständigkeit handele, da er seine früheren Kunden nicht habe mitnehmen können. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 an den Kläger teilte die Unternehmensberatung G. B. mit, sie seien von der Beklagten beauftragt, nur bei Neugründungen eine fachkundige Stellungnahme abzugeben; im Falles des Klägers handele es sich nicht um eine Neugründung, weshalb eine fachkundige Stellungnahme nicht notwendig sei. Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Einstiegsgeld mit der Begründung ab, eine neue Existenzgründung liege nicht vor. Frühere Förderungen seien zudem erfolglos gewesen. Anhaltspunkte für einen diesmaligen Erfolg einer weiteren Förderung der selbständigen Tätigkeit des Klägers lägen nicht vor. Den am 4. Juni 2007 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 zurück. Der Kläger beabsichtige nicht, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, sondern die bereits in B. gemeldete und geförderte Tätigkeit fortzuführen. Vorrangegangene Förderungen von Existenzgründungen in der gleichen Branche seien erfolglos blieben. Bedarfsdeckendes Einkommen sei nie erzielt bzw. nachgewiesen worden. Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und Erklärungen ließen nicht erwarten, dass die in F. angemeldete selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit überwinden werde.

Mit der am 16. Juli 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine im Jahre 1999 aufgenommene selbständige Tätigkeit sei gescheitert, da das damalige Überbrückungsgeld in einem laufenden Unterhaltsverfahren als Basis für die Berechnung des Unterhalts herangezogen worden sei, obwohl es nur für 6 Monate gewährt worden sei. Dies habe ihn dazu veranlasst, seine selbständige Tätigkeit einzustellen, da er sich dies habe finanziell nicht leisten können. 2003 habe er seine selbständige Tätigkeit aufgeben müssen, da er sich auf Zusage eines Bezirksdirektors aus der V. Versicherungen verlassen habe, dort als freier Mitarbeiter tätig werden zu können; die Zusage des Bezirksdirektors sei jedoch von der Zentrale nicht bestätigt worden. Die 2005 geförderte selbständige Tätigkeit habe er aufgeben müssen, da ihm die damalige Partnerfirma monatelang keine Produkte habe zur Verfügung stellen können und der Betrag für ein Geschäft bei mindestens 20.000,00 EUR gelegen habe. Ab 1. Oktober 2005 sei die Situation jedoch eine andere, da die F.-Finanz Service AG sein Geschäftspartner geworden sei und mit dieser Firma ein umfassendes Portfolio angeboten werden könne. Bei der Anmeldung als Gewerbewiedereröffnung handele es sich um ein Versehen; ein bestehender Kundenstamm könne nicht mitgenommen werden und es handele sich im hiesigen Raum um ein wesentlich größeres Geschäftsgebiet. 2006 hätten die Umsätze durchaus in die Richtung einer tragfähigen Existenz gezeigt; die Umsätze - nicht Ertrag - von ca. 3.000,00 EUR habe er der ARGE D. im Einzelnen nachgewiesen. Nunmehr erwarte er im ersten Jahr seiner selbständigen Tätigkeit einen Provisionseingang von mindestens 2.500,00 EUR, nach einer Übergangsfrist von 2 Jahren jährlich 80.000,00 bis 100.000,00 EUR. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Durch Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen dargelegt, Einstiegsgeld werde als Anreiz für die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit gewährt. Zwischen Einstiegsgeld und der Aufnahme der Erwerbstätigkeit werde ein zeitlicher Zusammenhang vorausgesetzt. Eine Bewilligung scheide aus, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt werde. Der Kläger begehre die Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit. Auch ein Anspruch auf Förderung als allgemeine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bestehe nicht. Eine solche Eingliederungsmaßnahme sei erforderlich, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden könne. Angesichts der in der Vergangenheit gescheiterten Versuche, durch gleichartige Tätigkeiten ein die Hilfebedürftigkeit beseitigendes Einkommen zu erzielen, bestehe für einen solchen Eingliederungserfolg keine hinreichende Sicherheit.

