Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3524/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5573/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht wegen der Erledigung der Hauptsache nicht mehr.
Ausweislich seines Schreibens vom 27. November 2008 wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags Ziffer 5 im Antragsschreiben vom 27. Oktober 2008 durch das Sozialgericht (SG) sowie dessen Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten, einschließlich derjenigen für die bereits vor dem SG für erledigt erklärten Begehren (Ziffer 1 bis 4), nicht zu erstatten seien. Mit dem einzig noch aufrechterhaltenen Hauptsacheantrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Faxeingang 06221/524-739 wieder herzustellen, hilfsweise einen anderen aus dem Mobilfunknetz funktionierenden Faxeingang.
Dieses Begehren hat sich jedoch mittlerweile erledigt, da der Faxeingang mit der bezeichneten Nummer wieder funktioniert. Dies hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 selbst mitgeteilt. Die Beschwer, die der angefochtene Beschluss des SG noch enthielt, ist daher entfallen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers im Schreiben vom 14. Dezember 2008. Dass die Antragsgegnerin den Faxeingang in Zukunft ändern sollte, steht zum einen nicht fest und begründet zum anderen keine aktuelle Beschwer. Eine "Wiederholungsgefahr" kann bei Erledigung in der Hauptsache allenfalls im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages Bedeutung gewinnen. Für eine verbindliche Feststellung, dass der materielle Anspruch ursprünglich bestanden habe, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch kein Raum. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren ist daher nicht möglich (Senatsbeschluss vom 23. September 2008 - L 7 AL 4444/08 ER-B -), und auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Dies entspricht im Übrigen der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen NZS 2003, 168; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) DVBl 1995, 520; Bundesfinanzhof NVwZ 1986, 512; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40; Hk-SGG § 86b, 3. Aufl., Rdnr. 9, 33). Vielmehr ist der Antragsteller ggf. auf die Klärung in einem Hauptsacheverfahren verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit i.S.e. Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat. Insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die von ihm angeführten "kurzen Reaktionsfristen" auf Aufforderungen der Antragsgegnerin sind gegebenenfalls im Rahmen der Anfechtung späterer, belastender Entscheidungen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Es ist daher angemessen, dass die Antragsgegnerin auch insoweit die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers weder in erster noch zweiter Instanz zu tragen hat.
Die Entscheidung des SG, dass auch bezüglich der für erledigt erklärten Begehren in erster Instanz außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, hat der Senat als Beschwerdegericht nicht inhaltlich zu prüfen. Dies ergibt sich aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG, wonach die Beschwerde gegen Kostenentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. In unmittelbarer Anwendung betrifft diese Ausschlussregelung nur isolierte Kostengrundentscheidungen, z.B. bei Erledigung der Hauptsache. Ergeht die Kostenentscheidung hingegen zusammen mit einem Ausspruch über die Hauptsache, erfolgt im Rahmen des Rechtsmittels auch die Überprüfung der Kostenentscheidung. Bei der Erledigung (nur) eines Teils der Hauptsache ist jedoch über die Kosten des erledigten Teils nicht durch besonderen Beschluss, sondern in der Kostenentscheidung des Schlussurteils, bzw. hier im Beschluss über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mitzuentscheiden. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG knüpft zwar an den Regelfall der isolierten Kostengrundentscheidung an, ist aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn bei Teilerledigung in der abschließenden Hauptsacheentscheidung über die Kosten des erledigten Teils mitentschieden wird (BVerwG DÖV 1982, 161 zur Vorgängervorschrift des dem § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG entsprechenden § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Denn § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG soll i.S.d. bezweckten Verfahrensentlastung des Beschwerdegerichts vermeiden, dass über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites noch eine Rechtsmittelinstanz entscheiden muss. Dieser Gesetzeszweck gilt bei einer Teilerledigung nicht weniger als bei einer vollständigen Erledigung der Hauptsache (BVerwG a.a.O.). Das SGG macht auch an anderer Stelle deutlich, dass das Rechtsmittelgericht nicht im Rahmen der Kostenentscheidung über Rechtsstreite entscheiden müssen soll, die in der Hauptsache nicht mehr an dieses gelangen können (§ 102 Abs. 3 S. 2 , § 144 Abs. 4 SGG). Andernfalls wäre es gezwungen, im Rahmen der Kostenentscheidung die Erfolgsaussichten inzident zu prüfen, obwohl die Hauptsache selbst einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht nicht zugänglich ist. Im Fall einer Teilerledigung, die im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung des SG berücksichtigt worden ist, kann nichts anderes gelten.
Der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des nicht erledigten Teils kann es allerdings unter Umständen erfordern, die Kostenentscheidung der Vorinstanz zu ändern; es muss insoweit aber bei einer einheitlichen Kostenentscheidung für die gesamten Kosten der ersten Instanz bleiben. Das Rechtsmittelgericht muss den Teil der Kostenentscheidung erster Instanz, der auf den erledigten Teil entfällt, einbeziehen und die Kostenentscheidung für die erste Instanz neu fassen. Der auf den erledigten Teil bezogene Teil der Kostenentscheidung hat dabei aber nur die Bedeutung eines Berechnungsfaktors; einer inhaltlichen Änderung ist er entzogen (Neumann in Sodann/Zietlow, VwGO, 2. Aufl., § 158 Rdnr. 36).
Der Senat hat daher die Entscheidung des SG, dass hinsichtlich der für erledigt erklärten (ursprünglichen) Anträge Ziffer 1 bis 4 keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind, ohne inhaltliche Prüfung zu beachten. Da aus oben genannten Gründen auch für das noch aufrecht erhaltene Begehren Ziffer 5 keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind, war die Kostenentscheidung des SG nicht abzuändern.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht wegen der Erledigung der Hauptsache nicht mehr.
