Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 5 U 29/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 U 69/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
: Teilnehmer an einer sportlichen Eignungsprüfung für den Polizeidienst haben bei einem Unfall keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da diese nicht zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich ist.
Eine erweiternde Auslegung auch auf die Aufnahme einer Beamtentätigkeit (hier als Polizist) ist weder vom Wortlaut des Gesetzes, noch von seiner Entstehungsge-schichte und Systematik her geboten.
Eine erweiternde Auslegung auch auf die Aufnahme einer Beamtentätigkeit (hier als Polizist) ist weder vom Wortlaut des Gesetzes, noch von seiner Entstehungsge-schichte und Systematik her geboten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall im Rahmen der sportlichen Aufnahmeprüfung für den Polizeivollzugsdienst als Arbeitsunfall anerkannt werden kann und dem Kläger deshalb Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der 1967 geborene Kläger war bis Februar 2002 als Industrieschlosser sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis heraus bewarb er sich für den Polizeivollzugsdienst des Landes S -H und wurde daraufhin von der Polizeidirektion für den 11. Februar 2002 zu einer Eignungsprüfung nach E eingeladen. Diese Eignungsprüfung umfasste auch eine Sportprüfung. Dabei musste der Kläger einen Hindernisparcours absolvieren; es waren insbesondere Böcke zu überspringen und Kletterwände zu überwinden. Bei einem Sprung über einen Bock kam der Kläger zu Fall und zog sich eine Fraktur des linken Mittelfußknochens zu.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 zeigte die G Ersatzkasse, bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert war, gegenüber der Beklagten den Unfall als Arbeitsunfall an und meldete vorsorglich einen Erstattungsanspruch an. Mit Schreiben gegenüber der G Ersatzkasse vom 19. März 2002 teilte die Beklagte mit, dass das Unfallereignis nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfülle. Als Teilnehmer einer Eignungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst habe der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung gehört. Vorsorglich meldete sie der G Ersatzkasse gegenüber ebenfalls Erstattungsansprüche an.
Erst etwa drei Jahre später trat der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2005 an die Beklagte heran und beantragte wegen des Unfallereignisses vom 11. Februar 2002 die Gewährung von Verletztengeld bzw. Verletztenrente. Dem Schreiben fügte er einen Entlassungsbericht der O klinik D vom 1. Oktober 2004 bei, wonach nach wie vor eine mäßig diffuse Schwellung des gesamten linken Fußes und eine laterale Druckschmerzhaftigkeit sowie eine Hypästhesie am Fußaußenrand und radiologisch ein Zustand nach konsolidierter MTV-Fraktur links bestünden.
Mit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 11. Februar 2002 anlässlich der Sportprüfung im Rahmen des Ausleseverfahrens von Bewerbern für eine Beamtenlaufbahn im Polizeivollzugsdienst als Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Arbeitsunfälle seien nur Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit. An einer solchermaßen versicherten Tätigkeit fehle es im vorliegenden Falle. Der Unfall habe sich weder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ereignet, noch habe die durchgeführte Eignungsprüfung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses gedient. Der erfolgreiche Abschluss der Eignungsprüfung sei vielmehr Voraussetzung gewesen, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes aufgenommen zu werden. Das Beamtenverhältnis sei indes keine versicherte Tätigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. September 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er an der Hindernisprüfung im Rahmen der Eignungsprüfung in E nicht freiwillig teilgenommen habe, sondern dass er aufgrund des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes und den jeweiligen Richtlinien zum Auswahlverfahren verpflichtet gewesen sei, die Sportprüfung zu absolvieren. Die Sportprüfung sei deshalb auf behördliche Veranlassung abgeleistet worden. Zwar sei das angestrebte Anstellungsverhältnis beamtenrechtlich ausgestaltet, jedoch komme es hierdurch nicht zu einer Versicherungsfreiheit. Nach den Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung seien nämlich nur solche Personen von der Versicherungspflicht befreit, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gälten. Diese kämen ihm jedoch mangels Beamteneigenschaft nicht zu Gute. Da es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, einen möglichst lückenlosen Versicherungsschutz sicherzustellen, müssten die unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften über den Kreis der Versicherten dementsprechend extensiv ausgelegt werden.
Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Eignungsprüfungen und ähnliches unterlägen ebenso wie Vorstellungsgespräche oder mündliche Bewerbungen grundsätzlich als so genannte vorbereitende Tätigkeiten im Sinne der Arbeitsplatzsuche nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) geregelten Ausnahmen lägen hier nicht vor, da Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift u. a. sei, dass die jeweilige Maßnahme zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich sei. Die Prüfung habe aber zur Aufnahme eines nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden versicherungsfreien Beamtenverhältnisses gedient. Auch eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sei eine Ausweitung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf die Teilnahme an solchen Aufnahmeprüfungen vom historischen Gesetzgeber nicht intendiert worden.
Hiergegen hat der Kläger am 22. März 2006 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Er hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit Urteil vom 21. August 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger bei seinem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Er sei bei der Eignungsprüfung weder als Beschäftigter anzusehen, noch sei diese zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich gewesen. Eine erweiternde Auslegung dieser Normen im Sinne des Klägers komme nicht in Betracht. Deshalb könne der von ihm erlittene Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. August 2007 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die am 27. September 2007 bei dem Schleswig-Holsteini¬schen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung macht der Kläger geltend, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts zu einer nicht hinnehmbaren Versorgungslücke führen würde. Daher müsste § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII nach seinem Sinn und Zweck dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass auch beamtenrechtlich geregelte Arbeitsverhältnisse erfasst würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 21. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger - Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Unfalls vom 11. Februar 2002 anlässlich der Sportprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens von Bewerbern für eine Beamtenlaufbahn im Polizeidienst zu gewähren, insbesondere Verletztengeld bzw. Verletztenrente.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sein Unfall vom 11. Februar 2002 kein Arbeitsunfall war. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Hier kommt allein ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII in Betracht.
Kraft Gesetzes sind danach versichert auch Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind. Zwar handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden sportlichen Eignungstest um eine Prüfung oder jedenfalls um eine ähnliche Maßnahme, die aufgrund rechtlicher Vorschriften durchgeführt und von einer Behörde veranlasst worden ist. Für die Aufnahme in den Polizeivollzugsdienst ist nach den Vorschriften der §§ 10, 25a LBG in Verbindung mit § 4 PolLVO in Verbindung mit den Richtlinien zum Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst die Sportprüfung integraler Bestandteil der polizeilichen Eignungsprüfung gewesen. Ohne Teilnahme an der Sportprüfung wäre die Übernahme des Klägers in den Polizeivollzugsdienst danach grundsätzlich nicht in Betracht gekommen. Die Teilnahme an der Sportprüfung ist auch behördlich veranlasst gewesen, da die Polizeidirektion für die Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei S -H , auf deren Veranlassung die Eignungsprüfung durchgeführt worden ist, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Polizeiorganisationsgesetz untere Landesbehörde ist.
Die seitens der Polizeidirektion für die Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei S -H veranlasste Eignungsprüfung war jedoch nicht zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich. Sie hat von vornherein nicht der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit gedient, weil die Bewerber für den Polizeivollzugsdienst bei erfolgreicher Absolvierung der Eignungsprüfung nicht etwa als Beschäftigte im Sinne des SGB VII, sondern als Beamte auf Widerruf in den Polizeidienst übernommen werden. Bei erfolgreicher Durchführung der Eignungsprüfung und nach Übernahme in den Polizeivollzugsdienst wäre deshalb der Kläger in dieser Tätigkeit versicherungsfrei gewesen, weil für ihn in diesem Falle gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB VII die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften gegolten hätten.
Eine erweiternde Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII im Sinne der Berufungsbegründung des Klägers ist nicht zulässig. Dem steht schon der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Was jenseits eines möglichen Wortsinns einer Vorschrift liegt, kann auch bei weitester Auslegung nicht als "gesetzlicher Inhalt" gelten. So kann der Gesetzestext "zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit" nicht in dem Sinne gelesen werden, dass damit auch eine Beamtentätigkeit gemeint sein soll.
Auch die übrigen juristischen Auslegungsmethoden bestätigen dieses Ergebnis: § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII steht systematisch in einer Reihe mit den Nrn. 2, 4 bis 7, 8b und 8c, 9, 14 und 17 wegen der Affinität zum Arbeitsleben sowie der Nr. 15, bei der das Schutzbedürfnis in gleichem Maße wie bei Beschäftigten zu bejahen ist (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII Rdn. 4). Diese Normen stellen bereits eine Erweiterung des Kreises der versicherten Personen dar, denn von seinem Ursprung her sollte der versicherte Personenkreis gemäß dem Grundgedanken der Unfallversicherung als Ablösung der Unternehmerhaftpflicht auf Beschäftigte von Unternehmen beschränkt sein, wie dies jetzt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 zum Ausdruck kommt (vgl. Hauck/Riebel, SGB VII, § 2 Rdn. 2). Demgegenüber gehören Beamte (auch solche auf Widerruf oder auf Probe) grundsätzlich nicht in dieses System. Es wäre daher systemwidrig, eine weitere Ausdehnung dieser Norm auf die Gruppe der Beamten vorzunehmen. Dies lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableiten. So heißt es in der Gesetzesbegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch vom 24. August 1995 (BT-Drucks. 13/2204, Seite 74): "Nr. 3 fasst die im geltenden Recht in § 539 Abs. 1 Nr. 11 (Untersuchungen aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften usw.) und Nr. 18 RVO (Schultauglichkeitsuntersuchung usw.) enthaltenen Versicherungstatbestände zusammen und erweitert sie um vergleichbare Maßnahmen (z. B. nach dem Bundesseuchengesetz vorgeschriebene Untersuchungen)." Dem ist auch nach Auffassung des Senats zu entnehmen, dass mit der Neufassung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII keine signifikante Ausdehnung des Versicherungsschutzes beabsichtigt gewesen ist. Insbesondere kann die Vorschrift nicht so verstanden werden, dass damit auch Untersuchungen dem Versicherungsschutz unterfallen sollen, die nicht der Aufnahme oder Abwicklung einer versicherten Tätigkeit dienen. Aus den Motiven und der Regelungsabsicht des Gesetzgebers lässt sich mithin ebenfalls nicht die Normauslegung seitens des Klägers stützen.
Für eine eng am Wortlaut ausgerichtete Auslegung der Norm spricht auch, dass die Arbeitsplatzsuche einschließlich sämtlicher Bewerbungs- und Einstellungsvorgänge in der gesetzlichen Unfallversicherung traditionell dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugeordnet wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Januar 1986, 2 RU 1/85). Nur bei den genau definierten Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII besteht eine Ausnahme. Anknüpfungspunkt bleibt aber in jedem Fall die Aufnahme einer versicherten Tätigkeit. Nur hierauf bezogen trifft die Ausnahmevorschrift eine Regelung. Die Norm stellt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar für (aufgrund von Rechtsvorschriften erforderliche) Tätigkeiten, die in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.
Letztlich teilt der Senat auch nicht die Rechtsauffassung des Klägers, dass hier sonst eine nicht gewollte Versicherungslücke bestünde. Schon die Existenz des Katalogs in § 2 SGB VII und die immer vorzunehmende Abgrenzung zur eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zeigen, dass eben nicht jede irgendwie geartete, mit dem Erwerbsleben auch nur entfernt zusammenhängende Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Deshalb überzeugt auch der systematische Rückschluss des Klägers aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht. Aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit muss im Umkehrschluss nicht die Versicherungspflicht für eine bestimmte Tätigkeit folgen. Das Sozialgericht hat daher in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es sonst der Aufzählung der versicherten Tätigkeiten zu § 2 SGB VII von vornherein nicht bedurft hätte.
Ob in diesem Fall die vom Kläger behauptete Versicherungslücke tatsächlich besteht, konnte der Senat nicht klären, da hier mögliche Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften vom Kläger vor dem Landgericht oder dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Jedenfalls aber hat der Kläger keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim
Bundessozialgericht Heerstraße 6 34114 Kassel
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen
• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,
• selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft, Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. Die genannten Organisationen dürfen nur ihre jeweiligen Mitglieder vertreten und müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,
• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,
• jeder Rechtsanwalt,
• jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt.
Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss
• die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
• die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder
• ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall im Rahmen der sportlichen Aufnahmeprüfung für den Polizeivollzugsdienst als Arbeitsunfall anerkannt werden kann und dem Kläger deshalb Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der 1967 geborene Kläger war bis Februar 2002 als Industrieschlosser sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis heraus bewarb er sich für den Polizeivollzugsdienst des Landes S -H und wurde daraufhin von der Polizeidirektion für den 11. Februar 2002 zu einer Eignungsprüfung nach E eingeladen. Diese Eignungsprüfung umfasste auch eine Sportprüfung. Dabei musste der Kläger einen Hindernisparcours absolvieren; es waren insbesondere Böcke zu überspringen und Kletterwände zu überwinden. Bei einem Sprung über einen Bock kam der Kläger zu Fall und zog sich eine Fraktur des linken Mittelfußknochens zu.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 zeigte die G Ersatzkasse, bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert war, gegenüber der Beklagten den Unfall als Arbeitsunfall an und meldete vorsorglich einen Erstattungsanspruch an. Mit Schreiben gegenüber der G Ersatzkasse vom 19. März 2002 teilte die Beklagte mit, dass das Unfallereignis nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfülle. Als Teilnehmer einer Eignungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst habe der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung gehört. Vorsorglich meldete sie der G Ersatzkasse gegenüber ebenfalls Erstattungsansprüche an.
Erst etwa drei Jahre später trat der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2005 an die Beklagte heran und beantragte wegen des Unfallereignisses vom 11. Februar 2002 die Gewährung von Verletztengeld bzw. Verletztenrente. Dem Schreiben fügte er einen Entlassungsbericht der O klinik D vom 1. Oktober 2004 bei, wonach nach wie vor eine mäßig diffuse Schwellung des gesamten linken Fußes und eine laterale Druckschmerzhaftigkeit sowie eine Hypästhesie am Fußaußenrand und radiologisch ein Zustand nach konsolidierter MTV-Fraktur links bestünden.
Mit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 11. Februar 2002 anlässlich der Sportprüfung im Rahmen des Ausleseverfahrens von Bewerbern für eine Beamtenlaufbahn im Polizeivollzugsdienst als Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Arbeitsunfälle seien nur Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit. An einer solchermaßen versicherten Tätigkeit fehle es im vorliegenden Falle. Der Unfall habe sich weder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ereignet, noch habe die durchgeführte Eignungsprüfung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses gedient. Der erfolgreiche Abschluss der Eignungsprüfung sei vielmehr Voraussetzung gewesen, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes aufgenommen zu werden. Das Beamtenverhältnis sei indes keine versicherte Tätigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. September 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er an der Hindernisprüfung im Rahmen der Eignungsprüfung in E nicht freiwillig teilgenommen habe, sondern dass er aufgrund des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes und den jeweiligen Richtlinien zum Auswahlverfahren verpflichtet gewesen sei, die Sportprüfung zu absolvieren. Die Sportprüfung sei deshalb auf behördliche Veranlassung abgeleistet worden. Zwar sei das angestrebte Anstellungsverhältnis beamtenrechtlich ausgestaltet, jedoch komme es hierdurch nicht zu einer Versicherungsfreiheit. Nach den Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung seien nämlich nur solche Personen von der Versicherungspflicht befreit, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gälten. Diese kämen ihm jedoch mangels Beamteneigenschaft nicht zu Gute. Da es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, einen möglichst lückenlosen Versicherungsschutz sicherzustellen, müssten die unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften über den Kreis der Versicherten dementsprechend extensiv ausgelegt werden.
Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Eignungsprüfungen und ähnliches unterlägen ebenso wie Vorstellungsgespräche oder mündliche Bewerbungen grundsätzlich als so genannte vorbereitende Tätigkeiten im Sinne der Arbeitsplatzsuche nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) geregelten Ausnahmen lägen hier nicht vor, da Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift u. a. sei, dass die jeweilige Maßnahme zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich sei. Die Prüfung habe aber zur Aufnahme eines nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden versicherungsfreien Beamtenverhältnisses gedient. Auch eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sei eine Ausweitung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf die Teilnahme an solchen Aufnahmeprüfungen vom historischen Gesetzgeber nicht intendiert worden.
Hiergegen hat der Kläger am 22. März 2006 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Er hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit Urteil vom 21. August 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger bei seinem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Er sei bei der Eignungsprüfung weder als Beschäftigter anzusehen, noch sei diese zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich gewesen. Eine erweiternde Auslegung dieser Normen im Sinne des Klägers komme nicht in Betracht. Deshalb könne der von ihm erlittene Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. August 2007 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die am 27. September 2007 bei dem Schleswig-Holsteini¬schen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung macht der Kläger geltend, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts zu einer nicht hinnehmbaren Versorgungslücke führen würde. Daher müsste § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII nach seinem Sinn und Zweck dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass auch beamtenrechtlich geregelte Arbeitsverhältnisse erfasst würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 21. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger - Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Unfalls vom 11. Februar 2002 anlässlich der Sportprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens von Bewerbern für eine Beamtenlaufbahn im Polizeidienst zu gewähren, insbesondere Verletztengeld bzw. Verletztenrente.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sein Unfall vom 11. Februar 2002 kein Arbeitsunfall war. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Hier kommt allein ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII in Betracht.
Kraft Gesetzes sind danach versichert auch Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind. Zwar handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden sportlichen Eignungstest um eine Prüfung oder jedenfalls um eine ähnliche Maßnahme, die aufgrund rechtlicher Vorschriften durchgeführt und von einer Behörde veranlasst worden ist. Für die Aufnahme in den Polizeivollzugsdienst ist nach den Vorschriften der §§ 10, 25a LBG in Verbindung mit § 4 PolLVO in Verbindung mit den Richtlinien zum Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst die Sportprüfung integraler Bestandteil der polizeilichen Eignungsprüfung gewesen. Ohne Teilnahme an der Sportprüfung wäre die Übernahme des Klägers in den Polizeivollzugsdienst danach grundsätzlich nicht in Betracht gekommen. Die Teilnahme an der Sportprüfung ist auch behördlich veranlasst gewesen, da die Polizeidirektion für die Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei S -H , auf deren Veranlassung die Eignungsprüfung durchgeführt worden ist, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Polizeiorganisationsgesetz untere Landesbehörde ist.
Die seitens der Polizeidirektion für die Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei S -H veranlasste Eignungsprüfung war jedoch nicht zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich. Sie hat von vornherein nicht der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit gedient, weil die Bewerber für den Polizeivollzugsdienst bei erfolgreicher Absolvierung der Eignungsprüfung nicht etwa als Beschäftigte im Sinne des SGB VII, sondern als Beamte auf Widerruf in den Polizeidienst übernommen werden. Bei erfolgreicher Durchführung der Eignungsprüfung und nach Übernahme in den Polizeivollzugsdienst wäre deshalb der Kläger in dieser Tätigkeit versicherungsfrei gewesen, weil für ihn in diesem Falle gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB VII die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften gegolten hätten.
Eine erweiternde Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII im Sinne der Berufungsbegründung des Klägers ist nicht zulässig. Dem steht schon der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Was jenseits eines möglichen Wortsinns einer Vorschrift liegt, kann auch bei weitester Auslegung nicht als "gesetzlicher Inhalt" gelten. So kann der Gesetzestext "zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit" nicht in dem Sinne gelesen werden, dass damit auch eine Beamtentätigkeit gemeint sein soll.
Auch die übrigen juristischen Auslegungsmethoden bestätigen dieses Ergebnis: § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII steht systematisch in einer Reihe mit den Nrn. 2, 4 bis 7, 8b und 8c, 9, 14 und 17 wegen der Affinität zum Arbeitsleben sowie der Nr. 15, bei der das Schutzbedürfnis in gleichem Maße wie bei Beschäftigten zu bejahen ist (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII Rdn. 4). Diese Normen stellen bereits eine Erweiterung des Kreises der versicherten Personen dar, denn von seinem Ursprung her sollte der versicherte Personenkreis gemäß dem Grundgedanken der Unfallversicherung als Ablösung der Unternehmerhaftpflicht auf Beschäftigte von Unternehmen beschränkt sein, wie dies jetzt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 zum Ausdruck kommt (vgl. Hauck/Riebel, SGB VII, § 2 Rdn. 2). Demgegenüber gehören Beamte (auch solche auf Widerruf oder auf Probe) grundsätzlich nicht in dieses System. Es wäre daher systemwidrig, eine weitere Ausdehnung dieser Norm auf die Gruppe der Beamten vorzunehmen. Dies lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableiten. So heißt es in der Gesetzesbegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch vom 24. August 1995 (BT-Drucks. 13/2204, Seite 74): "Nr. 3 fasst die im geltenden Recht in § 539 Abs. 1 Nr. 11 (Untersuchungen aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften usw.) und Nr. 18 RVO (Schultauglichkeitsuntersuchung usw.) enthaltenen Versicherungstatbestände zusammen und erweitert sie um vergleichbare Maßnahmen (z. B. nach dem Bundesseuchengesetz vorgeschriebene Untersuchungen)." Dem ist auch nach Auffassung des Senats zu entnehmen, dass mit der Neufassung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII keine signifikante Ausdehnung des Versicherungsschutzes beabsichtigt gewesen ist. Insbesondere kann die Vorschrift nicht so verstanden werden, dass damit auch Untersuchungen dem Versicherungsschutz unterfallen sollen, die nicht der Aufnahme oder Abwicklung einer versicherten Tätigkeit dienen. Aus den Motiven und der Regelungsabsicht des Gesetzgebers lässt sich mithin ebenfalls nicht die Normauslegung seitens des Klägers stützen.
Für eine eng am Wortlaut ausgerichtete Auslegung der Norm spricht auch, dass die Arbeitsplatzsuche einschließlich sämtlicher Bewerbungs- und Einstellungsvorgänge in der gesetzlichen Unfallversicherung traditionell dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugeordnet wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Januar 1986, 2 RU 1/85). Nur bei den genau definierten Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII besteht eine Ausnahme. Anknüpfungspunkt bleibt aber in jedem Fall die Aufnahme einer versicherten Tätigkeit. Nur hierauf bezogen trifft die Ausnahmevorschrift eine Regelung. Die Norm stellt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar für (aufgrund von Rechtsvorschriften erforderliche) Tätigkeiten, die in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.
Letztlich teilt der Senat auch nicht die Rechtsauffassung des Klägers, dass hier sonst eine nicht gewollte Versicherungslücke bestünde. Schon die Existenz des Katalogs in § 2 SGB VII und die immer vorzunehmende Abgrenzung zur eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zeigen, dass eben nicht jede irgendwie geartete, mit dem Erwerbsleben auch nur entfernt zusammenhängende Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Deshalb überzeugt auch der systematische Rückschluss des Klägers aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht. Aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit muss im Umkehrschluss nicht die Versicherungspflicht für eine bestimmte Tätigkeit folgen. Das Sozialgericht hat daher in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es sonst der Aufzählung der versicherten Tätigkeiten zu § 2 SGB VII von vornherein nicht bedurft hätte.
Ob in diesem Fall die vom Kläger behauptete Versicherungslücke tatsächlich besteht, konnte der Senat nicht klären, da hier mögliche Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften vom Kläger vor dem Landgericht oder dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Jedenfalls aber hat der Kläger keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim
Bundessozialgericht Heerstraße 6 34114 Kassel
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen
• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,
• selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft, Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. Die genannten Organisationen dürfen nur ihre jeweiligen Mitglieder vertreten und müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,
• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,
• jeder Rechtsanwalt,
• jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt.
Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss
• die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
• die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder
• ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
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