Gegen den am 13. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. September 2008 beim SG schriftlich Berufung eingelegt. Er verbleibt dabei, dass es sich bei der Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit nach dem Umzug nach Forbach um keine Betriebsverlegung sondern um eine Neugründung handele. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in 2006 der ARGE D. gegenüber nachgewiesen. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, dass seine selbständige Tätigkeit aus früheren Jahren für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2007 herangezogen werden könne.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2007 zu verurteilen, ihm Einstiegsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Sie legt Vermerke über Gespräche des Klägers mit der ARGE D. vor, die ihrer Ansicht nach belegen, dass der Kläger auch nicht für das Jahr 2006 Nachweise über sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit geführt habe.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (7 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig, weil statthaft (vgl. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) sowie form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 und Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist sachlich jedoch nicht begründet.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag auf Leistung von Eingliederungshilfe ablehnende Bescheid vom 30. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht zu.

Rechtsgrundlage für die Überprüfung des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 und 2 SGB II. Gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann zur Überwindung von Hilfsbedürftigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 wird das Einstiegsgeld, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht.

Der Kläger ist erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II und hilfebedürftig gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II. Allerdings ist die tatbestandliche Voraussetzung "bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit" für die Bewilligung von Einstiegsgeld gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II beim Kläger nicht erfüllt. Das gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB II als Leistung zur Eingliederung in Arbeit normierte Einstiegsgeld kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit unter anderem bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum AlG II erbracht werden. § 29 SGB II soll dabei dem Hilfebedürftigen einen Anreiz für die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit bieten (vgl. BT- Drucks. 15/1516 S. 59) und setzt mithin voraus, dass das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Bewilligung scheidet insoweit grundsätzlich aus, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 4 - 4200 § 16 Nr. 1; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2006, K § 29 Rdnr. 39), ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu einer vollen Erwerbstätigkeit. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die bereits ausgeübte Tätigkeit wieder aufgenommen werden soll (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2007 - L 7 B 25/07 AS ER - veröffentlicht in Juris -). Der Kläger begehrt mit der Förderung seiner nach dem Umzug nach Forbach im Januar 2007 zum 1. März 2007 fortgeführten selbständigen Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Tätigkeit gem. der Erlaubnis nach § 34 c Nr. 2.1 GewO vom 19. Juli 2004: Immobilien, Finanzierungen, Fonds) die Förderung einer bereits ausgeübten selbständigen Tätigkeit. Der Kläger hat am 1. Februar 1999 bei der Gemeinde S. ein Gewerbe für die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen angemeldet. Am 27. Juli 2004 hat er bei der Gemeinde B. ein Gewerbe für eine Tätigkeit gem. der Erlaubnis nach § 34 c Nr. 2 GewO vom 19. Juli 2004: Immobilien, Finanzierungen, Fonds angemeldet. Hierbei arbeitet er seinen Angaben zu Folge seit 1. Oktober 2005 ausschließlich mit der F. Finanz-Service AG H. zusammen und vermittelt die ihm von dieser Firma zur Verfügung gestellten Finanzprodukte. Mit Datum 7. März 2007 meldete er zum 1. März 2007 bei der Gemeinde F. ein Gewerbe für die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen sowie für Tätigkeiten gem. der Erlaubnis nach § 34 c Ziff. 1 GewO vom 19. Juli 2004: Immobilien, Finanzierungen und Fonds an. Diese drei vom Kläger als selbständige Tätigkeiten angemeldeten Gewerbe sind im Wesentlichen identisch. Dies ergibt sich daraus, dass die Gewerbeanmeldung vom 1. Februar 1999 und 7. März 2007 bzw. vom 27. Juli 2004 und 7. März 2007 im Hinblick auf die Beschreibung der Art der selbständigen Tätigkeit wortgleich sind. Weiterhin zeigt sich die Identität der vom Kläger ausgeübten selbständigen Tätigkeiten darin, dass der zum Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld vom 16. April 2007 vorgelegte Business-Plan vom 29. April 2007 mit einer Darstellung der selbständigen Tätigkeit bezüglich Kontaktaufbau mit Anbietern, Aufbau der zu vertreibenden Produkte, Aufbau eines Kundenstamms usw. identisch ist mit dem Business-Plan vom 4. Mai 2005, den der Kläger der ARGE D. zur Förderung seiner damaligen selbständigen Tätigkeit durch die Gewährung von Einstiegsgeld für den Zeitraum 1. März bis 31. August 2005 vorgelegt hatte. Die Identität der vom Kläger ausgeübten Gewerbe zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Kläger selbst in der Gewerbeanmeldung vom 7. März 2007 als frühere Betriebsstätte des angemeldeten Gewerbes B. und unter "Grund für die Anmeldung" die Wiedereröffnung des Gewerbes nach Verlegung in einen anderen Meldebezirk angegeben hat. Damit hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er ein bereits ausgeübtes Gewerbe in der Region seines neuen Wohnortes F. lediglich fortführte. Die diesbezügliche Einlassung des Klägers, es habe sich ausschließlich um ein Versehen gehandelt, kann vor dem Hintergrund, dass diese Einlassung zu einem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgt ist, als dem Kläger die Bedeutung des Unterschieds der Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit oder einer neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit offenbar geworden war, nicht zu einer anderen Bewertung durch den Senat führen.

Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der selbständigen Tätigkeit des Klägers bestehen hier nicht. Auch insofern ist aus den identischen Business-Plänen der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den selbständigen Tätigkeiten des Klägers in der Region um B. und in der Region um Forbach um identische Gewerbe handelt. Zudem macht der Umstand, dass der Kläger bereits seit 1. Oktober 2005 ausschließlich mit der F. Finanz-Service AG in H. zusammenarbeitet und ausschließlich die von dieser Firma zur Verfügung gestellten Finanzprodukte im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit vermittelt, deutlich, dass es sich um identische Gewerbe handelt. Die Begründung des Klägers für seine Auffassung, dass er nach seinem Umzug nach F. im Jahr 2007 zum 1. März 2007 eine neue selbständige Tätigkeit aufgenommen habe, weil er seinen gesamten in der früheren selbständigen Tätigkeit gewonnenen Kundenstamm aufgrund der räumlichen Entfernung nicht habe mitnehmen können, greift nicht durch. Das durch die räumliche Veränderung bedingte Erfordernis, einen neuen Kundenkreis aufzubauen ist typisch für die Fortführung eines Gewerbes an einem anderen Ort und stellt insofern keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes dar.

Im Übrigen fehlt es in der Person des Klägers auch daran, dass die Gewährung von Einstiegsgeld zur Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit geschehen muss. Dies bedeutet, dass eine Förderung dann nicht stattfinden kann, wenn die angestrebte selbständige Tätigkeit keinerlei berechtigte Chance und Hoffnung zulässt, dass sie auf Dauer dazu führen wird, dass die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und der Bedarfsgemeinschaft endet und er dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Hiervon ist dann auszugehen, wenn es sich bei der geplanten selbständigen Tätigkeit um eine wirtschaftlich tragfähige handelt, was in der Regel durch eine diesbezüglich fachkundige Stelle zu beurteilen ist. Der Kläger "versucht" seit 1999 mit einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Bereits dreimal wurde seine selbständige Tätigkeit - 1999 und 2003 durch die Gewährung von Überbrückungsgeld nach dem SGB III, 2005 durch die Gewährung von Einstiegsgeld - mit ihrem Sinn und Zweck nach vergleichbaren bzw. gleichen Leistungen gefördert, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden und selbst durch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Alle diesbezüglich vom Kläger unternommen Anläufe sind gescheitert, und es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es bei einer erneuten Förderung anders wäre. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er bis 11. Oktober 2005 keine Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit hatte und dass er im Jahre 2006 lediglich einen Umsatz - nicht Ertrag - von 3.000,00 EUR erzielt hat; im Jahre 2007 hat er durch seine selbständige Tätigkeit keine Einnahmen erzielt. Dabei lassen auch die Begründungen des Klägers für seinen "Misserfolg" in der Vergangenheit nicht erkennen, dass es bei einer erneuten Förderung der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch die Gewährung von Einstiegsgeld dieses Mal zu einer wirtschaftlich tragfähigen Existenz kommen würde. Soweit der Kläger für das Jahr 1999 darauf abhebt, dass der Aufbau einer wirtschaftlich tragfähigen selbständigen Existenz daran gescheitert sei, dass ihm damals gewährtes Überbrückungsgeld in einem laufenden Unterhaltsverfahren als Berechnungsgrundlage des von ihm zu zahlenden Unterhalts herangezogen worden sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang dabei zu seinem geschäftlichen Misserfolg bestehen soll. Völlig unabhängig von dem laufenden Unterhaltsverfahren hätte sich der Kläger während des Zeitraumes der Förderung seiner selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld bemühen können und müssen, diese zu einer künftig seinen Lebensunterhalt sichernden beruflichen Existenz auszubauen. Das Aufgeben dieser Bemühung aufgrund eines laufenden Unterhaltsverfahrens bringt den Senat jedoch zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht mit dem notwendigen Einsatz den Aufbau seiner selbständigen Tätigkeit betrieben hat. Die Begründung des Klägers für sein berufliches Scheitern im Jahre 2003 bestärkt den Senat in dieser Überzeugung. Damals habe er seine selbständige Tätigkeit aufgeben müssen, da er sich auf die Zusage eines Bezirkdirektors der V. Versicherungen verlassen habe, dort als freier Mitarbeiter tätig sein zu können; diese Zusage sei jedoch von der V.