Ausweislich seines Schreibens vom 27. November 2008 wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags Ziffer 5 im Antragsschreiben vom 27. Oktober 2008 durch das Sozialgericht (SG) sowie dessen Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten, einschließlich derjenigen für die bereits vor dem SG für erledigt erklärten Begehren (Ziffer 1 bis 4), nicht zu erstatten seien. Mit dem einzig noch aufrechterhaltenen Hauptsacheantrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Faxeingang 06221/524-739 wieder herzustellen, hilfsweise einen anderen aus dem Mobilfunknetz funktionierenden Faxeingang.
Dieses Begehren hat sich jedoch mittlerweile erledigt, da der Faxeingang mit der bezeichneten Nummer wieder funktioniert. Dies hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 selbst mitgeteilt. Die Beschwer, die der angefochtene Beschluss des SG noch enthielt, ist daher entfallen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers im Schreiben vom 14. Dezember 2008. Dass die Antragsgegnerin den Faxeingang in Zukunft ändern sollte, steht zum einen nicht fest und begründet zum anderen keine aktuelle Beschwer. Eine "Wiederholungsgefahr" kann bei Erledigung in der Hauptsache allenfalls im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages Bedeutung gewinnen. Für eine verbindliche Feststellung, dass der materielle Anspruch ursprünglich bestanden habe, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch kein Raum. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren ist daher nicht möglich (Senatsbeschluss vom 23. September 2008 - L 7 AL 4444/08 ER-B -), und auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Dies entspricht im Übrigen der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen NZS 2003, 168; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) DVBl 1995, 520; Bundesfinanzhof NVwZ 1986, 512; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40; Hk-SGG § 86b, 3. Aufl., Rdnr. 9, 33). Vielmehr ist der Antragsteller ggf. auf die Klärung in einem Hauptsacheverfahren verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit i.S.e. Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat. Insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die von ihm angeführten "kurzen Reaktionsfristen" auf Aufforderungen der Antragsgegnerin sind gegebenenfalls im Rahmen der Anfechtung späterer, belastender Entscheidungen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Es ist daher angemessen, dass die Antragsgegnerin auch insoweit die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers weder in erster noch zweiter Instanz zu tragen hat.
Die Entscheidung des SG, dass auch bezüglich der für erledigt erklärten Begehren in erster Instanz außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, hat der Senat als Beschwerdegericht nicht inhaltlich zu prüfen. Dies ergibt sich aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG, wonach die Beschwerde gegen Kostenentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. In unmittelbarer Anwendung betrifft diese Ausschlussregelung nur isolierte Kostengrundentscheidungen, z.B. bei Erledigung der Hauptsache. Ergeht die Kostenentscheidung hingegen zusammen mit einem Ausspruch über die Hauptsache, erfolgt im Rahmen des Rechtsmittels auch die Überprüfung der Kostenentscheidung. Bei der Erledigung (nur) eines Teils der Hauptsache ist jedoch über die Kosten des erledigten Teils nicht durch besonderen Beschluss, sondern in der Kostenentscheidung des Schlussurteils, bzw. hier im Beschluss über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mitzuentscheiden. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG knüpft zwar an den Regelfall der isolierten Kostengrundentscheidung an, ist aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn bei Teilerledigung in der abschließenden Hauptsacheentscheidung über die Kosten des erledigten Teils mitentschieden wird (BVerwG DÖV 1982, 161 zur Vorgängervorschrift des dem § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG entsprechenden § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Denn § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG soll i.S.d. bezweckten Verfahrensentlastung des Beschwerdegerichts vermeiden, dass über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites noch eine Rechtsmittelinstanz entscheiden muss. Dieser Gesetzeszweck gilt bei einer Teilerledigung nicht weniger als bei einer vollständigen Erledigung der Hauptsache (BVerwG a.a.O.). Das SGG macht auch an anderer Stelle deutlich, dass das Rechtsmittelgericht nicht im Rahmen der Kostenentscheidung über Rechtsstreite entscheiden müssen soll, die in der Hauptsache nicht mehr an dieses gelangen können (§ 102 Abs. 3 S. 2 , § 144 Abs. 4 SGG). Andernfalls wäre es gezwungen, im Rahmen der Kostenentscheidung die Erfolgsaussichten inzident zu prüfen, obwohl die Hauptsache selbst einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht nicht zugänglich ist. Im Fall einer Teilerledigung, die im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung des SG berücksichtigt worden ist, kann nichts anderes gelten.
Der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des nicht erledigten Teils kann es allerdings unter Umständen erfordern, die Kostenentscheidung der Vorinstanz zu ändern; es muss insoweit aber bei einer einheitlichen Kostenentscheidung für die gesamten Kosten der ersten Instanz bleiben. Das Rechtsmittelgericht muss den Teil der Kostenentscheidung erster Instanz, der auf den erledigten Teil entfällt, einbeziehen und die Kostenentscheidung für die erste Instanz neu fassen. Der auf den erledigten Teil bezogene Teil der Kostenentscheidung hat dabei aber nur die Bedeutung eines Berechnungsfaktors; einer inhaltlichen Änderung ist er entzogen (Neumann in Sodann/Zietlow, VwGO, 2. Aufl., § 158 Rdnr. 36).
Der Senat hat daher die Entscheidung des SG, dass hinsichtlich der für erledigt erklärten (ursprünglichen) Anträge Ziffer 1 bis 4 keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind, ohne inhaltliche Prüfung zu beachten. Da aus oben genannten Gründen auch für das noch aufrecht erhaltene Begehren Ziffer 5 keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind, war die Kostenentscheidung des SG nicht abzuändern.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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