L 4 P 5147/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 P 4404/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 5147/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beklagte zu verpflichten, ihm vom 14. März bis 30. September 2008 Pflegegeld nach der Pflegestufe I im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zu zahlen.

Der am 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Am 13. März 2008 erlitt er eine komplizierte Trümmerfraktur am rechten Sprunggelenk sowie eine Schienbeinfraktur rechts. Es erfolgte deswegen stationäre Behandlung vom 13. bis 17. März 2008 im Kreiskrankenhaus R. mit operativer Versorgung und anschließend bis 22. März 2008 im Kreiskrankenhaus F ... Beim Kläger bestehenden des Weiteren eine Herzinsuffizienz und Herzrhythmusstörungen.

Mit Schreiben vom 30. März 2008, eingegangen bei der Beklagten am 16. April 2008, beantragte der Kläger Geldleistungen aus der Pflegeversicherung. Die Beklagte erhob das Gutachten der Pflegefachkraft L. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 30. Mai 2008, wobei der Kläger am 29. Mai 2008 in seiner häuslichen Umgebung untersucht worden war. Die Gutachterin nannte als pflegebegründende Diagnosen: Trümmerfraktur rechtes Sprunggelenk und Schienbeinfraktur rechts. Sie bewertete den Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege pro Tag mit 34 Minuten, nämlich bei der Körperpflege (Ganzkörperwäsche und Richten der Bekleidung) 14 Minuten und bei der Mobilität (Ankleiden gesamt, Entkleiden gesamt und Stehen) 20 Minuten. Den Zeitaufwand für Hauswirtschaft bewertete sie mit 60 Minuten pro Tag. Längerfristig sei von einer Reduktion bei der grundpflegerischen Versorgung auszugehen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2008 lehnte die Beklagte Leistungen aus der Pflegeversicherung ab, da die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht erfüllt seien. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, allein durch die notwendige Begleitung zu den Ärzten und zur Krankengymnastik, die zwischen zwei- bis viermal pro Woche notwendig sei, werde der Grenzwert von 45 Minuten für die Grundpflege überschritten. Auch bestehe in seinem Wohnort keinerlei Einkaufsmöglichkeit, so dass hierfür eine Fahrzeit von ca. einer Stunde hinzugerechnet werden müsse. Aufgrund eines Heizungsdefekts in seinem Haus habe er kein fließendes warmes Wasser, so dass seine Ehefrau das erwärmte Wasser in das Badezimmer im ersten Obergeschoss tragen müsse. Hieraus resultiere ein täglicher zeitlicher Aufwand von mindestens 20 Minuten. Ferner müsse auch das Wasser zur Toilettenspülung in das WC gebracht werden (Zeitaufwand pro Tag fünf Minuten). Auch beim Baden und Duschen benötige er Hilfe, um in die Wanne und Dusche hinein und heraus zu gelangen (Zeitaufwand ca. fünf Minuten pro Tag). Hinzu kämen fünf Minuten pro Tag Hilfe beim Treppensteigen und ca. 15 Minuten pro Tag Hilfe beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung. Ohne die Hilfe seiner Ehefrau sei die Versorgung mit den entsprechenden Grundpflegemaßnahmen nicht möglich. Zur weiteren Begründung legte er das ärztliche Attest des Facharztes für Chirurgie Dr. K. vom 05. Juni 2008 vor, wonach zuletzt am 05. Juni 2008 folgender Befund erhoben worden sei: Reizloser Lokalbefund mit noch bestehender Schwellung und Ödem im Bereich des Unterschenkels und des oberen Sprunggelenks sowie des Fußes rechts. Die Wunden seien reizlos verheilt. Die Frakturen seien noch nicht durchbaut. Erlaubt sei eine Teilbelastung mit 20 kg am operierten Bein. Da noch keine knöcherne Durchbauung erfolgt sei, könne dieses Bein noch nicht voll belastet werden. Zusätzlich legte er eine Bestätigung des Dr. K. vom 05. Juni 2008 vor, wonach eine Begleitperson für die Wahrnehmung des Arzttermins am 05. Juni 2008 von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr notwendig gewesen sei.

Die Beklagte erhob eine weitere MDK-Stellungnahme nach Aktenlage (Dr. R.) vom 15. Juli 2008, wonach der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege 13 Minuten pro Tag betrage, nämlich bei der Körperpflege fünf Minuten und bei der Mobilität acht Minuten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einer Teilbelastung das Richten der Bekleidung nach dem Toilettengang oder die Transfers nicht möglich sein sollten. Die Reparaturbedürftigkeit der Heizungsanlage könne nicht zu Lasten der Pflegeversicherung gehen. Durch entsprechendes Beüben könne eine Besserung beim Treppensteigen erzielt werden. Es sei auch nicht zu erkennen, weshalb der Kläger nicht in der Lage sei, einen Rollstuhl selbst zu benutzen. Nach einer Unterschenkelfraktur rechts sei von einer Behandlungsdauer von unter sechs Monaten auszugehen. Schon aus diesem Grunde liege Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vor. Nachdem der Kläger erklärt hatte, er begehre lediglich Pflegegeld nach Pflegestufe I für die Zeit von März bis September 2008 und lehne im Übrigen die Ausführungen der Dr. R. ab, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. September 2008). Es lägen keine neuen medizinischen Aspekte vor, die im Hinblick auf die vorliegenden MDK-Gutachten eine abweichende Einschätzung der Pflegebedürftigkeit zuließen.

Hiergegen erhob der Kläger am 13. Oktober 2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage (S 15 P 4403/08) und begehrte, ihm Pflegegeld nach der Pflegestufe I vom 14. März bis 30. September 2008 zu gewähren. Zugleich beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, ihm für die Dauer von sieben Monaten Leistungen nach der Pflegestufe I zu gewähren" sowie für dieses Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er führte aus, er habe bereits am 30. März 2008 den Antrag auf Gewährung von Pflegegeld gestellt und nicht - wie von der Beklagten angenommen - erst am 16. April 2008. Bei dem Datum 16. April 2008 handle es sich nur um die Bestätigung des Eingangs des Antrags bei der Beklagten. Er sei vom 02. bis 03. April 2008 noch einmal wegen eines Muskelfaserrisses im Krankenhaus gewesen und bis Ende August 2008 weitgehend auf den Rollstuhl angewiesen gewesen. Ohne diese Hilfe hätte er sich im Haus nicht fortbewegen können. Seine Frau habe ihn in dieser Zeit gepflegt. Aufgrund der Gegebenheiten sei eine Begleitung innerhalb des Hauses zur Toilette, Bad und Schlafzimmer und auch außerhalb des Hauses zu den Ärzten und der Krankengymnastik erforderlich gewesen. Allein für die Fahrten seien täglich ca. 34 Minuten notwendig gewesen. Hinzu käme die Zeit zum Einkaufen, da es in seinem Ortsteil keinerlei Einkaufsmöglichkeiten gebe. Der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege habe durchweg bei weit über 45 Minuten pro Tag gelegen, da die Zeit für die Begleitung zu den Ärzten und zur Krankengymnastik anzuerkennen sei. Dies habe Dr. R. nicht beachtet. Zudem habe Dr. K. erst am 05. Juni 2008 eine Teilbelastbarkeit von 20 kg attestiert, d.h. drei Monate nach dem Unfall. Inzwischen könne er seinen Fuß wieder voll belasten.

Die Beklagte trat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da in der Hauptsache keine überwiegende Aussicht auf Erfolg bestehe. Auch liege ein Anordnungsgrund nicht vor, da keine schweren und unzumutbaren und anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, wenn der Kläger auf das anhängige Hauptsacheverfahren verwiesen werde.

Das SG lehnte mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) lägen nicht vor, da der Kläger bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Inzwischen könne er seinen Fuß wieder voll belasten. Gegenwärtige Nachteile, die durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Pflegeleistungen für den bereits abgeschlossenen Zeitraum abgewendet werden könnten, seien nicht ersichtlich. Dem Kläger sei es zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Gegen den ihm am 29. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 08. November 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, ihm vom 14. März bis 30. September 2008 Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu gewähren. Das SG sei auf seine Einwendungen nicht eingegangen. Seine Schriftsätze würden offenbar nicht mehr gelesen oder beachtet werden. Er habe ein Recht darauf, dass das SG seine Schriftsätze lese, zur Kenntnis nehme und auch genau darauf eingehe. Das SG orientiere sich wesentlich mehr an den Schriftsätzen der Beklagten und bringe deren Argumente in die Entscheidung ein. Die 12 Minuten, die vermeintlich nach dem ersten MDK-Gutachten fehlten, habe er bereits mehrfach nachgewiesen. Das zweite "Schreibtisch-Gutachten" zweifle er an. Seine Ehefrau habe in der Zeit ab dem 14. März 2008 bis Ende August 2008 keine Möglichkeit gehabt, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Eine Haushaltshilfe wäre kaum von außerhalb nach Hundsbach gekommen und schon gar nicht für eine Entlohnung von monatlich gerade einmal EUR 205,00.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 14. März bis 30. September 2008 vorläufig Pflegegeld nach der Pflegestufe I in Höhe von EUR 1.465,00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 01. April geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - BGBl. I S. 444) ausgeschlossen. Würde der Antragsteller in der Hauptsache den Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I vom 14. März bis 30. September 2008 geltend machen, wäre die Berufung zulässig, weil der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.d.F. des Art. 1 Nr. 24 a) SGGArbGÄndG) überschritten wäre. Für diesen Zeitraum ergäbe sich ein Betrag von insgesamt EUR 1.465,00 (März bis Juni 2008 4 Monate à EUR 205,00; Juli bis September 2008 3 Monate à EUR 215,00)

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kommt in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dies ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht der Fall.

1. Soweit der Kläger Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die vom 14. März bis 30. September 2008 begehrt, fehlt es - wie das SG zutreffend entschieden hat - an einem Anordnungsgrund, weil es sich ausschließlich um Leistungen für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, den er am 13. Oktober 2008 beim SG stellte, handelt. Die Regelungsanordnung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie in juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Ausnahme sind nicht ersichtlich. Der Kläger war jedenfalls bis zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Lage, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung geht der Senat im Übrigen davon aus, dass auch kein Anordnungsanspruch besteht. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum Pflegegeld nach Pflegestufe I zusteht.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer einer der drei Pflegestufen zugeordnet ist. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die im Einzelnen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt sind, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). Die Grundpflege umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), der Ernährung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI) und der Mobilität (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI). Zur Grundpflege zählt ein Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege beim Waschen, Duschen, Baden, der Zahnpflege, dem Kämmen, Rasieren, der Darm- und Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und der Aufnahme der Nahrung sowie im Bereich der Mobilität beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, dem An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen und dem Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Der Senat vermag im Hinblick auf die urkundenbeweislich zu verwertenden MDK-Gutachten vom 30. Mai 2008 (Pflegefachkraft L.) und 15. Juli 2008 (Dr. R.), in denen der grundpflegerische Hilfebedarf mit täglich 34 bzw. 13 Minuten eingeschätzt wurde, nicht festzustellen, dass der Hilfebedarf beim Kläger im Bereich der Grundpflege einen Zeitbedarf von 45 Minuten pro Tag im streitigen Zeitraum überstieg. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass wöchentlich Arztbesuche stattgefunden haben. Im Übrigen kann die Begleitung des Pflegebedürftigen bei Maßnahmen der Rehabilitation (Krankengymnastik) nur dann als Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung berücksichtigt werden, wenn die Maßnahme zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet worden ist. Auch dies ist bislang nicht glaubhaft gemacht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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