-Zentrale nicht bestätigt worden. Bei dem zu erwartenden und erforderlichen Engagement bei dem Aufbau einer beruflichen Existenz als "Finanzdienstmakler" wäre es jedoch zu erwarten gewesen, dass der Kläger nicht ausschließlich passiv die Einhaltung dieser Zusage abwartet, sondern alsbald Bemühungen entfaltet, andere Vertragspartner zu gewinnen, deren Finanzprodukte er hätte vertreiben können. Diesbezüglich hat der Kläger jedoch während des gesamten Verfahrens keinerlei Angaben gemacht. Auch seine Begründung für den Misserfolg seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2005 - er habe lediglich 3 bis 4 Finanzprodukte seinen Kunden anbieten können - bestärkt den Senat in seiner Überzeugung, dass es dem Kläger am erforderlichen Einsatz im Hinblick auf seine selbständige Tätigkeit über den gesamten Zeitraum seit 1999 gefehlt hat. Denn naheliegend wäre gewesen, sich um weitere Vertragspartner zu bemühen, um die "Produktpalette" entsprechend zu erweitern; aber auch diesbezüglich hat der Kläger keinerlei Bemühungen entfaltet; jedenfalls hat er über solche keine Angaben gemacht. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass auch bei einer derart beschränkten "Produktpalette" das eine oder andere "Geschäft" zustande gekommen wäre, aber auch dies war offenbar nicht der Fall. Im übrigen arbeitet der Kläger seit 1. Oktober 2005 ausschließlich mit der F. Finanz-Service AG in H. zusammen und vermittelt die ihm zur Verfügung gestellten Finanzprodukte, ohne das erkennbar wäre, dass es ihm während dieses Zeitraumes von über 3 Jahren gelungen wäre, seine selbständige Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich zu gestalten. Der langjährige Misserfolg des Klägers beim Aufbau einer wirtschaftlich tragfähigen Existenz und seine dafür gegebenen Begründungen führen letztlich zu dem Schluss, dass es dem Kläger während des gesamten Zeitraumes an dem erforderlichen Einsatz und an einem tragfähigen Geschäftskonzept gefehlt hat.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Förderung der Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift können über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinausgehend weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die in § 16 Abs. 2 SGB II genannten Leistungen. Die dort genannten Leistungen haben indes lediglich exemplarischen Charakter. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthält damit eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art, für die die nicht abschließend in Satz 2 der Vorschrift aufgeführten Einzelleistungen die Rolle von Hauptbeispielen übernehmen (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 54). Im Ansatz kommen damit neben dem Einstiegsgeld zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 29 SGB II) weitere davon zu unterscheidende und insoweit vom Aufstockungsverbot (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II) nicht erfasste Leistungen zur Fortsetzung selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht (vgl. BSG a.a.O.). Voraussetzung der im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu gewährenden weiteren Eingliederungsleistungen zur Fortsetzung selbständiger Erwerbstätigkeit ist aber zum einen die Hilfebedürftigkeit des erwerbsfähigen Leistungsempfängers und zum anderen die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. An Letzterem fehlt es vorliegend. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II. Diese sind zwar für sich nicht anspruchsbegründend, stecken aber als programmatische Kernaussage und Grundsätze den Leistungsrahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab (BSG a.a.O.). Hierzu gehört auch die Unterstützung zur Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB II ). Nach § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Die Erforderlichkeit in diesem Sinn kann jedoch nur vorliegen, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (vgl. BSG, a.a.O.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2006, K § 16 RdNr. 33). Dafür, dass die Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit des Klägers in der Region seines neuen Wohnsitzes Forbach nicht die Aussicht auf einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg bietet, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved