L 2 B 164/07 AS

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 79/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 164/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe gegen Raten
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozial-gerichts Magdeburg vom 16. April 2007 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren des ersten Rechtszugs Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. Z. aus M. gegen Ratenzahlung und gegen einen Vermögensbeitrag gewährt. Die monatlichen Raten werden auf 75,00 EUR und der Vermögensbeitrag auf 118,00 EUR festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache (Klage) über Ansprüche der Klägerin auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum Januar bis Mai 2006.

Am 12. Januar 2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Am 16. Januar 2007 hat sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überreicht. Dabei hat sie als Angehörigen, dem sie Unterhalt gewährt, ihren Sohn N. (geb. 2004) angegeben und zugleich erklärt, ihr Sohn verfüge über eigenes Einkommen von 177 EUR monatlich (Unterhalt). Sie selber beziehe ein Bruttoeinkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit von 1.600 EUR monatlich sowie Kindergeld von 154 EUR. An Werbungskosten machte sie monatlich 230 EUR für die Unterbringung ihres Sohnes in einer Kindertagesstätte und das dortige Essen geltend. Für ihre 66 m² große Wohnung bezahle sie eine Miete einschließlich Nebenkosten von monatlich 477,58 EUR. Sie besitze ein Sparbuch bei der Stadtsparkasse M. mit einem Guthaben von 4.265,64 EUR.

Das SG hat daraufhin mit Beschluss vom 16. April 2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klägerin ein den Grundfreibetrag übersteigendes Vermögen in Form des Sparguthabens bei der Stadtsparkasse M. habe. Ihr sei es zumutbar, aus diesem übersteigenden Vermögen die Kosten des Rechtsstreits von ca. 550 EUR aufzubringen.

Gegen den ihr am 30. April 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 30. Mai 2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Sie habe zwei Kinder. Fälschlich habe das SG nur ein Kind zugrunde gelegt. Ihr Sparguthaben betrage nunmehr nur noch 2.955,64 EUR, weil sie bereits im September 2006 die Schlusszahlung für ihren im Ratenzahlungsweg erstandenen Pkw habe zahlen müssen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. April 2007 aufzuheben und ihr rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 12. Januar 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. Z. aus M. zu gewähren.

Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin am 14. November 2007 Angaben zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Danach bezieht sie nunmehr ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.800 EUR (zzgl. einer Jahresprovision, zu deren Höhe die Klägerin keine Angaben gemacht hat) und Kindergeld von 308 EUR. Ihr volljähriger Sohn S. habe zum Wintersemester 2007/2008 ein Studium in L. aufgenommen und erhalte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von 530 EUR monatlich. Vom Einkommen habe sie folgende Abzüge: - Lohnsteuer 176,00 EUR - Solidaritätsbeitrag 6,30 EUR - Kranken- und Pflegeversicherung 153,70 EUR - Rentenversicherung 179,10 EUR - Arbeitslosenversicherung 37,80 EUR

Für ihre Kfz-Haftpflichtversicherung wende sie monatliche 9,73 EUR auf. Hausrat- und Haftpflichtversicherung kosteten monatlich 12,64 EUR. Für die Riester-Rentenversiche-rung bei der ÖSA bezahle sie monatlich 10 EUR; für eine Rentenversicherung gemäß Altersvermögengesetz bei der N. Versicherung monatlich 60 EUR. Sie besitze eine derzeit beitragsfreie kapitalbildende Lebensversicherung, die zum 30. November 2007 einen Rückkaufswert von 3.377,72 EUR gehabt habe. Diese Versicherungen seien Bestandteil ihrer Altersvorsorge und dürften nicht berücksichtigt werden. Am 19. Dezember 2007 habe sie ein Darlehen über 1.195 EUR aufgenommen, welches ab Januar 2008 mit monatlichen Raten von 50 EUR zu tilgen sei. Auch ihre übrigen Kosten, wie Abschlagszahlungen an den Energieversorger (Strom) in Höhe von 57 EUR monatlich, ihre Telefonrechnung und die Aufwendungen für die Betreuung ihres Sohnes in einer Kindertagesstätte seien vom Einkommen abzuziehen. Der vom Arbeitgeber gewährte Fahrtkostenersatz dürfe nicht angerechnet werden, weil er für tatsächlich angefallene Fahrten geleistet werde. Eine Bereinigung des Einkommens sei nach den BAföG-Vorschriften durchzuführen. Ihr Sparguthaben bei der Stadtsparkasse M. betrage nur noch 2.974,78 EUR und übersteige den Freibetrag nicht. Aus den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass sie an Kinderbetreuungskosten im Dezember 2007 89,90 EUR (Kindergartenbeitrag 80,00 EUR zzgl. 9,90 EUR Dienstleistungsgebühr) gezahlt hat.

Die Beschwerdegegnerin hat zum Verfahren ausgeführt, die Klägerin könne die zu erwartenden Prozesskosten (durchschnittlich betrage die Anwaltsvergütung 560 EUR) aus ihrem Vermögen aufbringen. Ebenso schließe das der Klägerin verbleibende Einkommen die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Magdeburg zum Verfahren S 4 AS 79/07 sowie das zugehörige PKH-Heft ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. April 2007 ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) a.F. form- und fristgerecht eingelegt worden.

Zwar ist nach der zum 1. April 2008 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht – wie hier – ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Die Regelung ist aber auf diesen Fall noch nicht anzuwenden, weil die Beschwerde zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits erhoben war. Denn nach dem Prinzip der Rechtsmittelsicherheit entfällt die Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels nicht, wenn eine spätere Gesetzesänderung eine Beschränkung vorsieht.

Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Magdeburg die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. mangels Bedürftigkeit der Klägerin abgelehnt.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 ZPO).

Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf die aktuellen Gegebenheiten abzustellen. Dies ergibt sich aus § 120 Abs. 2 ZPO, wonach bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligungsentscheidung abgeändert werden kann. Der Senat stellt deshalb auf die zuletzt von der Klägerin mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde verfügt die Klägerin über einzusetzendes Vermögen. Wann ein Vermögenseinsatz zumutbar ist, ist § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) zu entnehmen, der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend gilt. Danach ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Das Vermögen der Klägerin, das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in einem Sparkassenguthaben von 2.974,78 EUR sowie dem Rückkaufswert der kapitalbildenden Lebensversicherung von 3.377,72 EUR (Stand 30. November 2007) besteht, ist jedoch nur in dem den Vermögensfreibetrag von 2.856 EUR übersteigenden Betrag des Sparguthabens, d.h. in Höhe von 118 EUR verwertbar und zu berücksichtigen.

§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII bestimmt, dass die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a Einkommenssteuergesetz oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Diesem Schutz unterfallen die Rentenversicherungen der Klägerin bei der ÖSA und der N. Versicherung. Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung der Klägerin der S. Lebensversicherung handelt es sich nicht um eine solche geschützte zusätzlich staatlich geförderte Altersvorsorge, denn ausweislich der vorliegenden Unterlagen, wurde die Versicherung bereits im Jahr 1999 abgeschlossen; ein Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz wurde nicht vereinbart.

Allerdings dürfte der Einsatz dieses Vermögens für die Klägerin eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten, so dass eine Ausnahme gilt.

Wann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegt, hat der für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) noch nicht entschieden. Die Rechtsprechung des BSG zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe bzw. nunmehr von Leistungen nach dem SGB II ist insoweit auf die Hilfen nach dem früheren BSHG und jetzigem SGB XII nicht übertragbar. Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilferecht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe andererseits begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraum auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BSG zur Schonung von Vermögen übertragen werden müsste (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005, Az.: L 11 B 206/05 SO, FEVS 57, 69; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004, Az.: 5 C 3/03, zitiert nach juris). Wenn man die Rechtsprechung des BSG zur Grundsicherung von Arbeitsuchenden nach dem SGB II anwenden würde, wäre die Lebensversicherung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nicht zu verwerten, weil die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Denn im vorliegenden Fall bleibt der Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung der Klägerin um 20 Prozent hinter den erbrachten Eigenleistungen der Versicherungsnehmerin zurück. Unwirtschaftlichkeit als Verwertungshindernis ist allerdings im SGB XII nicht geregelt.

Allerdings hat das BSG (Urteil vom 18. März 2008, Az.: B 8/9b SO 9/06 R, zitiert nach juris) bereits angedeutet, dass in Fällen, in denen die Verwertung eines Vermögenswertes völlig unwirtschaftlich wäre, zugleich ein Härtefall i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vorliegen könnte. Zwar sei das Kriterium der Unwirtschaftlichkeit im SGB XII im Gegensatz zum SGB II nicht ausdrücklich erwähnt; es sei jedoch kein Grund ersichtlich, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte gänzlich außen vor zu lassen.

In Anbetracht des Umstandes, dass es hier nicht um einen (dauerhaften) Sozialhilfebezug sondern um eine (abgeleitete) Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Prozesskostenhilfe geht, die zu einer einmaligen Sozialleistung führt, hält es der Senat für angemessen, insoweit bei einer nach SGB II-Maßstäben unwirtschaftlichen Vermögensverwertung zugleich von einer Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auszugehen, mit der Folge, dass die Klägerin den im Rückkaufswert ihrer Kapitallebensversicherung verkörperten Vermögenswertes nicht zur Finanzierung der Rechtsstreits einzusetzen hat.

Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Bewilligung von Sozialhilfe zudem nicht vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Ein kleinerer Betrag (sog. Schonvermögen) ist in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 27. September 2003 (BGBl. I 3022, 3060) festgelegt auf 1.600 EUR bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel des SGB XII sowie auf einen Betrag von 2.600 EUR bei Leistungen nach dem V. bis IX. Kapitel des SGB XII sowie eines weiteren Betrags von 256 EUR für jede Person, die von dieser Person überwiegend unterhalten wird. Der Senat hält es für geboten, im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung die erhöhten Freibeträge nach § 1 Abs. 1b der Verordnung zugrunde zu legen, die für die frühere Hilfe in besonderen Lebenslagen, jetzt in Leistungen nach dem V. bis IX. Kapitel des SGB XII, gelten, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Betroffenen eher einer einmaligen Hilfe in einer besonderen Lebenssituation als laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt vergleichbar ist.

Im Falle der Klägerin ergibt sich danach ein Schonvermögen von 2.600 EUR zuzüglich 256 EUR für ihren Sohn N ... Der weitere Sohn der Klägerin ist insoweit nicht zu berücksichtigen, denn er wird von der Klägerin nicht überwiegend unterhalten; er ist volljährig und erhält BAföG-Leistungen im Höchstsatz. Es ergibt sich danach ein Gesamtschonvermögen von 2.856 EUR, welches nicht zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt werden muss. Das Sparvermögen der Klägerin übersteigt diesen Betrag um 118 EUR. Der übersteigende Betrag ist zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.

Die Klägerin ist zudem auch nach ihrem Einkommen in der Lage, die Prozesskosten in Raten zu tragen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin verfügt über ein Bruttoerwerbseinkommen von 1.800 EUR monatlich. Zudem erhält sie Kindergeld in Höhe von 308 EUR, das als Einkommen zu berücksichtigen ist. Es ergibt sich eine Summe der Einkünfte von 2.108 EUR. Der vom Arbeitgeber der Klägerin zusätzlich gezahlte Fahrtkostenersatz monatlich wechselnder Höhe bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, weil es sich um einen Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen handelt. Vom Einkommen sind folgende Beträge abzuziehen: - Lohnsteuer 176,00 EUR - Solidaritätsbeitrag 6,30 EUR - Kranken- und Pflegeversicherung 153,70 EUR - Rentenversicherung 179,10 EUR - Arbeitslosenversicherung 37,80 EUR - Kfz-Haftpflichtversicherung 9,73 EUR - Lebensversicherung 60,00 EUR - Hausrat- und Haftpflichtversicherung 12,64 EUR - geförderte Altersvorsorge 10,00 EUR - Kinderbetreuungskosten 89,90 EUR Summe der Abzüge 735,17 EUR

Die Kinderbetreuungskosten sind als Werbungskosten im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vom Einkommen abzusetzen. Ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge betrugen sie zuletzt 89,90 EUR monatlich. Sie entsprechen dem – nach der Kenntnis der Berichterstatterin – in der Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg vorgegebenen Wert von 80 EUR zuzüglich einer Dienstleistungsgebühr von 9,90 EUR. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die in unterschiedlicher Höhe anfallenden Kosten für die Getränke- und Essensversorgung im Kindergarten (monatlich zwischen 35 und 60 EUR) nicht abzusetzen, weil ihnen eine häusliche Ersparnis gegenüber steht. Von den Versicherungsbeiträgen für das Kfz der Klägerin ist lediglich der auf die Haftpflichtversicherung entfallende Teilbetrag zu berücksichtigen.

Des Weiteren sind die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO abzuziehen. Der Freibetrag für die Klägerin als Partei beträgt 386 EUR. Hinzu kommt der Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs.1 Nr. 1b ZPO von 176 EUR. Der Freibetrag für das erste Kind von 290 EUR ist um dessen Unterhaltseinkommen von 177 EUR zu mindern, so dass ein Freibetrag von 93 EUR verbleibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr volljähriger Sohn S. , der seit Oktober 2007 nicht mehr in ihrem Haushalt lebt, im Rahmen der Freibeträge nicht zu berücksichtigen, da er nicht von der Klägerin unterhalten wird, sondern seinen Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf aus den ihm gewährten BAföG-Leistungen bestreitet. Es ergibt sich eine Summe der Freibeträge von 655 EUR. Zudem sind die Wohnkosten von insgesamt 477,58 EUR zu berücksichtigen, die sich aus der Kaltmiete von 344,92 EUR sowie einen Betrag von jeweils 66,33 EUR für Betriebs- und Heizkostenabschlag zusammensetzen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind keine weiteren Abzüge zu machen: Die von ihr geltend gemachten Abschlagszahlungen an den Stromversorger in Höhe von 57 EUR sowie die Telefonkosten sind Bestandteil der allgemeinen Lebensführung und über die Freibeträge abgegolten. Weiterhin sind auch die (wohl) ab Januar 2008 anfallenden monatlichen Raten in Höhe von 50 EUR für den im Dezember 2007 aufgenommenen Verbraucherkredit nicht zu berücksichtigen. Abzahlungsraten auf ein Darlehen können grundsätzlich nur dann abgezogen werden, wenn das Darlehen vor Prozessbeginn aufgenommen worden und zudem angemessen ist. Vermeidbare Ausgaben dürfen nicht abgezogen werden (vgl. Phillipi in Zöller: ZPO, 24. Auflage 2004 § 115 RN 39). Grundsätzlich sind dabei insbesondere Abzahlungsverpflichtungen wegen Anschaffungskrediten nicht zu berücksichtigen, die die Partei in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat (vgl. Phillipi a.a.O., RN 40). Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht mitgeteilt hat, zu welchem Zweck sie das Darlehen über 1.195 EUR aufgenommen hat, stammt der Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2007. Er wurde erst abgeschlossen, nachdem Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits erstinstanzlich abgelehnt worden war.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Einkommensbereinigung nicht nach den Regeln des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vorzunehmen. Dort vorgenommene Einkommensbereinigung im Hinblick auf das Einkommen der Eltern bei der Ermittlung des Förderungsbedarfs eines Auszubildenden folgt nach anderen Vorschriften und mit anderen Freibeträgen, als diese in § 115 ZPO angeordnet sind.

Die Summe aller Abzüge beträgt 1.867,25 EUR; es verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von gerundet 240 EUR, das zu einer Monatsrate von 75 EUR führt. Da die Kosten der Prozessführung der Partei den Beitrag aus dem Vermögen (118 EUR) und vier Monatsraten übersteigen (300 EUR), war gemäß § 115 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung zu bewilligen

Denn der aus vier Monatsraten resultierende Gesamtbetrag von 300 EUR zuzüglich des Beitrags aus dem Vermögen von 118 EUR reicht voraussichtlich nicht aus, um die Prozessführung zu finanzieren. Hier geht es für die Klägerin allein um die im Klageverfahren bislang entstandenen Rechtsanwaltskosten, da für sie das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtsgebührenfrei ist (§ 183 SGG). Insoweit geht der Senat von zu erwartenden Kosten in Höhe von insgesamt 464,10 EUR aus (Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach Nr. 3903 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [VVRVG]) in Höhe von 170 EUR (eine zu erwartende Terminsgebühr nach Nr. 3106 VVRVG in Höhe von 200 EUR zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VVRVG von 20 EUR, insgesamt 390 EUR zuzüglich Umsatzsteuer von 19 Prozent ergibt einen Gesamtbetrag von 464,10 EUR).

Zudem hat die Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar lässt sich diese dem Vorbringen der Klägerin zur Klagebegründung nicht entnehmen, jedoch ergibt sich bei Durchsicht des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2006, dass der Klägerin im Rahmen der Leistungen für die Kosten der Unterkunft höhere Beträge von den übernahmefähigen Heizkosten für die Kosten der Wasserwärmung angezogen wurden (pauschal 18 % von 73,18 EUR), als nachweislich entstanden sind bzw. im Regelsatz an Stromkosten für die Warmwasserbereitung enthalten sind (vgl. zum Verhältnis von Heizkosten und Wassererwärmungskosten: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, zitiert nach juris). Der von der Klägerin geführte sog. Höhenstreit hat daher insgesamt Aussicht auf Erfolg.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

gez. Lauterbach gez. Bücker gez. Wöstmann
Rechtskraft
Aus
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